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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite T 53

Schon wieder wurde vereinheitlicht und vereinfacht

und vereinfacht ...

Jubelmeldungen in offiziellen „Organen“ und anderen Gazetten kann man entnehmen, daß eine „Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine für Sozialabgaben und Steuern erreicht“ wurde. Nehmen wir an, daß Sie nicht zu denen gehören, die sich am Fälligkeitstag ihrer Abgaben, z. B. der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben mit Barem in der Hand im Postamt anzustellen wünschen und Sie daher die Rechtzeitigkeit von Barzahlungen nicht interessiert. Eher werden Sie wissen wollen, wann Sie Ihrer Bank den Überweisungsauftrag geben müssen, um rechtzeitig, d. h. ohne Säumnisfolgen, gezahlt zu haben.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO und im Zusammenhalt mit den Abgabengesetzen in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, wirksam ab Anfang 1994, gilt die Abgabe als entrichtet, wenn sie (vereinfacht gesagt) spätestens am Fünfzehnten des entsprechenden Monats auf dem Postsparkassenkonto oder einem sonstigen Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO genügt es aber, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb weiterer dreier Tage (wobei Samstage, Sonntage und Feiertage sinnvollerweise nicht eingerechnet werden) gutgeschrieben wird (sog. Respirofrist), sozusagen für den Bankweg. So weit, so gut und wirtschaft...

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