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Bekämpfung des Ausspruchs über die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls
iFamZ 2022/184
§§ 240 Abs 1, 263 Abs 1 ABGB; § 122 Abs 3 Satz 1 AußStrG
Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Materielle Beschwer (…) liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Bei der Prüfung der Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen kein kleinlicher Maßstab anzulegen.
Durch den bekämpften Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls vorliegen, wird die Vorsorgevollmacht zwar noch nicht wirksam, weil erst die entsprechende Eintragung konstitutive Wirkung entfaltet. Dennoch ist einer betroffenen Person ein Interesse daran zuzugestehen, den ihrer Ansicht nach unrichtig festgestellten Ausspruch überprüfen zu lassen, weil er bei Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls im Eintragungsverfahren geeignet ist, keine Zweifel der Urkundsperson (§ 263 Abs 2 ABGB) über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen aufkommen zu lassen oder solche Zweifel zu zerstreuen, womit aber die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls...