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Ausschluss von Aktionären durch Zwangseinziehung ihrer Aktien
Das AktG kennt keine generelle Regelung über den Ausschluss von Aktionären aus wichtigem Grund. § 58 AktG regelt nur den Ausschluss der mit der Einlageleistung säumigen Aktionäre. Häufig weicht die Vertragspraxis daher auf Aktionärsvereinbarungen (Syndikatsvereinbarungen) aus, in denen der Ausschluss von Aktionären und die Übertragungspflicht ihrer Aktien angeordnet wird. Dies hat allerdings den Nachteil, dass derartige schuldrechtliche Vereinbarungen keine dingliche Wirkung entfalten. Durch Regelung der Zwangseinziehung von Aktien in der Satzung lässt sich dieser Nachteil vermeiden. In der Praxis der Satzungsgestaltung ist die Zwangseinziehung in Österreich äußerst selten – nur in 1 % der Fälle geregelt –, offenbar weil weitgehend unbekannt. Der nachstehende Beitrag geht einigen Fragen der Zwangseinziehung von Aktien nach.
I. Allgemeines
Zum gab es in Österreich 1.846 AGs. Davon waren 72 Gesellschaften in Österreich börsenotiert, knapp 1.700 AGs sind demnach nicht börsenotiert. Statistische Zahlen über die Aktionärsstruktur dieser nicht börsenotierten Gesellschaften sind nicht verfügbar. Es ist lediglich bekannt, dass in zirka 500 Fällen ein Alleinaktionär im Firmenbuch eingetragen ist,...