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Auslegung der Anordnung, das Kind nicht nur zurückführen, sondern auch im Ursprungsstaat zu belassen
iFamZ 2022/200
S. 273 Art 12 HKÜ
(…) [2] Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die Anordnung der Rückführung (des Kindes nach Italien), sondern nur gegen die Anordnung, das Kind im Staatsgebiet von Italien „zu belassen“. Für diese Anordnung gebe es keine materiell-rechtliche Grundlage.
[3] Es stimmt zwar, dass das HKÜ keine Norm kennt, wonach das rückgeführte Kind im ursprünglichen Staatsgebiet „zu belassen“ sei. Darauf ist vom OGH aber mangels Relevierung im Rekurs der Mutter hier nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wollte das Erstgericht mit dieser Formulierung im konkreten Fall ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die angeordnete Rückführung nicht dadurch unterlaufen werden könne, dass ohne relevante Änderung der Tatsachengrundlagen das rückgeführte Kind nach der Rückführung (sofort) wieder (neuerlich) entführt werden könne. Mit einem derartigen Verständnis würden Inhalt und Zweck des HKÜ ad absurdum geführt. Es versteht sich von selbst, dass bei einer relevanten Änderung der Tatsachengrundlagen (zB Einvernehmen der Eltern über die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) die Anordnung des „Belassens“ des Kindes in Italien neu beurteil...