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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 252

Versperrte Tür stellt auch während der Nachtzeit eine Freiheitsbeschränkung dar

iFamZ 2022/187

§ 3 HeimAufG

LG Innsbruck , 53 R 56/22g

Eine versperrte Tür ist immer eine Freiheitsbeschränkung. In der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist sie allenfalls als Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausgangs zulässig.

Es bedarf grundsätzlich keiner Erörterung, dass (…) das Einschließen eines Bewohners eine freiheitsbeschränkende Maßnahme iSd § 3 HeimAufG darstellt (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 3 HeimAufG Rz 20 mwN). Dementsprechend hat das Erstgericht auch das Versperren des Eingangstors der Einrichtung während des Tages in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr als Freiheitsbeschränkung qualifiziert.

Dass darüber hinaus jedoch zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr das Versperren der Ausgangstür keine freiheitsbeschränkende Maßnahme (mehr) darstellen soll, hat das Erstgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Entscheidung (…) 8 Ob 121/06m begründet (RIS-Justiz RS0121662). In dieser Entscheidung hat das Höchstgericht nun zwar auf die Rsp zum UbG insofern verwiesen, als dort das Versperrthalten einer Tür während der Nachtzeit als zulässige Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausgangs qualifiziert wurde. Der OGH verwies jedoch ausdrücklich auf die nunmehrig...

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