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Durchsetzbare Mitwirkungspflichten bei der inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Kontaktrechtsverfahren?
iFamZ 2022/173
§ 188 Abs 2 ABGB; § 35, 85 AußStrG
In einem Verfahren über einen Antrag des (behaupteten) biologischen Vaters (als Dritter iSd § 188 Abs 2 ABGB) auf Regelung eines Kontaktrechts zum Kind ist § 85 AußStrG nicht analog anzuwenden. Die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis kann aber mit Zwangsmittel durchgesetzt werden.
Die Minderjährige ist die eheliche Tochter von A. und B.P. Der Antragsteller bringt vor, als biologischer Vater in Frage zu kommen, und begehrt die Einräumung von Kontakten zur Minderjährigen. Weiters beantragte er die Einholung eines DNA-Gutachtens zur Verifizierung der Vaterschaft. Für die Minderjährige ist ein Kollisionskurator zur Vertretung in diesem Verfahren bestellt.
Mit Beschluss vom beauftragte das Erstgericht einen Sachverständigen damit, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Antragsteller aufgrund der klassischen Blutmerkmal- und Serum-Systeme sowie des HLA- und DNA-Systems als Vater der Minderjährigen auszuschließen ist (oder seine Vaterschaft weniger wahrscheinlich ist als die eines anderen Mannes).
Der Sachverständige lud die Mutter und die Minderjährige zunächst für den zur Probeabnahme vor den Amtsarzt der BH Krems. Am langte be...