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Verhängung von Zwangsstrafen
Die Verhängung der Zwangsstrafe setzt Verschulden voraus. Wird eine Zwangsstrafe zu knapp nach der Bestellung des offenlegungspflichtigen Organwalters angedroht und verhängt (hier des Masseverwalters nach Konkurseröffnung), ist dies verfrüht und die Zwangsstrafe aufzuheben.
OLG Wien , 4 R 4/10b