Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 3, Juni 2011, Seite 177

Adressat der Strafandrohung bei einer GmbH & Co KG

§ 283 UGB

Bei einer GmbH & Co KG ist die Strafandrohung nicht an die „Komplementär-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer“ zu richten, sondern der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst ist namentlich Adressat der Strafandrohung, ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Androhung vor.

OLG Wien , 4 R 152/09s

Daten werden geladen...