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Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft: Behauptungs- und Beweislast des Haftenden; auch ein Ersuchen um Ratenzahlung beseitigt die Pflichtverletzung nicht; betreffend Lohnsteuer kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs 1 BAO haben ua die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung ...