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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 150

Vergnügungssteuer Wien

Für einenSpielapparat,bei dem der Benützer die Wahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat, ist die WienerVergnügungssteuerfür den Steuertatbestand mit dem höchsten Steuersatz, der durch ein zu wählendes Spiel erfüllt werden kann, vorzuschreiben — (§ 6 Wr. VGSG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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