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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 177
Elektronische Einreichung
Wurde der Jahresabschluss elektronisch irrtümlich an das falsche Gericht geschickt, wird eine Strafandrohung ausreichen, um die richtige Einreichung zu bewirken. Eine Zwangsstrafe ist nicht zu verhängen.
OLG Wien , 4 R 258/09d