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OGH 16.03.2022, 2Ob33/22z

OGH 16.03.2022, 2Ob33/22z

Rechtssätze


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Normen
RS0121264
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG).
Normen
RS0132172
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.
Norm
RS0131966
Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen (so schon 1 Ob 108/13h).
Normen
RS0006611
Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen.
Normen
RS0123813
Die Parteistellung des formellen Antragstellers hängt von der Begründung des Antrags ab. Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter auch ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen.
Norm
RS0121985
Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.
Normen
RS0006465
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des 1. A* und der 2. A*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 388/21a-50, womit infolge Rekurses des A* und der A* der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 2 A 240/20g-44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts im Umfang der meritorischen Entscheidung über den Rekurs der A* als nichtig aufgehoben und dieser Rekurs zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der erste Revisionsrekurswerber ist der Sohn des Erblassers (in der Folge nur: Sohn), der auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben hat. Die zweite Revisionsrekurswerberin ist die Ehefrau des Sohnes (in der Folge nur: Schwiegertochter).

[2] Die Gerichtskommissärin nahm in das von ihr am errichtete Inventar die Hälfte des Guthabens eines auf den Erblasser und dessen Sohn lautenden Girokontos (in der Folge nur: Konto) auf. Dieses Konto, über das beide Kontoinhaber einzelverfügungsbefugt waren, wies zum Todestag des Erblassers einen Guthabensstand von 48.656,83 EUR auf.

[3] Der Sohn und die Schwiegertochter beantragten (erkennbar gemäß § 166 Abs 2 AußStrG), die zwischen Dezember 2014 und August 2020 erfolgten Einzahlungen auf das Konto in Höhe von insgesamt 35.400 EUR aus dem Inventar auszuscheiden. Diese Summe habe die Schwiegertochter zu Gunsten des Sohns „und ebenso als Darlehen“ an den Erblasser und dessen Ehefrau überwiesen. Zur Bescheinigung legten die Antragsteller eine (mit Stampiglie und Unterschrift versehene) Aufstellung der Bank über auf dem Konto im Zeitraum von bis eingegangene, offenkundig von der Schwiegertochter als Auftraggeberin veranlasste Gutschriften vor.

[4] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes und der Schwiegertochter nicht Folge, weil keine unbedenkliche Urkunde vorliege, die zur Ausscheidung des halben Guthabensstands auf dem Konto aus dem Inventar führen könnte.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes und der Schwiegertochter mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Antragsstattgebung; hilfsweise wird ein weiterer Abänderungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[7] I. Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses ist der Beschluss des Rekursgerichts teilweise als nichtig aufzuheben und der Rekurs in diesem Umfang zurückzuweisen:

[8] 1. Der vom Erstgericht nach Errichtung des Inventars gefasste Beschluss nach § 166 Abs 2 AußStrG ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats selbständig anfechtbar (RS0132172).

[9] 2. Allerdings ist die Schwiegertochter nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und damit auch der Inventarserrichtung nicht beizuziehen (vgl dazu Verweijen, Verlassenschaftsverfahren³ 260).

[10] 2.1. Die Schwiegertochter ist nach der Aktenlage weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin. Selbst wenn sie aufgrund ihrer Behauptung, Beträge auf das Konto eingezahlt zu haben, als Gläubigerin der Verlassenschaft anzusehen sein sollte, käme ihr nur hinsichtlich der ihr dann zustehenden Rechte nach §§ 811 bis 813 ABGB bzw § 174 AußStrG oder im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Gläubigerrechte Parteistellung zu (RS0006611 [insb T17, T18, T21]). Da die Entscheidung über die Aufnahme in das oder Ausscheidung aus dem Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus entfalten kann (RS0006465; RS0121985 zum Verfahren nach § 166 Abs 2 AußStrG) und damit keine Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren bewirkt (RS0121985), liegt durch den von ihr angefochtenen Beschluss jedenfalls kein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Schwiegertochter vor. Es fehlt ihr damit an materieller Parteistellung.

[11] 2.2. Der Umstand, dass die Schwiegertochter als formelle Antragstellerin auftrat, führt im konkreten Fall nicht zur Bejahung ihrer Parteistellung, weil dem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass die Schwiegertochter ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte (RS0123813).

[12] 2.3. Da es der Schwiegertochter daher an der Parteistellung und in weiterer Konsequenz an der Rekurslegitimation mangelte, hätte das Rekursgericht den von dieser erhobenen Rekurs zurückweisen müssen und nicht meritorisch darüber entscheiden dürfen.

[13] 3. Die meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den unzulässigen Rekurs war daher aus Anlass des Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen (RS0121264).

[14] II. Der vom Sohn erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[15] 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats ist das Guthaben auf Oder-Konten mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktivum der Verlassenschaft anzusehen (RS0131966). Der Begriff der „unbedenklichen Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO. Es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen oder Kontoauszüge und Ein- und Auszahlungsbelege eines Wertpapier-Verrechnungskontos (2 Ob 178/13k mwN).

[16] Sind über gemeinschaftliche Bankkonten beide Konteninhaber verfügungsbefugt, wird somit mangels eines eindeutigen Gegenbeweises in der Regel davon auszugehen sein, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Mitberechtigten zustehen. Das Gesamtguthaben ist daher als zur Hälfte nachlasszugehörig auszuweisen, ohne dass damit über die Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde (1 Ob 108/13h mwN im Fall eines Oder-Kontos von Ehegatten; vgl 2 Ob 53/19m im Fall eines Oder-Kontos des Erblassers und zweier seiner Kinder).

[17] 2. Das Rekursgericht ist in Anwendung dieser Rechtsprechung jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass dem Sohn die Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nicht gelungen ist, lässt sich doch aus der vorgelegten Unterlage lediglich ableiten, dass und in welchem Umfang die Schwiegertochter Einzahlungen auf das Konto geleistet hat. Klarheit darüber, mit welchem Anteil der (die Summe der Einzahlungen deutlich übersteigende) Guthabensstand in die Verlassenschaft fällt oder zu welchem Zweck die Einzahlungen durch die Schwiegertochter erfolgten, bietet der beigebrachte Beleg hingegen nicht.

[18] 3. Der Revisionsrekurs des Sohnes war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00033.22Z.0316.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-66687