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Keine Produkthaftung nach Bruch der „Spirale“ und Geburt eines gesunden Kindes
An den OGH wurde erstmals die Frage herangetragen, ob bei ungewollter Schwangerschaft aufgrund des Bruchs einer Verhütungsspirale eine Schadenersatzhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) greifen kann. In seinem Beschluss vom , 8 Ob 69/21m, iFamZ 2022/137, 178, verneint der OGH einen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Tatsächlich wäre eine differenzierende Lösung nahegelegen.
I. Der Fall
A. Sachverhalt und Vorbringen
Da die Ehegatten L. nach der Geburt ihres zweiten Kindes die Familienplanung abgeschlossen hatten, ließ sich Frau N.L. am von ihrem Gynäkologen zum Zweck der Empfängnisverhütung ein von einer spanischen Gesellschaft hergestelltes, kupferhaltiges Intrauterinpessar „Gold T mini“ (Spirale) einsetzen. Im März 2019 wurde die Erstklägerin dennoch schwanger. Am brachte sie ein gesundes Kind zur Welt.
Frau N.L. (Erstklägerin) und ihr Mann D.L. (Zweitkläger) verlangten von der spanischen Gesellschaft (Beklagte) Schadenersatz mit folgender Begründung: Die ungeplante Schwangerschaft sei aufgrund eines Bruchs der Spirale eingetreten. Den dafür ursächlichen Chargen- und Produktfehler habe die Beklagte nach dem PHG zu vertreten. Sie habe die Spirale als zuverlässiges Verhütungsmittel angepriesen, ...