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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 169

Nichtigerklärung eines Abberufungsbeschlusses: Einstweilige Verfügung setzt konkrete Gefährdung voraus

Eveline Artmann

§ 42 Abs 4 GmbHG

Die Sicherung des Anspruchs auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses durch einstweilige Verfügung setzt eine konkrete Gefährdung, nämlich einen konkret drohenden unwiederbringlichen Schaden bzw Nachteil voraus; die konkrete Gefährdung ist von der klagenden Partei glaubhaft zu machen.

(OLG Wien 5 R 166/10h; LG Wr. Neustadt 26 Cg 138/10i)

Die Klägerin und gefährdete Partei wurde mit Generalversammlungsbeschluss der beklagten GmbH als deren Geschäftsführerin abberufen. Sie begehrt Feststellung der Unwirksamkeit, in eventu Nichtigerklärung dieses Generalversammlungsbeschlusses und – zur Sicherung ihres Anspruchs – die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit die Ausführung des Generalversammlungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage aufgeschoben werde.

  • Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, traf aber zum behaupteten drohenden unwiederbringlichen Schaden keine Feststellungen. Rechtlich führte es aus, angesichts der langjährigen Tätigkeit der Geschäftsführerin im Unternehmen, das sie mitaufgebaut habe, „könnte ihre Abberufung die Gefahr in sich bergen, einen Schaden für die beklagte Gesellschaft herbeizuführen, de...

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