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Wegfall der Zuständigkeit nach Umzug in einen KSÜ‑Vertragsstaat
iFamZ 2022/198
Art 8 VO Brüssel IIa
CC, C-572/21
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
„Art 8 Abs 1 der Verordnung Brüssel IIa in Verbindung mit Art 61 Buchst a dieser VO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art 8 Abs 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.“
Trotz des Prinzips der perpetuatio fori in Art 8 VO Brüssel IIa (ebenso nun Art 7 VO Brüssel IIb) führt die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen KSÜ-Vertragsstaat zu einem Wechsel der Zuständigkeit. Diese Situation gilt auch im Verhältnis zu Dänemark. Nur zwischen den übrigen EU-Mi...