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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 143

VfGH: Werbeverbot bei freien Berufen

Werbeverbotbeifreien Berufen

weitgehend unzulässig — (Feststellung der Verfassungswidrigkeit der — nicht mehr geltenden — Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 2 ÄrzteG, Art. 10 EMRK)

Vor dieser Entscheidung sind einschlägige Erkenntnisse — andere Berufsgruppen betreffend — ergangen. Insbesondere wird verwiesen auf die Erkenntnisse zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes VfSlg. 12467/1990, 12886/1991, zu den „Werbeverbotsrichtlinien“ der Wirtschaftstreuhänder V 313/91 und V 18/92 vom , sowie auf die Judikatur zur Meinungsfreiheit, auf die in den eben genannten Erkenntnissen Bezug genommen wurde.

S. R 144

Einschränkungen der Meinungsäußerung — hiezu gehören sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen und Werbemaßnahmen — sind nur nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 EMRK zulässig.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der EGMR ausgesprochen hat (Fall Sunday Times vom , EuGRZ 1979, S. 390; Fall Barthold vom , EuGRZ 1985, S. 173),

a) gesetzlich vorgesehen sein,

b) einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notw...

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