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Inventarisierung von Oder-Konten
iFamZ 2022/194
Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen. Die Entscheidung über die Aufnahme in das oder Ausscheidung aus dem Inventar entfaltet nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus und kann damit keine Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren bewirken.
Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten nach § 811 ff ABGB bzw § 174 f AußStrG Gebrauch machen. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom OGH aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen.
[1] Der erste Revisionsrekurswerber ist der Sohn des Erblassers (in der Folge nur: Sohn), der aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben hat. Die zweite Revisionsrekurswerbe...