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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 179

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch gegen die Gesellschaft nicht (mehr) durchsetzbar ist, auch auf die Verhältnisse allfälliger Haftungspflichtiger Bedacht zu nehmen.

§§ 9, 80 ff und 206 BAO

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 206 BAO idF BGBl I 2003/124 lautet:

Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,

a) ...;

b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;

c) ...

Die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 lit b BAO ist zulässig, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass „der Abgabenanspruch“ nicht durchsetzbar sein wird. Die Regelung stellt auf den „Abgabenanspruch“ ab.

Beim Anspruch, der gegenüber dem (Primär-)Schuldner geltend gemacht wird, und beim Anspruch, der im Wege einer Haftung geltend gemacht wird, handelt es sich um denselben Anspruch. § 206 lit b BAO stellt auf diese anspruchsbezogene Betrachtung ab. De...

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