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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 178

Löschung aus der Urkundensammlung

§ 12 FBG

§ 15 UGB

Einmal zu umfangreich an das Firmenbuchgericht übermittelte Urkunden(teile) können nicht wieder zurückgestellt bzw aus der elektronischen Urkundensammlung herausgenommen werden, ein Austausch ist nicht möglich.

OLG Wien , 28 R 82/10z

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