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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 177
Adressat der Strafandrohung bei einer GmbH & Co KG
Bei einer GmbH & Co KG ist die Strafandrohung nicht an die „Komplementär-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer“ zu richten, sondern der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst ist namentlich Adressat der Strafandrohung, ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Androhung vor.
OLG Wien , 4 R 152/09s