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Einreichung in Papierform
Bei Einreichung in Papierform ohne Angabe der Umsatzerlöse nach § 221 Abs 1 bis 3 UGB sind Zwangsstrafen anzudrohen und zu verhängen. Beachte jedoch die gegenteilige Rspr des OLG Linz.
OLG Wien , 4 R 161/09i (detto 4 R 111/09m; 4 R 259/09a; 4 R 289/09p; 4 R 292/09d; 4 R 309/09d; 4 R 59/10s; 4 R 208/10b; 4 R 212/10s)