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Unwirksame Vermietung durch den Vorerben
iFamZ 2022/197
Der Vorerbe ist über die Substitutionsmasse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Er muss daher die Substanz der Substitutionsmasse schonen und darf keine Veränderungen vornehmen, die deren Wesen umgestalten. In diesem Sinn darf er insb die wirtschaftliche Zweckbestimmung und die Bewirtschaftungsart nicht verändern.
Ob im Abschluss eines Mietvertrags durch einen Vorerben eine unzulässige Änderung der Nutzungsmöglichkeit oder der Bewirtschaftungsart des Substitutionsgutes zu erblicken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags durch den 68-jährigen Vorerben über eine seit Jahren leer stehende Wohnung zu einem Mietzins der Kategorie D samt Einräumung eines unbeschränkten Rechts zur Untervermietung führt zu einer völligen Entwertung der Wohnung für den Nacherben und liegt daher nicht mehr im Rahmen des Nutzungsrecht des Vorerben.
(…) [2] 2. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zu den Grenzen der Verfügungsbefugnis eines Vorerben iSd § 613 ABGB iZm dem Abschluss eines Mietvertrags zulasten des Nacherben. Demnach ist der...