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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 177

Elektronische Einreichung

§ 283 UGB

Wurde der Jahresabschluss elektronisch irrtümlich an das falsche Gericht geschickt, wird eine Strafandrohung ausreichen, um die richtige Einreichung zu bewirken. Eine Zwangsstrafe ist nicht zu verhängen.

OLG Wien , 4 R 258/09d

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