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VfGH: Werbeverbot bei freien Berufen
• Werbeverbotbeifreien Berufen
weitgehend unzulässig — (Feststellung der Verfassungswidrigkeit der — nicht mehr geltenden — Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 2 ÄrzteG, Art. 10 EMRK)
Vor dieser Entscheidung sind einschlägige Erkenntnisse — andere Berufsgruppen betreffend — ergangen. Insbesondere wird verwiesen auf die Erkenntnisse zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes VfSlg. 12467/1990, 12886/1991, zu den „Werbeverbotsrichtlinien“ der Wirtschaftstreuhänder V 313/91 und V 18/92 vom , sowie auf die Judikatur zur Meinungsfreiheit, auf die in den eben genannten Erkenntnissen Bezug genommen wurde.
S. R 144
Einschränkungen der Meinungsäußerung — hiezu gehören sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen und Werbemaßnahmen — sind nur nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 EMRK zulässig.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der EGMR ausgesprochen hat (Fall Sunday Times vom , EuGRZ 1979, S. 390; Fall Barthold vom , EuGRZ 1985, S. 173),
a) gesetzlich vorgesehen sein,
b) einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und
c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notw...