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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 237

Studienfortgang bei Krankheit

iFamZ 2022/165

§ 231 ABGB

Können Feststellungen zur durchschnittlichen Studiendauer in einzelnen Studienabschnitten nicht getroffen werden, geht es nicht an, für die Beurteilung, ob das Studium ausreichend ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, einfach die durchschnittliche Gesamtstudiendauer durch Division auf die einzelnen Abschnitte umzulegen.

Der Antragsteller A.F. ist der Vater des (volljährigen) Antragsgegners A.A. und war diesem zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 832,50 € verpflichtet.

Der Antragsgegner lebt im Haushalt seiner Mutter, maturierte im Juni 2016, absolvierte von bis den Zivildienst und ist seit für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert, das – bei 240 ECTS-Punkten – eine Regelstudiendauer von acht und eine durchschnittliche Studiendauer von 13,7 Semestern aufweist; zu einer abschnittsweisen Durchschnittsdauer „liegen keine Daten vor“.

Seit Mitte/Ende 2017 leidet der Antragsgegner an einer Autoimmunerkrankung, weswegen er bis zur Einstellung der medikamentösen Therapie in der Betreibung seines Studiums eingeschränkt war. Seit der Einstellung der medikamentösen Therapie Ende 2019 war ihm die Betreibung des Stu...

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