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Die Geburt eines Kindes begründet auch vor dem Beginn der Berufsausbildung eine Hemmung des Ablaufs der Studienzeit
iFamZ 2022/175
§ 2 Abs 1 lit b und i FLAG
Tritt bei einer Fortlaufhemmung das die Hemmung auslösende Ereignis (der Hemmungsgrund) noch vor Beginn der gehemmten Frist ein, wird – sofern nicht Gegenteiliges gesetzlich vorgesehen ist – der Beginnzeitpunkt dieser Frist bis zum Ablauf des Hemmungszeitraums (bis zum Wegfall des Hemmungsgrunds) hinausgeschoben (sogenannte Anlaufhemmung), womit anschließend die gesamte vorgesehene Frist zur Verfügung steht. Eine Differenzierung danach, ob das Kind erst nach Beginn der Berufsausbildung – somit erst nach Entstehung des Anspruchs auf Familienbeihilfe – oder schon davor geboren wurde, wird dem mit der Bestimmung verfolgten Ziel nicht gerecht.
Die Tochter L. der Revisionswerberin hatte im Juni 2013 die Matura abgelegt. Am gebar sie ihre Tochter M. – die Enkelin der Revisionswerberin. L. betrieb zunächst von Oktober 2014 bis August 2016 das Bachelorstudium Biologie an einer Universität und nahm mit September 2016 einen Studienwechsel vor. Das Finanzamt forderte von der Revisionswerberin die für ihre Tochter L. im Zeitraum September 2016 bis August 2018 bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag gem § 26 Abs 1 FLAG iVm § 33 Abs 3 EStG zurück.
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