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Einreichung der Bilanz
Ein Verstoß gegen die unrichtige Angabe des Nennkapitals bzw der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen ist zwangsstrafenbewehrt. Ein Verbesserungsauftrag an die Gesellschaft ist unwirksam. Ein Verbesserungsauftrag bloß mit den Worten, es sei „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen“ einzureichen, ist ungenügend.
OLG Wien , 4 R 114/10d