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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 179

Anordnung des Ruhens der Stimmrechte

§ 11 Abs 5 Z 3 WAG

1. Bei der Abwägung der Interessen qualifiziert beteiligter Gesellschafter an der Ausübung ihrer Herrschaftsrechte einerseits und dem öffentlichen Interesse am Funktionieren des Kapitalmarktes andererseits sind die Interessen der Eigentümer tendenziell restriktiv zu behandeln.

2. Der maßgebliche „Einfluss“ der in § 11 Abs 1 WAG genannten Personen bezieht sich primär auf die Ausübung derjenigen Rechte, die sich aus der qualifizierten Beteiligung als solche ergeben, das ist auch die Möglichkeit zur gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme, selbst wenn keine Einflussnahme auf die operative Tätigkeit und/oder tägliche Geschäftsführung gegeben ist.

3. Für die Frage der Art des Gefährdungspotenzials der Einflussnahme ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Bereits eine abstrakte Gefährdung genügt. Der Prüfungsmaßstab entspricht dem der Zuverlässigkeit eines qualifizierten Beteiligten, diese ist nach seiner Stellung und Aufgabe zu beurteilen.

OLG Wien , 28 R 144/09s

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