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Pflegenotstand: Einsperren im Zimmer aufgrund personeller Unterbesetzung
iFamZ 2022/186
BG Steyr , 26 Ha 5/22z
Vor allem beim Nachtdienst ist die festgestellte personelle Besetzung völlig unverständlich (für aktuell 101 Mitbewohner werden nur zwei Pflegepersonen im Nachtdienst eingeteilt). In Anbetracht der herausfordernden Betreuung von dementen Heimbewohnern und der dafür pro Bewohner aufzubringenden Betreuungszeit, lässt der Träger der Einrichtung die Pflegekräfte vor Ort völlig im Stich. Es bleibt den Pflegekräften keine andere Wahl, als praktikable Lösungen zu finden, die jedoch am fachlichen Anspruch der Pflege völlig vorbeigehen und auch zu Gesetzesverstößen führen. Den Anforderungen nach dem HeimAufG kann mit dem derzeitigen Personalschlüssel nicht entsprochen werden. Im Ergebnis wird das auch von der Einrichtungsleitung zugestanden.
(…) Nur die personelle Unterbesetzung führt zum Schritt, dass eine gesetzlich unzulässige Maßnahme gesetzt wird. Zum Einsperren bestehen Alternativen, die nicht erprobt und vor allem wegen der personellen Unterbesetzung (hier speziell im Nachtdienst) nicht umsetzbar sind. Wenn nämlich der Heimbewohner dazu neigt, in der Nacht aufzustehen, bedarf es einer Betreuung, die den BewohS. 252 ner vor Schäden bewahrt, indem auf ihn eingewirkt wird, konkre...