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Kinderbetreuungsgeld und Hauptwohnsitzmeldung
iFamZ 2022/178
§ 2 Abs 6 KBGG; § 3 Abs 1 MeldeG
Im Anwendungsbereich sowohl des KBGG als auch des FamZeitbG steht den Eltern ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des neu geborenen Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung. Wird diese Frist eingehalten, gebührt das Kinderbetreuungsgeld ab Geburt.