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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 255

Wertsteigerung einer in die Ehe eingebrachten Liegenschaft

iFamZ 2022/190

§ 82 EheG

Die reale Einbeziehung einer gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG an sich ausgenommenen Liegenschaft in die Aufteilungsmasse ist dann geboten, wenn der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für iZm ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung abzüglich der damals bestehenden konnexen Schulden klar überwiegt.

(…) Aufgrund eines Kaufvertrags vom sind der Antragsteller zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand. Die Parteien stellten außer Streit, dass es 1. zusätzlich zum Kaufvertrag über die Liegenschaft mit einem darin aufscheinenden Kaufpreis von 250.000 € „aus steuerlichen Gründen“ noch einen weiteren Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 40.000 € gibt; 2. die Sanierung des ehelichen Wohnhauses im Dezember 2014 begann und die Streitteile im Juni 2015 einzogen; 3. sich die Sanierungskosten auf insgesamt 105.000 € beliefen; und 4. die Rückzahlung des ...

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