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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 181

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Haftung für Vergnügungssteuer; unrichtige Anleitungen des Geschäftsführers durch den Steuerberater können nur dann exkulpieren, wenn der Steuerberater dabei in voller Kenntnis der Sachlage ist.

§§ 9, 80 ff BAO

§ 13 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 2005

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach § 13 Abs 5 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG), LGBl 2005/56 idF LGBl 2009/58, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insb im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs 2 BAO gilt sinngemäß.

§ 80 Abs 1 BAO lautet wie folgt:

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere ...

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