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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 228

IPR-Bestimmung zur Adoption ist grundrechtskonform

iFamZ 2022/161

§§ 6 und 26 IPRG; Art 8 EMRK; Art 7 B-VG und Art 2 StGG iVm Art 14 EMRK; Art 1 BVG über die Rechte von Kindern

Die IPR-Bestimmung zur Adoption ist grundrechtskonform. Eine Bestimmung des ausländischen Rechts, die die Adoption eines Kindes nur deshalb untersagt, weil die Annehmenden gleichen Geschlechtes sind, ist mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar (ordre-public-widrig).

1. Die Antragsteller sind eingetragene Partner und haben mit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe im September 2021 einen Adoptionsvertrag betreffend die minderjährige X. abgeschlossen. Mit Beschluss vom wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag auf Bewilligung der Adoption mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt aufgrund der Staatsangehörigkeit der Antragsteller nach tschechischem und slowakischem Recht (kumulativ) zu beurteilen seien und nach tschechischem Recht eine Adoption durch in eingetragener Partnerschaft lebende Paare nicht möglich sei.

2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Rekurs und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. § 26 Abs 1 IPRG bestimme, dass die Voraussetzungen der Annahme e...

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