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Keine gemeinsame Obsorge wegen hochkonflikthafter Beziehung
iFamZ 2022/167
Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) der Regelfall sein. Eine sinnvolle Ausübung der beiderseitigen Obsorge setzt aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus.
1. Der rechtskräftige Freispruch des Vaters von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag entfaltet im vorliegenden Verfahren zwar keine Bindungswirkung (vgl RIS-Justiz RS0106015); die Mutter hat ihre während des gesamten Verfahrens wiederholt gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe allerdings in keiner Weise belegt. Auszugehen ist daher davon, dass die Anschuldigungen der Mutter, mag sie auch subjektiv von deren Berechtigung überzeugt sein, kein Substrat haben. (…)
3.1. Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile zwar (eher) der Regelfall sein (vgl RIS-Justiz RS0128811 [T1]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt jedoch ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschlus...