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Elektronische Einreichung
Die Zwangsstrafe ist aufzuheben, wenn bei elektronischer Einreichung irrtümlich die falsche Firmenbuchnummer eingegeben wurde, da es sich wohl um kein strafwürdiges Fehlverhalten handelt. Es ist jedoch auf die jeweiligen Umstände abzustellen.
OLG Wien , 4 R 23/10x