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Einreichung des Jahresabschlusses
Das Verschulden von Hilfspersonen bei der Einreichung des Jahresabschlusses ist dem Geschäftsführer zuzurechnen.
OLG Wien , 4 R 87/10h (detto bzw ähnlich 4 R 122/10f; 4 R 125/10x; 4 R 135/10t; 4 R 163/10k; 4 R 179/10p; 4 R 180/10k; 4 R 181/10g; 4 R 262/10g)