Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lang zurückliegende „Lücke“ bei der Offenlegung
Der Jahresabschluss über ein acht Jahre zurückliegendes Geschäftsjahr muss auch dann vorgelegt werden und ist strafwürdig, wenn die folgenden sieben Jahresabschlüsse bereits fristgerecht vorgelegt und eingetragen wurden.
OLG Wien , 4 R 142/10x