Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 6 Steuerbefreiungen
BGBl 21/1995 Art XIV - Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 (idF BGBl 756/1996):
Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn
die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung
in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder
das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des lit. a vorliegen.
Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. § 28 Abs 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.
...
Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.
Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
Verordnungen:
BGBl II 581/2003 - Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden und deren Mitglieder
BGBl II 214/2018 idF BGBl II 614/2020 - Umsatzsteuer-BildungsdienstleistungV (UStBLV)
A. EINFÜHRUNG
I. Rechtsentwicklung
1. UStG 1972
1
§ 6 UStG hat während der Geltung des UStG 1972 folgende Erweiterungen erfahren:
Ergänzung der Z 4 um die Regelung betr Empfangsspediteur (AbgÄG 1975, BGBl 636, ab 1976; Mat: 27 BlgNR 14.GP, 2);
Ergänzung der Z 6 um die Einhebungsvergütungen (AbgÄG 1975, BGBl 636, rückwirkend ab ; Mat: 17 BlgNR 14.GP, 5);
Anfügung von Z 16 betr Pflegekinder durch AbgÄG 1980, BGBl 563 (ab 1981; Mat: 457 BlgNR 15.GP, 25), Erweiterung um pflegebedürftige Personen durch AbgÄG 1984, BGBl 531 (ab ; Mat: 420 BlgNR 16.GP, 24);
Erweiterung der Z 8 um lit g - Kapitalbeteiligungsgeschäft - durch AbgÄG 1985, BGBl 557 (ab 1986, Mat: 761 BlgNR 16.GP - keine Begründung);
Erweiterung der Z 8 um lit h - Handelsmünzen - durch AbgÄG 1989, BGBl 660 (ab 1990; Mat: 1162 BlgNR 17.GP, keine Begründung);
Ergänzung der Z 9 lit c um die Pensionskassen (BGBl 281/1990, ab 1990; Mat: 1328 BlgNR 17.GP, 10);
Anfügung der Z 17 (gesellige Veranstaltungen von KöR) durch BGBl 270/1993 (ab 1993);
Anfügung der Z 18 (Kleinunternehmer) durch StRefG 1993, BGBl 818 (ab 1994; Mat: 1237 BlgNR 18.GP).
2
Umformulierungen - zum Teil lediglich Zitierungsänderungen - erfolgten in:
Z 9 lit b betr Aufsichtsratsvergütungen durch BG , BGBl 410 (ab 1989);
Z 9 lit d zuletzt durch BG , BGBl 661 (ab 1990).
3
Aufgehoben wurden Teile der Z 9 lit b (Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz Teil I fallen) durch , Slg 10.043 mit Wirkung ab . Die durch , Slg 10.405 aufgehobene Z 9 lit a wurde durch das AbgÄG 1985, BGBl 557 unverändert wieder in Kraft gesetzt; die Verfassungswidrigkeit wurde durch Einfügung des § 12 Abs 14 behoben (Mat: 715 BlgNR 16.GP, 33).
2. UStG 1994
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§ 6 wurde durch das UStG 1994 wesentlich verändert. Die Änderungen beruhten in erster Linie auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Zum Teil konnte Österreich gerade bei den Befreiungen in den Beitrittsverhandlungen (befristete) Ausnahmeregelungen erlangen.
Wichtige Änderungen gegenüber dem UStG 1972:
5
Gestrichen wurden folgende Befreiungen:
Leistungen für ausl Auftraggeber (§ 6 Z 3 bzw § 9 UStG 1972); inhaltlich teilweise durch andere Befreiungen bzw durch die Regelungen zum Ort der Leistung weiter aufrecht;
Schriftsteller, Journalisten, Komponisten (§ 6 Z 14 UStG 1972);
Fernmeldeverkehr (§ 6 Z 7 UStG 1972; die Vorschrift war zunächst nach § 29 Abs 2 Z 1 UStG 1994 weiterhin anzuwenden; sie ist ab endgültig entfallen; s hiezu § 2 Tz 228);
Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Dritte (§ 6 Z 8 lit a UStG 1972); Depotgeschäft (lit d), Verwaltung von Verbindlichkeiten und Bürgschaften (lit f);
gesetzliche Zahlungsmittel, die wegen des Metallgehaltes oder Sammlerwertes umgesetzt werden; amtliche Wertzeichen, die nicht zum aufgedruckten Wert umgesetzt werden; Maria-Theresien-Taler;
gesellige Veranstaltungen von KöR (§ 6 Z 17 UStG 1972), jedoch nach § 2 Abs 3 ustl kein BgA.
6
Neue Steuerbefreiungen wurden mit dem UStG 1994 im Bereich der Leistungsumsätze eingeführt für
Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (Abs 1 Z 2 iVm § 9)
Lieferungen von Gold an Zentralbanken (Abs 1 Z 4)
Vermittlung bestimmter, echt steuerbefreiter Umsätze (Abs 1 Z 5)
bestimmte Lieferungen an ausl Abnehmer (Abs 1 Z 6)
alle Geschäfte mit Geldforderungen (Abs 1 Z 8 lit c)
Investmentgeschäft (Abs 1 Z 8 lit i idF BGBl 21/1995)
bestimmte Goldumsätze (Abs 1 Z 8 lit j)
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Abs 1 Z 16) mit den wesentlichen Ausnahmen der Vermietung für Wohnzwecke und der Beherbergung (diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 10 % bzw 13 %: § 10 Abs 2 Z 3 bzw Abs 3 Z 3)
Verwaltungsleistungen der WEG, auch hier aber nur, soweit die Grundstücke nicht für Wohnzwecke verwendet werden
Krankenanstalten, Altersheime, Kuranstalten, soweit von KöR oder gemeinnützigen Körperschaften betrieben (Abs 1 Z 18 iVm 25; gem § 29 Abs 5 anwendbar erst ab 1997)
Ärzte, Dentisten etc (Abs 1 Z 19; gem § 29 Abs 5 anwendbar erst ab 1997)
Zahntechniker, Lieferung von Zahnersatz (Abs 1 Z 20; gem § 29 Abs 5 anwendbar erst ab 1997)
Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch (Abs 1 Z 21; gem § 29 Abs 5 anwendbar erst ab 1997)
Krankenbeförderung (Abs 1 Z 22; gem § 29 Abs 5 anwendbar erst ab 1997)
Jugendheime etc, soweit sie von KöR oder gemeinnützigen Körperschaften geführt werden (Abs 1 Z 23 iVm 25)
Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Körperschaften (Abs 1 Z 24 iVm Z 25)
Leistungen der Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungsunternehmen (Abs 1 Z 28; ersetzt teilweise die Regelung des § 12a UStG 1972).
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Die Steuerbefreiung für die Sozialversicherungsträger etc wurde aus einer echten in eine unechte Steuerbefreiung verwandelt (anwendbar gem § 29 Abs 3 erst ab 1997).
8
Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer waren im UStG 1972 nicht enthalten. Sie ergaben sich über § 24 Abs 2 UStG 1972 aus der sinngemäßen Geltung der zollrechtlichen Vorschriften. Im UStG 1994 enthält § 6 Abs 4 den Katalog der EUSt-Befreiungen.
3. Novellierungen des UStG 1994
8/1
§ 6 hat seit dem folgende materielle Änderungen erfahren (in der Reihenfolge der Bestimmungen):
Anpassung des Einleitungssatzes an die Neuordnung der Eigenverbrauchsbesteuerung (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP);
Absatz 1:
Geringfügige Erweiterung (und Umformulierung) von Z 3 (grenzüberschreitende Beförderung; BGBl 756/1996, ab 1997; Mat: 396 BlgNR 20.GP);
Erweiterung der Befreiung gem Z 3 lit d auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit Eisenbahnen (AbgÄG 2022, BGBl I 108, ab ; Mat: 1534 BlgNR 27. GP);
Ausdehnung der Steuerbefreiung nach Z 5 auch auf die Vermittlung von Lieferungen nach Z 6 (BGBl 756/1996, ab 1997; Mat: 396 BlgNR 20.GP);
Einschränkung von Z 6 lit a auf Abnehmer, die keinen Wohnsitz in der Gemeinschaft haben (BGBl 756/1996, ab 1997; Mat: 396 BlgNR 20.GP);
Befreiung der Lieferungen an die in einem anderen Mitgliedstaat stationierten NATO-Streitkräfte (Erweiterung des Z 6 lit c; BGBl I 29/2000, ab ; Mat: 87 BlgNR 21.GP, 14);
Befreiungen für Lieferungen oder Dienstleistungen, wenn Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Verteidigung außerhalb des Mitgliedstaates dienen (Erweiterung der Z 6 lit c, AbgÄG 2022, BGBl I 108, ab ; Mat: 1534 BlgNR 27. GP);
Anpassung von Z 6 lit d an die Judikatur des EuGH zur Behandlung von Restaurantumsätzen als sonstige Leistungen (s § 3 Tz 142/1; BGBl 756/1996, ab ; Mat: 396 BlgNR 20.GP);
Steuerbefreiung der Lieferung von KFZ und der Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte nach dem Internationalen Steuervergütungsgesetz, BGBl I 71/2003, an Stelle der USt-Vergütung (Z 6 lit d; BBG 2003, BGBl I 71/2003, ab 2004; Mat: 59 BlgNR 22.GP);
Einfügung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Z 6 lit d (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP);
Z 6 lit e: Anpassung an die RL (EU) 2021/1159, ABl L 250, zur Einführung einer USt-Befreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an die Kommission (BGBl I 227/2021, ab ; Mat: IA 2080/A 27. GP);
Z 8 lit i: Ausdehnung der Befreiung auf Immobilienfonds sowie auf die Verwaltungsleistungen Dritter im Zusammenhang mit dem Investmentgeschäft (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP); Einbeziehung der Leistungen von inl Verwaltern für ausl Sondervermögen (BBG 2007, BGBl I 24/2007, ab ; Mat: 43 BlgNR 23. GP); Aktualisierung des Verweises auf das Investmentfondsgesetz (AbgÄG 2012, BGBl I 112); Neugliederung und „Klarstellungen“, Streichung der Befreiung für das Kapitalfinanzierungsgeschäft (MiFiGG 2017, BGBl I 106, ab ; Mat: IA 2237/A 25.GP);
Neuregelung der Befreiung der Umsätze von Gold und Goldmünzen nach Z 8 lit j und k (BGBl I 28/1999, ab ; Mat: 1471 BlgNR 20.GP);
Neuformulierung der in Z 8 lit j und k enthaltenen Befreiungen für Anlagegold und Goldmünzen, Zusammenfassung in lit j, Einfügung einer Verordnungsermächtigung (StRefG 2000, BGBl I 106/1999, ab 2000; Mat: 1766 BlgNR 20.GP, 62);
Anpassung der Befreiung für Grundstücksumsätze in Z 9 lit a an den Grundstücksbegriff der EU-DfV 282/2011 idF 1042/2013 (AbgÄG 2016, BGBl I 117, ab 2017; Mat: 1352 BlgNR, 25.GP);
Ausdehnung der Befreiung nach Z 9 lit c auf Umsätze aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft (BGBl I 100/2002, ab ; Mat: 1131 BlgNR 21.GP); Anpassung des Verweises an die seit BGBl I 102/2007 geltende Formulierung des Gesetzestitels (AbgÄG 2012, BGBl I 112; Mat: 1960 BlgNR, 24. GP, 39);
Ausnahme der Glücksspielautomaten von der Steuerbefreiung nach Z 9 lit d sublit dd (BGBl I 105/2005, rückwirkend ab ; Mat: 1043 BlgNR 22.GP);
Neuregelung der Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze durch die GSpG-Novelle 2008, BGBl I 54/2010 (ab ; Mat: 658 BlgNR 24.GP);
Anpassung von Z 10 lit a an das mit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) neu geschaffene Institut der eingetragenen Partnerschaft (BGBl I 135/2009; Mat: 485 BlgNR 24.GP);
Aufnahme einer Befreiung für die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria AG in Z 10 lit b (BGBl 201/1996, ab ; Mat: 72 BlgNR 20.GP);
Umformulierung der Z 10 lit b (Umsätze der Österr Post AG statt Post und Telekom AG; BGBl I 144/2001, ab ; Mat: 827 BlgNR 21.GP, 19);
Erweiterung dieser Befreiung auf alle Postdienstbetreiber, die sich verpflichten, den Universaldienst zu gewährleisten (AbgÄG 2010, BGBl I 34, ab ; Mat: 662 BlgNR 24.GP);
Steuerbefreiung von Leistungen (Einfuhren) im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden (Z 10 lit c; Abs 4 Z 2; BBG 2003, BGBl I 71/2003, ab ; Mat: 59 BlgNR 22.GP); ersatzlose Aufhebung dieser Befreiungen durch das BBG 2011, BGBl I 111/2010, ab (Mat: 981 BlgNR 24.GP, 137).
Z 11: Anpassung an das Unionsrecht durch Ersetzen des Kriteriums der vergleichbaren Tätigkeit durch jenes der vergleichbaren Zielsetzung (JStG 2018, BGBl I 62, ab ; Mat: 190 BlgNR 26. GP).
Erstreckung der Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung (Z 16) auch auf den Eigenverbrauch; keine Option für Steuerpflicht bei Eigenverbrauch (BGBl I 9/1998, ab 1998; Mat: 933 BlgNR 20.GP);
Anpassung der Z 16 an die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung; Streichung der Steuerbefreiung für die Nutzung von Betriebsgebäuden für private Wohnzwecke in Anpassung an das EuGH-Urteil in der Rs C-269/00 „Seeling“ (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP);
Anpassung der Z 16 an den Grundstücksbegriff der EU-DfV 282/2011 idF 1042/2013; zwingende Steuerpflicht für die kurzfristige Vermietung bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (AbgÄG 2016, BGBl I 117, ab 2017; Mat: 1352 BlgNR 25.GP);
Z 17: Einfügung der Wortfolge „oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art“, um die ustl Behandlung der Leistungen von WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen jener der Vermieter gemäß § 6 Abs 1 Z 16 gleichzustellen (Ausschluss der Steuerbefreiung; StRefG 2015/2016, BGBl I 118, ab 2016; Mat: 684 BlgNR 25. GP, 29);
Z 19: Anpassung an die geänderten berufsrechtlichen Vorschriften, Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie Aufnahme der Tätigkeit von Heilmasseuren in den Befreiungskatalog (AbgÄG 2012, BGBl I 112, ab ; Mat: 1960 BlgNR 24.GP, 39);
Einschränkung der Befreiung der Z 20 für Lieferung von Zahnersatz bei Versandlieferungen aus dem Ausland (BGBl I 9/1998, ab 1998; Mat: 933 BlgNR 20.GP);
Erstreckung der Befreiung nach Z 26 auch auf Entnahmen (BGBl 756/1996, ab 1995; Mat: 396 Blg NR 20.GP);
Euroumstellung in Abs 1 Z 27 (BGBl I 59/2001);
Z 27: Anhebung der Kleinunternehmergrenze von € 22.000 auf € 30.000 (KMU-FG 2006, BGBl I 101/2006, ab ; Mat: 829/A BlgNR 22.GP); Entfall des letzten Satzes wegen Wegfalls der verwiesenen Bestimmungen (AbgÄG 2012, BGBl I 112; Mat: 1960 BlgNR 24.GP, 40); Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben bei der Definition der Ansässigkeit und bei der Ermittlung der Umsatzgrenze (AbgÄG 2016, BGBl I 117, ab 2017; Mat: 1352 BlgNR 25.GP); Anhebung der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 auf € 35.000 (StRefG 2020, BGBl I 103/2019, ab ; Mat: IA 984/A 26. GP); Anpassung an die RL (EU) 2020/285 und Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf € 42.000 (Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2024, geplant ab - s Tz 442).
Absatz 2:
Einräumung einer Option für Steuerpflicht bei Kreditgewährungen im Zusammenhang mit kreditierten Leistungsentgelten (1. Satz; BGBl 756/1996, ab 1995; Mat: 396 BlgNR 20.GP);
Erweiterung der Option für Steuerpflicht auf Kreditkartengeschäfte (BGBl I 9/1998, rückwirkend ab 1995; Mat: 933 BlgNR 20.GP);
Erweiterung der Option für Steuerpflicht auf Grundstücksumsätze nach Abs 1 Z 9 lit a als Ersatz für die Vorsteuerweiterleitungsvorschrift des § 12 Abs 14 (BGBl I 79/1998, ab ; Mat: 1099 BlgNR 20.GP, 5);
Ergänzung um einen Unterabsatz: Vorsteuerabzug bei Option für Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen erst im Voranmeldungszeitraum des Umsatzes (BGBl I 28/1999, ab 1998; Mat: 1471 BlgNR 20.GP);
Anpassung an die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP);
Ergänzung um einen weiteren Unterabsatz, wonach die Option für Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen im Zwangsversteigerungsverfahren innerhalb von vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt werden muss (AbgäG 2004, BGBl I 180, ab 2005; Mat: 686 BlgNR 22.GP);
Ergänzung um einen Unterabsatz, wonach die Option für Steuerpflicht bei Umsätzen nach Abs 1 Z 16 und 17 nur zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (1. StabG 2012, BGBl I 22; Mat: 1680 BlgNR 24.GP, 22; zum Inkrafttreten s Tz 412/18);
Anpassung an den Grundstücksbegriff der EU-DfV 282/2011 idF 1042/2013 (AbgÄG 2016, BGBl I 117, ab 2017; Mat: 1352 BlgNR 25.GP).
Absatz 4:
Einfügung einer Einfuhrbefreiung (Z 3a) für Erdgas und Elektrizität (AbgÄG 2004, BGBl I 180, ab 2005; Mat: 686 BlgNR 22.GP); Anpassung der Z 3a in Umsetzung von Art 143 lit l der RL 2006/112/EG idF RL 2009/162/EG (AbgÄG 2010, BGBl I 34; ab ; Mat: 662 BlgNR 24.GP);
Anpassung der Verweise in Z 4 an die neue ZollbefreiungsV (EG) 1186/2009 (AbgÄG 2010, BGBl I 34; Mat: 662 BlgNR 24.GP);
Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in Z 4 lit e betr Einfuhr von Tabakwaren (BGBl I 123/1997; Mat: 845 BlgNR 20.GP; hiezu V BGBl II 326/1997, ab );
Z 4 lit o: Anwendbarkeit (auch) des § 97a Zollrechts-DG bei der EUSt-Befreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (BGBl 756/1996, ab ; Mat: 396 BlgNR 20.GP); Streichung des Verweises auf § 97a Zollrechts-DG wegen Aufhebung dieser Bestimmung durch das BBG 2003, BGBl I 71/2003 (AbgÄG 2012, BGBl I 112; Mat: 1960 BlgNR 24.GP, 40);
Zitierungsanpassung in Z 7 (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNR 22.GP) und Aktualisierung des Verweises (AbgÄG 2012, BGBl I 112; Mat: 1960 BlgNR 24.GP, 40);
Anpassung der Zitierungen in Z 7 und 8 an den ab in Anwendung stehenden neuen Zollkodex der Union (UZK); Ergänzung der Z 7 um eine künftig in der DfV zum UZK vorgesehene Regelung (AbgÄG 2015, BGBl I 163, ab , Mat: 896 BlgNR 25.GP);
Euroumstellung in Z 9 (BGBl I 59/2001);
Umsetzung der RL 2007/74/EG über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren und der V 274/2008 zur Änderung der ZollbefreiungsV (EG) 918/83: Änderung der Z 4 lit a (Katalog der nicht anwendbaren Artikel der ZollbefreiungsV); Entfall der in lit e, f und p normierten, von der ZollbefreiungsV abweichenden Regelungen betreffend Befreiungen im Reiseverkehr, da die diesbezüglichen Bestimmungen in der ZollbefreiungsV wegfallen; eigenständige Regelung der Befreiungen im Reiseverkehr in den neu eingefügten Abs 5 und 6; Übernahme der bisher in Art 27 der ZollbefreiungsV geregelten Befreiung für Gegenstände, deren Gesamtwert € 22 nicht übersteigt, in Z 9 (BGBl I 140/2008; Mat: 2 BlgNR 24.GP);
Anpassung der EUSt-Befreiung (Abs 4 Z 9) im Zuge der Einführung des Einfuhr-Versandhandels: Abschaffung der Befreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert € 22 nicht übersteigt und Implementierung einer EUSt-Befreiung bei Anwendung der Sonderregelung des § 25b UStG (AbgÄG 2020, BGBl I 91/2019, ab ; Mat: IA 983/A 26. GP);
Einfügung einer Einfuhrbefreiung (Abs 4 Z 10) für die EU-Kommission (BGBl I 227/2021, ab ; Mat: IA 2080/A 27. GP);
Einfügung einer Steuerbefreiung (Abs 1 Z 11) für Einfuhren durch Streitkräfte (AbgÄG 2022, BGBl I 108/2020, ab ; Mat: 1534 BlgNR 27. GP).
Absätze 5 und 6: eingefügt durch BGBl I 140/2008; s vorstehend.
Absatz 6:
lit e: Inflationsanpassung und Vereinfachung der Bagatellregelung für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger (AbgÄG 2016, BGBl I 117, ab 2017; Mat: 1352 BlgNR 25.GP).
8/2
Außerhalb des § 6 wurde in § 28 Abs 50 ein Steuersatz von 0% für die Lieferung und den ig Erwerb von Schutzmasken vorgesehen (18. COVID-19-Gesetz, BGBl I 44/2020, ab , befristet bis ; Mat: IA 440/A 27. GP; vgl a § 10 Tz 7/1 und 8/1). Mit dem 2. COVID-19-StMG (BGBl I 52/2021; Mat: IA 1241/A) wurde § 28 um einen Abs 54 erweitert, der den Steuersatz von 0 % für die Lieferung und den ig Erwerb von Schutzmasken im Zeitraum v - vorsieht; mit BGBl I 108/2022 (Mat: 1534 BlgNR 27. GP) verlängert bis . In § 28 Abs 53 wurde durch Einfügung einer Z 3 für COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika eine Steuerbefreiung für Lieferungen, ig Erwerbe, die Einfuhr und sonstige eng mit diesen Gegenständen zusammenhängenden sonstigen Leistungen vorgesehen (COVID-19-StMG, BGBl I 3/2021; anzuwenden auf Umsätze und Sachverhalte nach dem und gem BGBl I 194/2022 vor dem ; Mat: IA 1109/A 27. GP); gem der Z 4 kann der Unternehmer auf die Anwendung der Z 3 verzichten (vgl dazu UStR Rz 3549).
4. Befreiungen außerhalb des UStG
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V BGBl 800/1974 (Leistungen ausl Unternehmer; vgl 3. Auflage Anhang I): Die V war ursprünglich auf § 48 BAO gestützt. Sie galt dann als auf Grund des UStG 1994 ergangen (§ 28 Abs 5 iVm § 27 Abs 5) und war daher weiter anzuwenden. Ende 2003 ist die V ausgelaufen; sie wurde teilweise ersetzt durch die V BGBl II 584/2003. Vgl a § 27 Tz 29.
Zur Behandlung von Hilfsgüterlieferungen ins Ausland s V BGBl 787/1993 (§ 1 Tz 470).
Zu Regelungen außerhalb des UStG, die die Bemessungsgrundlage betreffen, s § 4 Tz 21.
Zu Art 34 BBG 2001, BGBl I 142/2000, s § 2 Tz 205/1.
II. Bedeutung
Literatur: Ergert, Die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation unecht befreiter Umsätze, FJ 1993, 226; Ruppe, „Unechte“ Steuerbefreiungen, FS Tipke, Köln 1995, 457; Stadie, Befreiungen und Ermäßigungen - Chaos, System oder Konglomerat, in Seer (Hrsg), Umsatzsteuer im europäischen Binnenmarkt, DStjG 32, Köln 2009, 143; Ruppe, System und Rechtfertigung unechter Steuerbefreiungen, in Achatz/Tumpel, Steuerbefreiungen, 23; Ehrke-Rabel, Unechte Steuerbefreiungen betreffend die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen, ebendort, 149; Schulyok, The ECJ’s Interpretation of VAT Exemptions, International VAT Monitor 2010, 266; Amand, Are VAT Exemptions Compatible with Primary EU Law?, International VAT Monitor 2010, 409; VAT Exemptions, International VAT Monitor, Special Issue, 2011, 300; Englisch/Ehrke-Rabel/Widmann, Ausnahmen und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer - Reformbedarf und Reformvorschläge, UR 2011, 401, 415, 421; Achatz, Verfassungsrechtliche Aspekte in der Rechtsentwicklung des Umsatzsteuerrechts, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Entwicklungen und Zukunft der Mehrwertsteuer, Wien 2016, 83; Rattinger, Die Entwicklung der unechten Steuerbefreiungen im UStG 1994, in Achatz/Tumpel (Hrsg), ebendort, 63.
1. Inhalt
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§ 6 enthält in Abs 1 Befreiungen für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (denen die in § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a geregelten Eigenverbrauchstatbestände gleichgestellt sind). Für die in § 1 verbliebenen Eigenverbrauchstatbestände sind Befreiungen nicht (mehr) vorgesehen. Weitere Befreiungen für Leistungen enthalten § 23 Abs 5 (Reiseleistungen) sowie Art 6 BMR. Seit dem UStG 1994 enthält § 6 (in Abs 4 bis 6) auch Steuerbefreiungen für die Einfuhr. Diese EUSt-Befreiungen werden noch durch Art 6 Abs 3 BMR ergänzt.
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Auslegung: Nach der traditionellen EuGH-Judikatur sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen (nach Art 131 ff der MwSt-RL) umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede entgeltliche Leistung der USt unterliegt (zB „Institute of the Motor Industry“; , C-349/96 „Card Protection Plan“; , C-358/97 „Kommission/Irland“); s dazu schon - kritisch - Einf Tz 28/3. In anderen Entscheidungen vertritt der EuGH allerdings auch die Auffassung, bei einzelnen Befreiungsvorschriften sei im Hinblick auf deren Zweck eine enge Auslegung nicht angebracht (so etwa , C-76/99 „Kommission/Frankreich“, im Zusammenhang mit der Befreiung für Umsätze, die mit der Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden sind; , C-287/00 „Kommission/BRD“, im Zusammenhang mit der Befreiung für Tätigkeiten, die mit dem Hochschulunterricht eng verbunden sind; , C-498/03 „Kingscrest“, im Zusammenhang mit der Befreiung von Umsätzen sozialer Einrichtungen; , C-253/07 „Canterbury Hockey Club“ (dazu Schulyok, International VAT Monitor 2010, 266 ff). In anderen Entscheidungen heisst es überhaupt, dass diese Begriffe nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der MwSt-RL auszulegen seien, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu berücksichtigen sei ( „Meˇsto Zˇamberk“, Rn 20, unter Verweis auf „Temco Europe“, Rn 18; , C-428/02 „Fonden Marselisborg“, Rn 28, und , C-253/08 „Canterbury Hockey Club“, Rn 17). Nach „Mapfre“ (Rn 26), muss die Auslegung dieser Begriffe mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen. Im Urteil , C-264/14 „Hedqvist“, kommt der EuGH sogar zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Art 135 Abs 1 lit e) im Hinblick auf den Zweck der Befreiung und den Neutralitätsgrundsatz auch auf vertraglich vereinbarte Zahlungsmittel (bitcoins) anwendbar sei; eine Beschränkung auf gesetzliche Zahlungsmittel nähme der Befreiung einen Teil der gewünschten Wirkung. Im Übrigen geht der EuGH davon aus, dass die in Art 13 der 6.MwSt-RL (nunmehr Art 131 ff MwSt-RL) verwendeten Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des MwSt-Systems verhindern sollen, somit nicht im Verständnis des nationalen Rechts auszulegen sind (stRsp, zB „Kommission/Deutschland“; , C-269/00 „Seeling“; , C-498/03 „Kingscrest“).
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§ 6 ist grundsätzlich zwingendes Recht. Ein Verzicht auf die Anwendung einer Steuerbefreiung ist prinzipiell nicht möglich (keine allgemeine Option für Steuerpflicht; ). Ausnahmen gelten
für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 3),
für die (nicht zu Wohnzwecken erfolgende) Vermietung von Grundstücken (§ 6 Abs 2),
für die Leistungen nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a gemäß den Vorgaben des § 2 UStBLV,
für die Leistungen von WEG nach § 6 Abs 1 Z 17 (§ 6 Abs 2),
für die Kreditgewährung bei Kreditierung von Leistungsentgelten (§ 6 Abs 2),
für Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 2),
für die Befreiungen nach § 6 Abs 1 Z 18, soweit sie sich auf Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, nach Z 23 (Jugendheime etc) und Z 24 (Theater etc von Gebietskörperschaften) sowie nach Z 25, soweit sie sich auf die vorgenannten Einrichtungen bezieht (Art XIV BGBl 21/1995 idF BGBl 756/1996; Quasi-Option; s Tz 415/4).
Nach , widerspricht es nicht dem Zweck der Umsatzsteuer, wenn ein vom UStG eingeräumtes Wahlrecht (gemäß § 6 Abs 2) vom Rechtsverkehr auch genutzt wird.
Bei der Gestaltung der nach der MwSt-RL zulässigen Optionen für Steuerpflicht verfügen die Mitgliedstaaten nach der Rsp des EuGH über ein weites Ermessen ( „Belgocodex SA“). Sie können - unter Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - die Optionsmöglichkeit wieder aufheben und die Steuerfreiheit uneingeschränkt wiedereinführen. Sie können auch den (mit der Option verbundenen) vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig machen ( „Kirchberg“).
Zur besonderen Situation bei den Befreiungen nach § 6 Abs 1 Z 10 lit a s Tz 293, bei Z 11 s Tz 304, bei Z 14 s Tz 332.
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Nach der Judikatur des EuGH kann der Einzelne sich in der Regel unmittelbar auf die in der MwSt-RL vorgesehenen Steuerbefreiungen berufen (unmittelbare Anwendbarkeit). Der Umstand, dass in Befreiungsbestimmungen ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen, wenn die fragliche Leistung nach objektiven Anhaltspunkten den Kriterien entspricht, auf die diese Befreiung abstellt ( „Ambulanter Pflegedienst Kügler“; , C-45/01 „Dornier“, Rn 81, zur Krankenhausbehandlung, ärztlichen Heilbehandlung und Heilbehandlung iRd arztähnlichen Berufe; , C-363/05 „J.P.Morgan“, Rn 59 f, zur Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften). Keine unmittelbare Wirkung entfalten auf Grund des den Mitgliedstaaten für die Umsetzung eingeräumten Ermessensspielraums etwa Art 132 Abs 1 lit m (Körpersport, vgl dazu „Golfclub Schloss Igling“) und Art 132 Abs 1 lit n (kulturelle Dienstleistungen, vgl dazu „British Film Institute“).
Ist eine unechte Steuerbefreiung des nationalen Rechts unionsrechtswidrig, so kann sich der Unternehmer nicht gleichzeitig einerseits auf die rechtswidrige Steuerbefreiung berufen und andererseits den Vorsteuerabzug unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts in Anspruch nehmen ( „MDDP“, und vor allem , C-144/13 ua „VDP Dental Laboratory“; s a Einf Tz 26).
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Die Befreiungen nach § 6 Abs 1 sind von der rechtspolitischen Motivation her in mehrere Gruppen zu teilen. Die exportbezogenen Befreiungen nach Z 1 - 6 dienen der Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips bzw der Verwaltungsvereinfachung. Eine zweite Gruppe umfasst Befreiungen für Leistungen, denen zwar eine Gegenleistung gegenübersteht, die aber nicht als Einkommensverwendung für Verbrauchszwecke angesehen werden können (insb Z 8). Eine weitere Gruppe beinhaltet im Wesentlichen Befreiungen von Tatbeständen, die schon einer anderen Steuer unterworfen sind, die den Besonderheiten des betreffenden Tatbestandes angemessener ist (Z 9). Schließlich finden sich Befreiungen, die der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen oder der Verbilligung von Leistungen dienen sollen (Z 7, 10 ff). Eine Reihe dieser Befreiungen musste Österreich mit dem UStG 1994 auf Grund der 6.MwSt-RL einführen, obwohl preispolitisch die Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz (mit Vorsteuerabzug) vielleicht günstiger gewesen wäre. - Eine Sonderstellung nimmt § 6 Abs 1 Z 27 ein. Hier wird Kleinunternehmern aus Gründen der Erhebungsvereinfachung der (verzichtbare) Status von Nichtunternehmern beigelegt.
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Hängt die Anwendung einer Norm des UStG von der Höhe des Gesamtumsatzes ab, so sind bei seiner Berechnung nur die steuerfreien Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 1 - 6 zu berücksichtigen, nicht hingegen die unecht steuerbefreiten (§ 17 Abs 5).
2. Wirkung der Befreiungen
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Die Befreiung eines Umsatzes nach § 1 Abs 1 Z 1 (Lieferungen oder sonstige Leistungen) führt dazu, dass das Entgelt für eine steuerbare Leistung nicht der USt unterworfen ist. Der leistende Unternehmer hat keine USt abzuführen (es sei denn auf Grund des § 11 Abs 12); der Leistungsempfänger erhält eine Leistung ohne USt-Belastung. Ist der Leistungsempfänger Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, so kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Gehen steuerfrei bezogene Leistungen in steuerpflichtige Folgeumsätze ein, so kommt es auf der nächsten Stufe zu einer Nachversteuerung (Nachholwirkung): die steuerfrei bezogene Leistung wird dem nachfolgenden Unternehmer als steuerpflichtige Wertschöpfung zugerechnet. Daraus folgt, dass die Einräumung einer Steuerbefreiung innerhalb der Unternehmerkette keinen Entlastungseffekt für den Letztverbraucher hat. Anders ist dies bei Umsätzen, die typischerweise an Letztverbraucher erfolgen; hier bewirkt die Steuerbefreiung, wenn sie durch Preisminderung weitergegeben wird, eine Verbilligung der befreiten Leistung; sie erlaubt eine unbelastete Einkommensverwendung.
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Der USt-Gesetzgeber steht allerdings auf dem Standpunkt, dass dem befreiten Unternehmer - von einigen Ausnahmen abgesehen - das Recht des Vorsteuerabzugs nicht gewährt werden kann, „weil es ausgeschlossen erscheint, Wirtschaftszweigen, die selbst keine Steuerleistung erbringen, die ständige Erstattung der auf den früheren Stufen von anderen Unternehmern gezahlten Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzuges zu gewähren“ (Mat zum UStG 1972, 145 BlgNR 13.GP, 23). Das stimmt im Ergebnis mit der Rechtslage nach der MwSt-RL überein. Vom Export und gleichgestellten Umsätzen abgesehen, führen die Steuerbefreiungen im Mehrwertsteuersystem somit für den befreiten Unternehmer zum Verlust des Vorsteuerabzuges (sog unechte Befreiungen): Soweit der Unternehmer Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, ist er vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 12 Abs 3) oder hat einen vorgenommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren (§ 12 Abs 10 f). Zur Kritik s Tz 16 ff.
Wird für einen steuerfreien Umsatz USt in Rechnung gestellt, dann schuldet der Unternehmer diese USt, solange er die Rechnung nicht berichtigt (§ 11 Abs 12), er erlangt aber, wenn es sich um eine unechte Befreiung handelt, deswegen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug. Zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers s § 12 Tz 49.
Im Fall des Zusammentreffens einer echten Steuerbefreiung mit einer unechten ist nach der Rsp des EuGH grundsätzlich vom Vorrang der unechten Steuerbefreiung auszugehen ( „Eurodental“): Es entspreche der Systematik der 6.MwSt-RL, dass der Regelung, die auf die spezifischen Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie anwendbar ist, Vorrang vor derjenigen zuerkannt wird, die auf die von der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiungen betreffend ig Umsätze anwendbar ist (im Vorlagefall des EuGH ging es um die Lieferung von Zahnersatz im ig Warenverkehr; zum Problem auch ). Allgemein gilt danach offenbar, dass die Rechtsfolgen unechter Befreiungen (insbesondere Verlust des Vorsteuerabzuges) nicht deswegen entfallen, weil der Umsatz im Rahmen einer Ausfuhrlieferung oder ig Lieferung getätigt wird (vgl a „VDP Dental Laboratory“). Der VwGH folgt für die unechte Steuerbefreiung bei Kleinunternehmern diesem Urteil des EuGH, lässt aber bislang ausdrücklich offen, ob ausnahmslos vom Vorrang unechter Befreiungen auszugehen ist ().
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Wird die Leistungserstellung von unecht befreiten Unternehmern ausgelagert, dh die Leistungen nicht selbst erstellt, sondern von dritter Seite bezogen („Outsourcing“), tritt hierdurch regelmäßig eine Erhöhung der Kosten durch die verrechnete USt ein, soweit sie auf Personalkosten und Gewinn des Leistungserstellers entfällt. Art 132 Abs 1 f MwSt-RL sieht in diesem Zusammenhang im Fall sogenannter Zusammenschlüsse vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine unechte Befreiung anzuwenden ist. Österreich hat diese Vorschrift für Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungen (§ 6 Abs 1 Z 28) sowie Ärzten (§ 6 Abs 1 Z 19) umgesetzt. Gemessen an der Rsp des EuGH entsprechen die Regelungen nicht dem Unionsrecht: Finanzdienstleistungen und Umsätze der Versicherungen sind nicht vom Anwendungsbereich des Art 132 Abs 1 lit f erfasst ( „Aviva“; in diesem Urteil hält der EuGH zugleich fest, dass die Anwendung der Befreiung nicht verweigert werden dürfe, da er Mitgliedstaaten mit dem Urteil v , C-8/01 „Taksatorringen“, zur Befreiung veranlasst habe). Ferner ist es nicht zulässig, dass der nationale Gesetzgeber die Befreiung auf eine nur begrenzte Zahl von Berufen beschränkt ( „Kommission/Deutschland“). Der Anwendungsbereich der Vorschrift müsste daher durch den Gesetzgeber erheblich erweitert werden, zB auf Zusammenschlüsse von KöR (vgl dazu Kamper/Albrechter, SWK 2009, S 379, die eine solche Erweiterung de lege ferenda fordern; ob Art 132 Abs 1 lit f MwSt-RL unionsrechtlich unmittelbar anwendbar ist, dürfte in Anbetracht des Umsetzungsermessens der Mitgliedstaaten eher zu verneinen sein). S a Tz 485.
3. Beurteilung von unechten Befreiungen
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Die unechten Befreiungen führen, soweit sie innerhalb der Unternehmerkette gewährt werden, zu einer Kumulativwirkung, weil die nichtabzugsfähige Vorsteuer in den Preis der Leistung des befreiten Unternehmers eingeht und damit auf der nächsten Stufe zum Kostenfaktor wird. Steuerbefreiungen innerhalb der Unternehmerkette führen daher idR im Vergleich zur Steuerpflicht nicht zu einer Entlastung, sondern, sofern die nicht abziehbare Vorsteuer im Preis weitergegeben wird, zu einer Mehrbelastung, die sich für den Fiskus in einem Mehraufkommen, für den Letztverbraucher in einem höheren Preis niederschlägt. Der Gesetzgeber zieht daraus den Schluss, dass unechte Steuerbefreiungen nur für Leistungen sinnvoll sind, die an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger erbracht werden (145 BlgNR aaO). Auch in diesen Fällen führt die unechte Befreiung jedoch zu Verzerrungen, weil bei gleichen Leistungen je nach den Umständen des Falles die nicht abziehbare, preisbeeinflussende Vorsteuer unterschiedlich hoch sein kann, somit jener (befreite) Unternehmer Nachteile erleidet, dessen Vorleistungen mit höheren Vorsteuern belastet sind.
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Die Versagung des Vorsteuerabzuges bei USt-Befreiungen ist offenbar von Verkehrsteuergesichtspunkten geprägt. Betrachtet man das Problem unter Verbrauchsteuergesichtspunkten (Einkommensverwendung), so geht es nicht um die Entlastung der Umsätze bestimmter Wirtschaftszweige, sondern darum, ob eine Entlastung der Einkommensverwendung durch Letztverbraucher für bestimmte Leistungen gewollt ist. Ist dies der Fall, dann besteht kein Anlass, die leistenden Unternehmer vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Die Steuerbefreiung lediglich der dem Letztverbrauch vorgelagerten Stufe führt zu zufälligen, willkürlichen Unterschieden in der Vorbelastung, die mit der Idee einer gleichmäßigen Besteuerung des Letztverbrauches nicht vereinbar sind.
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Die Mat zum UStG 1972 gehen im Übrigen von einer problematischen Prämisse aus: Die USt-Befreiungen betreffen idR nicht Wirtschaftszweige, sondern bestimmte Umsätze, unabhängig davon, wer sie tätigt. Die Befreiungen haben eine ganz unterschiedliche Motivation. Die Befreiungen der Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr etwa erfolgen nicht zwecks Begünstigung der Kreditwirtschaft, sondern weil eine Besteuerung solcher Umsätze unter Verbrauchsteueraspekten wenig sinnvoll oder unpraktikabel erscheint. Warum dann die Kosten dieser Leistungen indirekt mit Vorsteuern belastet sind, ist nicht verständlich. § 6 Abs 1 Z 28 berücksichtigt dies ansatzweise.
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Unechte Steuerbefreiungen versetzen den betreffenden Unternehmer letztlich somit in die Position eines Nichtunternehmers, der mit seinen Leistungen einerseits nicht der USt unterworfen ist und andererseits keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Einer unechten Befreiung steht es daher gleich, wenn bestimmte, an sich unternehmerische Tätigkeiten als nichtunternehmerische Tätigkeiten behandelt werden. Das gilt für Einrichtungen der öffentlichen Hand, für Funktionäre von KöR, aber auch für die Liebhaberei.
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Steuerbefreiungen beziehen sich stets auf steuerbare Umsätze. Ist ein Umsatz nicht steuerbar, so bedarf er keiner Steuerbefreiung. Die Unterscheidung zwischen nicht-steuerbaren Umsätzen und steuerfreien Umsätzen ist jedoch wichtig, einerseits weil nicht-steuerbare Umsätze niemals bei der Berechnung von Umsatzgrenzen einbezogen werden, andererseits weil die Regelung des Vorsteuerabzuges bei steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen unterschiedlich erfolgt.
III. Zur Verfassungsmäßigkeit unechter Steuerbefreiungen
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Der VfGH hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit unechter Steuerbefreiungen (Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot) mehrfach auseinander gesetzt:
, Slg 8942 zu § 6 Z 10 UStG 1972 (Steuerbefreiung für Blinde): Eine unechte Steuerbefreiung, die auch Umsätze an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer betrifft, führt zu einer ustl Mehrbelastung und - wenn diese Umsätze auch von anderen steuerpflichtigen Unternehmern ausgeführt werden - zu Wettbewerbsnachteilen der steuerbefreiten Unternehmer. Diese werden auch nicht aufgewogen durch einen Wettbewerbsvorteil, den die befreiten Unternehmer bei Umsätzen gegenüber Letztverbrauchern haben. Handelt es sich bei der Mehrbelastung nicht nur um eine ausnahmsweise auftretende Härte und besteht auch nicht die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, so liegt ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. § 6 Z 10 kann jedoch verfassungskonform so ausgelegt werden, dass ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich ist. Ob die Verfassungswidrigkeit durch die Steuerbefreiung oder durch § 12 Abs 3 UStG bewirkt wird, bleibt in dieser E offen.
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, Slg 10.043 zu § 6 Z 9 lit b UStG 1972 betr USt und Gesellschaftsteuer (Prüfungsbeschluss , B 4/79, ÖStZ 1984, 45): Das Ziel, eine doppelte steuerliche Belastung desselben Vorganges zu verhindern, ist zulässig, doch muss das Mittel unbedenklich sein. Die Gewährung einer USt-Befreiung, die mit dem Verlust hoher Vorsteuerbeträge verbunden ist, ist bedenklich. Das erwähnte Ziel rechtfertigt nicht die generelle und undifferenzierte Versagung des Vorsteuerabzuges für den befreiten Steuerpflichtigen, weil dies zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, die schwerwiegend den Grundsätzen des UStG widerspricht. - Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 6 Z 9 lit b UStG 1972 ist - anders als bei Z 10 - nicht möglich.
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, Slg 10.405 zu § 6 Z 9 lit a UStG 1972 betr Grundstücksumsätze (Prüfungsbeschluss , B 421/80, ÖStZ 207): § 12 Abs 3 (Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Steuerbefreiungen) ist für sich allein unbedenklich; gegen den Grundsatz, dass die Geltendmachung von Vorsteuern demjenigen verwehrt bleiben soll, der keine USt zahlt, ist an sich nichts einzuwenden. Die Befreiung der Grundstücksumsätze von der USt wird jedoch unter gewissen Umständen durch den Nachteil des Verlustes des Vorsteuerabzuges weit übertroffen. Dieses Ergebnis wirkt wettbewerbsverzerrend; das Argument, dass der bzw jeder Unternehmer die Belastung im Preis einkalkulieren und daher weiterwälzen kann, wird vom VfGH nicht akzeptiert, weil Grundstücksumsätze vielfach durch andere wirtschaftliche Vorgänge substituierbar sind (bei denen ein Verlust des Vorsteuerabzuges nicht gegeben ist). Das Ziel, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, rechtfertigt nicht die undifferenzierte Versagung des Vorsteuerabzuges. Anders wäre es nur, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die nachteiligen Folgen der Steuerbefreiung durch eine andere Lösung vermieden werden können.
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Aus dieser Rsp ergeben sich folgende Grundsätze für die verfassungsrechtliche Beurteilung von (unechten) USt-Befreiungen (vgl dazu auch Achatz, Verfassungsrechtliche Aspekte, in Achatz/Tumpel, Entwicklung, 83 ff):
(1) Die Verknüpfung von Steuerbefreiungen mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges ist an sich unbedenklich.
(2) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen Befreiungen, die mit der Möglichkeit des undifferenzierten Verlustes hoher Vorsteuerbeträge einhergehen und wettbewerbsverzerrend wirken.
(3) Wettbewerbsverzerrung kann vorliegen,
wenn der befreite Unternehmer bei Umsätzen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer mit anderen, steuerpflichtigen Unternehmern in Konkurrenz steht oder
wenn es neben den befreiten Umsätzen auch (aus der Sicht des Abnehmers) wirtschaftlich gleichwertige Umsätze gibt, die nicht mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden sind.
(4) Keine Bedenken bestehen,
wenn die Verzerrungen nur in Härtefällen auftreten,
wenn sie durch Verzicht auf die Steuerbefreiung vermieden werden können,
wenn es keine Wettbewerbsverzerrung gibt, weil alle wirtschaftlich vergleichbaren Umsätze mit denselben Belastungsfolgen verbunden sind.
Inwieweit auf Grund dieser Prinzipien verfassungsrechtliche Bedenken gegen weitere Steuerbefreiungen des § 6 bestehen, ist unten im gegebenen Zusammenhang zu erörtern. Allgemein ist zu beachten, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch für das nationale Verfassungsrecht gilt (VfSlg 15.427/1999). Bedenken können nach dem Grundsatz der doppelten Bindung nur insoweit zu einer Verfassungswidrigkeit führen, als die Umsetzung des Gesetzgebers innerhalb eines unionsrechtlichen bestehenden Umsetzungsspielraums gegen Verfassungsrecht verstößt (Achatz, aaO, 88 ff). Im Übrigen stellt sich im Fall des Bestehens von unsachlichen Wettbewerbsverzerrungen die Frage, inwieweit diesen durch unionsrechtskonforme Auslegung der jeweiligen nationalen Vorschrift begegnet werden kann.
IV. Verhältnis zum Unionsrecht
Literatur: Kolacny, Zur Anpassung des österr Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht, SWK 1994, A 45; Nolz, Welche Übergangsregelungen wurden von seiten der EU auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zugestanden?, ÖStZ 1994, 157; Zehetner, Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in der Europäischen Union, Inst f Finanzwissenschaft und Steuerrecht Nr 194, Wien 1994. - S ferner vor den einzelnen Tatbeständen sowie vor Einf BMR.
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Die MwSt-RL regelt die Steuerbefreiungen in den Art 131 bis 166. Art 131 enthält allgemeine Bestimmungen, Art 132 bis 134 enthalten „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“, Art 135 bis 137 „Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten“, Art 138 bis 142 „Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“, Art 143 bis 145 „Steuerbefreiungen bei der Einfuhr“, Art 146 und 147 „Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr“, Art 148 bis 150 „Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen“, Art 151 und 152 „Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen“, Art 153 „Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern“, Art 154 bis 166 „Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr“. Ein Vorsteuerabzug steht nach Art 168 grundsätzlich nur zu, wenn Leistungen für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden; die Ausnahmen für die „echten“ Steuerbefreiungen ist durch Art 169 gedeckt. Nach Art 371 MwSt-RL dürfen die Mitgliedstaaten, die am die im Anhang X Teil B aufgeführten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese Befreiungen beibehalten. Die Mitgliedstaaten dürfen eine derartige Befreiung aber auch gänzlich beseitigen oder einschränken ( „Norbury Development“). Wurde jedoch ein solcher Umsatz in die Steuerpflicht einbezogen, so kann er nicht später unter Berufung auf die genannte Richtlinienbestimmung wieder steuerfrei gestellt werden ( „Kommission/Spanien“).
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Das UStG 1972 war im Bereich der Befreiungsbestimmungen nicht EG-konform. Zum Teil wurden in Österreich gemeinschaftsrechtlich unzulässige Befreiungen gewährt, zum Teil waren Vorgänge steuerpflichtig, die nach Gemeinschaftsrecht befreit werden mussten. Mit dem UStG 1994 ist die Anpassung weitgehend vollzogen worden. Wichtige (zum überwiegenden Teil befristete) Ausnahmen konnten von Österreich in den Beitrittsverhandlungen erreicht werden:
die echte Steuerbefreiung für Sozialversicherungsträger etc musste erst ab in eine unechte Befreiung verwandelt werden;
dementsprechend mussten auch die Steuerbefreiungen für Krankenanstalten, ärztliche Leistungen etc erst 1997 eingeführt werden;
die unechte Steuerbefreiung für Mieten musste vorderhand nicht eingeführt werden; Österreich durfte die bisherige Regelung (ermäßigter Steuersatz) bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke beibehalten; diese Ausnahme ist mit der RL 2000/17/EG vom auf unbestimmte Zeit verlängert worden; nunmehr ist diese Regelung in Art 117 Abs 2 MwSt-RL enthalten (s § 10 Tz 50);
die Nichtbesteuerung der Telekommunikation konnte nach dem Beitrittsvertrag beibehalten werden, bis in allen Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen über die Besteuerung existieren; der Übergang zur Steuerpflicht erfolgte mit (BGBl 201/1996);
die Steuerbefreiung für Goldmünzen, die Steuerbefreiung für Blinde sowie die Kleinunternehmerregelung durften beibehalten werden (zu Goldmünzen s aber Tz 188);
die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luft- oder Schiffsverkehr darf steuerfrei gestellt werden (ausgenommen am Bodensee), solange dieselben Befreiungen für einen der bisherigen Mitgliedstaaten gelten (s Tz 30).
B. BEFREIUNGEN FÜR LEISTUNGEN (ABS 1)
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Vorbemerkung: Mit BGBl I 134/2003 wurde im Einleitungssatz des § 6 Abs 1 die Zitierung des Eigenverbrauches gestrichen. Die Steuerbefreiungen des § 6 Abs 1 erstrecken sich ab 2004 nur noch auf Leistungen iS des § 1 Abs 1 Z 1. Eine inhaltliche Änderung hat sich dadurch im Prinzip nicht ergeben, da die bisher von den Befreiungen erfassten Eigenverbrauchstatbestände nunmehr den Lieferungen bzw sonstigen Leistungen gleichgestellt sind (§ 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a) und daher weiterhin von § 6 erfasst sind. Im Einzelnen ist aber nach der Rsp des EuGH zu prüfen, ob die für eine Leistung vorgesehen Steuerbefreiung auch auf den gleichgestellten Eigenverbrauch anwendbar ist (, „Seeling“; vgl § 3 Tz 204). Bei dem in § 1 verbliebenen Eigenverbrauchstatbestand kommt eine Steuerbefreiung nicht in Frage.
I. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (Z 1)
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Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bezieht sich auf steuerbare Lieferungen iSd § 3, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen. Es handelt sich um eine echte Befreiung (kein Verlust des Vorsteuerabzuges gem § 12 Abs 3 letzter Satz). S im Einzelnen die Anm zu § 7. - Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr sind in § 8 geregelt (s dort).
II. Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (Z 2)
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Die näheren Voraussetzungen dieser (echten) Steuerbefreiung sind in § 9 geregelt (s dort).
III. Grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen (Z 3)
Erlässe:
DE-USt Abschn 25
AÖF 141/1973 - Spediteurleistungen
AÖF 38/1996 - buchmäßiger Nachweis bei Leistungen für Gegenstände der Einfuhr
ÖStZ 1997, 411 - grenztierärztliche Beschau
AÖF 10/1998 - grenzüberschreitende Güterbeförderungen
Literatur: Zehetner, Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in der Europäischen Union, Mitteilungsblatt Nr 194 des Inst für Finanzwissenschaft und Steuerrecht, Wien 1994; Haunold, Güterbeförderung und neues Umsatzsteuerrecht, SWK 1994, A 764; 1995, A 21; derselbe, Der Ort der sonstigen Leistung nach dem UStG 1994, in Achatz (Hrsg), Praxisfragen zum UStG 1994, Wien 1995, 19, 29 ff; Mühlehner, UStG 1994: Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, RdW 1995, 78; Keppert, Die Besteuerung der Personenbeförderung im UStG 1994, ÖStZ 1995, 176; Wolf, Transportwirtschaft und Umsatzsteuer, SWK 1996, A 357; Rief, Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, in Achatz (Hrsg), Praxisfragen im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, Wien 1997, 101; B.Mayer, Umsatzsteuerliche Aspekte der Personenbeförderungsleistung, Diss Univ Graz 1998; Kolacny, Steuerbefreiung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr, SWK 2000, S 302; Staribacher/Müller, Flugzeugcatering aus Sicht des deutschen und österreichischen UStG, ÖStZ 2017, 364; Bieber, Ausfuhrumsätze und Exportdienstleistungen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Reverse Charge und befreite Exportumsätze, Wien 2018, 61.
1. Einführung
a). Wesentlicher Inhalt
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Die Vorschrift enthält drei verschiedene Befreiungstatbestände:
(1) Generelle Befreiung für die grenzüberschreitende Güterbeförderung. Diese Befreiung ist in Zusammenhang mit den Leistungsortregeln des § 3a Abs 10 zu sehen. Sie ist nur insoweit von konstitutiver Bedeutung, als der Ort der Beförderungsleistung überhaupt im Inland liegt (dazu § 3a Tz 89 ff). Seit der Neuformulierung durch BGBl 756/1996 ist die Befreiung auf Güterbeförderungen im Verhältnis zum Drittlandsgebiet beschränkt. Die Azoren und Madeira werden durch die Sonderbestimmung der lit b praktisch dem Drittlandsgebiet gleichgestellt, obwohl es sich eigentlich um Gemeinschaftsgebiet handelt.
(2) Befreiung von anderen sonstigen Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr und Ausfuhr beziehen. Gemeint ist die Einfuhr in einen Mitgliedstaat der EU. Voraussetzung ist hier, dass die Kosten der Leistungen in der Bemessungsgrundlage der EUSt enthalten sind. Den Gegenständen der Ausfuhr gleichgestellt sind eingeführte Gegenstände, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden. Die Befreiung erstreckt sich überdies auf sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.
(3) Befreiung für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit Schiffen, Luftfahrzeugen und (seit ) mit Eisenbahnen. Die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit KFZ ist nicht befreit, sondern hinsichtlich des inl Streckenteiles steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz). Der grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen KFZ war bis 2002 im Verhältnis zu einigen Ländern im V-Weg befreit (s § 20 Tz 23).
Die unionsrechtliche Grundlage der Befreiung für die grenzüberschreitende Güterbeförderung bilden Art 144 bzw Art 146 Abs 1 lit e der MwSt-RL. Die Sonderregelung betr Azoren und Madeira beruht auf Art 142 leg cit. Die echte Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen und Luftfahrzeugen darf auf Grund des Beitrittsvertrages so lange zur Anwendung kommen, wie dieselbe Befreiung für einen anderen Mitgliedstaat gilt (Art 378 Abs 2 lit b MwSt-RL).
31
Die Besorgung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen ist nicht explizit befreit. Die Anwendung der Befreiungen auf die Besorgung ergibt sich jedoch aus § 3a Abs 4 (hiezu Tz 48 ff). Die Vermittlung der in Z 3 genannten Leistungen ist idR vom Tatbestand der Z 3 bereits selbst erfasst („andere sonstige Leistungen“), im Übrigen aber auch generell nach § 6 Abs 1 Z 5 befreit (s Tz 51).
32
Ist die Beförderung von Gegenständen unselbständige Nebenleistung einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung (zB Reisegepäck), so hängt ihre ustl Behandlung von derjenigen der Personenbeförderung ab. Steuerfreiheit besteht demnach bei Beförderung mit Schiffen oder Luftfahrzeugen und seit mit Eisenbahnen. Steuerpflicht besteht hingegen für die Reisegepäckbeförderung als Nebenleistung zur Personenbeförderung mit KFZ (ermäßigter Steuersatz). Entsprechendes gilt nach hA auch für die Beförderung eines PKW, nicht hingegen als Umzugsgut bei Übersiedlung (stpfl zum Normalsteuersatz). Für die Beförderung von Autos im Reisezugsverkehr tritt seit Steuerfreiheit ein, wenn diese als Nebenleistung zur Personenbeförderung ausgeführt wird; zur Rechtslage bis vgl K/S/W § 6 Z 4 Anm 14; P/M/W § 4 Nr 3 Rz 22.
b). Rechtfertigung
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Nach den Mat ist die Befreiung für die grenzüberschreitende Güterbeförderung aus Vereinfachungsgründen vorgesehen (145 BlgNR 13.GP, 30). Das ist nur bedingt richtig. Soweit sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr befreit werden, dient die Befreiung der Vermeidung einer Doppelbelastung mit Leistungsumsatzsteuer und EUSt. Die Bedingung, dass die Kosten der befreiten Leistungen in der Bemessungsgrundlage der EUSt enthalten sind, soll hier andererseits unbesteuerten Letztverbrauch verhindern. Demgegenüber verweist der EuGH (, C-273/16 „Federal Express Europe“) auf den Vereinfachungszweck der Regelung, weshalb die Befreiung nicht voraussetzt, dass auf diese Leistungen bei der Einfuhr tatsächlich EUSt erhoben wird. Die Befreiung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr dient der Ergänzung des § 7 (Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung). Die Befreiung nach § 7 erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen zur Ausfuhr, § 6 Abs 1 Z 3 befreit konsequenterweise auch selbständige sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr.
34
Soweit es sich um Güterbeförderungen im Zusammenhang mit Ausfuhr oder externem Versandverfahren handelt, lässt sich die Befreiung ebenfalls systematisch rechtfertigen (ebenso P/M/W § 4 Nr 3 Rz 10): Werden Waren im Zuge einer Ausfuhr oder Durchfuhr vom liefernden Unternehmer selbst befördert, so liegt eine unselbständige Nebenleistung vor, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (somit nicht steuerpflichtig bzw nicht steuerbar ist). Es wäre unsystematisch, in den Fällen, in denen der Unternehmer die Ware versendet und die Beförderungsleistung zur selbständigen Hauptleistung wird, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren.
35
Die Notwendigkeit der Befreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen wird von den Mat zum UStG 1972 mit internationalen Abkommen begründet, denen Österreich beigetreten ist (145 BlgNR 13.GP, 30). Konkret sind dies offenbar das internationale Luftverkehrsabkommen (Warschauer Abkommen), wonach der internationale Luftverkehr im höchst zulässigen Ausmaß von den Steuern befreit sein soll, sowie die Konventionen über die Schifffahrt auf der Donau. Die Einbeziehung der Personenbeförderung mit Eisenbahnen ab wird mit ökologischen Gründen und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen begründet. Unerheblich ist das Ausmaß des ausl Streckenanteils; dies führt zu Differenzierungen, deren sachliche Rechtfertigung fraglich sein kann (vgl Tz 64). Unionsrechtlich sieht Art 98 Abs 2 iVm Nr 5 des Anhang III das Recht der Mitgliedstaaten vor, eine echte Steuerbefreiung vorzusehen (vgl a Mayr, SWK 2022, 1139).
36
Berücksichtigt man, dass die USt die Einkommensverwendung belasten soll, dann sind diese letzteren Befreiungen unsystematisch, weil sie einen letztlich steuerfreien Konsum ermöglichen. Ob eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Steuerbefreiung auch Steuern umfasst, bei denen der Unternehmer lediglich aus steuertechnischen Gründen Steuerschuldner ist, die Steuer jedoch auf den Verbraucher überwälzt werden soll, ist zweifelhaft. Die MwSt-RL kennt keine Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, erlaubt aber für eine Übergangszeit eine Beibehaltung der Befreiung für Personenbeförderungen (s schon Tz 30). Nach „Idéal tourisme“, ist beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung in der Privilegierung dieser Beförderungen gegenüber der Personenbeförderung mit Bussen keine Verletzung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erblicken.- Bei Streichung der Steuerbefreiung könnte allerdings nur die auf das Inland entfallende Beförderungsleistung besteuert werden (§ 3a Abs 10). Auf Unionsebene wird eine einheitliche Regelung der Materie seit Jahren diskutiert (vgl B.Mayer, aaO; Zehetner, aaO), sie stößt aber offensichtlich auf erhebliche Schwierigkeiten.
2. Beförderung von Gegenständen
37
Von Beförderung (von Gegenständen) spricht das UStG, wenn der Unternehmer selbst oder mit Hilfe eines unselbständigen Erfüllungsgehilfen Gegenstände von einem Ort zum anderen transportiert. Beförderung ist jede zielorientierte Fortbewegung eines Gegenstandes zum Zweck der Überwindung räumlicher Entfernungen. Wer die Beförderung von Gütern für einen anderen übernimmt, ist Frachtführer im Sinn des § 425 UGB. Die USt-Befreiung bezieht sich aber nicht nur auf Frachtführer, sondern auf jeden Unternehmer, der eine grenzüberschreitende Beförderung (als Hauptleistung) durchführt.
Der Auftraggeber kann Unternehmer oder Nichtunternehmer sein. Befreit ist daher zB auch die Güterbeförderung im Rahmen eines Umzuges (einer Übersiedlung; vgl a Art 46 EU-DfV).
38
Gleichgültig ist das Transportmittel. Eine Güterbeförderung liegt daher auch vor (vgl dazu a Theler in R/D/F/G § 4 Nr 3 Anm 46 ff)
bei Transport in Rohrleitungen
bei Abschleppen von KFZ
bei Schleppen von Schiffen
bei Überstellen von Fahrzeugen, die sich mit eigener Kraft fortbewegen
beim Flößen.
39
Unter Gegenständen sind nur Sachen zu verstehen, wozu auch - mangels abweichender Vorschrift - lebende Tiere gehören (§ 285a ABGB). Der Gegensatz ist der Personenverkehr. Ob der Leichnam zivilrechtlich Sache im Rechtssinn ist, ist strittig (Koziol/Welser/Kletečka I14, Rz 765). Keinesfalls ist er Person im Rechtssinn. Da das UStG im gegebenen Zusammenhang nur zwischen Gegenstands- und Personenbeförderung unterscheidet, ist die grenzüberschreitende Überführung von Verstorbenen unter Z 3 zu subsumieren (glA K/C = M/U § 6 Anm 5).
40
Die Beförderungsleistung erbringt derjenige, der den Transport der Güter selbst durchführt, auch wenn er hiefür fremde Transportmittel verwendet. Wer lediglich die Transportmittel zur Verfügung stellt (zB den LKW vermietet, die Rohrleitungen überlässt), erbringt keine Beförderungsleistung.
41
Der Frachtführer, der eine Beförderung übernommen hat, kann sich zur Ausführung der Beförderungsleistungen eines anderen Frachtführers bedienen (vgl a § 432 UGB). In diesem Fall erbringen beide eine Beförderungsleistung: der Hauptfrachtführer an den Auftraggeber, der Unterfrachtführer an den Hauptfrachtführer. Zur Beteiligung von Unterfrachtführern s Tz 49.
42
Spediteure sind als Beförderer anzusehen
im Fall des Selbsteintrittes (§ 412 UGB)
im Fall der Spedition zu festen Preisen (§ 413 Abs 1 UGB)
im Fall der Sammelladung (§ 413 Abs 2 UGB).
3. Grenzüberschreitende Beförderung
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Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (vgl § 3a Abs 10). Zu den Begriffen s § 1 Abs 2. Die Befreiung gilt jedoch nur für Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen. Die ig Güterbeförderung fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Gleiches gilt für eine Güterbeförderung von einem Drittland in ein anderes Drittland (UStR Rz 706, 712). - Die Beförderung zwischen dem Inland und dem Drittland, die über Gemeinschaftsgebiet führt, ist steuerbefreit (UStR Rz 720). Zur ig Güterbeförderung s Art 3a Tz 3 ff.
Die in § 3a Abs 10 getroffene Regelung betr Anschluss- und Durchgangsstrecken ist auch für die Anwendung der Z 3 von Bedeutung: Keine grenzüberschreitende Beförderung ist daher gegeben, wenn sich die ausl Beförderung lediglich auf Anschluss- oder Durchgangsstrecken abspielt. In diesen Fällen ist die gesamte Beförderungsleistung als inl anzusehen.
44
Der Transitverkehr ist nur befreit, wenn es sich um eingeführte Gegenstände handelt, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden. In diesem Fall tätigt der (häufig ausländische) Unternehmer gem § 3a Abs 6 einen steuerbaren, jedoch gem § 6 Abs 1 Z 3 steuerfreien Umsatz. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu.
45
Ob sich eine Beförderungsleistung auf das Inland und Ausland erstreckt, ist nach Maßgabe der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen, vor allem an Hand der Frachturkunden (Frachtbrief, Ladeschein etc) bzw an Hand des Speditionsauftrages, wenn der Spediteur als Beförderer anzusehen ist (s a UStR Rz 717).
46
Wird nach Beginn der Beförderung der Bestimmungsort geändert, so ist idR nicht mehr von einer einheitlichen grenzüberschreitenden Beförderung, sondern von mehreren Leistungen auszugehen. Soweit es hier um einen weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet geht und dieser im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt-Schuld feststeht, kann die inl Beförderungsleistung aber als „andere sonstige Leistung“ steuerfrei sein, weil das Entgelt dafür nach § 5 Abs 4 zwingend (BGBl 756/1996) in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen ist (UStR Rz 710; s a § 5 Tz 31).
47
Durch die Gleichstellung des internationalen Eisenbahnfrachtverkehrs soll klargestellt werden, dass eine grenzüberschreitende Beförderung auch bei Güterbeförderung durch die Bahn vorliegt, obwohl die Beförderungsleistung hier in jedem der beteiligten Staaten durch die jeweiligen Bahnverwaltungen durchgeführt wird. Grundlage dieser Güterbeförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr ist das internationale Abkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM, BGBl 266/1961).
Leistungen an Gegenständen der Einfuhr (Z 3 lit a sublit aa)
47/1
Die Befreiung tritt für Leistungen ein, deren Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen sind. Auf die Art der Leistung kommt es nicht an (erfasst werden zB auch Lagerung, handelsübliche Nebenleistungen etc, s UStR Rz 707). Zum Umfang der Befreiung vgl daher die Kommentierung zu § 5. Die Befreiung setzt anders als bei der Ausfuhr auch nicht voraus, dass sich die Leistung unmittelbar auf den Gegenstand der Einfuhr beziehen muss oder an den Einführer erbracht wird (s bereits Tz 43). Leistungen von Unterfrachtführern sind auch befreit, wenn die Beförderung lediglich im Land der Ausfuhr stattfindet (sofern die Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt aufgenommen werden). Zum buchmäßigen Nachweis s Tz 61.
Leistungen an Gegenständen der Ausfuhr (Z 3 lit a sublit bb)
47/2
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass sich die Leistung unmittelbar auf den Gegenstand der Ausfuhr bezieht. Nicht befreit sind daher nach Auffassung der Finanzverwaltung Vermittlungsleistungen (für diese kann aber die Befreiung nach Z 5 zur Anwendung kommen), ferner Leistungen für Beschaffung von Transportbewilligungen, Leistungen der Transportbegleitung (bezieht sich auf das KFZ und nicht die Ware, vgl Krumenacker, ÖStZ 1996, 378). Vgl im Einzelnen Tz 59.
Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass die Ausfuhr nach § 7 steuerfrei ist. Sie ist auch in Fällen der Ausfuhr durch Nichtunternehmer oder der rechtsgeschäftslosen Verbringung anwendbar (UStR Rz 713). Zu Vortransporten, die mit Ausfuhren im Luftfrachtverkehr und im Eisenbahnfrachtverkehr verbunden sind, vgl UStR Rz 718 und 719. Zum buchmäßigen Nachweis vgl Tz 61.
4. Besorgung grenzüberschreitender Güterbeförderungen
48
Steuerfrei ist nicht nur die Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr selbst, sondern wegen § 3a Abs 4 auch die Besorgung dieser Leistungen. Besorgung einer Beförderungsleistung liegt vor, wenn jemand es im eigenen Namen übernimmt, eine Beförderung für Rechnung eines anderen ausführen zu lassen (etwa durch einen Frachtführer). Die Befreiung erstreckt sich somit auch auf die Leistungen von Spediteuren oder Gelegenheitsspediteuren (§ 407 Abs 1 UGB). Ob es sich um die Besorgung einer grenzüberschreitenden Beförderung handelt, ist nach dem Inhalt des Speditionsauftrages zu bestimmen (UStR Rz 717).
49
Im Fall der Besorgung wird die Beförderungsleistung (durch den Frachtführer etc) an den besorgenden Unternehmer (Spediteur) und von diesem - sozusagen gemeinsam mit der Besorgung - an den Auftraggeber ausgeführt. Die Steuerfreiheit bezieht sich in diesem Fall auf die Leistung des Spediteurs: hat dieser es übernommen, eine grenzüberschreitende Beförderung zu besorgen, so ist die gesamte Leistung steuerfrei. Hinsichtlich der Leistungen der vom Spediteur beauftragten Frachtführer ist nach der Rsp des EuGH (, C-288/16 „L.C.“) zu beachten, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die Beförderungsleistung unmittelbar an den Ausführer, den Einführer oder Empfänger der Einfuhr ausgeführt wird. Die Finanzverwaltung wendet die Rsp für Fälle der Z 3 lit a sublit bb (Ausfuhr) für Sachverhalte ab dem an (UStR Rz 712). Leistungen des Unterfrachtführers, der im Auftrag eines Frachtführers die grenzüberschreitende Beförderung durchführt, sind danach nicht befreit. - Für Einfuhrsachverhalte kommt die Steuerbefreiung auch für den vom Spediteur beauftragten Frachtführer zur Anwendung. Dies gilt nicht nur für die grenzüberschreitende Beförderung, sondern auch für andere Leistungen, wenn die Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage einbezogen werden (s a Tz 58; vgl ferner UStR Rz 710 f und 720).
Beispiel:
Spediteur S übernimmt die Besorgung einer Güterbeförderung von Wien nach Zürich. Die Beförderung erfolgt durch Frachtführer F1 von Wien nach Innsbruck und durch Frachtführer F2 von Innsbruck nach Zürich. Die Leistung von S ist zur Gänze steuerfrei, für die Leistung des F2 ist die Steuerbefreiung ab nicht anwendbar, da er vom Spediteur und nicht vom Ausführer beauftragt wird. F1 erbringt an S eine steuerpflichtige Leistung. S a § 3a Tz 18.
50
Als Besorgungsleistung galt nach § 6 Z 4 UStG 1972 auch die Leistung eines Empfangsspediteurs, soweit er vom Empfänger der Gegenstände oder einem Dritten Beträge vereinnahmte und an einen anderen (Beförderungsunternehmer; Versandspediteur) als Entgelt für eine grenzüberschreitende Beförderung weitergab. Empfangsspediteur ist der Spediteur, der beauftragt ist, den eingeführten Gegenstand in Empfang zu nehmen und dem Zollamt zu stellen. Insoweit liegt bei einem Empfangsspediteur keine Besorgung einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vor. Die Befreiung betraf nur die weitergeleiteten Entgelte (die der Spediteur im eigenen Namen vereinnahmt und die daher keine durchlaufenden Posten darstellen), nicht hingegen die vom Spediteur für die eigene Leistung verrechneten Entgelte. Durch die Regelung wurde erreicht, dass die Kosten einer grenzüberschreitenden Beförderung auch bei Einschaltung eines Empfangsspediteurs nicht mit USt belastet waren (K/S/W § 6 Z 4 Anm 28a; ausführlich D/F/H/M/P § 6 Anm 5). Das UStG 1994 hat die Befreiung nicht explizit übernommen. Soweit die Entgelte für die Leistungen des Empfangsspediteurs in der Bemessungsgrundlage der EUSt enthalten sind, ergibt sich jedoch die Steuerfreiheit aus Z 3 lit a, sublit aa. Überdies geht die FinVerw davon aus, dass beim Sammelladeverkehr, soweit zu festen Sätzen abgerechnet wird, der Empfangsspediteur die grenzüberschreitende Beförderungsleistung bis zum vereinbarten Bestimmungsort besorgt. Zusätzliche Leistungen werden insoweit als Nebenleistungen angesehen, als sie im Auftrag über den grenzüberschreitenden Sammelladeverkehr enthalten sind (AÖF 141/1973; K/C = M/U § 6 Anm 5).
5. Vermittlung grenzüberschreitender Güterbeförderungen
51
Die Vermittlung von grenzüberschreitenden Güterbeförderungen ist entweder schon nach Z 3 oder nach § 6 Abs 1 Z 5 befreit. Wird daher etwa ein Spediteur nicht im eigenen Namen tätig, sondern vermittelt er lediglich Frachtverträge - zB zwischen der Bahn und verschiedenen Auftraggebern -, so können die hiefür geleisteten Entgelte (sog Refaktien) steuerfrei belassen werden. Zu prüfen ist allerdings, ob diesen Refaktien überhaupt ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, dh ob sie Entgelt für eine Leistung sind (verneint in den Fällen ; , 817/78; von Bedeutung, weil im Fall der bloßen Steuerfreiheit ein Buchnachweis erforderlich ist).
6. Nebenleistungen
52
Die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Güterbeförderung erstreckt sich nach dem Grundsatz der Leistungseinheit (§ 1 Tz 31) auch auf jene Leistungen, die nach ustl Grundsätzen als unselbständige Nebenleistung anzusehen sind, dh mit der Beförderungsleistung oder deren Besorgung im engen Zusammenhang stehen, in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen und im Vergleich zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind. Als steuerfreie Nebenleistungen wurden von der FinVerw zB angesehen der Transport der Güter zum Frachtführer, die Verwahrung und Verzollung (vgl Abschn 13 Abs 2 DE-USt). Steuerfrei sind auch die Vor- und Nachtransporte mit anderen Beförderungsmitteln (Abholung, Zustellung), unabhängig davon, ob sie vom Beförderungsunternehmer oder einem Dritten ausgeführt werden (P/M/W § 4 Nr 3 Rz 49 ff). Voraussetzung ist, dass sich der Beförderungsvertrag auch auf diese Leistungen erstreckt. Eine unselbständige Nebenleistung nimmt UStR Rz 722 an, wenn der Unternehmer, der die Beförderung durchführt oder besorgt, auch die Versicherung der zu befördernden Gegenstände besorgt. - Die Beistellung einer Transportbegleitung bezieht sich nach UStR Rz 715 nicht auf den Gegenstand der Ausfuhr, sondern auf die Beförderung und soll daher nicht befreit sein.
53
Werden handelsübliche Nebenleistungen zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Einzelfall (durch einen eigenen Unternehmer) als Hauptleistung erbracht, so wird idR die Steuerfreiheit nach dem Tatbestand „andere sonstige Leistungen“ gegeben sein (s nachfolgend).
7. Andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
54
Neben der grenzüberschreitenden Güterbeförderung selbst befreit Z 3 lit a andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Gegenständen. Unerheblich ist die Rechtsstellung des Leistungsempfängers. Er kann Inländer oder Ausländer, Unternehmer oder Nichtunternehmer sein.
55
Die Befreiung erstreckt sich grundsätzlich auf alle sonstigen Leistungen, sofern sie sich auf die Gegenstände der Einfuhr oder Ausfuhr beziehen. Bei der Ausfuhr wird überdies ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert. Ein Zusammenhang der sonstigen Leistung mit dem Beförderungsmittel wäre nicht ausreichend (daher zB keine Steuerfreiheit für Gutachterleistungen im Zusammenhang mit einem beschädigten LKW oder für eine Transportbegleitung: UStR Rz 715). Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind explizit Leistungen, die in § 6 Abs 1 Z 8, 9 lit c und 13 bezeichnet sind (das sind zB Kreditgeschäfte, Transportversicherung), ferner die Be- und Verarbeitung solcher Gegenstände und Werkleistungen iS § 3a Abs 3. Da die in § 6 Abs 1 Z 8, 9 und 13 genannten Leistungen ohnehin steuerfrei sind, hätte die Einschränkung diesbezüglich nur Bedeutung für den Vorsteuerabzug (unechte Befreiung statt echter Befreiung). § 12 Abs 3 lit b gestattet jedoch ausdrücklich den Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit einigen dieser Leistungen (s § 12 Tz 260).
Die Be- und Verarbeitung von Gegenständen ist von der vorliegenden Befreiung nicht erfasst, kann aber bereits nach Abs 1 Z 1 iVm § 8 steuerfrei sein. Um im Hinblick auf die ab geltenden Leistungsortregelungen Doppelbesteuerungen zu vermeiden, kann nach UStR Rz 723 (idF AÖF 243/2010) in den Fällen, in denen ein Gegenstand vor der Einfuhr im Ausland be- oder verarbeitet wurde, von einer Besteuerung der Be- oder Verarbeitungsleistung im Inland Abstand genommen werden, wenn die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage der EUSt enthalten sind.
56
Da die Befreiung für Güterbeförderungsleistungen sich schon nach dem Grundsatz der Leistungseinheit auf unselbständige Nebenleistungen erstreckt (Tz 52), hat die Befreiung für „andere sonstige Leistungen“ Bedeutung für Fälle, in denen die genannten Leistungen als Hauptleistung erbracht werden. Besorgungsleistungen sind schon nach § 3a Abs 4 gleichgestellt.
57
Die Anwendung der Befreiung ist auf Verhältnisse zwischen Österreich und dem Drittlandsgebiet beschränkt. Nur in diesem Bereich gibt es Einfuhren und Ausfuhren. Im Binnenmarkt sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen und dazu gehörende Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig. Güterbeförderungen zwischen Drittländern sind - wie in Tz 43 erwähnt - nicht befreit.
7a. Zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für die grenzüberschreitende Güterbeförderung
Im Einzelnen sind gem § 6 Abs 1 Z 3 lit a-c steuerfrei:
58
(a) Sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der EU (somit nicht unbedingt in das Inland) beziehen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa). Ein ausl Auftraggeber ist nicht erforderlich. Gegenstand der Einfuhr ist ein Gegenstand dann, wenn für ihn die EUSt-Schuld noch nicht entstanden ist (K/C = M/U § 6 Anm 6). Voraussetzung der Befreiung ist, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die EUSt (in einem Mitgliedstaat der EU) enthalten sind (sei es nach zollrechtlichen Vorschriften, sei es durch Hinzurechnung nach § 5 Abs 4). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seit (BGBl 756/1996) Beförderungskosten und sonstige Nebenkosten der Bemessungsgrundlage der EUSt zwingend (und nicht nur auf Antrag) hinzuzurechnen sind, wenn sich die Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen (weiteren) Bestimmungsort in der Gemeinschaft ergeben, der im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt-Schuld bekannt ist (im Einzelnen § 5 Tz 31 sowie Haunold, SWK 1996, A 32 f). Der allfällige Einwand, dass sich solche Leistungen nicht mehr auf „Gegenstände der Einfuhr“ beziehen, weil sie uU erst nach Entstehung der EUSt-Schuld erbracht werden, dürfte im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Vorschrift (Vermeidung einer Doppelbelastung mit EUSt und USt) zu vernachlässigen sein. Zu den befreiten Leistungen können daher auch (nicht grenzüberschreitende oder ig) Beförderungsleistungen gehören, die vor oder im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung erbracht werden, ferner der Umschlag oder die Lagerung der Gegenstände, die Übernahme der zollamtlichen Abfertigung etc (s a UStR Rz 706 und 712; vgl ferner Mühlehner, RdW 1995, 78 f). Vermittlungsleistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, sind steuerfrei, auch wenn der vermittelte Umsatz selbst stpfl ist (zB Vermittlung von Lieferungen im Zollager; K/C = M/U § 6 Anm 6). Zum Empfangsspediteur s Tz 50. Zu den Kosten der grenztierärztlichen Beschau s ÖStZ 1997, 411 sowie § 5 Tz 35.
58/1
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Befreiung für Nebenleistungen iZm steuerfreien Einfuhren für Beförderungsleistungen anlässlich eines Wohnortwechsels und für Waren in Kleinsendungen nicht kommerzieller Art anwendbar sein (UStR Rz 706). Im Übrigen soll die Befreiung in den Fällen einer steuerbefreiten Einfuhr nicht zur Anwendung kommen (weil keine Bemessung erfolgt und somit die Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können, s UStR Rz 707; zu den unionsrechtlichen Bedenken vgl Rattinger in M/T § 6 Rz 47 mHa „Federal Express Europe“). In den Fällen des Art 6 Abs 3 (steuerfreie Einfuhr mit einer anschließenden steuerfreien ig Lieferung) ist die Steuerbefreiung anwendbar, wenn die Kosten in die Bemessungsgrundlage der Erwerbsteuer eingehen (zB im Fall der Lieferung frei Haus).
59
(b) Sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden. Auch hier ist ein ausl Auftraggeber nicht erforderlich. Gegenstände der Ausfuhr sind solche, die für den Export in das Drittlandsgebiet bestimmt sind. Das können auch Gegenstände sein, die sich noch im Stadium der Be- oder Verarbeitung (§ 7 Abs 1 vorletzter Satz) oder der Lohnveredlung (§ 8) befinden (vgl a K/C = M/U § 6 Anm 7). Der Begriff der Ausfuhr ist nicht auf den Tatbestand des § 7 bezogen, sondern umfasst auch die Ausfuhr durch Nichtunternehmer oder das rechtsgeschäftslose Verbringen durch Unternehmer (so auch UStR Rz 713 idF AÖF 243/2010). In Betracht kommen wieder alle sonstigen Leistungen mit Ausnahme der explizit ausgeschlossenen (s Tz 55), somit wieder vor- und nachgelagerte (inl oder ig) Beförderungen (Vor- und Nachläufe), Umschlag, Lagerung etc. Die Leistungen müssen sich allerdings unmittelbar auf die Gegenstände beziehen. Nicht befreit sind daher sonstige Leistungen, die sich auf die eingesetzten Beförderungsmittel beziehen, oder Werbeleistungen und Vermittlungsleistungen bezüglich der exportierten Gegenstände. Letztere können jedoch nach Abs 1 Z 5 befreit sein. Nicht befreit sind ferner derartige Dienstleistungen (im konkreten Fall Inspektions- und Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Menge und Qualität von Waren im internationalen Handel), wenn sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst, sondern im Vorfeld einer Exporttätigkeit gelegen sind, selbst wenn sie zum Zustandekommen des Exports notwendig sind (). Die Befreiung ist allerdings anwendbar auf die Beschaffung von Genehmigungen, die sich unmittelbar auf den Gegenstand der Ausfuhr beziehen, wie zB Ausfuhrbewilligungen (vgl UStR Rz 712). Keine Befreiung erfahren ferner die Leistungen einer Gesellschaft, die mit inl Betrieben Verträge über die Abwicklung der MwSt-Rückvergütung an deren ausl Kunden abgeschlossen hat und dafür einen Teil der MwSt als Provision erhält: die Leistung bezieht sich nicht unmittelbar auf die Gegenstände der Ausfuhr, es handelt sich auch nicht um eine handelsübliche Nebenleistung (); der Leistungsort liegt in diesen Fällen allerdings gem § 3a Abs 14 Z 7 im Drittland ().
60
(c) Sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollrechtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist (§ 6 Abs 1 Z 3 lit c). In diesem Fall muss der Leistungsempfänger ein ausl Auftraggeber sein. Ausgenommen sind neben den schon oben genannten Leistungen auch sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. Da sich seit 2010 der Leistungsort in diesem Fall idR nach dem Empfängerort richtet und daher aus österr Sicht im Ausland liegt, gibt es für die Befreiung kaum noch einen praktischen Anwendungsfall (s a UStR Rz 725).
(d) Güterbeförderungen vor und nach den Azoren und Madeira (§ 6 Abs 1 Z 3 lit b). Die Azoren und Madeira gehören als autonome Regionen Portugals zur EU. Die Steuerbefreiung bewirkt, dass diese Lieferungen so behandelt werden, als wären diese Regionen Drittlandsgebiet.
8. Buchmäßiger Nachweis
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nach dem Gesetz in allen Fällen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden. Das bezieht sich bei der grenzüberschreitenden Beförderung primär auf die Tatsache des Grenzübertritts im Verhältnis zum Drittland, bei anderen sonstigen Leistungen für Gegenstände der Einfuhr in erster Linie auf die Bemessungsgrundlage der EUSt. Details zu den in Betracht kommenden Belegen s UStR Rz 709. Werden solche Leistungen gegenüber einem ausl Auftraggeber erbracht, so wird nach UStR Rz 708 auf den (buchmäßigen) Nachweis der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als € 110,- beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage der EUSt sind (da für diese Leistungen das Empfängerortprinzip gilt, ist der Anwendungsbereich dieser Vereinfachung in der Praxis allerdings kaum relevant). Im Fall der anderen sonstigen Leistungen für Gegenstände der Ausfuhr bezieht sich der Nachweis in erster Linie auf den Tatbestand der Ausfuhr bzw das externe Versandverfahren, im Fall der vorübergehenden Verwendung im Inland auf die zollamtliche Bewilligung und den ausl Auftraggeber. Nach „Cartrans Spedition“, stellt ein von der Zollstelle des Drittlandes mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR einen hinreichenden Nachweis dar, solange keine Zweifel an der Echtheit und Zuverlässigkeit des Dokuments bestehen.
Nach UStR Rz 708 ist der buchmäßige Nachweis materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Dem steht die Rsp des EuGH entgegen, wonach auch bei Nichtvorlage der spezifischen, im nationalen Recht vorgesehenen Dokumente die Steuerbefreiung zusteht, wenn aus anderen Dokumenten zweifelsfrei hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen (s § 18 Tz 62/3; zum hier relevanten Sachverhalt vgl „Cartrans Preda SC“). - Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Buchnachweises und den Konsequenzen eines fehlenden Buchnachweises s § 7 Tz 74 ff und § 18 Tz 57 ff.
9. Grenzüberschreitende Personenbeförderung
Erlässe:
Literatur: s vor Tz 30.
a). Allgemeines
62
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist nur der inl Streckenteil steuerbar (§ 3a Abs 10). § 6 Abs 1 Z 3 befreit auch diesen Leistungsteil, wenn es sich um die Beförderung mit Schiffen oder Luftfahrzeugen und seit mit Eisenbahnen handelt. Ausgenommen ist die Personenbeförderung auf dem Bodensee. Die Befreiung führt nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges. - Zur unionsrechtlichen Situation und zur Kritik s Tz 35 f.
b). Personenbeförderung
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Die Befreiung erstreckt sich auf die Beförderung von Personen (zum Begriff s a § 10 Tz 101). Auf den Zweck der Beförderung kommt es nicht an (so a ). Begünstigt ist die Vergnügungsreise ebenso wie etwa die Rückholung von Verletzten aus dem Ausland per Flugzeug (die echte Steuerbefreiung nach Z 3 hat in diesem Fall Vorrang vor der ab 1997 geltenden unechten Befreiung nach Z 22; UStR Rz 729; aA Rattinger in M/T § 6 Rz 64 mHa die Rsp des EuGH zum Vorrang unechter Befreiungen; s a Tz 420/2). Die Beförderung muss Hauptleistung sein.
Keine Personenbeförderung liegt vor, wenn ein Unternehmer Beförderungsmittel zur Verfügung stellt und diese vom Benützer selbst für eine grenzüberschreitende Reise verwendet werden (zB Anmietung eines Flugzeuges für einen Flug ins Ausland). In diesem Fall liegt eine Vermietung von Beförderungsmitteln vor, deren Steuerbarkeit nach § 3a Abs 12 zu beurteilen ist.
c). Grenzüberschreitende Personenbeförderung
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Grenzüberschreitend ist eine Personenbeförderung, wenn sich die ausbedungene Beförderungsleistung auf das Inland und das Ausland erstreckt. Das trifft auch für den Transitverkehr zu. Maßgebend ist der Inhalt des Beförderungsvertrages. Ob es sich beim Ausland um Drittland oder übriges Gemeinschaftsgebiet handelt, ist unerheblich. Keine grenzüberschreitende Personenbeförderung liegt vor, wenn Abfahrts- und Bestimmungsort im Inland liegen und ausl Gebiet nur durch- oder überquert wird (zB Flug Salzburg - Innsbruck). Eine Personenbeförderung bleibt jedoch grenzüberschreitend, wenn Hin- und Rückbeförderung gemeinsam gebucht und bezahlt werden. S a UStR Rz 730.
Das Ausmaß des ausl Streckenanteils ist unerheblich. Daher ist zB eine Bahnfahrt von Wien nach Freilassing steuerbefreit, während die Fahrt nach Salzburg der USt unterliegt. Mit ökologischen Gründen (s Tz 35) lässt sich diese Differenzierung nicht begründen.
d). Schiffe, Luftfahrzeuge
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Schiffe sind schwimmfähige Fahrzeuge, die - im Unterschied zu Booten - eine Größe erreichen, die sie zur Beförderung einer größeren Menge von Gütern oder Personen geeignet erscheinen lässt. Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft - ohne mechanische Verbindung zur Erde - eignen (§ 11 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957). Die Judikatur verneint - zu Recht - die Anwendung der Befreiungsbestimmung für grenzüberschreitende Fahrten mit Heißluftballons (); s auch § 10 Tz 103.
e). Besorgung, Vermittlung
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Für die Besorgung von Beförderungsleistungen ergibt sich die Steuerfreiheit schon aus § 3a Abs 4 (Gleichstellung der Besorgungsleistung mit der besorgten Leistung), die Vermittlung ist nach § 6 Abs 1 Z 5 steuerfrei gestellt. Steuerfrei ist daher auch die Vermittlungsprovision bei Verkauf von Flugscheinen durch ein Reisebüro, sofern zwischen dem Reisebüro und der Fluggesellschaft ein Vertragsverhältnis besteht (dBMF , DStR 1997, 1927). Nicht befreit ist jedoch die Vermittlung von Inlandsflügen (stpfl mit dem Normalsteuersatz, s a UStR Rz 728).
f). Pauschalreisen, Nebenleistungen
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Die Steuerbefreiung erstreckt sich nach dem Grundsatz der Leistungseinheit (§ 1 Tz 30 ff) auch auf die mit der befreiten Leistung (Beförderung, Besorgung oder Vermittlung der Beförderung) zusammenhängenden unselbständigen Nebenleistungen. Als Nebenleistung ist etwa anzuerkennen
die Beförderung von Hand- oder Reisegepäck, auch wenn hiefür ein besonderes Entgelt berechnet wird
die Beförderung zum Flughafen bei einer „Flugpauschalreise“ ().
Die ohne besonderes Entgelt erfolgende Verabreichung der üblichen Mahlzeiten im Flugverkehr und im Schiffsverkehr erfüllt die gängige Definition der unselbständigen Nebenleistung, zumal ihr Umfang stets im Verhältnis zur Dauer der Beförderungsleistung steht (vgl a BFH , V R 129/93; Stadie, UStG, § 3e Tz 3; Rattinger in M/T § 6 Tz 66). Dem folgt nunmehr grundsätzlich auch der VwGH im Erk , 2012/15/0044. Er kommt daher zum Ergebnis, dass jedenfalls bis zur Änderung des § 3a durch BGBl I 52/2009 das pauschale Reiseentgelt lediglich insoweit in Österreich steuerbar ist, als es dem inl Teil der Beförderungsleistung zuzuordnen ist. Da die Befreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung aber auf einem Zugeständnis im Beitrittsvertrag beruhte, könne sie keinen weiteren Umfang haben als im Zeitpunkt des Beitritts. Mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur sei entscheidend, ob es zu dieser Frage in diesem Zeitpunkt eine einheitliche Verwaltungspraxis gab. Nach der EuGH-Rsp verbiete es das Unionsrecht nicht, eine einheitliche Leistung in einen stpfl und einen steuerfreien Umsatz aufzuteilen. Es müsse daher im fortgesetzten Verfahren ermittelt werden, ob nach der im Zeitpunkt des Beitrittes geltenden Verwaltungspraxis die Verpflegung als steuerfreie Nebenleistung angesehen wurde. In der Folge hat das BFG das Bestehen einer einheitlichen Verwaltungspraxis des Inhalts, dass die Verpflegungsleistungen als stpfl behandelt wurden, verneint (, RV/3100196/2014). Der VwGH hat dies nicht als rechtswidrig erkannt und die Amtsrevision zurückgewiesen (). In gleichgelagerten Fällen wird demnach die Verpflegung als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Beförderung anzusehen sein (Mayr, SWK 2017, 638). - Bei gesondert georderter und bezahlter Verpflegung (zB im Speisewagen der Bahn oder bei Economy-Flügen) liegt idR eine selbständige Leistung vor.
Werden gemeinsam mit der Flugreise auch Quartier und Verpflegung besorgt (Pauschalreise), dann liegen - sofern nicht ohnehin § 23 zur Anwendung kommt - mehrere Hauptleistungen vor (UStR Rz 731), mit denen allerdings wieder jeweils unselbständige Nebenleistungen verbunden sein können.
IV. Lieferung von Gold an Zentralbanken (Z 4)
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Die Befreiung ist durch das UStG 1994 neu eingeführt worden. Sie beruht jetzt auf Art 152 der MwSt-RL. Betroffen sind Lieferungen von (beliebigen) Unternehmern an Zentralbanken. Zentralbank ist in Österreich die Oesterreichische Nationalbank, im Ausland die Bank, die eine der Oesterreichischen Nationalbank vergleichbare Stellung hat, ferner die Europäische Zentralbank (EZB). Bei Lieferungen von Gold an die Oesterreichische Nationalbank kann der Lieferant daher die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen; ein Vorsteuerabzug steht ihm zu (§ 12 Abs 3 Z 3; echte Befreiung). Zweck: Da die Zentralbank selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soll mit der Befreiung der Vorstufe erreicht werden, dass sie Gold ohne USt-Belastung erwerben kann. - Handelt es sich um Lieferungen an eine ausl Zentralbank oder an die EZB, dann geht Z 4 als Spezialvorschrift der Z 1 (= § 7) vor (somit zB kein buchmäßiger Nachweis). - Nach § 6 Abs 4 Z 3 ist auch die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken befreit, gem Art 6 Abs 2 Z 2 auch der ig Erwerb.
V. Vermittlungsleistungen (Z 5)
Literatur: B. Mayer, Vermittlung von Import- und Exportlieferungen nach dem UStG 1994, SWK 1995, A 559 (dazu Braun, SWK 1995, A 730); Gaedke, Vermittlung von Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs 1 Z 5 a, SWK 1997, S 664.
1. Überblick
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Nach § 9 Abs 1 Z 6 UStG 1972 galt für die Leistungen der Handelsvertreter und Makler für ausl Auftraggeber eine echte Steuerbefreiung. Das UStG 1994 kennt diese Befreiung nicht mehr. Statt dessen befreit § 6 Abs 1 Z 5 verschiedene Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Vorgängen der Einfuhr und Ausfuhr, grenzüberschreitenden Leistungen etc. Durch BGBl 756/1996 wurde die Befreiung (entsprechend Art 15 Nr 14 der 6.MwSt-RL = Art 153 MwSt-RL) auf die Vermittlung von Leistungen nach Z 6 erstreckt. - Von konstitutiver Bedeutung sind diese Befreiungen nur, soweit die Vermittlungsleistungen überhaupt im Inland erbracht werden, also steuerbar sind. Das richtet sich nach § 3a (s dort Tz 67 ff). - Bei Vermittlungsleistungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer hat die Vorschrift nur erhebungstechnische Bedeutung. Bei Vermittlungsleistungen an andere Abnehmer führt die Vorschrift zu unbelastetem Letztverbrauch.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit müssen vom Unternehmer wieder buchmäßig nachgewiesen werden (dazu § 18 Tz 57 ff).
2. Vermittlung von Umsätzen nach Z 1 - 4 und 6
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Während die Besorgung dieser (echt steuerfreien) Umsätze bereits wegen § 3a Abs 4 befreit ist, wird die Vermittlung durch Z 5 befreit (zB Vermittlung von Ausfuhrlieferungen, von grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Verhältnis zum Drittland, von Flugtickets für internationale Flüge, aber auch Vermittlung von Lieferungen von Gold an Zentralbanken). Ein ausl Auftraggeber ist nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen der Einfuhr bereits nach Z 3 befreit sein können, und zwar auch dann, wenn die vermittelte Leistung selbst steuerpflichtig ist (s Tz 58). Für andere Fälle hängt die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistung ebenfalls nicht davon ab, dass für den vermittelten Umsatz alle Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen (ebenso Haunold, 264; aA Rattinger in M/T § 6 Rz 80). Der Vermittler muss aber jedenfalls selbst den Buchnachweis erbringen. Die Steuerbefreiung erfasst auch den entgeltlichen Verzicht auf das Recht, steuerfreie Vermittlungsleistungen auszuführen (, mHa , „Lubbock Fine“).
3. Vermittlung von Umsätzen, die im Drittlandsgebiet bewirkt werden
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Werden Umsätze (Lieferungen oder sonstige Leistungen) im Drittlandsgebiet bewirkt, so lag der Ort der Vermittlungsleistung bis 2009 nach § 3a Abs 10 Z 11 grundsätzlich ebenfalls im Drittlandsgebiet. Die Vermittlungsleistung war daher gar nicht steuerbar, eine Steuerbefreiung somit nicht nötig. Daher konnte auch kein Buchnachweis verlangt werden. Ab gilt dies im Hinblick auf die neue Formulierung des § 3a Abs 8 nur noch für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer. Bei Vermittlungsleistungen an Unternehmer gilt seither das Empfängerortprinzip (§ 3a Abs 6). In diesem Zusammenhang kann die Befreiung nach Z 5 lit b weiterhin Bedeutung haben.
Beispiel:
V vermittelt für das österr Unternehmen U die Überlassung von Know-how an Drittlandsunternehmen. V leistet in Österreich (§ 3a Abs 6; Empfänger seiner Leistung ist U). Der vermittelte Umsatz (Überlassung von Know-how) wird im Drittland ausgeführt (§ 3a Abs 6; der Empfänger ist im Drittland ansässig). Die Vermittlungsleistung des V ist daher steuerfrei.
4. Vermittlung von Lieferungen nach § 3 Abs 9
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Die Befreiung betrifft die Vermittlung von Lieferungen, bei denen der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer Schuldner der EUSt ist (Kondition „verzollt und versteuert“). Hier liegt der Lieferort im Inland, die Vermittlung wäre steuerbar. Soweit die Provision zur Bemessungsgrundlage für die EUSt rechnet, tritt die Steuerfreiheit bereits gem § 6 Abs 1 Z 3 lit a ein. Für andere Fälle dürfte die Steuerfreiheit zwar unionsrechtlich nicht gedeckt, aber auf Grund des eindeutigen Wortlautes wohl anzuwenden sein (vgl Rattinger in M/T § 6 Rz 86).
VI. Lieferungen bei vorübergehender Einfuhr, Leistungen von Eisenbahnunternehmen etc (Z 6)
1. Vorbemerkung
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§ 6 Abs 1 Z 6 enthält fünf Befreiungstatbestände. Lit b wurde aus § 9 Abs 1 Z 5 UStG 1972 übernommen. Lit a und lit c sind mit dem UStG 1994 eingeführt worden. Sie beruhen jetzt auf Art 161 bzw auf Art 151 der MwSt-RL. Zu lit d s Tz 77 ff. Lit e wurde mit BGBl I 227/2021 für Covid-Sachverhalte eingeführt (s Tz 81/1).
2. Lieferungen bei vorübergehender Einfuhr (lit a)
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Die Befreiung betrifft Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland (ausgenommen in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg) bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern. Die Befreiung betrifft Fälle, in denen Gegenstände vorübergehend (und daher frei von EUSt) eingeführt wurden und in der Folge während der vorübergehenden Verwendung an einen Drittlandsabnehmer weitergeliefert werden. Sofern der Gegenstand bei dieser Lieferung in das Drittland gelangt, liegt ohnehin eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Verwendet der Drittlandsabnehmer den Gegenstand hingegen selbst weiterhin im Inland, greift die vorliegende Befreiung ein. Sie nimmt sozusagen die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung vorweg. Sollte die vorübergehende Verwendung ihr Ende finden, wäre die EUSt zu entrichten. - Vgl a § 6 Abs 4 Z 7 zur Befreiung für die Wiederausfuhr bestimmter Nichtgemeinschaftsware; s dazu Tz 551.
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Die Befreiung ist nur anwendbar, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat (bis 1996 war nur ein ausl Abnehmer erforderlich; die Änderung erfolgte durch BGBl 756/1996 mit Wirkung ab 1997; die Mat begründen sie mit der Vermeidung eines unbelasteten Letztverbrauches). - Lieferungen an inl Abnehmer sind nach dieser Vorschrift keinesfalls befreit. Sofern der gelieferte Gegenstand im Zuge der Lieferung an einen inl Abnehmer in das Drittlandsgebiet gelangt, könnte jedoch die Befreiung nach § 7 eingreifen.
3. Leistungen der Eisenbahnunternehmen (lit b)
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Die Vorschrift ist unverändert aus § 9 Abs 1 Z 5 UStG 1972 übernommen worden. Die Befreiung betrifft Leistungen, die (inl) Eisenbahnunternehmer in Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen oder auf Grenzbetriebsstrecken (das sind die Strecken zwischen der österr Staatsgrenze und dem inl Grenzbahnhof) für ausl Eisenbahnunternehmer erbringen. Die Steuerbefreiung kann nur von Eisenbahnunternehmern, nicht von anderen Unternehmern in Anspruch genommen werden. Sie betrifft aber sämtliche Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen), die für ausl Eisenbahnen erbracht werden. Die Vorschrift soll die Abwicklung dieser Leistungen erleichtern (145 BlgNR 13.GP, 32). Die unionsrechtliche Deckung ist offen.
4. Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen, an internationale Organisationen, an NATO-Streitkräfte und Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten (lit c und d)
Literatur: Weninger, USt-freie Vermietung und Kfz-Lieferung an Diplomaten und Botschaften, SWK 2004, S 37; Kolacny, Bescheinigung der Steuerfreiheit der Lieferung von KFZ und der Vermietung von Grundstücken an Vertretungsbehörden, SWK 2004, S 264.
EAS:
Umsatzsteuervergütung für Diplomaten-PKW, EAS 1473, SWI 1999, 325
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Unionsrecht: Nach Art 151 der MwSt-RL sind (ua) Leistungen, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden bzw die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, sowie Leistungen, die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und deren Empfänger die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien als des Bestimmungsmitgliedstaates selbst sind, unter bestimmten Bedingungen steuerfrei zu stellen. Diese Befreiung gilt unter den vom Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen so lange, bis eine einheitliche Steuerregelung getroffen ist. Bei Gegenständen, die nicht in das Ausland versandt oder befördert werden, und bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung im Wege der Steuererstattung erfolgen.
Die Befreiung von Lieferungen und Dienstleistungen an Institutionen der EU beruht auf dem Protokoll zum EU- und AEU-Vertrag über die Vorrechte und Befreiungen der EU („Privilegienprotokoll“, ABl 1967 Nr 152, 13 idF ABl Nr 306 vom , 165 - 198), das durch die RL 2009/162/EU (vom , ABl L 010, 14 - 18) sekundärrechtlich in Art 151 Abs 1 lit a MwSt-RL umgesetzt wurde. Vgl dazu Haslehner, ÖStZ 2010, 175.
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Nach österr Rechtslage wurden Leistungen an die in Österreich errichteten ausl Vertretungsbehörden bzw an deren Mitglieder zunächst im Wege einer USt-Vergütung nach den Regeln des BG BGBl 257/1976 von der Steuer entlastet. Dieses Gesetz war auch unter Geltung des UStG 1994 weiter anzuwenden (§ 28 Abs 3 Z 4), wurde jedoch durch BGBl 798/1996 (mit Wirkung ab ) wesentlich novelliert und an das UStG 1994 angepasst (Mat: SWK 1996, T 312). Damit war die oben erwähnte zweite Variante verwirklicht.
Mit dem Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG; BGBl I 71/2003) wurden die Rechtsgrundlagen für die Vergütung vereinfacht und gemeinsam in einem die Umsatzsteuer, die Energieabgaben und die Normverbrauchsabgabe umfassenden Gesetz geregelt (dazu auch UStR Rz 744 ff). Zur beschleunigten und vereinfachten Durchsetzung des Anspruches auf Steuerentlastung wurde ergänzend in § 6 Abs 1 Z 6 lit d eine Steuerbefreiung hinsichtlich der Lieferungen von Kraftfahrzeugen und der Vermietung von Grundstücken (zu denen auch die bisher in § 2 Abs 2 BGBl 257/1976 genannten Wohnräumlichkeiten gehören) geschaffen (59 BlgNR 22.GP). Treffen die Voraussetzungen der Z 6 lit d zu, dann besteht kein Anspruch nach dem IStVG (UStR Rz 746).Von der Steuerbefreiung nach lit d erfasst sind einerseits Lieferungen (nicht auch Vermietungen oder Leasing) von KFZ (iSd KFG 1967; bei persönlichem Gebrauch kann die Befreiung nur einmal innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden), andererseits die Vermietung von Grundstücken, jeweils entweder für den amtlichen Gebrauch der Vertretungsbehörden oder den persönlichen Gebrauch ihrer Mitglieder. Im Einzelnen ergibt sich der Kreis der Vergütungsberechtigten, die von den Steuerbefreiungen Gebrauch machen können, aus § 1 Abs 1 IStVG. Er umfasst diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen, ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben (vgl AmtssitzG BGBl I 54/2021), sowie die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder der genannten Einrichtungen (UStR Rz 747a). Die Befreiung bezieht sich auf die (gesamten) Entgelte für diese Leistungen, somit bei Vermietung auch auf die Betriebskosten und die Entgelte für unselbständige Nebenleistungen (Einzelheiten - insbes auch zur differenzierten Behandlung von Garagenplätzen und Energie - UStR Rz 747a). Bei Miete oder Leasing von KFZ erfolgt die USt-Entlastung weiterhin im Rahmen des Vergütungsverfahrens. Die Lieferung von Gebrauchtwagen kann nach Z 6 lit d steuerfrei erfolgen, jedoch dann nicht, wenn die Differenzbesteuerung angewendet wird; in diesem Fall ist auch im Rahmen des Vergütungsverfahrens keine Vergütung möglich, weil eine Steuer nicht ausgewiesen wird (S/K/C § 6 Abs 1 Z 6 lit d, Anm 13; UStR Rz 747a).
Der leistende Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nachzuweisen, und zwar durch eine Bescheinigung des BM für auswärtige Angelegenheiten, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten, Zweckbestimmung des KFZ bzw der gemieteten Räumlichkeiten) vorliegen. Diese Bescheinigung, die nach amtlichem Vordruck zu erstellen ist, ist dem Unternehmer vom Abnehmer auszuhändigen. Nähere Regelungen zu dieser Bescheinigung sind im Verordnungsweg getroffen worden (BGBl II 581/2003).
Für den leistenden Unternehmer bewirkt die Regelung eine echte Steuerbefreiung: Er hat den Umsatz nicht zu versteuern, ist aber andererseits vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Kommt es zu Verletzungen der Sperrfrist (Weitergabe innerhalb von zwei Jahren), dann bleibt die Steuerbefreiung aufrecht, die Steuer ist vom Vergütungsberechtigten zurückzufordern.
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Lit c betrifft zunächst (erster Spiegelstrich) Lieferungen (ausgenommen Fahrzeuge iSd Art 1 Abs 8 BMR) und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen (zB die Europäische Kommission, die EZB) sowie deren Mitglieder. Grundvoraussetzung der Befreiung ist somit die Errichtung der betreffenden Einrichtung im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Lieferungen an Einrichtungen im Drittlandsgebiet sind nicht (nach dieser Vorschrift) befreit (s aber Tz 80). Befreit sind ferner (zweiter Spiegelstrich, seit ) solche Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten NATO-Streitkräfte (die nicht diesem Mitgliedstaat angehören). In diesem Fall müssen die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sein. Überdies müssen diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen (zur Auslegung dieser Vorschrift s „Able UK“). Seit sind nach dem dritten Spiegelstrich solche Leistungen an die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten und nach dem vierten Spiegelstrich an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte begünstigt. Die Vorschriften wurden mit dem AbgÄG 2022 rückwirkend in Kraft gesetzt. Die Erweiterung der Befreiung beruht auf der RL 2019/2235/EU, ABl L 336 iVm Art 151 Abs 1 lit ba und bb MwSt-RL. Die Begünstigung setzt die Teilnahme an einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der gemeinsamen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik voraus (zu den Anwendungsfällen vgl Mat 1534 BlgNR 27. GP, 20 f). Unter diesen Voraussetzungen sieht § 6 Abs 4 Z 11 ab auch die Befreiung von der EUSt vor. Die EUSt-Befreiung gilt nicht für die Einfuhr durch das österr Bundesheer (vgl UStR Rz 1024).
Die Befreiung erfasst an sich sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen (zB auch Beherbergungsleistungen; ausgenommen sind explizit nur Lieferungen von neuen Fahrzeugen iSd Art 1 Abs 8 BMR). Sie wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährt; es sind vielmehr die von dem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung hat der Unternehmer dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine amtliche Bestätigung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Welche Voraussetzungen im Einzelnen durch wen bestätigt werden sollen, lässt das Gesetz offen. Der BMF kann im Übrigen durch V bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat. Dies ist bisher nicht geschehen, doch wird im Unionsgebiet ein einheitliches Formular (U 100) als amtlicher Vordruck verwendet, das dem leistenden Unternehmer als Beleg für die Erfüllung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung dient (Abdruck samt Erläuterungen Anhang 3 zu den UStR). Vgl a Art 51 EU-DfV.
80
Die Steuerbefreiung betr Leistungen an diplomatische Missionen etc muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass diplomatische etc Einrichtungen mit ihren ig Erwerben (ausgenommen neue Fahrzeuge) grundsätzlich nicht der Steuer unterliegen (in Österreich: Art 1 Abs 10 BMR). Der österr Lieferant erfüllt aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der ig Lieferung (diese setzt Erwerbsteuerbarkeit im Bestimmungsland voraus). Die Lieferung an eine ausl diplomatische Mission etc wäre daher mit österr USt belastet (im Fall des ig Versandhandels nach Art 3 Abs 5 dann, wenn die Umsatzschwelle nicht überschritten und auf deren Anwendung nicht verzichtet wird; bis waren die Lieferschwellen zu beachten). Durch lit c wird die Steuerbefreiung für ig Lieferungen praktisch auch auf Lieferungen an diplomatische etc Einrichtungen erstreckt. Die Vorschrift gehört systematisch eigentlich in den Anhang. - Bei Lieferungen an diplomatische etc Einrichtungen im Drittlandsgebiet wird idR die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen eingreifen (§ 7), womit derselbe Effekt erzielt wird. - Welche sonstigen Leistungen für die Befreiung im Einzelnen in Betracht kommen, ist schwer zu beurteilen, da die von den anderen Mitgliedstaaten aufgestellten Voraussetzungen nicht bekannt sind.
5. Lieferungen im Luftverkehr (lit d, Fassung bis )
Erlässe:
AÖF 300/1996 - steuerfreie Umsätze im ig Reiseverkehr
81
Nach Art 28k der 6.MwSt-RL konnten die Mitgliedstaaten bis unter bestimmten Bedingungen Steuerfreiheit gewähren für Lieferungen von Gegenständen durch tax-free-Verkaufsstellen bzw an Bord von Flugzeugen. Z 6 lit d nützte diese Ermächtigung. Die Befreiung ist mit ausgelaufen. Zum Inhalt der Vorschrift s 2. Auflage unter dieser Tz.
6. Leistungen an die EU-Kommission (lit e)
81/1
Mit BGBl I 227/2021 wurde rückwirkend zum in § 6 Abs 1 Z 6 lit e eine Steuerbefreiung für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen eingeführt, die an die Europäische Kommission oder an eine nach Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung ausgeführt werden. Die Befreiung stützt sich auf die RL 2021/1159/EU, ABl L 250 iVm Art 151 Abs 1 UA 1 lit ab MwSt-RL. Die Befreiung setzt voraus, dass der Leistungsbezug in Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie für Zwecke der unentgeltlichen Weiterlieferung oder Verwendung erfolgt. § 6 Abs 4 Z 10 sieht unter diesen Voraussetzungen eine Befreiung von der EUSt vor; unionsrechtlich stützt sich die Befreiung auf Art 143 Abs 1 lit fb MwSt-RL.
VII. Umsätze der Sozialversicherungsträger etc (Z 7)
Erlässe:
Literatur: Siller, Sind die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, die er als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit?, ecolex 2020, 335; Pfeiffer, Umsatzsteuerbefreiung für Vergütungen der Rechtsanwälte als Erwachsenenvertreter (Sachwalter)?, taxlex 2020, 247; Fuchs, Rechtsanwalt, Tätigkeit als Sachwalter (Erwachsenenvertreter), Umsatzsteuerbefreiung unionsrechtlich möglich, ÖStZ 2022, 530.
1. Inhalt, Zweck, Bedeutung
82
Steuerfrei sind folgende Umsätze (Leistungen) der Träger der Sozialversicherung (SVT) und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen iSd § 2 Abs 1 Z 2 BKUVG und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens:
die Umsätze untereinander
die Umsätze an die Versicherten, die mitversicherten Angehörigen, an die Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten.
83
Die SVT und die anderen genannten Einrichtungen sind KöR (s § 32 ASVG). Ihre Tätigkeit wird durch § 2 Abs 4 Z 1 als unternehmerisch eingestuft. Gem § 6 Abs 1 Z 7 werden ihre wesentlichen Umsätze jedoch von der Steuer freigestellt. Die Befreiung war unter dem UStG 1972 eine „echte“, führte somit nicht zum Verlust des Rechtes auf den Vorsteuerabzug. Gem § 12 Abs 8 UStG 1972 waren die genannten Einrichtungen auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung eines Unternehmers für eine einem Versicherten etc gegenüber erbrachte Leistung auf den Namen des Versicherten lautete, soweit hiefür Kostenersatz geleistet wurde. Im Effekt ermöglichten diese Regelungen unbelasteten Letztverbrauch. Dies war auch das erklärte Ziel: durch die Befreiungsbestimmung sollte aus sozialpolitischen Gründen eine möglichst vollständige Steuerentlastung der SVT und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erreicht werden (145 BlgNR 13.GP, 30).
84
Mit dem Unionsrecht war diese Rechtslage nicht vereinbar. Dieses sah und sieht eine (unechte) Steuerbefreiung sowohl für die eng mit der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen als auch für „Versicherungsumsätze“ vor (nunmehr Art 132 Abs 1 lit g bzw Art 135 Abs 1 lit a MwSt-RL). Das UStG 1994 hat die Steuerbefreiung daher in die Gruppe der „unechten“ Befreiungen (Ausschluss vom Vorsteuerabzug; § 12 Abs 3) überstellt. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nach den Übergangsvorschriften aber erst für Umsätze ein, die nach dem ausgeführt werden (§ 29 Abs 3). Bis dahin galt somit das bisherige Recht (vgl a Tz 415/1). Zum Ausgleich für den Entfall des Vorsteuerabzuges wird den SVT nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz - GSBG, BGBl 746/1996, eine Beihilfe gewährt, deren Höhe nach § 1 Abs 2 leg cit (idF des 1.StabG 2012, BGBl I 22), dem Betrag der (nicht abziehbaren) Vorsteuern entspricht, die mit den nach Z 7 befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehen.
85
Zu klären ist, worin eigentlich die Umsätze der genannten Einrichtungen bestehen. Soweit es sich um die Beziehungen der Versicherungsträger zu ihren Versicherten handelt, ist ihre Leistung im ustl Sinn in der Einräumung von Versicherungsschutz zu erblicken, die Gegenleistung besteht in den hiefür verrechneten Beiträgen (s a Tz 262). Die auf Grund des Versicherungsschutzes zu erbringenden Sachleistungen sind hingegen keine Umsätze der SVT, weil (soweit) es diesbezüglich an einem Leistungsaustausch fehlt: Die Beitragszahlungen sind Entgelt für die Gewährung von Versicherungsschutz und nicht Entgelt für die einzelnen Sachleistungen. Das ergibt sich schon daraus, dass sie unabhängig davon zu entrichten sind, ob überhaupt und wie oft ein Versicherungsfall eintritt. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Fürsorgeträger, die unabhängig von einem Versicherungsverhältnis erbracht werden. Hier kann ein steuerbarer Umsatz nur vorliegen, wenn für die Leistungen eine Gegenleistung erbracht wird. AA offenbar K/S/W, die die Steuerfreiheit auf die erbrachten Sachleistungen beziehen (§ 6 Z 6 Anm 75). Da die Erbringung der Sachleistungen prinzipiell Ausfluss des Versicherungsverhältnisses ist, sind sie nur steuerbar, soweit ein gesondertes (zusätzliches) Entgelt zu entrichten ist (Rezeptgebühr; Kostenbeitrag für Unterbringung in einem Altersheim oder bei Spitalsaufenthalten; das entspricht wohl auch der Sicht des VwGH im Apotheken-Erk , 83/15/0034). Der vom Patienten zu leistende Kostenbeitrag ist gem § 64 KAKuG nicht als Entgelt anzusehen und damit steuerfrei (hiezu a Tz 416/15).
2. Befreite Institutionen
86
Die Träger der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) ergeben sich aus den §§ 23 ff ASVG. Der Begriff ist in rechtlicher Betrachtungsweise zu interpretieren, umfasst daher beispielsweise nicht Wohlfahrtseinrichtungen der Kammern der freien Berufe (). Bei den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 BKUVG handelt es sich im Wesentlichen um kommunale Versicherungs- bzw Fürsorgeanstalten. Die Träger der öffentlichen Fürsorge (heute als Träger der Sozialhilfe bezeichnet: §§ 323 ff ASVG) ergeben sich aus den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften (; , 2001/15/0141). Es handelt sich entweder um Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) oder um eigene Sozialhilfeverbände. Letztere besitzen Unternehmereigenschaft nur in dem durch § 2 Abs 4 gesteckten Rahmen (Mutterschutz, Säuglings- und Jugendfürsorge, allgemeine Fürsorge, Kriegsopferversorgung, Behinderten- und Blindenhilfe).
86/1
Andere als in Z 7 erfasste Rechtsträger, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze erbringen, können nach der Rsp des VwGH ihre Leistungen steuerfrei erbringen, wenn sie die Voraussetzungen des Art 132 Abs 1 lit g MwSt-RL erfüllen. Dies erfordert das Vorliegen einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter. Das Vorliegen einer solchen Einrichtung kann sich aus dem Bestehen spezifischer Rechtsvorschriften, dem mit den Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresse, dem Bestehen vergleichbarer Einrichtungen mit sozialem Charakter und der Kostenübernahme durch zB Krankenkassen ergeben (vgl „Finanzamt D“, zur Erstellung von Gutachten im Auftrag einer Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit). Ferner darf die Anwendung der Steuerbefreiung zu keinen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber stpfl Wirtschaftsteilnehmern führen (, zu einer gemeinnützigen GmbH, die sozialpädagogische Projekte mit Jugendlichen durchführte). Auch anwaltliche Leistungen zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener im Rahmen des Erwachsenenschutzes können unter Art 132 Abs 1 lit g MwSt-RL fallen (vgl „EQ“). Gestützt auf diese Rsp wären nach Auffassung des VwGH Sachwalterleistungen eines Anwalts steuerfrei, wenn andere Steuerpflichtige (wie etwa gemeinnützige Vereine) unter vergleichbaren Umständen Sachwalterleistungen erbringen, von der Verwaltungspraxis als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit werden (, nach zurückgezogenem Vorabentscheidungsersuchen , EU 2019/0007, und Urteil des EuGH v , C-846/19, „Administration de l‘Enregistrement“). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das BFG (, RV/7100763/2017) verneint, da die Nichtbesteuerung gemeinnütziger Vereine infolge Liebhaberei keine Einrichtung mit sozialem Charakter begründet (s a Mayr, SWK 2022, 1211).
3. Umfang der Befreiung
87
Die Umsätze der SVT sind nicht generell, sondern nur selektiv steuerfrei gestellt. Die Beschränkung bezieht sich einerseits auf den Adressatenkreis der Leistungen, andererseits auf die Leistungen selbst.
88
Befreit sind zunächst die Umsätze untereinander. Dazu zählen nach UStR Rz 749 ua auch Umsätze iZm Standard- und Innovationsprojekten und der neuen Netzwerkstruktur mit Kompetenzzentren und Dienstleistungszentren samt Leistungsverrechnung zwischen den SVT, nach UStR Rz 750 auch der Fall, dass ein SVT auf Grund entsprechender Abmachungen Leistungen an die Versicherten eines anderen SVT erbringt. Die UStR betrachten diesen Fall offenbar als „Reihengeschäft“ und nicht als Entgelt von dritter Seite. Das entspricht der E . Ersatzansprüche (§§ 315 ff ASVG) sind daher (steuerfreie) Entgelte für die Umsätze zwischen den SVT.
89
Befreit sind ferner die Umsätze an die Versicherten, Angehörigen, Versorgungsberechtigten und Hilfeempfänger. Dazu gehören nach Auffassung der FinVerw auch Versicherte bei ausl Versicherungsträgern, denen nach internationalen Abkommen Leistungen zu erbringen sind (UStR Rz 750). Hilfeempfänger ist, wer von einem Träger der öffentlichen Fürsorge in Erfüllung seiner Aufgaben eine Hilfe empfängt. Maßgebend sind die einschlägigen (landesrechtlichen) Vorschriften (s ).
Wie bereits erwähnt (Tz 85), bestehen diese Umsätze bei den SVT primär in der Gewährung von Versicherungsschutz. Die einzelnen Leistungen, die auf Grund der Leistungsansprüche im Versicherungsfall erbracht werden, sind nur mehr ein Reflex der Versicherungsleistung. Zu einem eigenen Leistungsaustausch kann es in diesem Zusammenhang nur kommen, wenn für diese Leistungen gesonderte Entgelte erhoben werden. Anders ist dies bei den Trägern der Sozialhilfe. Soweit diese den Hilfeempfängern gegenüber (Sach-)Leistungen gegen Entgelt erbringen (zB Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim), ist dieser Umsatz gem Z 7 steuerfrei.
90
Das Gesetz differenziert im Übrigen aber nicht nach der Art der Umsätze. Insb spielt es keine Rolle, ob auf die (im Leistungsaustausch erbrachte) Leistung ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Entscheidend ist nur, ob es sich um Umsätze im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Rechtsträger handelt ().
Beispiele:
(1) Die Gewährung von Anstaltspflege durch einen Sozialversicherungsträger in einer eigenen Krankenanstalt in Erfüllung seiner Leistungspflicht ist grundsätzlich keine ust-bare Leistung, weil sie außerhalb eines Leistungsaustausches steht; die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist Entgelt für einen abstrakten Versicherungsschutz und nicht für die konkrete Folgeleistung. Wird für die Leistung ein gesondertes Entgelt bezahlt (etwa Aufzahlung auf die 2. Gebührenklasse), so kommt es zu einem Leistungsaustausch. Da auch insoweit ein Umsatz eines SVT an die Versicherten im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben vorliegt (vgl § 116 Abs 1 ASVG), fällt er uE ebenfalls unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 7 (aA K/S/W § 6 Z 6 Anm 75; wohl auch K/C = M/U § 6 Anm 19). Ab 1997 ist die Frage ohne Belang, da nunmehr auf jeden Fall die Steuerbefreiung nach Z 18 anwendbar ist. - Werden in der Anstalt auch nicht versicherte Patienten behandelt, kommt es zu einem Leistungsaustausch, der nicht unter § 6 Abs 1 Z 7 fällt, aber nach Z 18 unecht befreit ist. - Der Kostenbeitrag bei Spitalsaufenthalten ist nach § 64 KAKuG ustl nicht als Entgelt anzusehen (s Tz 416/15).
(2) Die Unterbringung in einem von einem Sozialhilfeverband geführten Altersheim gegen Kostenbeitrag führt zu einer ust-baren Leistung, die jedoch auch dann steuerfrei ist, wenn auf die Leistung kein Rechtsanspruch besteht (; , 2001/15/0141, 0145).
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Erfüllt der SVT Leistungsansprüche der Versicherten unter Mitwirkung von Vertragspartnern (Apotheken, Ärzte, Krankenanstalten), so leistet der Vertragspartner an den SVT (zB indem er dem Versicherten die Verfügungsmacht über Medikamente einräumt), dieser erbringt zugleich seine (Sach-)Leistung an den Patienten (Reihengeschäft). Hat dieser ein Entgelt zu leisten (zB Rezeptgebühr, Kostenbeteiligung), so ist dies ein Entgelt an den Sozialversicherungsträger und nicht an den Vertragspartner (; , 88/14/0010). S a § 1 Tz 277.
92
Befreit waren im UStG 1972 explizit auch die sonstigen Leistungen, die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für KöR oder bundesgesetzlich errichtete Fonds bestanden. Betroffen waren somit Einhebungsvergütungen, die die SVT etc für solche Tätigkeiten erhielten. Im UStG 1994 fehlt diese Vorschrift. Nach Auffassung der FinVerw (UStR Rz 749a) fallen die entsprechenden Einhebungsvergütungen jedoch weiterhin unter die Befreiungsvorschrift.
93
Keine Befreiung genießen
Umsätze an andere Personen als die in § 6 Abs 1 Z 7 genannten, etwa Sachleistungen an die eigenen Arbeitnehmer, an Vertragspartner, Abgabe von Medikamenten in einer einem SVT gehörenden Apotheke an Nichtversicherte.
Umsätze aus Leistungen, die nicht in den Aufgabenbereich der SVT fallen, etwa Kostenersätze für Telefongespräche, Fernsehapparate (anders ist dies bei einem Sozialhilfeverband; bei ihm können derartige Leistungen zum Aufgabenkreis gehören: ).
Umsätze aus Hilfsgeschäften, soweit sie nicht zwischen den SVT getätigt werden (jedoch Befreiung nach Abs 1 Z 26 möglich; vgl UStR Rz 749).
94
Verhältnis zu anderen Befreiungen: Nach UStR Rz 749 haben die „spezielleren“ Befreiungen nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a und Z 16 Vorrang vor der vorliegenden Befreiung. Das bedeutet, dass sowohl bei Grundstücksumsätzen als auch bei Vermietungen zwischen den begünstigten Rechtsträgern gemäß § 6 Abs 2 die Möglichkeit besteht, auf die Steuerbefreiung zu verzichten; zu Einschränkungen der Option bei Grundstücksvermietungen gem § 6 Abs 1 Z 16 vgl unter Tz 412/1 ff.
95-96
entfallen
VIII. Geld- und Kapitalverkehr (Z 8)
Erlässe:
DE-USt Abschn 29
SWK 1989, A II 6 - Telefonwertkarten
SWK 1991, A II 37 - Einlage der stillen Gesellschafter
ÖStZ 1992, 4 - Vorsteuerabzug bei Gründung einer Gesellschaft
ÖStZ 116 - Termingeschäfte, Optionen, Wertpapierleihe
AÖF 87/1995 - Erläuterungen zum UStG 1994
ÖStZ 1995, 274 - Umsatzbesteuerung bei Banken
AÖF 253/1995 - Zinsen bei Warenkrediten
AÖF 57/1999 - Goldmünzen
SWK 2001, S 487 - Euro-Startpakete
Literatur: Philipowski, Die Umsatzbesteuerung der Bank- und Geldgeschäfte, Köln 1973; Ott, Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, ZGV 1977 Nr 6 Sonderheft und 1978 Nr 1; Doralt, Kreditkartengeschäft entgegen dem BMF umsatzsteuerpflichtig, RdW 1985, 161; Ott, Die GmbH & Co KG aus umsatzsteuerlicher Sicht, ZGV-UStR 1989, 11, 17; 1990, 5; Schwarzinger, Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der (Geld-)Einlage von (atypisch) stillen Gesellschaftern, FJ 1991, 214; derselbe, SWK 1992, A II 21; Scheiner, Bankumsätze - Nebenleistungen, ÖStZ 1992, 241; Gassner/Göth/Tumpel, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe in Bilanz- und Steuerrecht, Wien 1992; Göth, Steuerliche Aspekte von ÖTOB-Aktienoptionen aus der Sicht ausländischer Anleger, SWI 1992, 56; derselbe, Financial Futures aus der Sicht des Bilanz- und Steuerrechts, Wien 1993; Vertneg, Bankspezifische Neuerungen im UStG 1994, ecolex 1994, 709; Haunold/Widhalm, Bankleistungen und UStG 1994, ÖBA 1995, 252; Widhalm, Umsatzsteuer und Finanzierungsleasing, ÖStZ 1995, 174 (dazu Prodinger, ÖStZ 1995, 265); Grabher/Gasser, Die fragwürdige Rolle der Umsatzsteuer bei Inkassoleistungen im Zivilrecht, ÖStZ 1998, 549; Kilches, Umsatzsteuer als Hindernis für Outsourcing?, ÖStZ 2001, 497; Pernegger, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und Umgründungen, ÖStZ 2002, 142; Hamacher/Frenzel, Outsourcing bei Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften, UR 2002, 297; Achatz/Tumpel (Hrsg), Umsatzsteuer im Konzern, Wien 2003; Haunold, Consumption taxation and financial services (Landesbericht Österreich), IFA-Kongress Sydney, cahiers de droit fiscal international 88b, 2003, 145 ff; Pernegger, EuGH-Urteil KapHag: Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nicht steuerbar, ÖStZ 2004, 243; Ehrke, Vorsteuerabzug bei Gründung einer Personengesellschaft, ÖStZ 2004, 42; Laudacher, Börseneinführung und Vorsteuerabzug, SWK 2004, S 798; Mühlehner, Umsatzsteuerliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Leistungen von Kapitalanlagegesellschaften, ÖStZ 2004, 333; Pernegger, EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Finanzgeschäften einer Holding, FJ 2004, 261; Knörzer/Sauer, Holdinggesellschaften in der Umsatzsteuer, ecolex 2005, 65; Beiser, Kreditkartenunternehmen und USt, ÖStZ 2005, 91 (mit Stellungnahme Scheiner und Replik Beiser); Hahne, Besteuerung von Outsourcing-Leistungen: Methodik des EuGH zur Anwendung von Steuerbefreiungen, UR 2005, 353; Kirchhofer, Outsourcing und Umsatzsteuer bei Banken und Versicherungen, Wien 2007; Majcen, Umsatzsteuerbefreiung für das Fondsmanagement, SWK 2007, S 49; Konezny, Die Verwaltung von ausländischen Sondervermögen durch österreichische Verwaltungsgesellschaften nach dem BBG 2007, taxlex 2007, 304; G. Aigner, Investmentfonds: Erbringung abgrenzbarer Verwaltungsaufgaben durch Dritte umsatzsteuerbefreit!, SWK 2007, S 731; Majcen, Umsatzsteuerbefreiung für das Hedgefonds-Management, SWK 2007, S 906; G. Aigner, Vermittlung von Wertpapierumsätzen durch Vermögensberater umsatzsteuerpflichtig?, taxlex 2007, 564; Korf, Die Sprache der Umsatzsteuer - zum Urteil Velvet & Steel Immobilien, IStR 2007, 364; Altenschmidt/Lohmann, Emissionshandel und Steuerrecht, IStR 2007, 574; Leidel, Die umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Anteilsübertragung (Share Deal) am Beispiel Österreich/Deutschland, SWI 2008, 72; Klingler, Umsatzsteuerliche Behandlung von händlereigenen Garantien - insbesondere im Kfz-Handel, DStR 2008, 1128; Endfellner, Die Vorschläge der EU zur Modernisierung der Umsatzbesteuerung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, FJ 2008, 243; dazu auch Kapeller, SWI 2008, 27; Paucksch, Modernisierung der Mehrwertsteuerbestimmungen für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen - ein Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, IStR 2008, 170; Amand, The Limits of the EU VAT Exemption for Financial Services, International VAT Monitor 2009, 263; Borselli, A Sensible Reform of the EU VAT Regime for Financial Services, International VAT Monitor 2009, 375; Philipowski, Welche Leistungen einer Kreditfabrik sind steuerfrei?, UR 2009, 469; Bramerdorfer, Kreditverwaltung im eigenen Namen und fremde Rechnung umsatzsteuerpflichtig?, RdW 2009, 383; Grambeck, Outsourcing im Finanzdienstleistungssektor, UR 2009, 541; derselbe, Outsourcing in the EU Financial Sector - Where Are We heading?, International VAT Monitor, 2009, 462; Strunz/Marko, Umsatzsteuer und IT-Outsourcing bei Banken und Versicherungen, SWK 2009, S 718; Loritz/Wagner, Die Umsatzsteuerfreiheit von Kredit- und Anteilsvermittlungsprovisionen, DStR 2009, 666; Philipowski, Ist die Veräußerung von Kreditverträgen steuerpflichtig?, UR 2010, 45; Kerrigan, The Elusiveness of Neutrality - Why Is It So Difficult To Apply VAT to Financial Services, International VAT Monitor 2010, 103; Nathoeni/Braakman, Option for Taxation of Financial Services - Is It an Option?, International VAT Monitor 2010, 113; Beiser, Die Einziehung von Forderungen in der Umsatzsteuer, ÖStZ 2010, 451; Bieber, Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kaufs „notleidender“ Forderungen, taxlex 2010, 222; G. Aigner, Ausgewählte Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung von Finanzdienstleistungen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Unechte Umsatzsteuerbefreiungen, 79 ff; Peperkorn, Das EuGH-Urteil in der Rechtssache BGZ Leasing und seine Folgen für das österreichische Umsatzsteuerrecht, SWK 2014, 437; Wolf, Bitcoins and EU-VAT, International VAT Monitor 2014, 254; Philipowski, Negativer Einlagenzins, MwStR 2014, 823; Loukota/Wimpissinger, Umsatzsteuer bei Bitcoin-Automaten, ÖStZ 2014, 360; Pfeiffer, Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von bitcoins, ÖStZ 2014, 434; Haslinger, Umsatzsteuerliche Behandlung von Negativzinsen, FJ 2015, 216; Scherleitner/Probsdorfer, Überlegung zur steuerlichen Behandlung von Negativzinsen, taxlex 2015, 392; Pfister, Zahlungsmodalitäten, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Bemessungsgrundlage, 29, 48 ff; Grebe, Factoring im Umsatzsteuerrecht, UStB 2016, 190, 220; Pielke, Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins nach dem Urteil des EuGH, MwStR 2016, 150; Mühlenkamp/Schott/Strauß, Die EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung regulierter Fonds und ihre nationalen Folgen, MwStR 2016, 408; Geisler, Bitcoins und andere Kryptowährungen, SWK 2017, 930; Enzinger, Mining von Kryptowährungen, SWK 2017, 1013; Zechner, Kryptowährungen: Sind Wechselstuben, Handelsplätze und Walletanbieter umsatzsteuerpflichtig?, taxlex 2017, 388; Ehrke-Rabel, Kryptowährungen und Umsatzsteuer, in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Ehrke-Rabel/Kofler (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, Wien 2018, 145; Necas/Hulatsch, Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen im Lichte der neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen des WAG 2018, ÖStZ 2018, 285; Schefzig, Steuerfreie Umsätze des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs - Abgrenzungskriterien, taxlex 2018, 384; Zorn, VwGH zur USt auf die Informationsbeschaffung zum Erwerb der BUWOG, RdW 2019, 795; Ehrke-Rabel, Aspekte grenzüberschreitenden digitalen Wirtschaftens in der Umsatzsteuer, in Hey (Hrsg), Digitalisierung im Steuerrecht, DStjG 42, Köln 2019, 371; Laudacher, Das Schürfen von Kryptowährungen (Mining) als Glücksspiel, BFGjournal 2021, 325; Borns/Mittendorfer, Mining von Bitcoin - Unecht steuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG?, ecolex 2022, 76; Ehgartner, Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - BFG zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung für ausgelagerte Bankdienstleistungen, BFGjournal 2022, 136; Kirnbauer/Vötter, Gewerberechtliche und steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining, SWK 2022, 749. - Lit zum „Outsourcing“ s a vor Tz 255.
1. Übersicht
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§ 6 Abs 1 Z 8 befreit weite Bereiche der Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Es handelt sich um sachliche Befreiungen, die nur teilweise auch mit persönlichen Voraussetzungen verknüpft werden (etwa lit i), daher bei allen Unternehmern, nicht nur bei Kreditinstituten anzuwenden sind. Die unionsrechtliche Grundlage bildet im Wesentlichen Art 135 Abs 1 lit b bis g der MwSt-RL. Zur Interpretation dieser Vorschrift im Zusammenhang mit dem sog Outsourcing von Leistungen vgl Tz 258 und 485.
98
Als Motiv für die Befreiung dieser Umsätze wird traditionell angeführt: Einerseits soll eine Verteuerung von Krediten, Wertpapieren etc für Private vermieden werden, andererseits kaum lösbaren praktischen Schwierigkeiten vor allem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus dem Weg gegangen werden; überdies seien einige der befreiten Umsätze ohnehin besonderen Verkehrsteuern unterworfen (vgl K/S/W § 6 Z 8 Anm 84; D/F/H/M/P § 6 Anm 9). Zu ergänzen ist, dass zumindest bei einigen der genannten Umsätze eine Besteuerung aus der Sicht einer allgemeinen Einkommensverwendungssteuer wenig Sinn ergibt: Werden etwa gesetzliche Zahlungsmittel erworben, so liegt darin keine Einkommensverwendung; es werden lediglich die Voraussetzungen für eine Einkommensverwendung geschaffen. Werden Gesellschaftsanteile erworben, so wird auch damit nicht Einkommen für einen Verbrauch verwendet, sondern zum Zweck einer Erwerbsquelle angelegt (umgeschichtet). Wenn die Widmung von Kapital für Zwecke eines Einzelunternehmens kein ust-barer Vorgang ist, dann darf konsequenterweise auch die Verwendung von Kapital zum Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung keine Steuerpflicht auslösen.
99
Die Befreiung ist mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug verbunden. Diese Konsequenz ist nicht durchwegs gerechtfertigt. § 15 und § 6 Abs 1 Z 28 tragen diesem Bedenken ansatzweise Rechnung. Im Übrigen führt die Rechtslage freilich dazu, dass zwar die Umsätze an Private entlastet sind, bei den Umsätzen an andere Unternehmer jedoch die nicht abziehbaren Vorsteuern zu einem Kostenfaktor der Bankspesen werden. - Bestimmte Leistungen (lit a - c, e - h), die einen Drittlandsbezug aufweisen (zB Kreditgewährung an Drittlandsschuldner), lassen jedoch nach § 12 Abs 3 den Vorsteuerabzug unberührt, so dass insoweit echte Steuerbefreiungen vorliegen (s § 12 Tz 243).
100
Aus der Sicht der Kreditinstitute bedeutet Z 8, dass zwar der Großteil der von ihnen erbrachten Leistungen von der USt freigestellt ist, eine umfassende (persönliche) Befreiung wird jedoch nicht gewährt. Zu den steuerpflichtigen Leistungen der Kreditinstitute zählen insb:
übernommene Vermögensverwaltungen
das Depotgeschäft (hiezu Tz 159)
Lieferungen von Edelmetallen und Münzen, soweit nicht die Steuerbefreiung nach lit j eingreift
die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken bzw zu anderen Zwecken, wenn für Steuerpflicht optiert wird
Sachleistungen gegenüber Arbeitnehmern, soweit sie ust-bar sind
Inkassotätigkeit (UStR Rz 760; das Inkasso von Handelspapieren ist jedoch befreit nach lit e)
die Veräußerung von Sicherungsgut (s § 3 Tz 47 ff)
Veräußerung von Anlagevermögen, soweit nicht die Befreiung nach Z 26 eingreift.
Zur Vermietung von Safes s Tz 379.
2. Kreditgewährung (Z 8 lit a)
101
Steuerfrei sind „die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber“. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Fälle des § 3a Abs 1a (Eigenverbrauch; zB eine zinsenlose Kreditgewährung aus unternehmensfremden Gründen).
a). Kreditgewährung
102
Ein Kredit liegt vor, wenn jemand einem anderen befristet die Nutzung von Kapital ermöglicht. Ustl ist eine sonstige Leistung gegeben, die in einem Dulden der Kapitalnutzung besteht (; , 902/62; , 215/78; s a „Paulo Nascimento Consulting“). Dieser Kreditbegriff deckt auch das Darlehen ab, ferner Vorschüsse, Forderungsstundungen und alle Geldanlagen, wenn ihr Zweck die Einräumung einer befristeten Kapitalnutzungsmöglichkeit ist (vgl a „Vaga International Car Transport and Logistic“, zu Zuschlägen auf Vorfinanzierungsbeiträge). Die Befreiung erstreckt sich auch auf strafbare Wucherzinsen ( „Curia“). - Keine Kreditgewährung (sondern ein Gesellschaftsverhältnis) liegt vor, wenn die Kapitalhingabe (auch) mit einer Verlustbeteiligung verbunden ist (s a ).
Unerheblich ist,
ob und wie der Kredit besichert ist (Hypothekarkredit, Pfandleihgeschäft, Lombardgeschäft),
ob die Kredithöhe während der Laufzeit fix oder variabel ist (Kontokorrentkredit; Tilgungsdarlehen),
ob die Zinshöhe schwankt,
ob das Kreditgeschäft durch eine Bank oder ein anderes Unternehmen bewirkt wird (so a „Vaga International Car Transport and Logistic“),
ob der vereinbarte Zins rechtlich zulässig ist,
ob über den Kredit Wertpapiere ausgegeben werden (glA ÖStZ 1995, 274, Pkt 3).
103
Beim Wechseldiskont liegt zwischen der Bank und dem Wechseleinreicher ein Kreditgeschäft vor. Das (steuerfreie) Entgelt besteht in den Wechselvorzinsen, der Provision und den Spesen. - Der Spareinlagenvertrag ist zivilrechtlich unregelmäßiger Verwahrungsvertrag (Schubert in Rummel, ABGB3, Rdz 3 zu § 959). Wirtschaftlich bildet er eine Kombination von Kreditvertrag (der Sparer überlässt Kapital zur Nutzung an die Bank und erhält dafür - zumindest im bisherigen Regelfall - Zinsen) und Verwahrungsvertrag (die Bank übernimmt die Verwahrung und Obsorge des Geldes und hat dafür weniger Zinsen zu zahlen als bei „normaler“ Kreditaufnahme). Die Leistung des Sparers ist - sofern überhaupt steuerbar (s § 2 Tz 64) - nach lit a befreit, die der Bank jedenfalls nach lit e (Einlagengeschäft). Hat der Einleger selbst Zinsen zu entrichten (Negativzinsen), dann wird damit die Leistung der Bank im Einlagengeschäft höher entgolten; das ändert nichts an der Steuerbarkeit und der Steuerfreiheit (vgl Philipowski, MwStR 2014, 823; Haslinger, FJ 2015, 216; OFD Frankfurt/M, Rundvfg , MwStR 2016, 352).
104
Zuschüsse (Subventionen), die (nur) bei Verstoß gegen bestimmte Bedingungen zurückgezahlt werden müssen, sind an sich keine Kredite. Kommt es zur Rückzahlung und werden hiebei Zinsen für die zwischenzeitige Nutzung des Kapitals bezahlt, so kann nachträglich von einer Kreditgewährung ausgegangen werden.
105
Wurde im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren ein Zahlungsziel eingeräumt oder die Entrichtung des Kaufpreises in Raten vereinbart (Warenkredit), so war die Kreditgewährung nach der zum UStG 1972 in Österreich vertretenen Auffassung unselbständige Nebenleistung der Warenlieferung, die Kreditierung des Kaufpreises teilte das Schicksal der Hauptleistung ( 902/62; , 85/15/0219; s a § 4 Tz 42). Nach der Judikatur des EuGH ist die Einräumung eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung als selbständiges (steuerfreies) Kreditgeschäft anzusehen ( „Muys und De Winter“; dagegen liegt nach „Stock ’94“, eine einheitliche Leistung vor, wenn der Kredit für einen bestimmten Warenbezug zu verwenden ist). Demnach sind die für den Zahlungsaufschub vereinbarten Zinsen steuerfrei. In Betracht kommen (vgl a UStR Rz 755):
Stundungszinsen: dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, wird gestattet, die Zahlung später zu leisten (Verzugszinsen sind hingegen echter Schadenersatz, vgl § 1 Tz 242 ff);
Zielzinsen: dem Leistungsempfänger wird freigestellt, entweder den Barpreis oder unter Inanspruchnahme eines Zahlungszieles einen höheren Zielpreis zu entrichten;
Zinsen im Zusammenhang mit Abzahlungsgeschäften (Zinsen, die in Teilzahlungen oder Raten enthalten sind);
Zinsen im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (hiezu auch Widhalm, ÖStZ 1995, 174; Prodinger, ÖStZ 1995, 265; vgl a . - Zur Zurechnung des Leasinggegenstandes vgl § 3 Tz 134 ff;
Kontokorrentzinsen.
Voraussetzung der Steuerfreiheit ist nach UStR Rz 754 die eindeutige Trennung zwischen dem Liefergeschäft (der sonstigen Leistung) und dem Kreditgeschäft. Dazu ist nach den UStR aaO erforderlich, dass bei Abschluss des Geschäftes die Leistung und das hiefür zu entrichtende Entgelt einerseits und die Kreditgewährung andererseits gesondert vereinbart und die Entgelte für beide Rechtsgeschäfte getrennt abgerechnet werden. Ob diese formalistischen Anforderungen unionsrechtskonform sind, ist zweifelhaft. S auch § 4 Tz 43.
Zu Verzugszinsen s § 1 Tz 242.
105/1
Option für Steuerpflicht: Nach § 6 Abs 2 (idF BGBl 756/1997) kann der Unternehmer eine an sich steuerfreie Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Leistung als steuerpflichtig behandeln (anzuwenden rückwirkend ab 1995). Unionsrechtlich ist die Option durch Art 137 Abs 1 lit a der MwSt-RL gedeckt. Zweck: Durch Ausübung der Option kann die andernfalls idR nötige Aufteilung der Vorsteuern vermieden werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert. Form: Das Gesetz stellt keine besonderen Formvorschriften auf. Die Option kann somit für jeden einzelnen Umsatz getrennt ausgeübt werden und erfordert lediglich eine entsprechende Behandlung der Zinsen als stpfl in der USt-Voranmeldung bzw -Erklärung. Wirkung: Die Ausübung der Option bewirkt die Steuerpflicht der Zinsen und der sonstigen Entgelte für die Kreditierung. Anzuwenden ist der Steuersatz, der für die Leistung Anwendung findet, deren Leistungspreis kreditiert wird (Abs 2, vorletzter Satz). Ist die zugrunde liegende Leistung von der USt echt befreit, bietet diese Vorschrift keine Lösung. In diesen Fällen muss es bei der Steuerfreiheit der Kreditgewährung bleiben. Der Vorsteuerabzug ist idR nach § 12 Abs 3 lit b möglich.
106
Kein Kredit liegt vor, wenn der Abnehmer einer Ware von der Möglichkeit des Abzuges eines Skontos nicht Gebrauch macht, sondern erst nach Ablauf der Zahlungsfrist den vollen Kaufpreis entrichtet (glA K/C = M/U § 4 Anm 7). Nimmt er das Skonto in Anspruch, liegt eine Entgeltsminderung vor (s § 4 Tz 33; § 16 Tz 43).
107
Gegenstand eines Darlehensvertrages können zivilrechtlich alle vertretbaren Sachen sein. Ustl liegt bei einem Naturaldarlehen (Sachdarlehen) kein Kredit iSd Z 8 lit a vor, weil nicht die Nutzung von Kapital eingeräumt werden soll, sondern die (befristete) Verfügungsmacht über Gegenstände. Das Naturaldarlehen steht wirtschaftlich der Miete näher als dem Geldkredit. Eine USt-Befreiung der Nutzungsentgelte wäre teleologisch nicht verständlich (für Steuerpflicht auch Philipowski in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 118; wie hier M/U § 6 Anm 20). - Darlehen über Wertpapiere (sog Wertpapierleihe) sind nach P/M/W (§ 4 Nr 8 Tz 59) wirtschaftlich einem Geldkredit gleichzuhalten. Entgelte dafür fallen daher unter die USt-Befreiung (ebenso ecolex 374 mit Anm Göth/Tumpel, 375; K/C = M/U § 6 Anm 20; UStR Rz 751).
108
Kreditbereitschaft: Die Bereitschaft, einen Kredit zu gewähren, begründet formal noch keine Kreditgewährung, wird ihr aber von der Rsp ustl gleichgestellt (RFH , RStBl 1944, 133). Dem ist zuzustimmen, da mit der Kreditbereitstellung dem Leistungsempfänger die Möglichkeit der Disposition über das Kapital offen steht (s schon § 1 Tz 49). Daher sind Bereitstellungsprovisionen steuerfrei nach § 6 Abs 1 Z 8 lit a, und zwar auch dann, wenn der bereitgestellte Kredit nicht in Anspruch genommen wird (ebenso K/S/W § 6 Z 8 Anm 94; UStR Rz 752). Entschädigungen, die für den Fall vereinbart werden, dass der Kredit nicht in Anspruch genommen wird (Kreditnichtabnahmeentschädigung), sind wohl als echter Schadenersatz anzusehen und daher gar nicht steuerbar (strittig, s § 1 Tz 238).
109
Beim Kreditkartengeschäft liegt zwischen Kreditkartenunternehmen und Karteninhaber nach hA eine Kreditgewährung oder zumindest eine Kreditbereitschaft vor (aA Beiser, ÖStZ 2005, 91: Übernahme von Verbindlichkeiten). Das Entgelt hiefür besteht in der Kartengebühr und allfälligen sonstigen Gegenleistungen (so auch UStR Rz 757; vgl a „Vaga International Car Transport and Logistic“, zur Ausgabe von Tankkarten). Die Leistung der Kreditgewährung ist steuerfrei. Strittig ist das Verhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und angeschlossenen Händlern. Die hA betrachtet die Leistung des Kreditkartenunternehmens als Übernahme einer ähnlichen bzw anderen Sicherheit iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit h, das Entgelt (Zahlungsabschlag von der Rechnungssumme) ist danach steuerfrei (K/C = M/U § 6 Anm 27; Philipowksi in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 54, 597 ff; P/M/W § 4 Nr 8 Anm 175). In diesem Sinne auch „Bally“: das Kreditkarteninstitut erbringe dem Händler gegenüber eine Dienstleistung, die in der Übernahme einer Zahlungsgarantie, in der Werbung für Produkte des Händlers, in der Vermittlung neuer Kunden u dgl bestehe. Diese Leistung sei nach Art 135 Abs 1 lit c MwSt-RL (Übernahme von Sicherheiten) ust-frei (ebenso UStR Rz 772). AA Doralt (RdW 1985, 161): die Leistung des Kartenunternehmers bestehe in der Vermittlung zusätzlicher Umsätze, die Risikoübernahme sei unselbständige Nebenleistung dazu; die Provisionen seien daher steuerpflichtig, den Kreditkartenunternehmern stehe ein Vorsteuerabzug zu. Beiser (ÖStZ 2005, 91) leitet aus der EuGH-Rsp (Rs „MKG“; s Tz 128) ab, dass die Leistung des Kreditkartenunternehmers in der Einziehung von Forderungen der Anschlusskunden gegen die Karteninhaber bestehe; diese Leistung sei ustpfl. - Zur Bemessungsgrundlage des Händlers s § 4 Tz 84.
109/1
Option für Steuerpflicht beim Kreditkartengeschäft: Nach § 6 Abs 2 (idF AbgÄG 1997, BGBl I 9/1998 mit Wirkung bereits ab 1995) kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs 1 Z 8 lit h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Damit soll nach den Mat den Kreditkartenunternehmern die Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht eingeräumt werden (womit das Recht auf Vorsteuerabzug verbunden ist). Unionsrechtlich ist die Option durch Art 137 Abs 1 lit a iVm Abs 2 der MwSt-RL gedeckt. Als Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten ist im vorliegenden Zusammenhang die Übernahme der Sicherheit durch die Kreditkartenunternehmung gegenüber den angeschlossenen Händlern anzusehen. Form: Das Gesetz stellt keine besonderen Formvorschriften auf. Die Option kann somit für jeden einzelnen Umsatz getrennt ausgeübt werden und erfordert lediglich eine entsprechende Behandlung der Entgelte (Zahlungsabschläge gegenüber den angeschlossenen Händlern; vgl Tz 109) als stpfl in der USt-Voranmeldung bzw -Erklärung. Wirkung: Die Ausübung der Option bewirkt die Steuerpflicht der Entgelte. Anzuwenden ist grundsätzlich der Normalsteuersatz (Abs 2, letzter Satz). - S hiezu auch Tz 105/1 zur Option beim Warenkredit.
110
Factoring: Nach der einschlägigen Rsp des EuGH (Urteil vom , C-305/01 „MKG“; vgl § 1 Tz 188) ist sowohl beim echten als auch auch beim unechten Factoring davon auszugehen, dass der Factor eine Einziehung einer Forderung vornimmt und damit eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt. Der EuGH betrachtet die Gesamtheit der Leistungen des Factors als Einziehung von Forderungen und daher das gesamte Entgelt (Differenzbetrag) als steuerpflichtig (zur Bemessungsgrundlage s § 4 Tz 51). Eine Parallele zum Kreditkartenfall, bei dem der EuGH für die Kreditkartengesellschaft eine steuerfreie Garantieleistung angenommen hat (vgl Tz 109), wird nicht gezogen. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung besteht uE für den Regelfall kein Anlass und keine Möglichkeit, die Vorfinanzierung der angekauften Forderung als eigene Hauptleistung des Factors herauszuschälen und hiefür einen - steuerfreien - Entgeltsteil zu identifizieren. Zu Factoringgeschäften, in deren Zuge Wechsel ausgestellt werden, vgl „Franck“.
Die UStR (Rz 757 idF AÖF 7/2014) verneinen unter Verweis auf BFH , XI R 28/10, eine steuerfreie Kreditgewährung selbst dann, wenn in der Abrechnung gesondert ein Entgelt für die Vorfinanzierung ausgewiesen wird, und betrachten die mit der Factoringleistung einhergehende Kreditgewährung grundsätzlich als unselbständige Nebenleistung. Als eigenständige (stfr) Hauptleistung komme sie nur in Betracht, wenn sie eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat; davon sei insbes auszugehen, wenn die gesamte Forderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Übertragung fällig ist oder wenn die Voraussetzungen der Rz 754 für ein selbständiges Kreditgeschäft vorliegen (vgl auch Rattinger in M/T § 6 Rz 198).
111
Umfang der Befreiung: Das von der USt befreite Entgelt besteht in der (Gegen-) Leistung, die der Kreditnehmer aufzuwenden hat, um die Kapitalnutzung in der konkreten Ausgestaltung zu erhalten. Es umfasst die Zinsen, Provisionen, Disagio-Beträge, Wechseldiskont, Prämien für CAP-Kredite (die dafür bezahlt werden, dass bei schwankendem Zinsniveau ein Maximalzinssatz nicht überschritten wird), Abschluss- und Zuteilungsgebühren etc, darüber hinaus auch Kostenersätze für spezielle Leistungen im Zusammenhang mit der Krediteinräumung und den damit zusammenhängenden unselbständigen Nebenleistungen. Dazu gehören ua verrechnete Kosten für die Schätzung (Bewertung) von Sicherungsobjekten (K/S/W § 6 Z 8 Anm 92; K/C = M/U § 6 Anm 20; UStR Rz 753), Eintragungsgebühren, Wechselspesen, Gebühren für Pfandaufbewahrung (UStR Rz 753), nach BFH , BStBl II 744, allerdings nicht die Entgelte für die mit einer Kreditgewährung verbundene Verschaffung einer Restschuldversicherung. Nicht befreit sind Entgelte, die der Darlehensnehmer neben den Zinsen für die Weiterbenützung eines verpfändeten KFZ zu leisten hat (). Die Einziehung einer abgetretenen Forderung zur Tilgung eines gewährten Kredits ist keine unselbständige Nebenleistung (USt-Protokoll 2008).
112
Kosten der Verwertung von Kreditsicherheiten, die dem Schuldner in Rechnung gestellt (vom Verwertungserlös abgezogen) werden, sind kein Entgelt für Kreditgewährung. Die Verwertungstätigkeit ist jedoch auch keine selbständige Leistung gegenüber dem Kreditnehmer. Die weiterverrechneten Kosten sind daher nicht ust-bar. Im Fall der Sicherungsübereignung vermindern die verrechneten Beträge das Entgelt für die Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsgläubiger (BFH , BStBl II 645).
b). Vermittlung von Krediten
113
Vermittlung von Krediten liegt vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen (Kreditgebers oder -nehmers) eine Kreditgewährung veranlasst. Die Befreiung bezieht sich auf das Vermittlungsentgelt (Provision). Die Steuerfreiheit ist auch zu gewähren, wenn es letztlich nicht zu einer Kreditvergabe kommt (aber trotzdem ein Entgelt bezahlt wird; BFH , V R 21/05).
Der EuGH hat im Urteil , C-453/05 „Ludwig“, einerseits klargestellt, dass es für die Anwendung der Befreiungsbestimmung darauf ankommt, dass die Vermittlungsleistung gegenüber anderen Leistungen (wie etwa der Vermögensberatung, Analyse der Vermögenssituation) im Vordergrund steht und die Hauptleistung darstellt, andererseits die Auffassung vertreten, dass von einer Kreditvermittlung auch zu sprechen ist, wenn der Steuerpflichtige zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht. Begünstigt ist somit auch die Leistung des Subvermittlers, wenn er nicht bloß einen Teil der Sacharbeit leistet, sondern tatsächlich den Vertragsabschluss vermittelt (vgl a UStR Rz 753a und 753b). - Der VwGH hat es vor dem Hintergrund dieses Urteiles als rechtswidrig erachtet, die Steuerfreiheit deswegen zu versagen, weil der Steuerpflichtige bei den Vertragsparteien des Kreditgeschäftes nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag und Namen eines anderen (einer ebenfalls als Kreditvermittlerin tätigen GmbH) aufgetreten ist ().
Die Vorschrift erstreckt sich dem Wortlaut nach nicht auf die Besorgung von Krediten (bei der der Unternehmer im eigenen Namen tätig wird), ist jedoch nach § 3a Abs 4 darauf anzuwenden. Die Befreiung bezieht sich in diesem Fall auf die Entgelte für die Besorgung und die (im eigenen Namen vereinnahmten) Entgelte für die Kapitalnutzung. - Erfasst sind nach UStR Rz 753a auch Provisionen für die Vermittlung von Zwischenfinanzierungen durch Bausparkassen oder die Vermittlung von Schuldscheindarlehen.
c). Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten
114
Nach dem UStG 1972 war die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten ohne weitere Voraussetzung steuerfrei, die Steuerbefreiung bezog sich somit auch (und vor allem) auf die Verwaltungsleistungen eines Unternehmers für andere Kreditgeber. Das UStG 1994 beschränkt die Befreiung auf die Verwaltungsleistungen der Kreditgeber selbst. Die Regelung hat damit wohl nur klarstellende Bedeutung, da diese Tätigkeiten idR unselbständige Nebenleistungen zur Kreditvergabe darstellen. Steuerpflichtig sind jedenfalls Provisionen für die Gestionierung von Fremdkrediten. Von einem Eigenkredit wird zu sprechen sein, wenn der Unternehmer (Bank etc) bei der Kreditvergabe im eigenen Namen (wenn auch auf fremde Rechnung) auftritt.
Verkauft eine Bank im Wege einer stillen Zession Kredite an einen Dritten (T), wobei die Bank den Kreditnehmern gegenüber weiterhin als Kreditgeber auftreten und die Inkassotätigkeit vornehmen soll (wofür sie von T ein Pauschalentgelt erhält), so ist die Leistung der Bank als (stfr) Kreditgewährung anzusehen; daneben ist eine (ebenfalls stfr) Kreditgewährung von T an die Bank anzunehmen, die die Geschäftsbesorgungsleistung „konsumiert“ mit der Folge, dass das der Bank verbleibende Entgelt nicht steuerbar ist (, mit Verweis auf Bramerdorfer, RdW 2009, 387, und Rattinger in M/T § 6 Rz 208).
3. Gesetzliche Zahlungsmittel (Z 8 lit b)
115
Steuerfrei sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Ob es sich um inl oder ausl Zahlungsmittel handelt, ist unerheblich. Da die Begleichung des Entgelts für einen Umsatz selbst keine ustl relevante Leistung ist (s § 1 Tz 16), betrifft die Befreiung nicht die Entgeltsentrichtung in Bargeld, sondern jene Fälle, in denen der Umsatz von Zahlungsmitteln eine eigenständige ustl Bedeutung hat (vgl a BFH , XI R 6/09). Beim Valutenhandel liegt allerdings nach Auffassung des (zum Devisenhandel ergangenen) „First National Bank of Chicago“, eine sonstige Leistung vor, deren Bemessungsgrundlage entweder die verrechnete Gebühr oder der Bruttoertrag des Unternehmens aus diesem Geschäft ist (s dazu § 4 Tz 83/1). - Das Wechseln von Geld (zB eine Banknote wird in Münzen gewechselt) ist kein Vorgang mit ustl relevantem Gehalt.
Die Befreiung war nach Auffassung des BMF (, SWK 2001, S 487) auch auf die Umsätze von Euro-Münzen vor dem Stichtag anwendbar (vor allem im Zusammenhang mit der Ausgabe von Euro-Startpaketen).
Nach dem „Hedqvist“, erstreckt sich die Befreiung nach Art 135 Abs 1 lit e MwSt-RL nicht nur auf gesetzliche Zahlungsmittel, sondern im Hinblick auf den Zweck der Befreiung und den Grundsatz der Neutralität auch auf vertragliche Währungen (im Urteilsfall Bitcoin; s schon Tz 10/1). In diesem Sinn bereits Wolf, International VAT Monitor 2014, 254; vgl ferner Loukota/Wimpissinger, ÖStZ 2014, 360; Pfeiffer, ÖStZ 2014, 434; Beck/König, UR 2015, 869. Die Befreiungsbestimmung der lit b wird daher in diesem weiten Verständnis gelesen werden müssen (so a UStR Rz 759; zweifelnd Geisler, SWK 2017, 932).
115/1
Kryptowährungen: Die Validierung und Verschlüsselung von Datensätzen (Transaktionen) zum Zwecke der Vermehrung von Bitcoins bzw der Aufrechterhaltung des Systems (sog „Bitcoin-Mining“) ist nicht steuerbar, wenn kein Leistungsempfänger identifizierbar ist (vgl § 1 Tz 24 und § 4 Tz 286/1). Die Speicherung und Übertragung von solchen Kryptowährungen, wie sie über digitale Geldbörsen erfolgen, und der Umtausch solcher Kryptowährungen gegen Fiatwährungen und umgekehrt, sind nach der Auffassung der FinVerw steuerbar, aber gem § 6 Abs 1 Z 8 lit b (oder c und e) steuerfrei (UStR Rz 759 idF Wartung 2023). Nach , fällt der Umtausch von Kryptowährungen unter lit b (Revision beim VwGH anhängig unter Ro 2022/15/0005). Ob die lit b auch auf andere Kryptowährungen als Bitcoins anwendbar ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein (vgl Ehrke-Rabel, in Kirchmayr ua, Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, 165). Beim Handel mit anderen Kryptowährungen ist lit b nicht anwendbar, wenn diese Gutscheinfunktion aufweisen (Ehrke-Rabel, aaO, 167 ff).
116
Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören auch Scheidemünzen (§ 8 Scheidemünzengesetz, BGBl 597/1988), gleichgültig ob sie aus edlem oder unedlem Metall geprägt sind und ob sie de facto als Zahlungsmittel verwendet werden (zB „Wiener Philharmoniker“). Die in § 15 Abs 1 Z 1 - 4 leg cit aufgezählten Handelsmünzen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Umsätze mit ihnen werden jedoch gem § 6 Abs 1 Z 8 lit k befreit. Euro-Münzen wurden von der FinVerw schon vor dem als gesetzliche Zahlungsmittel angesehen, so dass Umsätze mit ihnen schon vor diesem Datum steuerfrei behandelt werden konnten (s schon Tz 115).
117
Nach dem Unionsrecht erstreckt sich die Befreiung nicht auf Sammelstücke, das sind Münzen und Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden oder von numismatischem Interesse sind (Art 135 Abs 1 lit e der MwSt-RL). Dem trägt das UStG 1994 Rechnung, indem es die Befreiung versagt, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder Sammlerwertes umgesetzt werden.
Diese Auffassung entspricht dem Prinzip der Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Gehaltes eines Vorganges und dem Belastungskonzept der USt (Besteuerung der Einkommensverwendung). Sie konnte daher auch schon zum bisherigen USt-Recht vertreten werden (vgl a Matheja, UStR 1976, 212).
Wird beim Verkauf von gesetzlichen Zahlungsmitteln (zB Silbergedenkmünzen) wegen der besonderen Qualität oder für die Verpackung ein Preisaufschlag verrechnet, so ist nach der Praxis die Steuerfreiheit zu versagen, wenn der Aufschlag mehr als 20 % des Nennwertes ausmacht (UStR Rz 759). Bei der Umwechslung von außer Kurs gesetzten Scheidemünzen (Schilling- und Groschen-Münzen), die nach § 10 Abs 4 ScheidemünzenG 1988 idF BGBl I 72/2000 unbefristet bei der Münze Österreich AG gegen gesetzliche Zahlungsmittel erfolgen kann, ist ebenfalls Steuerfreiheit gegeben, wenn der Verkaufspreis um nicht mehr als 20 % über dem Nennwert liegt (für Umsätze nach dem , UStR Rz 759).
118
Nicht befreit sind die Umsätze von Gold- und Silbermünzen, die weder im Inland noch im Ausland gesetzliche Zahlungsmittel darstellen noch die Bedingungen der lit j erfüllen (s hiezu Tz 188).
4. Geldforderungen (Z 8 lit c)
119
Steuerfrei sind „die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen“.
120
Unter Umsätzen von Geldforderungen sind entgeltliche Abtretungen von Forderungen auf gesetzliche (inl oder ausl) Zahlungsmittel zu verstehen. Sind Geldforderungen in Wertpapieren verbrieft, so tritt die Steuerbefreiung in Konkurrenz zu § 6 Abs 1 Z 8 lit f. Die Abtretung von Sachleistungsforderungen ist nach innerstaatlichem Recht von der Befreiung nicht erfasst (vgl dazu schon § 1 Tz 56). Das scheint auf den ersten Blick Art 135 Abs 1 lit d MwSt-RL zu widersprechen, weil dort allgemein Umsätze im „Geschäft mit Forderungen“ befreit werden. Der EuGH geht jedoch davon aus, dass die fragliche Befreiungsvorschrift (nur) Umsätze betrifft, die ihrer Art nach Finanzgeschäfte sind ( „Granton Advertising“, Rn 29). Nach „Paulo Nascimento Consulting“, ist daher die Abtretung aller Rechte und Pflichten aus einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anerkannten und besicherten Forderung nicht befreit. Unionsrechtlich ist somit offenbar eine Beschränkung auf Geldforderungen beabsichtigt (M/U § 6 Anm 22). Der BFH wendet die Befreiung allerdings auch auf Optionen im Warentermingeschäft an (BFH , V R 19/02).
Zu den Umsätzen mit Geldforderungen gehört auch der Devisenhandel (der Umstand, dass die MwSt-RL in Art 135 Abs 1 lit e die Devisen im Zusammenhang mit gesetzlichen Zahlungsmitteln erwähnt - so der Einwand von Rattinger in M/T § 6 Rz 212 -, ändert daran nichts, weil sich die innerstaatliche Befreiungsvorschrift der Z 8 lit b nicht auf Devisen bezieht und daher eine andere Rechtsgrundlage erforderlich ist). Es handelt sich dabei um sonstige Leistungen. Die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ist entweder die verrechnete Gebühr (Provision), wenn eine solche hingegen nicht verrechnet wird, der Bruttoertrag der vom Unternehmer getätigten Geschäfte, dh die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs multipliziert mit der Menge der umgetauschten Einheiten (vgl „First National Bank of Chicago“, UR 1998, 456 mit Anm Philipowski). - Zu Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäften sowie Währungsswap-Geschäften vgl Tz 127.
121
Kein Umsatz von Geldforderungen liegt vor bei der Begründung der Forderung. Hier ist vielmehr zu fragen, auf Grund welcher Leistung die Forderung begründet wird. Demnach steht hinter der Begründung einer Kaufpreisforderung idR eine Lieferung, hinter der Begründung einer Darlehensforderung steht keine steuerbare Leistung des Schuldners.
122
Der Schuldgrund ist für die Steuerfreiheit belanglos. Ob die Geldforderung aus einem Kaufvertrag, einem Darlehensvertrag, Werkvertrag oder einer Schenkung herrührt, ist nicht maßgebend. Befreit ist das Entgelt für die Abtretung, dh der Betrag, den der Zessionar dem Zedenten für die Abtretung zu leisten hat. Beruht die Geldforderung auf einem Umsatz des Zedenten, so war nach früher vertretener Auffassung mit der Vereinnahmung des Abtretungserlöses zugleich das Entgelt für die Leistung vereinnahmt. Unter Geltung des MwSt-Systems wird der Vereinnahmung der Abtretungsvaluta diese Bedeutung nicht mehr zuerkannt; maßgebend ist, was der Leistungsempfänger aufwendet und - bei Istbesteuerung - wann er dies entrichtet (s § 4 Tz 47 ff). Die Einziehung der Forderung durch den Zessionar führt bei diesem zu keiner Steuerpflicht, da er keine Leistung erbracht hat.
123
Der Umsatz einer Geldforderung setzt voraus, dass die Forderung wirtschaftlich aus dem Vermögen des Zedenten ausscheidet und in das Vermögen des Zessionars übergeht. Das ist nur der Fall, wenn die Chancen und Risken der Einbringung nicht mehr den Zedenten, sondern den Zessionar treffen (Philipowski in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 173). Da nach §§ 1397 ff ABGB mangels anderer Vereinbarung der Zedent für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung einzustehen hat, ist in diesen Fällen ein Umsatz nicht ausgeführt worden.
124
Ein steuerbarer (jedoch steuerfreier) Umsatz liegt daher bei der Abtretung an Zahlungs Statt vor. Zum echten Factoring s Tz 128.
125
Die Abtretung ist nicht steuerbar (s a Philipowski in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 177)
bei der Inkassozession, die dem Zessionar lediglich treuhändig eine Gläubigerstellung verschafft (RFH , RStBl 854); hier liegt lediglich eine (Inkasso-)Leistung des Zessionars an den Zedenten vor;
bei der Einreichung von Wechseln und Schecks zum Inkasso;
bei der Einreichung von Wechseln zum Diskont (aA K/S/W § 6 Z 8 Anm 103);
bei der Sicherungsabtretung von Forderungen (s a § 3 Tz 47 zur Sicherungsübereignung);
jedenfalls beim unechten Factoring, bei dem das Risiko der Einbringung beim Zedenten verbleibt und es daher nicht zur Abtretung der Forderung kommt (BFH , BStBl 1982 II 200); es liegt eine Leistungsbeistellung vor; zum echten Factoring s Tz 128; vgl ferner § 1 Tz 188.
bei der Abtretung Zahlungs halber, bei der ebenfalls das Risiko der Einbringung beim Zedenten bleibt.
126
Auf die Leistung des Zessionars ist Z 8 lit c nicht anwendbar. Dieser tätigt keinen Umsatz einer Geldforderung, sondern erbringt allenfalls andere Leistungen, deren ustl Behandlung gesondert zu prüfen ist (Kreditgewährung, Forderungsverwaltung, Eintreibung). S aber a Tz 128 und § 1 Tz 188 zum Factoring.
127
Gegenüber dem UStG 1972 erstreckt sich die Befreiung nicht (bloß) auf die Umsätze von Geldforderungen, sondern auf die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen sowie deren Vermittlung. Neben dem Umsatz der Forderungen selbst sind damit auch andere Leistungen, die im Geschäft mit Geldforderungen erbracht werden, steuerfrei gestellt. Das gilt etwa für Devisentermingeschäfte und Devisenoptionsgeschäfte (s Vertneg, ecolex 1994, 710; UStR Rz 760). Zu Warenoptionsgeschäften s schon Tz 120.
128
Die Inkassotätigkeit (Einziehung von Forderungen) ist von der Befreiung ausdrücklich ausgenommen (hiezu Grabher/Gasser, ÖStZ 1998, 549). Für Leistungen im Bereich des Zahlungseinzuges kommt die Befreiung daher nicht zur Anwendung (, „AXA UK“). Das Inkasso von Handelspapieren ist jedoch befreit nach Z 8 lit e.
Beim sog echten Factoring (der Factor übernimmt auch das Risiko des Forderungsausfalles) wurde von der hA früher ein steuerbarer (aber steuerfreier) Umsatz angenommen (BFH , BStBl 1982 II 200; UStR Rz 760 idF vor AÖF 18/2007). Demgegenüber vertritt der EuGH im Urteil vom , C-305/01 „MKG“, die Auffassung, dass der Factor dem Anschlusskunden gegenüber eine Dienstleistung erbringe, die im Wesentlichen darin bestehe, dass er ihn von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlaste. Der Kunde leiste hiefür ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderung und dem vom Factor hiefür geleisteten Preis. Diese Leistung sei steuerbar und steuerpflichtig, insbesondere komme nicht der Befreiungstatbestand nach Art 135 Abs 1 lit d der MwSt-RL (= Z 8) zur Anwendung, weil diese Norm ausdrücklich die Einziehung von Forderungen aus der Liste der steuerbefreiten Geschäfte mit Forderungen ausnehme. Der EuGH geht zudem davon aus, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die englische und schwedische Version des Art 135 Abs 1 lit d der MwSt-RL alle Spielarten des Factorings (somit das echte und das unechte) unter den Begriff Einziehung von Forderungen fielen und demnach nicht von der MwSt befreit seien. Dem Factor steht nach dieser Rsp daher jedenfalls - sowohl bei echtem als auch bei unechtem Factoring - das Recht auf vollen Vorsteuerabzug zu. S dazu schon oben Tz 110 sowie § 1 Tz 188 f.
5. Wertzeichen (Z 8 lit d)
129
Steuerfrei sind „die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert“.
130
Unter amtlichen Wertzeichen sind Geldsurrogate zu verstehen, die von KöR im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgegeben werden und für besondere Zwecke als Zahlungsmittel verwendet werden können. Es zählen dazu vor allem Stempelmarken, Gerichtskostenmarken und Postwertzeichen. Briefmarken werden von den UStR (Rz 761) nur dann als amtliche Wertzeichen angesehen, wenn sie von einem Universalpostdienstbetreiber ausgegeben werden, als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und den Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ aufweisen. Die Wertzeichen müssen Gültigkeit haben; entwertete Briefmarken sind keine amtlichen Wertzeichen. Keine amtlichen Wertzeichen sind ferner Eintrittskarten, Berechtigungsmarken, Telefonwertkarten oder Fahrkarten bei Beförderungsunternehmen oder Gutscheine. Wer die Umsätze tätigt (zB Trafikant), ist gleichgültig; soweit der Umsatz durch KöR im Hoheitsbereich erfolgt (zB früher Verkauf von Stempelmarken durch die Verwaltung), ist Steuerbarkeit nicht gegeben, die Steuerbefreiung somit nicht nötig.
131
Nach hA zum UStG 1972 war die Befreiung nur anwendbar, wenn die Wertzeichen im Rahmen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung umgesetzt werden, nicht hingegen wenn sie als Handelsware (zu Sammlerzwecken) verkauft werden (somit keine Steuerbefreiung für Umsätze von - gültigen - Briefmarken beim Briefmarkenhändler: Bundy, 226 f; D/F/H/M/P § 6 Anm 12; wohl auch ; der Umtausch von Briefmarken gem § 26 PostO ist nach dieser E aber jedenfalls nach Z 8 steuerfrei, auch wenn er durch Briefmarkenhändler erfolgt). - Nach UStG 1994 ist allein entscheidend, ob der Umsatz zum aufgedruckten Wert erfolgt. Werden somit bei Eigen- oder Kommissionsgeschäften mit amtlichen Wertzeichen höhere Entgelte verlangt, ist das Gesamtentgelt der USt zu unterwerfen. Liegt das Entgelt unter dem aufgedruckten Wert, ist die Befreiung nach dem Zweck der Bestimmung zu gewähren (korrigierend ist zu lesen: „höchstens zum aufgedruckten Wert“; so auch UStR Rz 761).
Zu Umsätzen von Schilling-Briefmarken nach dem s UStR Rz 761.
6. Einlagengeschäft; Kontokorrentverkehr; Inkasso von Handelspapieren (Z 8 lit e)
132
Steuerfrei sind „die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren“.
a). Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr
133
Das Einlagengeschäft besteht nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG in der „Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“. Eine Einlage liegt vor, wenn einem Kreditinstitut Geld zum Zweck der Anlage (Spareinlage) oder zur Durchführung des Zahlungsverkehrs überlassen wird.
134
Steuerfrei sind die Umsätze, die im Rahmen dieses Einlagengeschäftes getätigt werden. Gemeint sind damit die Leistungen dessen, der die Einlage entgegennimmt. Dazu gehören ua die Errichtung und Auflösung des Kontos, die Verwahrung der Gelder, die Vornahme von Buchungen, die Erteilung von Kontoauszügen, die Ausgabe oder Auflösung von Sparbüchern oder Konten, der Vermerk oder die Änderung von Losungsworten, die Einziehung von Spareinlagen, der Verkauf von Sparbüchsen u dgl (vgl a UStR Rz 763). Voraussetzung ist, dass es sich überhaupt um steuerbare Vorgänge handelt, insb dass für die Leistungen ein Entgelt berechnet wird. Muss der Einleger für die Einlage seinerseits Zinsen bezahlen (Negativzinsen), handelt es sich beim Partner um ein Entgelt für eine Leistung im Einlagengeschäft, das unter die Steuerbefreiung fällt (Philipowski, MwStR 2014, 823; Haslinger, FJ 2015, 215; s schon Tz 103).
135
Die Leistung des Einlegers ist von der Befreiungsvorschrift der Z 8 lit e nicht erfasst. Seine Leistung ist entweder ustl irrelevant (s § 1 Tz 44) oder eine steuerfreie Kreditgewährung (Z 8 lit a; s oben Tz 103).
136
Als Kontokorrent bezeichnet § 355 UGB eine Geschäftsverbindung, bei der die daraus entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des Saldos ausgeglichen werden (§ 355 Abs 1 UGB). Vom Tag des Rechnungsabschlusses an kann derjenige, zu dessen Gunsten ein Saldo besteht, Zinsen verlangen (Abs 4 leg cit). Der VwGH interpretierte den Begriff des Kontokorrents in § 6 Z 8 UStG 1972 im rechtstechnischen Sinn des § 355 UGB. Nach ihm erstreckt sich die Befreiung auf die Zinsen vom Saldo, der sich nach der Verrechnung ergibt. Die Zinsen, die auf die Zeiträume vor der Verrechnung entfallen, sind danach Teil des Leistungsentgeltes und teilen ustl dessen Schicksal (). Die Befreiung setzt nicht voraus, dass die Leistung von einer Bank erbracht wird, sondern richtet sich nach der Art der erbrachten Dienstleistung ().
137
Im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem der Kontokorrentverkehr in § 6 Abs 1 Z 8 (und in Art 135 Abs 1 MwSt-RL) geregelt ist, liegt es näher, darunter die spezielle Form des Bankkontokorrents zu verstehen, dh das Girogeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 2 BWG (Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere; zust Rattinger in M/T § 6 Rz 228). Bei diesem Verständnis bezieht sich die Vorschrift auf die (entgeltlichen) Leistungen, die die Banken bei der Führung von Konten in laufender Rechnung (Girokonten) tätigen. Die Befreiung betrifft bei diesem Verständnis die Kontoführungsgebühren, Buchungsgebühren, Gebühren für Kontoauszüge, für die Durchführung von Daueraufträgen, Einzugsgebühren für Schecks, Wechsel etc, Gebühren für die Ausgabe von Scheckformularen, von Bankomatkarten, für die Ausgabe von Überweisungsformularen (vgl a UStR Rz 764a).
138
Die Steuerfreiheit des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs betrifft alle (entgeltlichen) Leistungen, die ein Unternehmer (Bank) zwecks Durchführung von Geldbewegungen vom Zahlenden zum Zahlungsempfänger erbringt. Dazu gehört ua die Lieferung von Formularen, die Vornahme von Buchungen, die Entgegennahme von Barbeträgen und ihre Weiterleitung, die Weiterleitung von Geldbeträgen im Verrechnungsweg, die Verwaltung von Daueraufträgen und Abbuchungsaufträgen (ebenso UStR Rz 764a). Zwecks Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Dienstleistungen ist zu überprüfen, welche der Leistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt. Die Überweisung ist ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht; die Überweisung kann durch tatsächliche Übertragung oder durch Buchungsvorgänge vorgenommen werden (). Es kommt darauf an, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potentiell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen oder wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (). Ohne Bedeutung ist, ob die Leistung im Wege der EDV, automatisch oder manuell durch eine Bank oder Dritte vorgenommen wird ( „SDC“). Entscheidend ist insbesondere der Umfang der Verantwortung bzw Haftung des Dienstleistungserbringers, ob diese auf rein technische bzw administrative Aspekte beschränkt oder auf die wesentlichen Funktionen des Übertragungsprozesses der Gelder erstreckt ist (vgl , mHa „Cardpoint GmbH“; , Ro 2018/13/0017, mHa „DPAS Ltd“).
Leistungen, die bloß einzelne technische Aspekte der Überweisung betreffen (zB Bearbeitung von Belegdaten für EDV-Zwecke), sind nicht befreit (BFH , V R 57/04). Ebensowenig erstreckt sich die Steuerbefreiung auf die sog SWIFT-Dienste, die es Banken ermöglichen, international standardisierte Finanzmitteilungen auszutauschen ( „Nordea“). Nach „Bookit“, ist die Befreiung nach Art 135 Abs 1 lit d MwSt-RL nicht anwendbar, wenn ein Unternehmen für ein anderes (bloß) die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen vornimmt und nicht in spezifischer und wesentlicher Form an den rechtlichen und finanziellen Änderungen teilhat, die die Eigentumsübertragung an den betreffenden Geldern bewirken. Ein Bündel an administrativen und organisatorischen sowie technischen Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft, das der Zurverfügungstellung von Abrechnungsdateien dient, ist somit nicht befreit (vgl ; ebenso BFH , V R 4/19). Bei der Auslagerung des gesamten „Processing“ im Kreditkartengeschäft ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen, deren Kernbereich nicht im Überweisungsvorgang liegt (, mit dem Hinweis, dass die Ausweitung der Befreiung auch nicht auf den Grundsatz der Neutralität gestützt werden kann). Nicht befreit sind ferner Dienstleistungen iZm dem Betrieb eines Geldausgabeautomaten (, „Cardpoint GmbH“); steuerpflichtig sind weiters Verwaltungsdienstleistungen iZm Zahnbehandlungsplänen, die Einzugsermächtigungen umfassen (vgl „DPAS Ltd“).
138/1
Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die in Ausführung eines Auftrages gegen Entgelt direkt Last- und Gutschriften für E-Geld-Konten veranlassen, um E-Geldbeträge vom E-Geld-Konto des Zahlers auf ein solches Konto des Zahlungsempfängers zu übertragen, erbringen eine gem Z 8 lit c steuerfreie sonstige Leistung (s UStR Rz 764c idF Wartung 2023). Im Fall der Belastung des E-Geld-Kontos zwecks Überweisung auf ein Bankkonto erbringt der Anbieter eine steuerfreie Leistung gem Z 8 lit e. Dashboard-Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen iZm Anwendungsprogrammierstellen (API) bewirken keine Übertragung von Geldern und sind daher nicht steuerfrei.
138/2
Zahlungsdienstleister, deren Leistung sich darauf beschränkt, Zahlungsanträge einzureichen, wobei die Zahlungen an die Händler letztlich von den Finanzinstituten ausgeführt werden, führen Tätigkeiten aus, die dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgelagert sind und unterliegen daher nicht der Steuerbefreiung nach Z 8 lit e (vgl UStR Rz 764d idF Wartung 2023).
b). Inkasso von Handelspapieren
139
Handelspapiere sind neben Scheck und Wechsel alle anderen auf Zahlung von Geld lautenden Orderpapiere, zB Anweisungen und Verpflichtungsscheine iSd § 363 UGB bzw Handelspapiere iSd „Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren“ der Internationalen Handelskammer. Keine Handelspapiere sind hingegen normale Rechnungen oder Rabattkarten ( „Granton Advertising“). Befreit ist das Entgelt des Inkassanten für die Einziehung der in diesen Papieren verbrieften (Geld-) Forderungen und die Auskehrung des Erlöses an den Berechtigten. Es muss sich um Instrumente handeln, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet ( „Franck“). Gleichgültig ist dabei, ob der Inkassant im eigenen oder im fremden Namen tätig wird.
7. Wertpapiere (Z 8 lit f)
a). Überblick
140
Steuerfrei sind „die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren“. Gegenüber dem UStG 1972 ist die Steuerfreiheit auf alle Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren erstreckt worden, wodurch die ausdrückliche Erwähnung der Wertpapieroptionsgeschäfte und der sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft überflüssig wurde. Andererseits ist die Steuerbefreiung für das Depotgeschäft entfallen.
b). Wertpapiere
141
Der Wertpapierbegriff des USt-Rechts ist zwar seit 1995 ein unionsrechtlicher Begriff, der aber sehr vage ist und bei dem es offen bleibt, inwieweit er der Präzisierung durch nationale Vorschriften zugänglich ist. Innerstaatlich wird daher vom Wertpapierbegriff des Zivilrechts auszugehen sein. Nicht maßgebend sind jedenfalls die Wertpapierbegriffe des Depotgesetzes (§ 1) bzw des Kapitalmarktgesetzes (§ 1); sie besitzen allenfalls Indizfunktion.
142
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Maßgebend ist somit die Legitimationswirkung, dh ob der Inhaber sein Recht nur durch Vorlage der Urkunde oder auch auf andere Weise nachweisen kann (ausführlich Roth, Grundriß des österr Wertpapierrechts, Wien 1999, 5 ff mwN; , zum DevisenG).
143
Arten: Die Praxis unterscheidet unternehmerische (unternehmensrechtliche) Wertpapiere einerseits (Wechsel, Scheck, unternehmerische Anweisung, unternehmerischer Verpflichtungsschein etc) und die Kapitalmarktpapiere andererseits. Zu unterscheiden sind ferner
Inhaberpapiere, die den Inhaber der Urkunde als Berechtigten legitimieren (Inhaberaktien, Pfandbriefe, Wandelschuldverschreibungen, Inhaberschecks, Investmentzertifikate, die auf Inhaber lauten, Genussscheine, Partizipationsscheine gem § 1 Abs 1 Z 4 KMG).
Orderpapiere, die eine namentlich bestimmte Person oder deren Order als den Berechtigten ausweisen; die Übertragung erfolgt durch Indossament (Wechsel, Orderschecks, Namensaktien und Zwischenscheine gem § 8 Abs 4 AktG; Investmentzertifikate, die auf Namen lauten; unternehmerische Wertpapiere gem § 363 UGB, die an Order gestellt sind). - Bei Inhaber- und Orderpapieren besitzt das Wertpapier Transportfunktion, dh mit der Übertragung des Eigentums am Papier wird das verbriefte Recht übertragen (Roth, aaO 6).
Rektapapiere, die den (ersten) Berechtigten namentlich bezeichnen und bei denen das verbriefte Recht durch Zession übertragen wird (Rektawechsel, Rektascheck, kaufmännische Wertpapiere, wenn sie nicht an Order oder Inhaber gestellt sind).
144
Keine Wertpapiere sind
einfache Legitimationspapiere, wie Pfandscheine
reine Beweisurkunden, wie Schuldscheine, Quittungen, Gutscheine, Übernahmsbestätigungen, Anteilsscheine über einen GmbH-Geschäftsanteil (bei letzteren handelt es sich aber um Gesellschaftsanteile, deren Umsätze ebenfalls befreit sind)
Banknoten
Wertzeichen, wie Eintritts- oder Fahrkarten, Lose
Bezugsrechte (§ 153 AktG)
Karten, die von Unternehmen ausgegeben werden und die Inanspruchnahme einer bestimmten Anzahl von Waren oder Dienstleistungen ermöglichen (, „Granton Advertising“; dazu Spies, ecolex 2014, 342).
Die Einräumung (Verkauf) eines „Genussrechtes“ an einer Ferienwohnung fällt als Beherbergungsleistung unter § 10 Abs 3 Z 3 lit a und nicht unter § 6 Abs 1 Z 8 lit f (). Die UStR (Rz 345) stellen überdies klar, dass weder die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten noch die Übertragung von Herkunftsnachweisen gemäß § 10 ÖkostromG 2012 und von RECS-Zertifikaten steuerfreie Umsätze iSd § 6 Abs 1 Z 8 darstellen.
145
Sparbücher sind echte Wertpapiere, unabhängig davon, ob sie auf den Namen des Sparers lauten oder anonym sind (ausführlich Roth, aaO 130 ff; aA K/S/W § 6 Z 8 Anm 127). Die Ausstellung eines Sparbuches ist jedoch keine ustl relevante Leistung, weil sie nicht gegen Entgelt erfolgt. Die Übergabe eines Sparbuches etwa zur Begleichung einer Schuld ist unselbständige Nebenleistung zur Forderungsabtretung.
146
Ob das Wertpapier bloß ein Forderungsrecht oder ein Mitgliedschaftsrecht verbrieft, ist gleichgültig. Bei Wertpapieren, die Mitgliedschaftsrechte verbriefen, steht die Befreiung in Konkurrenz zu lit g (Umsätze von Gesellschaftsanteilen).
Zu den Wertpapieren gehören auch die Nebenurkunden, Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine.
c). Umsätze von Wertpapieren
147
Wertpapiere sind sachenrechtlich bewegliche körperliche Sachen, deren Aufgabe es ist, ein unkörperliches Recht zu verbriefen. Ihr Zweck besteht nicht zuletzt darin, die Verkehrsfähigkeit von Rechten im Wirtschaftsleben zu erleichtern. Gemeinsam ist den Wertpapieren, dass die Innehabung des Papiers zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist. Berücksichtigt man die den Inhaber- und Orderpapieren eigentümliche Transportfunktion, so wäre ustl die Übertragung solcher Wertpapiere wohl als Lieferung anzusehen (der Rechtsübergang folgt hier der sachenrechtlichen Verfügung), bei Namenspapieren wäre hingegen von sonstiger Leistung auszugehen. Die Frage ist allerdings wegen der Steuerfreiheit nur von akademischer Bedeutung.
148
Die Befreiung betrifft Umsätze, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen ( „CSC Financial Services“, Rn 33; , C-29/08 „AB SKF“; , C-259/11 „DTZ Zadelhoff“, Rn 23; , C-44/11 „Deutsche Bank AG“, Rn 37). Die Befreiung bezieht sich daher sowohl auf die Erstausgabe der Wertpapiere (Emission selbst, Leistungen im Emissionsgeschäft, zB Übernahme und Platzierung von Neuemissionen, Börseneinführung von Wertpapieren; UStR Rz 766), als auch auf die Umsätze auf dem Sekundärmarkt, und zwar sowohl auf festverzinsliche Papiere als auch auf Dividendenwerte. Befreit sind nicht nur die Geschäfte des Eigenhändlers, sondern auch Kommissionsgeschäfte. Befreit ist nach , (zum UStG 1972) auch die Ausgabe von Genussscheinen durch Beteiligungsfondsgesellschaften (ebenso UStR Rz 770). Nach „Skandinaviska Enskilda Banken“, erstreckt sich die Befreiung auch auf die Entgelte für Übernahmegarantien, die von Kreditinstituten anlässlich der Emission von Aktien abgegeben werden und die Verpflichtung beinhalten, jene Aktien zu erwerben, die innerhalb der Zeichnungsfrist nicht vom Publikum gezeichnet werden. - Der VwGH wendet die Befreiung auch auf das Herbeiführen von Geschäftsabschlüssen im Wertpapierhandel durch das Handelssystem Xetra an; es gehe dort nicht bloß um die technische Unterstützung einer solchen Vermittlung ().
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch jene Rsp des EuGH, die bei der Gründung von Gesellschaften eine Leistung der Gesellschaft nicht annimmt (vgl § 1 Tz 82/1). In solchen Fällen kommt es daher auch nicht zu einem Umsatz von Gesellschaftsanteilen bzw Wertpapieren. Der EuGH hat überdies klargestellt, dass die Befreiung sich nicht auf die Umsätze im Rahmen eines gewerbsmäßigen Wertpapierhandels beschränkt, sondern sich auch (zB) auf die Veräußerung der Aktien einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft erstreckt ( „AB SKF“).
Ob ein Umsatz eines Wertpapiers (als Hauptleistung) vorliegt oder ein anderer Umsatz, bei dem die Ausgabe eines Wertpapiers bloß Nebenleistung ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges zu beurteilen. Die entgeltliche Tätigkeit einer Bank im Rahmen der Portfolioverwaltung für Individualkunden, bei der die Bank für den Kunden aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, betrachtet der EuGH als eine aus zwei Hauptleistungen (Analyse und Beaufsichtigung des Vermögens einerseits, Kauf und Verkauf von Wertpapieren andererseits) bestehende einheitliche Leistung, die als solche von der hier in Rede stehenden Befreiung nicht erfasst ist ( „Deutsche Bank AG“; Anschlussurteil BFH , V R 9/10). Ähnlich schon , zum Portfolio-Manager. Dazu auch Bauer, taxlex 2012, 474; M.Mayr, SWK 2012, 1084. Entscheidet der Kunde, ob und welche Transaktionen durchgeführt werden, liegen ustlich gesondert zu beurteilende Hauptleistungen vor (vgl UStR Rz 767a).
149
Bei Wertpapierpensionsgeschäften werden Wertpapiere auf Zeit gegen Entgelt einem anderen (Pensionsnehmer) übertragen. Der Pensionsnehmer wird Eigentümer. Zivilrechtlich liegt idR Kauf und Rückkauf vor (s a BFH , BStBl 1983 II 272). Ustl ist auf den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts abzustellen. Dient das Pensionsgeschäft lediglich der Kreditbesicherung, so ist wie bei der Sicherungsübereignung vorzugehen (s § 3 Tz 47). Wird dem Pensionsnehmer die befristete Nutzung an Wertpapieren gegen Entgelt eingeräumt, so ist das wirtschaftlich einem Geldkredit des Pensionsgebers gleichzuhalten; die Entgelte sind nach Z 8 lit a befreit (s Tz 107). - Werden Wertpapiere vom Pensionsnehmer in Kost genommen und zahlt der Pensionsgeber (Emittent etc) hiefür ein Entgelt (vgl a § 27 Abs 2 Z 1 EStG), so handelt es sich ustl um einen Kredit des Pensionsnehmers an den Pensionsgeber (Steuerfreiheit der Entgelte nach Z 8 lit a). - AA Philipowski (in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 361), der (steuerfreien) Kauf und Rückkauf von Wertpapieren annimmt.
150
Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an Wertpapieren ist weder ein Wertpapierumsatz (vgl zum vergleichbaren Fall des Fruchtgenusses an Grundstücken Tz 223) noch eine Verwaltung oder Verwahrung von Wertpapieren. Ein Entgelt ist daher unter den allgemeinen Voraussetzungen steuerpflichtig.
151
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, wobei es gleichgültig ist, ob der Vermittler im Auftrag des Anlegers oder des Verkäufers (Emittenten) tätig wird. Erfasst ist auch die Subvermittlung, wobei es offenbar nicht darauf ankommt, dass der Subvermittler mit den Parteien des Rechtsgeschäfts in Kontakt tritt (vgl „Ludwig“). Unter die Steuerbefreiung fällt daher auch die Vermittlung und Subvermittlung von Investmentfondsanteilen (; ebenso UStR Rz 766 idF AÖF 243/2010). S dazu schon , UFSaktuell 2007, 244 mit Anm Mühlehner; ferner Gaedke/Tumpel, SWK 2007, S 814. Auch Vermittlungsleistungen elektronischer Handelssysteme sind befreit (; s a Tz 148).
Nicht befreit sind Dienstleistungen, die sich auf die Erteilung von Informationen über Finanzprodukte und die Annahme und Bearbeitung von Kaufaufträgen beschränken, nicht jedoch den Verkauf selbst umfassen ( „CSC“; dazu ausführlich UStR Rz 766). Gleiches gilt, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmers auf Marketing- und Werbeaktivitäten im Zusammenhang mit der Einführung neuer Finanzprodukte (Gestaltung des Emissionsprojektes, Schulung von Anlageberatern etc) beschränkt, somit weder eine eigene Vermittlungsleistung noch eine Nebenleistung zu einer künftigen Vermittlung darstellt (BFH , V R 66/05).
Unter die Befreiung fallen nicht nur Absatzprovisionen, sondern auch sogenannte Bestandsprovisionen für den dauerhaften Vermittlungserfolg, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung stehen und nicht an eine darüber hinausgehende Leistungsverpflichtung gebunden sind (BFH , V R 31/05). Zu Bestandsprovisionen bei Depotübertragungen und Drittprovisionen vgl UStR Rz 766a, die im Wesentlichen die deutsche Verwaltungspraxis übernehmen. Nicht steuerfrei sind nach UStR Rz 766a Bestandsprovisionen für „after sales“-Leistungen (krit Rattinger in M/T § 6 Rz 245).
d). Optionsgeschäfte mit Wertpapieren
152
Beim Wertpapieroptionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option vom Verkäufer (Stillhalter) das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Lieferung (Kaufoption) oder die Abnahme (Verkaufsoption) bestimmter Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis fordern zu können. Es liegt somit ein befristetes Kauf- oder Verkaufsanbot zur Vorbereitung eines künftigen Wertpapierumsatzes vor. Die ustl maßgebende Leistung, die durch Z 8 lit f befreit ist, besteht in der Bereitschaft des Stillhalters, die Wertpapiere zu liefern bzw abzunehmen; das (befreite) Entgelt ist die Stillhalteprämie (Göth, SWI 1992, 60).
153
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Weiterveräußerung von Optionsrechten (P/M/W § 4 Nr 8 Anm 134; ÖStZ 116 = ecolex 374 mit Anm Göth/Tumpel; nunmehr UStR Rz 766). Befreit ist ferner die Vermittlung von Optionsgeschäften. Devisenoptionsgeschäfte sind bereits auf Grund der Z 8 lit c befreit (s Tz 127). Nicht befreit sind hingegen derzeit Optionsgeschäfte mit anderen Sachen als Wertpapieren oder Devisen, etwa Zinsen- oder Indexoptionen. Nach BMF aaO bestehen im Hinblick auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung keine Bedenken, auch für derartige Optionen ab eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Da eine solche Gesetzesänderung bisher nicht erfolgt ist, kann diese Erlassmeinung wohl nicht mehr aufrechterhalten werden. Trotzdem ging auch der , ÖStZ 1995, 274, in Pkt 8 davon aus, dass Optionsgeschäfte ab dem von der USt befreit sind. Die UStR 2000 enthalten eine solche Aussage nicht mehr. - Transaktionsentgelte teilen nach BMF aaO das Schicksal der Hauptleistung, sind somit ebenfalls befreit (ebenso Göth, SWI 1992, 60 mwN).
154
Bei Ausübung der Option kommt es zur steuerbaren Übertragung des jeweiligen Rechtes (womit idR ein steuerfreier Umsatz von Wertpapieren verbunden ist). Kommt es nur zu einer Differenzzahlung (durch Glattstellung mit Hilfe eines gegenläufigen Geschäftes), erfolgen nach BMF aaO die Differenzzahlungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches (zweifelnd Göth/Tumpel, ecolex 1992, 376; Gassner/Göth/Tumpel, Optionsgeschäft und Wertpapierleihe, Wien 1992, 66 f). S dazu a § 1 Tz 51.
e). Depotgeschäft
155-158
entfallen
159
Die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren ist - in Übereinstimmung mit Art 135 Abs 1 lit f MwSt-RL - von der Steuerbefreiung der Z 8 lit f ausdrücklich ausgenommen. Die Entgelte im Depotgeschäft unterliegen damit der USt (im Detail s UStR Rz 767). Nach UStR Rz 769 kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Entgeltsabrechnung gegenüber Kunden im Wertpapierbereich um (stpfl) Leistungen im Depotgeschäft handelt, sofern nicht Kosten im Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren vorliegen (zu einzelnen steuerfreien Leistungen vgl UStR Rz 768). Sofern hingegen die Entgeltsabrechnung gegenüber dem Emittenten erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um steuerfreie (Folge-)Leistungen im Zusammenhang mit der Emission handelt. - Die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes sind ausdrücklich durch Z 8 lit i befreit (s Tz 178 ff).
Die Steuerpflicht setzt Steuerbarkeit, dh einen Umsatz im Inland voraus. Der Leistungsort beim Depotgeschäft richtet sich im B2B-Bereich nach § 3a Abs 6 (Empfängerort), im B2C-Bereich mit EU-Ansässigen nach § 3a Abs 7 (Unternehmensort). Lediglich bei Verwahrungsleistungen inländischer Banken für drittlandsansässige Nichtunternehmer verlagert sich der Leistungsort in das Drittland (s a § 3a Tz 171 sowie UStR Rz 767 iVm Rz 642d).
Steuerpflichtig sind auch die Vergütungen für die Leistungen eines Portfolio-Managers, soweit sie darin bestehen, die dem Anleger zukommenden Dispositionsbefugnisse über Depot und Verrechnungskonto auszuüben (keine Anlageentscheidungen; ). S schon Tz 148.
8. Gesellschaftsanteile (Z 8 lit g)
Literatur: s § 1 vor Tz 71.
a). Grundsätze
160
Steuerfrei sind „die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen“. Soweit Gesellschaftsanteile in Wertpapieren verbrieft sind, besteht Konkurrenz zur Befreiung nach Z 8 lit f, es sei denn, man betrachtet die Lieferung der Wertpapiere bloß als unselbständigen Teil der Hauptleistung, die in der Übertragung der Gesellschaftsrechte besteht. Anders als im UStG 1972 erstreckt sich die Befreiung - unionsrechtskonform (s Art 135 Abs 1 lit f MwSt-RL) - auch auf die Vermittlung der Umsätze. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einem Umsatz von Gesellschaftsanteilen stehen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auch wenn der Umsatz bloßes Hilfsgeschäft im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit ist ( „BLP Group“; die Entscheidung bezieht sich im Hinblick auf die spätere EuGH-Judikatur offenbar auf Transaktionen mit bereits am Markt befindlichen Wertpapieren bzw gehaltenen Beteiligungen; vgl a „Kretztechnik“, Rn 58 ff, wo die - steuerfreie - Veräußerung von Anteilen von der - nicht steuerbaren - Ausgabe von Gesellschaftsanteilen abgegrenzt wird; s Tz 166; vgl auch § 2 Tz 36 zu Holdinggesellschaften sowie § 1 Tz 82/1 zur Gründung von Gesellschaften; ferner § 12 Tz 245 zum Vorsteuerabzug).
Die Befreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile sich im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung bezieht, sofern im nationalen Recht nicht von der in Art 15 Abs 2 lit c der MwSt-RL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde ( „DTZ Zadelhoff“; Österreich hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht).
161
Gesellschaften sind Rechtsgemeinschaften mehrerer Personen, die durch Vertrag begründet werden, um einen gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken zu erreichen. Die gemeinschaftliche Zweckverfolgung unterscheidet die Gesellschaft von der schlichten Gemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft, Erbengemeinschaft; vgl K/N/S Anm 1/1 ff). Gesellschaften iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit g sind die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die Personengesellschaften (OG, KG), ferner die GesbR, die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG, BGBl 257/1990, die stille Gesellschaft, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Vereine nach dem Vereinspatent 1852 und nach dem Vereinsgesetz 1951, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Realgemeinschaften, Erneuerungsgemeinschaften iS des § 12 StEG, BGBl 287/1974. Keine Gesellschaften sind hingegen Vermögensmassen (zB Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl 321/1993) oder Sparkassen (die keine Eigentümer, insb keine Gesellschafter haben). Die Abtretung von Partizipationsscheinen an Sparkassen fällt jedoch unter Z 8 lit f. Keine Gesellschaften sind ferner die KöR (etwa öffentlich-rechtliche Genossenschaften, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute). Eine Gesellschaft ist hingegen auch die Vorgesellschaft, die bei Gründung einer Kapitalgesellschaft zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung besteht ().
162
Die Gesellschaft muss keine Unternehmereigenschaft besitzen (ebenso Rau, UStR 1987, 123). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Vorschrift. Steuerfrei ist daher - sofern überhaupt Steuerbarkeit gegeben ist - auch die Übertragung der Gesellschaftsrechte an einer reinen Beteiligungsholding oder die „Abtretung“ einer stillen Beteiligung.
163
Unklar ist, was unter anderen Vereinigungen zu verstehen ist. Denkbar ist, dass die Richtlinie einen engeren Gesellschaftsbegriff vor Augen hatte und mit anderen Vereinigungen zB Genossenschaften, Vereine u dgl erfassen wollte. Miteigentumsgemeinschaften sind als Gesellschaften (bürgerlichen Rechts) anzusehen, wenn die gemeinschaftlich organisierte Zweckverfolgung im Vordergrund steht. Ansonsten sind bloße Eigentumsgemeinschaften uE auch dann keine „andere Vereinigungen“, wenn sie unternehmerisch tätig sind (aA K/S/W § 6 Z 8 Anm 137c). Wechselt somit bei einer Hausgemeinschaft ein Miteigentümer, liegt wohl ein (steuerfreier) Grundstücksumsatz und nicht ein Anteilsumsatz vor (M/U § 6 Anm 33; Philipowski in R/D/F/G § 4 Nr 8 Anm 427; Schön, DStjG 13, 97; , Slg 14554). Generell wird in Zweifelsfällen zu fragen sein, ob der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges in der Lieferung eines (ideellen Teiles eines) Gegenstandes oder in der Übertragung des Anteils an einer Vereinigung besteht (s a Tz 240).
164
Z 8 lit g befreit die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften. Gemeint ist wohl die Rechtsposition, die dem Gesellschafter zusteht. Kann über diese verfügt werden und ist jemand bereit, für den Eintritt in diese Position ein Entgelt zu leisten, so liegt ein Anteilsumsatz vor. Daher ist auch die Abtretung der Position eines stillen Gesellschafters (obwohl sie nur schuldrechtliche Ansprüche vermittelt) oder die Abtretung der Rechte aus einer Vereinsmitgliedschaft - sofern möglich - von der vorliegenden Vorschrift erfasst. Nicht befreit ist die Einräumung einzelner Rechte, die Ausfluss der Gesellschafter- oder Mitgliedstellung sind (etwa entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechtes). Wird bei einer Publikums-KG ein Treuhänder (als Kommanditist) eingeschaltet, so sind auch die Rechte der Treugeber-Kommanditisten als Gesellschaftsrechte anzusehen, sodass die Einräumung dieser Rechte durch den Treuhänder einen Umsatz von Anteilen an Gesellschaften bildet (BFH , BStBl 1992 II 637). Nicht befreit ist hingegen die treuhändige (entgeltliche) Verwaltung von Gesellschaftsanteilen (BFH , BStBl II 413). Befreit sind nach den UStR (Rz 771) jedoch Umsätze im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 15 BWG) durch hiefür konzessionierte Unternehmen (s a Tz 180) und die Veräußerung von Beteiligungen durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften iSd § 6b KStG oder durch KGs, die als „Investitionsplattformen“ genützt werden.
b). Einzelfragen
165
Die Befreiung betrifft unstrittig die Umsätze von Gesellschaftsanteilen durch die Gesellschafter selbst (Voraussetzung ist stets, dass es sich überhaupt nach § 1 Abs 1 Z 1 um einen steuerbaren Vorgang handelt). Dazu gehört jedenfalls der Gesellschafterwechsel. Werden bei einer Personengesellschaft zum selben Stichtag sämtliche Gesellschaftsanteile an neue Gesellschafter übertragen, so wurde dies früher nicht als steuerbarer Umsatz von Gesellschaftsanteilen, sondern als Geschäftsveräußerung im Ganzen beurteilt (so noch K/S/W § 6 Z 8 Anm 137 unter Hinweis auf ). Dem steht entgegen, dass der Unternehmer (die Gesellschaft) als Träger des Unternehmens keine Veränderung erfährt, sodass auch in diesem Fall Abtretung von Gesellschaftsrechten durch die einzelnen Gesellschafter anzunehmen ist; in diesem Sinne auch ). S a § 1 Tz 92.
166
Nach früher hA bezog sich die Befreiung auch auf die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anlässlich der Gründung der Gesellschaft (, mwN). Nach der Rsp des „KapHag Renditefonds“; , C-465/03 „Kretztechnik“) wird hingegen von der Gesellschaft mit der Aufnahme von Gesellschaftern keine ustl relevante Leistung erbracht (vgl § 1 Tz 82/1), so dass eine Steuerbefreiung dafür nicht in Betracht kommt bzw nicht erforderlich ist. Das muss auch für den Fall der Aufnahme eines stillen Gesellschafters (Ausgabe stiller Beteiligungen) gelten (BFH , V R 16/03; anders noch , und , 99/15/0130, beide zum UStG 1972).
167
Wird die Einräumung der Gesellschaftsrechte bei Gründung als (unecht) befreiter Umsatz betrachtet, so liegt es nahe, Vorsteuern, die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen (vor allem aus dem Gründungsaufwand), vom Abzug auszuschließen. Anders ist dies, wenn dieser Vorgang gar nicht als steuerbarer Umsatz betrachtet wird ( „KapHag Renditefonds“; , C-465/03 „Kretztechnik“). Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus dem Gründungsaufwand ist daher auch dann zu bejahen, wenn es dabei zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen kommt (s im Detail § 12 Tz 240 ff).
Einen Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen von Gesellschaftsrechten (somit kein Vorsteuerabzug) hat der VwGH angenommen bei Provisionen für die Werbung von Kommanditisten bei einer Publikums-KG (), bei Vermittlungs-, Konzeptions- und Marketingleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen (; ebenso schon SWK 1991, A II 37 zur Werbung stiller Gesellschafter) sowie bei der Werbung für die Zeichnung von Hausanteilscheinen (, 96/15/0077). Angesichts der erwähnten EuGH-Rsp kann diese Judikatur unter Geltung des UStG 1994 nicht aufrechterhalten werden.
168
Ein (steuerfreier) Umsatz von Gesellschaftsanteilen war nach früher hA auch anzunehmen bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung bzw bei Liquidation der Gesellschaft („Rückgabe der Gesellschaftsrechte“; s § 1 Tz 86). Nach der Rsp des EuGH (§ 1 Tz 82/1) dürfte das nicht mehr aufrecht zu halten sein. Auch insoweit kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch. Zur Abgrenzung von Umsätzen von Gesellschaftsanteilen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen s auch .
Bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG führt das Ausscheiden eines Gesellschafters weder zu einem (steuerfreien) Umsatz von Gesellschaftsanteilen noch zu einer steuerpflichtigen Geschäftsveräußerung, sondern zu einer nichtsteuerbaren Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsung. Hingegen hat die Rsp im gleichen Fall bei einer GesbR eine Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen, wenn nicht vertraglich das Anwachsen vereinbart wird ( 762/65; , 1503/69). Auch für diesen Fall dürfte die EuGH-Rsp zu einem anderen Ergebnis führen (s § 1 Tz 87 f).
168/1
Steuerfrei ist auch die Vermittlung von Umsätzen, die sich auf Anteile an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beziehen (ebenso UStR Rz 766, 771; , zur Vermittlung im Rahmen von Bauherrenmodellen). Dazu gehört nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils in der Rs „Ludwig“ (, C-453/05) auch die Leistung eines Subvermittlers (vgl a BFH , V R 62/06). Nicht begünstigt ist nach dieser Vorschrift die entgeltliche Schulung und Überwachung von Vermittlern (BFH , V R 44/07) oder die bloße Beschaffung von Information über die erforderliche Bietersumme für den Erwerb der Anteile (vgl ).
Wohl aber zählen zu den steuerfreien Umsätzen die Optionsgeschäfte mit Gesellschaftsanteilen (UStR Rz 771).
9. Übernahme von Verbindlichkeiten (Z 8 lit h)
169
Steuerfrei sind „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“. Gegenüber dem UStG 1972 ist die Befreiung für die Verwaltung von Verbindlichkeiten (Bürgschaften) entfallen, Vermittlungsleistungen sind hingegen einbezogen worden.
a). Übernahme von Verbindlichkeiten
170
Der Befreiungstatbestand erfasst zunächst die entgeltliche Übernahme fremder Verbindlichkeiten. Dazu gehören jedenfalls alle Geldschulden, gleichgültig auf welchem Schuldgrund sie beruhen, nicht hingegen die Übernahme von Verbindlichkeiten, die keinen Finanzcharakter haben (zB Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie; „Velvet & Steel“).
171
Eine steuerbare Übernahme von Verbindlichkeiten liegt nur vor, wenn die Übernahme eine Leistung mit eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt bildet (vgl § 1 Tz 54). Ist die Schuldübernahme bloß Entgeltsentrichtung, so ist eine steuerbare Leistung nicht gegeben; die Steuerbefreiung ist nicht erforderlich (zB Übernahme von Lieferverbindlichkeiten, Pensions- und Rentenverpflichtungen bei Geschäftsveräußerung, Übernahme von Einlagen bei der Fusion von Kreditinstituten; unklar K/S/W § 6 Z 8 Anm 139, die nicht zwischen Schuldübernahme und Schuldübertragung unterscheiden).
172
Bei der kumulativen Schuldübernahme (Schuldbeitritt) tritt der Neuschuldner neben den alten; beide sind nunmehr Solidarschuldner. Mit dem Schuldbeitritt erbringt der Beitretende idR eine eigenständige Leistung mit wirtschaftlichem Gehalt. Leistungsempfänger ist entweder der Erstschuldner oder der Gläubiger. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Neuschuldner für den Schuldbeitritt erhält; dieses ist durch Z 8 lit h steuerfrei gestellt.
173
Ob die Verbindlichkeit unbedingt oder bedingt, gewiss oder ungewiss, fällig oder nicht fällig ist, ist nach dem Wortlaut ohne Bedeutung. Daher ist auch der Beitritt zu einem Garantieversprechen befreit, ebenso die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch eine Pensionskasse. Vgl a UStR Rz 772.
174
Die Kreditversicherung (Restschuldversicherung etc) fällt entweder unter § 6 Abs 1 Z 9 lit c oder unter die vorliegende Befreiung.
b). Übernahme von Bürgschaften
175
Die Leistung des Bürgen besteht in der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld. Entgelte (Provisionen), die ein Unternehmer für eine solche Haftungsübernahme erhält, fallen unter die Steuerbefreiung. Gleichgültig sind Art und Ausmaß der Bürgschaft. Befreit sind daher auch Avalprovisionen (Beiser, SWK 2015, 1490). Gleichgültig ist auch, ob die Leistung im Interesse des Erstschuldners oder des Gläubigers erbracht wird und wer das Entgelt zahlt. Zahlungen, die der Bürge auf Grund der Bürgschaft leistet, sind ustl ebenso irrelevant wie die Zahlungen des Erstschuldners auf Grund des Bürgenregresses. - Die Befreiung erstreckt sich nach dem UStG 1994 nicht mehr auf die Verwaltung von Bürgschaften. Erfolgt die Verwaltung von Bürgschaften durch den Gläubiger einer Forderung, ist sie allerdings idR unselbständige Nebenleistung zur Kreditgewährung.
c). Übernahme von anderen Sicherheiten
176
Während das UStG 1972 die Übernahme von (der Bürgschaft) ähnlichen Sicherheiten befreite, bezieht sich die Befreiung nach dem UStG 1994 (unionsrechtskonform: Art 135 Abs 1 lit c MwSt-RL) auf die Übernahme anderer Sicherheiten. In Betracht kommen insb (sonstige) Garantien. Mit der Übernahme einer Garantie haftet der Garant dem Begünstigten für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Welser/Zöchling-Jud II14, Rz 682; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht III3, 60). Der Anwendungsbereich von Garantien ist überaus weit. Unter die Befreiungsvorschrift fällt nur die Übernahme von Garantien, die der Sicherung von Leistungen Dritter dient, in denen der Garant also dafür eintritt, dass ein Dritter sich vertragsgemäß verhält (sog dreipersonale Garantie, Erfolgsgarantie, § 880a 2. Satz ABGB), nicht hingegen Zusagen, die sich auf die eigenen Leistungen des Garanten beziehen; hier ist die „Garantie“ idR bloß eine qualifizierte Zusage vertragsgemäßer Leistung (unechte Garantie) und teilt ustl das Schicksal der Hauptleistung (s a Klingler, DStR 2008, 1128).
177
Eine Übernahme anderer Sicherheiten liegt daher unter anderem vor
bei der Erteilung einer Bankgarantie
bei der Delkrederehaftung des Kommissionärs gem § 394 UGB
bei der Wechselbürgschaft (Art 30 ff WG) und der Scheckbürgschaft (Art 25 ff ScheckG), dem sog Avalkredit
bei der Scheckeinlösungszusage, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Scheckkarten gemacht wird
beim Kreditkartengeschäft, indem die Kreditkartengesellschaft die Garantie abgibt, die von den Vertragshändlern vorgelegten, vom Karteninhaber unterzeichneten Rechnungen sofort zu bezahlen (hiezu oben Tz 109)
bei Vermietungsgarantien und Ausbietungsgarantien (BFH , BStBl 1993 II 318; dazu Philipowski, UR 1993, 162; Spitzer/Peter, SWK 1998, S 233)
bei Zinsenhöchstbetragsgarantien (UStR Rz 772).
10. Investmentgeschäft (Z 8 lit i)
Literatur: G.Aigner, Ausgewählte Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung von Finanzdienstleistungen, in Achatz/Tumpel, Steuerbefreiungen, 79 ff; Hofer, Kapitalanlagegesellschaften: Zukauf von Leistungen, taxlex 2014, 73; Obermayr/Hofmann, Verwaltung von Sondervermögen umsatzsteuerbefreit, taxlex 2014, 215; dieselben, Umsatzsteuer für die Verwaltung von Investmentvermögen, taxlex 2016, 48; Schefzig, Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen, SWK 2017, 1031; Schefzig, Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen, SWK 2017, 1031; Haunold/Stangl/Tumpel, EuGH: Einheitliche Verwaltungsdienstleistung an Fonds, die sowohl als Sondervermögen als auch nicht als Sondervermögen gelten, sind mehrwertsteuerpflichtig, SWI 2020, 445; G. Aigner, Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten, SWK 2021, 663; G. Aigner, Software und Übernahme steuerlicher Agenden als ausgelagerte umsatzsteuerbefreite Dienstleistung?, SWK 2021, 943; G. Aigner, EuGH bestätigt Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Auslagerung, SWK 2021, 1097; Haunold/Stangl/Tumpel, EuGH: Auslagerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen, SWI 2021, 433; Unterberger, BFG und Höchstgerichte: BFG-Erkenntnisse nach EuGH-Urteil zur Verwaltung von Sondervermögen (verbundene Rs K und DBKAG), BFGjournal 2022, 42.
178
Rechtsentwicklung: Steuerfrei waren bis Ende 2003 nach lit i (nur) „die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 15 BWG, BGBl 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen, sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 13 BWG, BGBl 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen“. Der zweite Teil der Vorschrift - Investmentgeschäft - wurde erst durch BGBl 21/1995 angefügt.
Mit BGBl I 134/2003 wurde die Befreiung mit Wirkung ab 2004 ausgedehnt und neu formuliert. Einbezogen wurden einerseits die Leistungen im Rahmen des Immobilienfondsgeschäfts, andererseits die Leistungen jener Unternehmer, die im Rahmen des Investmentfondsgeschäftes mit der Verwaltung von Fondsvermögen beauftragt sind.
Das BBG 2007, BGBl I 24, hat die Vorschrift im Hinblick auf das „Abbey National“, mit Wirkung ab derart umformuliert, dass nunmehr auch Leistungen österr Unternehmer für ausländische Sondervermögen von der Befreiung erfasst werden. Nach dem zit Urteil ist es das Ziel der vorliegenden Befreiung, Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern. Es soll Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und Anlage in Investmentfonds erreicht werden (aaO, Rn 62). Zur europarechtlichen Problematik Mühlehner, ÖStZ 2004, 333.
Mit dem MiFiGG 2017, BGBl I 106, wurde die Vorschrift neu strukturiert und wurden „gesetzliche Klarstellungen“ vorgenommen (zweifelnd Schefzig, SWK 2017, 1031). Die Befreiung für das Kapitalfinanzierungsgeschäft wurde gestrichen, weil die fraglichen Leistungen bereits unter die Steuerbefreiung nach lit g fallen (IA 2337/A 25.GP; s Tz 180 sowie Rattinger in M/T § 6 Rz 264).
178/1
Sondervermögen: Nach der Rsp des EuGH ist den Mitgliedstaaten zwar prinzipiell die Befugnis eingeräumt, den Begriff „Sondervermögen“ zu definieren; sie haben dabei jedoch den Zweck der Befreiungsvorschrift und die unionsrechtlichen Vorschriften zu diesen Fonds zu beachten ( „X“, unter Verweis auf zahlr Vorjudikatur). Sondervermögen bilden demnach jedenfalls die Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) iS der RL 2009/65/EG. Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen iSd OGAW-RL sind, aber dieselben Merkmale aufweisen wie diese oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. Eine Kapitalgesellschaft, bestehend aus mehreren Anlegern, zur Bewirtschaftung von Immobilien kann danach nur dann ein Sondervermögen sein, wenn sie im betreffenden Mitgliedstaat einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen ist, die den Schutz des Anlegers umfasst ( „X“). Ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, fällt nach der EuGH-Rsp dann nicht unter den Begriff „Sondervermögen“, wenn die Mitglieder (Arbeitnehmer) kein Anlagerisiko tragen (weil die Pensionshöhe vorgegeben ist) und der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen bloß seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern nachkommt; in diesem Fall liegt kein Publikumsfonds vor, sondern ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis ( „Wheels“; dazu Pfeiffer/Sedlacek, ecolex 2014, 38; vgl a „PPK“). Anders, wenn das Sondervermögen von den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern bzw in ihrem Namen und auf ihre Rechnung vom Arbeitgeber finanziert wird, die Grundsätze der Risikostreuung eingehalten werden und das Anlagerisiko von den Arbeitnehmern getragen wird ( „ATP PensionService“; dazu Sedlacek/Turcan, ecolex 2014, 229).
179
Die Befreiung bezieht sich nach der aktuellen Fassung (MiFiGG 2017; dazu ausführlich Schefzig, SWK 2017, 1031) zunächst auf die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl I 77, und dem Immobilien-Investmentsfondsgesetz, BGBl I 80/2003, ferner auf die Verwaltung von Sondervermögen durch einen AIFM, der entweder nach § 4 Abs 1 AIFMG, BGBl I 135/2013, konzessioniert oder nach § 1 Abs 5 leg cit registriert ist, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der RL 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine in einem anderen Mitgliedstaat konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iS der OGAW-RL. Wagniskapitalfonds iSd Wagniskapitalfondsgesetzes (WKFG), BGBl I 111/2023, gelten gem § 3 WKFG als ein AIF iSd AIFMG. Zum begünstigten Sondervermögen gehört darüberhinaus jedes einem ausl Recht unterstehende Vermögen, das ungeachtet der Rechtsform nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, sofern diese Fonds dieselben Merkmale aufweisen wie Organismen iSd OGAW-Richtlinie und diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit diesen im Wettbewerb stehen (vgl „Wheels ua“).
Ein AIF ist gemäß § 2 Abs 1 AIFMG jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und der keine Genehmigung gemäß der OGAW-RL benötigt. AIFM ist nach dieser Norm jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
Schließlich erfasst die Befreiung die Verwaltung von Sondervermögen, das weder einen OGAW nach der RL 2009/65/EG noch einen AIF gem der RL 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt. - Auf die Verwaltung von drittländischen Sondervermögen bezieht sich die Befreiung nicht (s a UStR Rz 772a).
Für die Anwendung der Befreiung kommt es grundsätzlich weder auf die Person des Leistenden noch des Leistungsempfängers an ( „Abbey National“). Die Verwaltung muss daher nicht durch eine Kapitalanlagegesellschaft, sie kann auch durch einen externen Dritten erfolgen (vgl schon Philipowski, UR 2004, 501; GA Maduro in Rs C-8/03, „BBL“). Steuerfrei sind Beratungsleistungen eines außenstehenden Anlagenberaters gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art 5g der OGAW-RL idF 2001/107 tätig wird ( „GfBk“, sowie BFH , V R 51/10). Gleichgültig ist auch, ob es sich um einen offenen oder einen geschlossenen Fonds handelt ( „J.P.Morgan“). Befreit sind die Leistungen Dritter dann, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung des Sondervermögens spezifisch und wesentlich sind ( „Abbey National“; , C-231/19 „Black Rock“; , C-58/20 „K und DBKAG“; ausführlich G. Aigner, SWK 2007, S 731; vgl a Rattinger in M/T § 6 Rz 265). Bei den befreiten Verwaltungsleistungen geht es um solche, die die Organisation des Fonds betreffen. Eigenständigkeit erfordert nicht, dass die Tätigkeit vollständig ausgelagert sein muss ( „K und DBKAG“). Spezifisch sind neben der Anlageverwaltung auch die administrativen Aufgaben der Organismen, wie sie in Anhang II der RL 2009/65/EU angeführt sind (wie zB Bewertungen des Fondsvermögens, Rechnungslegungsdienstleistungen). Nach der Rsp des EuGH „K und DBKAG“ (ergangen im Anschluss an eine Vorlage des BFG) ist auch die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Software für das Risikomanagement und die Performancemessung befreit; ferner die Übernahme steuerlicher Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilsinhaber sicherstellen (, und , RV/5100456/2015; gem UStR Rz 772a jedenfalls ab anzuwenden; gem USt Protokoll 2008 war von einer Stpfl auszugehen).
Fraglich ist, ob Leistungen des Vertriebs befreit sind (bejahend Rattinger in M/T § 6 Rz 265 für den Fall der gesamthaften Auslagerung; verneinend Aigner in Achatz/Tumpel, Unechte Steuerbefreiungen, 97). Nicht spezifisch sind Verwaltungsdienstleistungen, die gleichermaßen für die Verwaltung von Sondervermögen und anderer Vermögensanlagen verwendet werden ( „Black Rock“). Nicht begünstigt sind ferner die stl Vertretung, Beratung und Wirtschaftsprüfung von Kapitalanlagegesellschaften. Nicht befreit sind weiters Leistungen, die der Bewirtschaftung des veranlagten Vermögens dienen.
Bei Immobilienfonds fällt daher die laufende Bewirtschaftung der Immobilien nicht unter die Befreiung ( „X“; dies betrifft etwa die Leistungen der Hausverwaltung). Zum Umfang der nach Auffassung der FinVerw befreiten Leistungen s im Übrigen UStR Rz 772a.
180
Bis zum Inkrafttreten des MiFiGG 2017 war nach der lit i ferner die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes befreit. Der verwiesene § 1 Abs 1 Z 15 BWG definiert das Kapitalfinanzierungsgeschäft als „Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung“. Nach § 1 Abs 1 Z 15 BWG besteht das Wesen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes im Erwerb und in der Anteilsveräußerung von Anteilsrechten, die jedoch ohnehin unter die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1 Z 8 lit g fällt. Anwendungsbereich und unionsrechtliche Grundlage waren somit aber fraglich (vgl a Mat: IA 2237/A 25.GP; vgl a 4. Aufl Tz 180).
Venture Capital Gesellschaften, die im Übrigen auch nicht von § 1 Abs 1 Z 15 BWG erfasst sind, fallen idR nicht unter die Befreiung der lit i (vgl Aigner in Achatz/Tumpel, Unechte Steuerbefreiungen, 93).
181
entfällt
182
Nicht befreit ist das Beteiligungsfondsgeschäft, dh die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz (§ 1 Abs 1 Z 14 BWG). Die Ausgabe von Genussscheinen durch solche Gesellschaften ist jedoch als Wertpapierumsatz steuerfrei (UStR Rz 770).
11. Gold (Z 8 lit j)
Literatur: Melhardt, Neue EG-Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anlagegold, SWI 1998, 481; Zehetner, Umsatzsteuerliche Behandlung von Anlagegold, ÖStZ 1998, 608; Moritz, Europarechtliche Vorgaben für die Besteuerung von Umsätzen mit Gold, SWK 1998, S 664; Kolacny, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Goldmünzen, SWK 1999, S 183; Sadlo, USt-Befreiung für als Anlagegold anerkannte Münzen, ÖStZ 2017, 81.
183
Unionsrecht: Nach Art 12 Abs 3 lit e der 6.MwSt-RL sollten die für Gold geltenden Vorschriften in einer eigenen Richtlinie festgelegt werden, die bis Ende 1992 verabschiedet werden sollte. Nachdem dieses Datum ohne entsprechende Beschlussfassung verstrichen war, waren die Mitgliedstaaten ab frei, die MwSt-Regelung für Gold selbst festzulegen (Melhardt, SWI 1998, 481). Die angekündigte Sonderregelung wurde vom Rat erst am in Form einer Änderung der 6.MwSt-RL (Art 26b) beschlossen (98/80/EG, ABl L 281/31). Die Richtlinie betrifft Anlagegold und sieht für die Lieferung, die Einfuhr und den ig Erwerb grundsätzlich eine Steuerbefreiung vor. Anlagegold sind einerseits Goldbarren und Goldplättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln andererseits bestimmte Goldmünzen (s hiezu Tz 186 ff). Vorgesehen sind ferner:
eine Option für Steuerpflicht in bestimmten Fällen
ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auch ohne Ausübung der Option
spezielle Aufzeichnungsverpflichtungen
die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber vorzusehen
Vereinfachungen für geregelte Goldmärkte.
Die Richtlinie war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Der österr Gesetzgeber hatte jedoch bereits - lt Mat zwecks Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens beim EuGH (hiezu a Kolacny, SWK 1999, S 183) - mit Wirkung vom einzelne Bestimmungen der neuen Richtlinie in das österr UStG übernommen (BGBl I 28/1999), die vollständige Umsetzung der RL ist mit dem Steuerreformgesetz 2000 (BGBl 106/1999) erfolgt. Somit ist zu unterscheiden die Rechtslage bis 1998, die Rechtslage 1999 und die ab geltende Rechtslage. Nachstehend wird nur auf die ab 2000 geltende Rechtslage eingegangen; zur Rechtsentwicklung s 3. Auflage unter diesen Tz.
Die Umsetzung der RL erfolgte rechtstechnisch einerseits in § 6 Abs 1 Z 8 lit j (Steuerbefreiung), andererseits in § 24a (Sonderregelung für Anlagegold betr Vorsteuerabzug, Aufzeichnungspflichten und Option für Steuerpflicht), im Hinblick auf den Binnenmarkt in Art 6 und in Art 24a BMR.
184
Motive: Die Sonderregelungen für Gold werden in den Erwägungsgründen der Richtlinie 98/80/EG damit gerechtfertigt, dass Gold nicht nur als Werkstoff diene, sondern häufig zu Anlagezwecken erworben werde. Die Anwendung der normalen Steuerbestimmungen sei ein wichtiges Hindernis für seine Verwendung als finanzielle Anlage; mit der Sonderregelung solle auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes verbessert werden. Lieferungen von Gold zu Anlagezwecken seien ihrer Art nach mit anderen Finanzanlagen vergleichbar, die nach der MwSt-RL zumeist steuerfrei seien. Daher erscheine die Steuerbefreiung auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt.
185
Die Sonderregelungen und somit auch die Befreiung nach Z 8 lit j betreffen Anlagegold. Darunter verstehen Art 344 Abs 1 MwSt-RL und auch Z 8 lit j UStG Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Die von der RL zugelassene Ausnahme für kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g ist von Österreich nicht in Anspruch genommen worden. Anlagegold sind ferner Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 % übersteigt.
186
Steuerfrei sind zunächst die Lieferungen von Anlagegold sowie Optionsgeschäfte mit Anlagegold. Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ umfasst mindestens die in Anhang II der EG-V 1777/2005 angeführten Einheiten und Gewichte. Zu den betroffenen Lieferungen von Anlagegold gehört nach dem Gesetzestext auch Anlagegold in Form von Zertifikaten über verwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold. Die weitere Voraussetzung, dass „durch sie“ ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, ist weder sprachlich noch rechtlich verständlich und dürfte auf einer verkürzten Wiedergabe der RL beruhen. Art 346 MwSt-RL verlangt eine Befreiung für die Lieferung und den ig Erwerb von Anlagegold „einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen“. Diese Richtlinienvorschrift ist unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Das bedeutet ua, dass die Befreiung auch dann zu gewähren ist, wenn es sich nach österr Verständnis bei einem Umsatz dieser Art allenfalls nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung handeln sollte.
187
Die Steuerbefreiung erstreckt sich explizit auch auf die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold (nicht aber etwa die Vermittlung von Optionsgeschäften). Systematisch muss sich die Befreiung auch auf die den Lieferungen gleichgestellten Entnahmevorgänge nach § 3 Abs 2 beziehen. Die Einfuhr von Gold ist durch Abs 4 Z 1 befreit (s Tz 495), der ig Erwerb nach Art 6 Abs 2 Z 1 (s Art 6 Tz 12).
188
Goldmünzen: Nach Art 345 MwSt-RL teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres mit, welche Goldmünzen im Sinn der Richtlinienbestimmuwirdn dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen im Amtsblatt. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die die Kriterien des Art 344 Abs 1 Z 2 erfüllen. Maßgebend sind dabei die Preise bzw Offenmarktwerte am 1. April eines jeden Jahres (vgl Art 57 EU-DfV).
Z 8 lit j ermächtigt hingegen den BMF, im Verordnungsweg eine Liste der befreiten Goldmünzen herauszugeben (vgl für die betreffenden Jahre BGBl II 39/2016, BGBl II 39/2017, BGBl II 44/2018, BGBl II 37/2020, BGBl II 40/2021, BGBl II 37/2022, und für 2023 BGBl II 491/2022). Die Aufnahme in diese V garantiert die Voraussetzungen der Steuerbefreiung; bei nicht in die V aufgenommenen Münzen ist an Hand der gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zutreffen.
189
Kommt es hinsichtlich befreiter Goldmünzen zu einer ig Lieferung, so geht nach Auffassung der FinVerw (so bereits AÖF 57/1999; nunmehr UStR Rz 772b) die unechte Steuerbefreiung nach lit j der echten Steuerbefreiung nach Art 7 vor. Da der ig Erwerb solcher Münzen im anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist, käme es andernfalls im ig Handel zu einer echten Steuerbefreiung für Goldmünzen, was zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber dem (unecht) steuerfreien Inlandsumsatz führe und der Systematik der Richtlinie widerspreche (Kolacny, SWK 1999, S 183 f; S/K/C § 6 Abs 1 Z 8 lit j Anm 46). Gleiches müsste für andere Arten von Anlagegold und für Ausfuhrlieferungen gelten. Die dt FinVerw vertritt hiezu die gegenteilige Auffassung (Vorrang der echten Steuerbefreiungen: Abschn 276c USt-AE).
Vorbemerkung vor Z 9
190
§ 6 Z 9 UStG 1972 befreite in der Stammfassung Umsätze, die anderen Verkehrsteuern unterlagen, „um eine doppelte Besteuerung dieser Umsätze zu vermeiden“ (145 BlgNR 13.GP, 30). Von den ursprünglichen Befreiungen ist diejenige für gesellschaftsteuerpflichtige Vorgänge durch den VfGH aufgehoben worden (Tz 3), diejenige für Aufsichtsratsvergütungen ist mit Doppelbelastungserwägungen nicht mehr zu rechtfertigen, weil die Aufsichtsratsabgabe seit nicht mehr erhoben wird. Sie führt heute vielmehr zur Gleichstellung von Aufsichtsräten mit Nichtunternehmern (s Tz 252). Umsatzsteuerbefreiungen zur Vermeidung von verkehrsteuerlichen Doppelbelastungen bestehen derzeit somit nur mehr im Verhältnis zur GrESt, zur Versicherungssteuer und zu bestimmten Abgabenbelastungen für Glücksspiele. Andere Kumulationen werden allerdings schon durch die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 8 vermieden (zB - bis 2010 - im Verhältnis zu Kredit- und Darlehensgebühren etc), andere Kumulativwirkungen bleiben aufrecht (so im Verhältnis zu manchen Rechtsgeschäftsgebühren, etwa für Bestandverträge).
191
Das UStG kennt andererseits keine Befreiungsvorschriften für Umsätze, die bereits speziellen Verbrauchsteuern unterliegen. Der Verbrauch der derart besteuerten Produkte ist daher regelmäßig sowohl mit USt als auch mit speziellen Verbrauchsteuern belastet, wobei die (überwälzte) Verbrauchsteuer idR zur Bemessungsgrundlage der USt zählt (zB bei Mineralöl, Bier, Tabak; vgl § 4 Tz 23).
192
Aus den Befreiungsvorschriften der Z 9 kann gleichwohl nicht abgeleitet werden, dass die USt vom Belastungskonzept her eine Verkehrsteuer wäre. Der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung von Grundstücken hat eher wirtschaftliche Gründe: Grundstücke werden - anders als Konsumgüter - vielfach auch von Nichtunternehmern angeboten und umgesetzt. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Interessenten müssten bei USt-Pflicht der Grundstücksumsätze trachten, ihren Bedarf an Grundstücken durch Erwerb von Privaten zu decken; könnten sie dies nicht, wären sie mit hoher USt belastet. Darüber hinaus sind Grundstücke keine typischen Verbrauchsgüter, sodass das für den Erwerb aufgewendete Einkommen nicht Ausdruck von konsumorientierter Einkommensverwendung ist. Das spricht für eine Sonderbehandlung.
Auch bei Versicherungen und Glücksspielen wird eine spezifische, auf diese Leistungen bezogene Besteuerung einer Integration in die USt vorgezogen (vgl a „Leo-Libera“, betr Glücksspielumsätze). In beiden Fällen liegen wirtschaftlich aber eher Steuern auf die Einkommensverwendung und nicht Rechtsverkehrsteuern vor.
193
Die Aufrechterhaltung der Doppelbesteuerung bestimmter Einkommensverwendungen durch USt und spezielle Verbrauchsteuern ist von der Belastungskonzeption her zwanglos zu erklären: Wenn der Verbrauch bestimmter Produkte (die Einkommensverwendung für bestimmte Produkte) eine besonders hohe Leistungsfähigkeit indiziert, dann ist es gerechtfertigt, diese durch eine zur USt hinzutretende Zusatzbelastung zu erfassen. Die Vermeidung einer Doppelbelastung ist dann gerade nicht angebracht. Eine andere Frage ist, ob die konkrete Ausgestaltung der Verbrauchsteuer mit diesem Konzept übereinstimmt. Das ist nicht der Fall, wenn Verbrauchsteuern auch den unternehmerischen Verbrauch belasten, wie dies zB bei der Mineralölsteuer der Fall ist.
194
Nach dem Unionsrecht ist grundsätzlich die Doppelbelastung eines Vorganges mit USt und einer speziellen Verkehrsteuer zulässig, sofern diese Steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (s Einf Tz 29). Die MwSt-RL sieht allerdings verschiedene Befreiungen für Umsätze vor, die typischerweise speziellen Verkehrsteuern unterliegen. Dazu jeweils unten.
IX. Lieferungen von Grundstücken (Z 9 lit a)
Erlässe:
DE-USt Abschn 30
AÖF 71/1991 - Errichtung von Gebäuden im Miteigentum
AÖF 172/1991 - VuVRL Pkt 6.3 und 6.4 (Bauherreneigenschaft)
RdW 1995, 330 - Eigenverbrauch von Grundstücken
ÖStZ 1996, 60 - Errichtung von Gebäuden
ÖStZ 1996, 282 - Errichtung von Gebäuden im Miteigentum
FLD Wien, NÖ, Bgld , RdW 1996, 348 - Begründung von Miteigentum
RdW 1998, 779 - Lieferung des Gebäudes im Bauherrenmodell
Zur Option für Steuerpflicht s vor Tz 249/1.
Literatur: Ceconi, Die Errichtung von Eigentumswohnungsanlagen in steuerlicher Sicht, ÖStZ 1979, 26; Kolacny/Scheiner, UStl Probleme bei der Errichtung von Gebäuden im Miteigentum, ÖStZ 1979, 102; Gaier, Die bilanz- und steuerrechtliche Behandlung von Liegenschaften, SWK 1980, A VI 32; Winter, Die Bauherrenproblematik im Steuerrecht, NZ 1984, 165; Kolacny/Scheiner, Steuerpflichtiger Eigenverbrauch von Grundstücken, RdW 1986, 187; dieselben, Grundstücksverkäufe bleiben steuerfrei, Vorsteuer wird überwälzbar, SWK 1985, A II 51; dieselben, Umsatzsteuerliche Probleme bei der Errichtung von Gebäuden im Miteigentum, ÖStZ 1987, 148; Zöchling, Umsatzsteuerpflicht bei Begründung von Wohnungseigentum?, SWK 1987, A II 27; Ott, Umsatzsteuerliche Auswirkungen des neuen GrEStG, ZGV-UStR 1987, 16; „Bauen auf fremdem Grund“, NZ, Sonderheft 11/1989; Lenneis, Umsatz- und einkommensteuerrechtliche Konsequenzen der Veräußerung von Liegenschaften im außerbetrieblichen Bereich, FJ 1990, 141; Hierhammer, Unternehmereigenschaft von Wohnungseigentumsgemeinschaften, ÖStZ 1990, 33; Paul Doralt, Umsätze zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelnen Wohnungseigentümern?, ÖStZ 1990, 238; Heidinger, ÖGWTZ 1990, Nr 3/4, 12; Nr 5/6, 5; Kolacny/Scheiner, Eigenverbrauch bei Grundstücken, ÖStZ 1990, 51; Kohler/Nidetzky, Steuerliche Auswirkungen des neuen Baurechts, SWK 1990, A I 279 ff; Graff, Bauzins nicht umsatzsteuerpflichtig?, SWK 1990, A II 39; Gruber, Der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch von Grundstücken, Wien 1991; Heidinger, Eigenverbrauch von Grundstücken: Gesetzesänderung notwendig!, RdW 1991, 187; Quantschnigg, VwGH: Grundsatzentscheidung zur Bauherreneigenschaft, RdW 1991, 302; Kohler, Steuerliche Probleme bei Wohnungseigentum, SWK 1992, A I 151; Scheiner, Übertragung eines Anteils an einer Hausgemeinschaft, ÖStZ 1992, 117; Sauer, Die Einräumung eines Baurechts aus verkehrsteuerlicher Sicht, ecolex 1993, 554; Prodinger, Liegenschaften im Abgabenrecht, Wien 1993; Sporer, Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch von Gebäuden ist verfassungswidrig, SWK 1994, A 297; Fellner, Grundstückserwerb im „Bauherrenmodell“, ÖStZ 1996, 499; Taucher, Bauten auf fremdem Grund im Umsatzsteuerrecht, in Kletečka /Rechberger/Zitta (Hrsg), Bauten auf fremdem Grund2, Wien 2004, Rz 163 ff; Zehetner, Umsatzsteuer bei Erwerb und Nutzung von Gebäuden im Miteigentum in Österreich, UR 2004, 142; Rößler, Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Grundstücken mit anschließender Errichtung von Einfamilienhäusern im Rahmen eines Bauträgervertrages, ÖStZ 2005, 389; Pernegger, Verzicht auf die Steuerfreiheit bei Umsätzen im Ausland, SWK 2006, S 267; Laudacher, Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Gebäudelieferung im Bauherrenmodell, SWK 2006, S 325; Beiser, Missbrauch durch Immobilienausgliederung und Option zur Umsatzsteuerpflicht?, SWK 2007, S 334; Portele, Ist die Verpachtung von Fischereirechten umsatzsteuerpflichtig?, taxlex 2007, 200; Windsteig, UFS und Umsatzbesteuerung von Grundstücken, UFSjournal 2009, 84; Pfister, Die unechte Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, in Achatz/Tumpel, Umsatzsteuerbefreiungen, 53; D.Aigner, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, in Achatz/Tumpel, Verhältnis, 155; Fuhrmann/Kunisch/Löw, Bauträger und Umsatzsteuer, immolex 2014, 144; Kühmayer/Tatzl, Umsatzsteuerliche Behandlung von Liegenschaften im Zuge einer Zwangsversteigerung, immolex 2015, 147; M.Mayr, Die Neuerungen im UStG für das Jahr 2017 - Teil 1 (Grundstücke), RdW 2017, 203; Beiser, Entgeltliche Überlassung von Jagd- oder Fischereirechten, SWK 2017, 1087; Finsterer/Tratlehner, Die Einräumung und Übertragung von Baurechten in der Umsatzsteuer nach dem AbgÄG 2016, ÖStZ 2018, 576; Beiser, Neuparifizierungen von Wohnungseigentum ohne Änderungen des Eigentums an den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten - Zusammenschlüsse und (Real-)Teilungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, ÖStZ 2019, 21; Bergmann/Bieber, Zurückbehaltung eines Baurechts an einem bebauten Grundstück als umsatzsteuerliche Hin- und Rücklieferung eines Gebäudes?, RdW 2020, 791; Mischkreu/Knesl, Vorsteuerabzug von Sonderausstattung bei einer einheitlichen umsatzsteuerbefreiten Grundstückslieferung, BFGjournal 2021, 23; Spies, Immobilien im Umsatzsteuerrecht, in Drüen (Hrsg), Immobilien im Steuerrecht, Köln 2022, DStjG 45, 331; Kanduth-Kristen, Der Grundstücksbegriff im EStG, GrEStG und UStG - Update, taxlex 2023, 227. - Zur Option für Steuerpflicht s vor Tz 249/1.
1. Grundstücke
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Bis 2016 bezog sich die Steuerbefreiung auf „die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“. Seit betrifft die Befreiung „Lieferungen von Grundstücken“. Nach den Mat soll damit eine Anpassung an den Grundstücksbegriff des Art 13b EU-DfV 282/2011 idF 1042/2013 erfolgen. Mit Inkrafttreten dieser Bestimmung soll der unionsrechtliche Grundstücksbegriff statt jenem des § 2 GrEStG maßgebend sein (1352 BlgNR 25.GP; Art 13b EU-DfV ist mit in Kraft getreten). Die Mat (aaO, Allgemeiner Teil) erwecken den Eindruck, die neue Fassung der EU-DfV habe die Umformulierung notwendig gemacht. Das trifft nicht zu. Die EU-DfV 1042/2013 hat den Begriff „Grundstück“ definiert, um eine einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Das ergibt sich sowohl aus dem Erwägungsgrund 18 zur DfV 1042/2013 als auch aus ihrer Überschrift, wonach die DfV 1042/2013 die DfV 282/2011 - lediglich - hinsichtlich des Ortes der Dienstleistungen ändert. Der DfV geht es somit darum, die Ortsbestimmung von „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken“ (vgl die Überschrift zu Art 47 MwSt-RL) zu vereinheitlichen bzw zu harmonisieren, auch wenn Art 13b allgemein von der Anwendung der MwSt-RL spricht. Im Zusammenhang mit der Lieferung von unbeweglichem Vermögen (Art 12 Abs 1 bzw Art 135 Abs 1 lit j und k) spricht die MwSt-RL nur ausnahmsweise von Grundstücken. Die Verwendung der Definition des Art 13b EU-DfV für die Steuerbefreiung nach Z 9 lit a ist daher zwar unionsrechtlich wohl nicht ausgeschlossen, aber eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Ob die Abkehr von der ausjudizierten Terminologie des bisherigen USt-Rechts zweckmäßig war, sei dahingestellt.
196
Nach der MwSt-RL sind Lieferungen von Neubauten und Baugrundstücken durch Unternehmer prinzipiell steuerpflichtig. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, bei Umsätzen von Neubauten und Baugrundstücken auch Personen als steuerpflichtig zu behandeln, die solche Leistungen nur gelegentlich erbringen (Art 12 Abs 1). - Andere Grundstücksumsätze - insb Altbauten und unbebaute Grundstücke, die keine Baugrundstücke sind - sind nach der MwSt-RL befreit (Art 135 Abs 1 lit j und k). Die Mitgliedstaaten können jedoch auch Umsätze von Neubauten und Baugrundstücken von der Steuer befreien (Anhang X Teil B Z 9 iVm Art 371). Die Befreiung nach Z 9 lit a ist daher unionsrechtlich gedeckt. Andererseits können die Mitgliedstaaten bei Grundstücksumsätzen ihren Steuerpflichtigen auch das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren (Art 137 der MwSt-RL). Österreich hat davon zunächst im UStG 1994 nicht Gebrauch gemacht, sondern den Weg der Vorsteuerweiterleitung nach § 12 Abs 14 (Stammfassung) gewählt. Seit kann der Unternehmer bei Grundstücksumsätzen hingegen zur Steuerpflicht optieren (s Tz 249/1). Die Stammfassung des § 12 Abs 14 ist ab diesem Stichtag entfallen.
197
Den Mat zum AbgÄG 2016 zufolge soll im Anwendungsbereich von Z 9 lit a nunmehr der Grundstücksbegriff der EU-DfV 282/2011 idF 1042/2013 maßgebend sein. Nach Art 13b leg cit gilt für Zwecke der Anwendung der MwSt-RL als Grundstück
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Aus dieser Definition iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a ergibt sich zunächst, dass sich die Steuerbefreiung jedenfalls auf die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken bezieht. Ob dabei dass ganze Grundstück oder nur Miteigentumsanteile übertragen werden, kann keine Rolle spielen. Die Lieferung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist nach Art 13b lit b EU-DfV von der Steuerbefreiung erfasst, wenn sie nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können. Lit c ist offenkundig nicht so zu verstehen, dass die (isolierte) Lieferung von Türen und Fenstern als Grundstückslieferung gilt. Gemeint ist wohl, dass sich die Steuerbefreiung bei der Lieferung von bebauten Grundstücken auch auf die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, das sind solche, ohne die das Gebäude oder Bauwerk unvollständig wäre, bezieht. Zu den in diesem Sinn unwesentlichen Bestandteilen zählen jedenfalls Einrichtungsgegenstände oder Einbauten, deren Lieferung somit steuerpflichtig ist (zur anderen Situation bei der Vermietung von Grundstücken s Tz 386).
Obwohl in Art 13b nicht ausdrücklich angesprochen, wird davon auszugehen sein, dass zu den unselbständigen Bestandteilen, die Teil des Grundstückes sind, auch der natürliche Zuwachs (Bäume, andere Pflanzen) gehört, solange er nicht vom Grundstück getrennt ist. Der Verkauf von stehendem Holz ist daher ein stfr Umsatz (vgl a ). Hotelinventar gehört zum Grundstück, soweit es auf Dauer installiert ist (s lit d); loses Inventar ist nicht von der Steuerbefreiung umfasst, kann aber im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks im Einzelfall als unselbständige Nebenleistung steuerfrei sein ( „Mailat“).
Lit d spricht Gegenstände an, die im österr Recht als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden. Diese sind ausdrücklich vom Grundstücksbegriff des GrEStG ausgenommen und fielen daher bisher nicht unter die Steuerbefreiung der Z 9 lit a (vgl Vorauflage Tz 207 ff). Da sie als Grundstücke iSd Art 13b EU-DfV anzusehen sind, bezieht sich ab die Steuerbefreiung auch auf die Lieferung von Betriebsvorrichtungen. Vom Wortlaut der lit d erfasst sind allerdings nur jene Betriebsvorrichtungen, bei denen es sich um Einbauten in Gebäude bzw Bauwerke handelt. Die Lieferung von Betriebsvorrichtungen, die direkt mit dem Grundstück verbunden sind (zB Gleisanlagen, Laderampen, Silos) dürfte allerdings schon unter lit a subsumiert werden können, weil dem Art 13b EU-DfV nicht unterstellt werden kann, dass er den Ort der Dienstleistungen unterschiedlich festlegen möchte, je nachdem ob es sich bei Betriebsvorrichtungen um Gebäudeeinbauten oder um Anlagen handelt, die direkt mit dem Grundstück verbunden sind.
Ob eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte Photovoltaikanlage in diesem Sinn als grundstücksgleicher Ausstattungsgegenstand anzusehen ist, scheint zweifelhaft. Anlagen dieser Art sind zwar auf Dauer auf einem Gebäude installiert, können aber auch wieder abgebaut werden, ohne das Gebäude zu zerstören oder zu verändern. Das spricht dafür, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf solche Anlagen bezieht, so dass bei der Veräußerung eines Privathauses, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet, die nach den Kriterien des Photovoltaikerlasses (vgl § 2 Tz 59/3) als Unternehmensvermögen anzusehen ist, der auf die Anlage entfallende Teil des Entgelts der USt unterliegt.
198
Rechte werden in Art 13b EU-DfV nicht erwähnt. Das erklärt sich daraus, dass es dort um den Ort von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Grundstücken geht, ein Phänomen, das in Bezug auf Rechte kaum Bedeutung hat (eine andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistungen, die Rechte an Grundstücken betreffen - etwa Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Mietverträgen - am Grundstücksort erbracht werden; diese Frage wird nicht in Art 13b, sondern in Art 31a EU-DfV beantwortet; s dazu § 3a Tz 83 und 85). Die Mat (1352 BlgNR 25.GP) vertreten die Auffassung, dass die Übertragung bestimmter Rechte (zB von Realservituten) im Zusammenhang mit einer Grundstückslieferung idR eine unselbständige (und daher ebenfalls steuerfreie) Nebenleistung darstellt, die davon unabhängige Übertragung solcher Rechte hingegen von der Befreiung nicht erfasst ist (s a UStR Rz 773a). Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man berücksichtigt, dass Rechte unselbständige Bestandteile des Grundstücks sein können. Das ist dann der Fall, wenn die Rechte mit dem Besitz an einer bestimmten Liegenschaft verbunden sind (etwa Realrechte, Grunddienstbarkeiten, Holzbezugsrechte, Reallasten, Fischereirecht). Bezieht sich ein Umsatz auf das Grundstück, dann umfasst er daher auch diese Rechte; der entsprechende Entgeltsteil ist steuerfrei. Das gilt auch für das Wohnungseigentumsrecht, das Bestandteil eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft ist (§ 7 Abs 1 WEG; 105/63). - Zum Eigenjagdrecht s nachfolgend Tz 199, zum Baurecht s Tz 216.
199
Das Eigenjagdrecht ist Ausfluss des Eigentums am Grundstück, kann von diesem nicht getrennt werden und folgt daher stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums am Grundstück ( K II - 2/48, Slg 1712; ).
200-212
entfallen
213
Rechte, die mit dem Besitz eines Grundstücks verbunden sind, sind Bestandteile des Grundstücks (s schon Tz 198). § 2 Abs 1 GrEStG nimmt davon ausdrücklich die Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975 und die Apothekengerechtigkeiten aus, weshalb die Übertragung dieser Rechte bis von der Steuerbefreiung der Z 9 lit a auch dann nicht erfasst war, wenn sie gemeinsam mit dem Grundstück erfolgte (vgl dazu - auch zu den Begriffen - Vorauflage Tz 213 ff). Der Grundstücksbegriff des Art 13b EU-DfV erwähnt derartige Rechte nicht, enthält insbesondere keine Einschränkung der bisherigen Art. Daraus folgt, dass der Umsatz von Grundstücken, mit denen Gewinnungsbewilligungen oder Apthekengerechtigkeiten verbunden sind, ab auch hinsichtlich des Entgeltsteiles, der auf diese Rechte entfällt, von der USt befreit ist (so wohl auch M.Mayr, RdW 2017, 205). Die Option für Steuerpflicht nach Abs 2 ist möglich und wird in diesen Fällen idR vorteilhaft sein.
214-215
entfallen
216
Das Baurecht wird in § 2 GrEStG dem Grundstück gleichgestellt, seine Einräumung bzw Übertragung zählte daher bis zu den von der Befreiung nach Z 9 lit a erfassten Umsätzen (s nachstehend Tz 218 ff). Seit der Umformulierung dieser Bestimmung durch das AbgÄG 2016 ist die Frage nicht mehr explizit geregelt. Die Mat (1352 BlgNR 25.GP) wollen das Baurecht (weiterhin) den Grundstücken gleichstellen und berufen sich dabei auf Art 15 Abs 2 lit b MwSt-RL, der jedoch bloß ein Mitgliedstaatenwahlrecht einräumt. Dieses wurde von Österreich bisher nicht ausgeübt, vor allem nicht durch das AbgÄG 2016. Außerdem würde die Ausübung dieses Wahlrechtes lediglich dazu führen, dass das Baurecht als körperlicher Gegenstand zu betrachten ist; die Gleichstellung mit einem Grundstück wäre damit nicht verbunden. Der VwGH hat im Erk , 2011/15/0123, (als obiter dictum) die Auffassung vertreten, die Einräumung des Baurechts durch den Liegenschaftseigentümer erfülle die grundlegenden Merkmale der Vermietung von Grundstücken iS des Unionsrechtes (im maßgebenden Satz ist allerdings davon die Rede, dass das Baurecht innerstaatlich nicht als Grundstsück einzustufen sei, was mit dem damals auf das GrEStG abstellenden Grundstücksbegriff der Z 9 lit a im Widerspruch steht). Die Konsequenz dieser Auffassung, die nach der Streichung des Verweises auf den Grundstücksbegriff des GrEStG an Überzeugungskraft gewonnen hat, wäre die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung der Z 16 auf die Baurechtseinräumung, wobei die Option für Steuerpflicht nur unter den besonderen Bedingungen des § 6 Abs 2 möglich wäre.
Da die FinVerw den Mat folgt (vgl UStR Rz 773a) und davon ausgeht, dass sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert hat (das Baurecht somit als Grundstück iS der Z 9 lit a anzusehen ist), wird diese hier weiterhin dargestellt.
217
Begriff: Das Baurecht iSd Baurechtsgesetzes 1912 (idF der BaurechtsgesetzNov 1990, BGBl 258) ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das auf Grund des Baurechts errichtete Bauwerk ist unselbständiger Bestandteil des Baurechts (Koziol/Welser/Kletečka I14, Rz 1384 ff; ). Das Baurecht entsteht erst mit der bücherlichen Eintragung.
218
Folgen: Ustl bewirkt der Grundeigentümer mit der Baurechtseinräumung eine sonstige Leistung (Duldung der Nutzung; so auch BFH , X R 4/80). Die Praxis der FinVerw behandelt sowohl die Einräumung wie die Übertragung als Lieferung und wendet die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a an (UStR Rz 773a; differenzierend Finsterer/Tratlehner, ÖStZ 2018, 576, wonach die Einräumung eines Baurechts an unbebauten Grundstücken als sonstige Leistung gem § 6 Abs 1 Z 16, an bebauten Grundstücken gem Z 9 lit a steuerfrei sei). Z 9 lit a ist in diesem Zusammenhang - wenn man seine Anwendbarkeit auf das Baurecht bejaht - so zu verstehen, dass das für diese Leistung (die ustl als Lieferung eines Grundstücks gilt) entrichtete Entgelt steuerfrei ist (so a UStR Rz 779). Der vom Bauberechtigten entrichtete Bauzins ist daher nicht der USt zu unterwerfen, wobei es gleichgültig ist, ob der Bauzins als Einmalzahlung oder in wiederkehrenden Beträgen entrichtet wird; auch im zweiten Fall handelt es sich um ein Entgelt für die Lieferung eines „Grundstückes“ (Sauer, ecolex 1993, 555; oV, RdW 1993, 321; Graff, SWK 1990, A II 39 gegen Kohler/Nidetzky, SWK 1990, A I 281 f). - Wird das Baurecht entgeltlich weiterübertragen, so ist dies wiederum ein ust-freier Vorgang, der sich auch auf ein allfälliges, auf Grund des Baurechts errichtetes Gebäude erstreckt (s a UStR Rz 779). Wurde für das Gebäude ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist dieser nach Maßgabe des § 12 Abs 10 zu korrigieren. Wurde auf Grund des Baurechts eine Betriebsvorrichtung errichtet und wird diese mit dem Baurecht (als Zubehör dazu) übertragen, so müsste sich seit die USt-Freiheit auch auf die Betriebsvorrichtung erstrecken (s Tz 197; daher ebenfalls Vorsteuerberichtigung). Vgl a Taucher in Kletečka/Rechberger/Zitta (Hrsg), Bauten auf fremdem Grund2, Wien 2004, 380 f.
219
Erlischt das Baurecht durch Zeitablauf und fällt das Gebäude an den Grundeigentümer, so ist dies - wenn unentgeltlich - kein steuerbarer Vorgang, bei Entgeltlichkeit (nach § 9 BaurechtsG ist mangels anderer Vereinbarung vom Eigentümer eine Entschädigung iHv 25 % des noch vorhandenen Gebäudewertes zu leisten) besteht Steuerfreiheit nach Z 9 lit a (aA Taucher, aaO 382).
220
Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Bauwerke, die auf fremdem Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, sind nach § 297 ABGB als bewegliche Sachen anzusehen (Superädifikate). Sie werden nicht Bestandteil der Liegenschaft und sind Gegenstand besonderer Eigentumsrechte. § 2 Abs 2 GrEStG stellt Gebäude auf fremdem Grund und Boden den Grundstücken gleich, so dass sich die Befreiungsbestimmung der Z 9 lit a bisher auch auf Superädifikate bezog. Im Ergebnis hat sich mit nichts geändert. Der nunmehr maßgebende Grundstücksbegriff des Art 13b EU-DfV umfasst auch Gebäude und sonstige Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (lit b: jedes mit oder in dem Boden befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann).
221-222
entfallen
2. Lieferungen von Grundstücken
a). Allgemeines
223
Die Befreiung bezieht sich (seit ) auf Lieferungen von Grundstücken, dh das Grundstück als solches muss Gegenstand entweder einer Lieferung oder eines (der Lieferung gleichgestellten) Entnahmeeigenverbrauchs nach § 3 Abs 2 sein. Die Einräumung einer Option ist keine Lieferung, führt daher auch weder zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug noch zu einer Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend war (s a Scheiner, ÖStZ 1993, 86). Gleiches gilt für die Sicherungsübereignung (). Nicht von der Befreiung erfasst sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wie Vermietung oder Verpachtung (für diese kann sich eine Befreiung aus Z 16 ergeben), die Einräumung von Fruchtgenussrechten, die Verpachtung des Jagdrechtes oder Fischereirechtes, die Einräumung anderer dinglicher oder obligatorischer Berechtigungen am Grundstück (zum Baurecht s schon Tz 216). Das gilt auch für den Nutzungseigenverbrauch nach § 3a Abs 1a. Keine Steuerfreiheit nach Z 9 genießt daher die zeitweilige private Verwendung von Grundstücken bzw Gebäudeteilen zu Wohnzwecken. Seit ist dieser Vorgang jedoch gar nicht mehr unter § 3a Abs 1a Z 1 zu subsumieren, somit nicht mehr steuerbar (hiezu § 3 Tz 299).
224
Die Einräumung von Miteigentum an Grundstücken und die Übertragung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken (zB auch die Veräußerung einer unternehmerisch genutzten Eigentumswohnung) ist als Lieferung eines Grundstücks anzusehen (und nicht etwa als sonstige Leistung in Gestalt einer Rechtseinräumung oder als Übertragung eines Gesellschaftsanteils; ebenso , Slg 14.554, sowie ). S im Einzelnen Tz 238 ff.
b). Unbebautes oder bebautes Grundstück - Bauherrenproblem
225
Wird ein Grundstück in bebautem Zustand erworben, erstreckt sich der Grundstücksumsatz auch auf das Gebäude; die Lieferung ist grundsätzlich zur Gänze umsatzsteuerfrei. Der Veräußerer kann aus den Baukosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen bzw hat einen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 Abs 10 zu korrigieren. Der Erwerber hat aus dem Umsatz selbst keinen Vorsteuerabzug. Zur Option für Steuerpflicht s Tz 249/1 ff.
226
Wird eine Liegenschaft in unbebautem Zustand erworben und das Bauwerk erst vom Erwerber errichtet, umfasst der Grundstücksumsatz nur die unbebaute Liegenschaft; die Errichtung des Gebäudes (durch einen oder mehrere Bauunternehmer) führt zu einer steuerpflichtigen Werklieferung (zweifelnd Gruber, Eigenverbrauch, 30), aus der der Auftraggeber den Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl a Kuderer, SWK 2022, 1185).
Wird hingegen ein Grundstück geliefert, auf dem sich ein Gebäude befindet, welches abgerissen werden muss, damit Neubauten entstehen können, und wurde mit dessen - vom Verkäufer übernommenen - Abriss schon vor der Lieferung begonnen, bilden Lieferung und Abriss einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der Lieferung schon fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit die Lieferung eines unbebauten Grundstücks darstellt ( „Don Bosco“).
227
Wird ein Grundstück erworben und ist in diesem Zusammenhang die Errichtung eines Bauwerkes vorgesehen, ist die Frage zu lösen, ob ein einheitlicher Umsatz (Lieferung eines bebauten Grundstücks) oder zwei Umsätze (Lieferung eines unbebauten Grundstücks und Bauleistung) vorliegen.
228
Die Frage wird von der Judikatur nicht an Hand der vertraglichen Formulierungen, sondern danach entschieden, wem nach dem wirklichen Gehalt und der tatsächlichen Durchführung die Bauherreneigenschaft zukommt.
229
Als Bauherr ist nach der gefestigten Rsp des VwGH der Käufer einer Liegenschaft nur anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses einen Einfluss nehmen kann, der über unbedeutende Änderungen der vorgelegten Pläne hinausgeht,
das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmern gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (vgl zB ; , 89/15/0112; , 90/16/0169; , 90/16/0103; , 96/14/0011).
230
Im Übrigen ist die Judikatur schwankend. Als Indizien, die gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft des Erwerbers sprechen, wurden wiederholt angesehen (vgl , mwN):
Auftreten des Veräußerers als Bauwerber
Abschluss des Bauvertrages nach Erteilung der Baubewilligung
Errichtung eines bereits fertig geplanten Bauwerkes.
, betont demgegenüber als wichtigstes Indiz für die Bauherreneigenschaft die Erteilung des Bauauftrages (mag der Vertrag auch bereits von einem anderen ausgehandelt sein), weil sich daraus auch die den Bauherrn ausmachenden Risken ergäben. Unschädlich ist nach dem Erk,
wenn ein anderer schon vorher die Baupläne eingereicht und um die Baubewilligung angesucht hat,
wenn es zu Änderungen des bereits behördlich genehmigten Projektes nicht kommt,
die Vereinbarung eines Pauschalpreises, soferne nur nicht ein anderer für Preissteigerungen einzutreten hat.
Bei indirekten Bauherrenmodellen (Lieferung des Grundstücks und des Gebäudes erfolgt durch verschiedene Personen) nimmt das BFG hinsichtlich des Gebäudes eine Werklieferung an ().
231
Bei Miteigentums- und speziell bei Wohnungseigentumsgemeinschaften geht die Rsp davon aus, dass nur die Gesamtheit der Miteigentümer rechtlich über das Grundstück verfügen könne und daher auch der Bauauftrag von allen Miteigentümern gemeinsam erteilt werden müsse, damit die Gemeinschaft als Empfänger der Bauleistung (Bauherr) in Betracht komme (; , 82/15/0053; , 85/15/0321; , 89/15/0112, ua). Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer könnten den gemeinsamen Beschluss nicht ersetzen.
Umgekehrt gilt nach der Judikatur: Schließen sich die am Bau interessierten Miteigentümer zu einer Baugemeinschaft zusammen (etwa GesbR), dann ist diese nur dann Bauherr (Empfänger der Bauleistung), wenn tatsächlich sie die Bauherrenkriterien erfüllt. Das ist nicht der Fall, wenn die Gemeinschaft nur die Aufgabe hat, ein von den einzelnen Miteigentümern geplantes Bauwerk zu errichten (). In diesem Fall steht der Baugemeinschaft daher ein Vorsteuerabzug aus der Bauleistung nicht zu (; einem Vorsteuerabzug der einzelnen Miteigentümer dürfte dann aber bei entsprechender Rechnungslegung nichts entgegenstehen). S dazu a § 1 Tz 271.
S ferner EStR Rz 6495 (die BauherrenV, BGBl 321/1990, ist für die USt nicht maßgebend).
232
Der EuGH hat im Urteil , 73/85 „Kerrutt“, die Auffassung vertreten, dass die Leistungen, die bei einer Bündelung von Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen eines Bauherrenmodells erbracht werden, mit Ausnahme der Lieferung des Baugrundstückes der MwSt unterliegen. Bei dieser Auslegung der MwSt-RL ist - unabhängig von der grestl Behandlung (eine Doppelbelastung mit GrESt und MwSt ist nach EuGH aaO zulässig) - zwar die Leistung des Grundstücksveräußerers als stfr Umsatz, die Leistung des Initiators (Organisators) hingegen als stpfl Werklieferung eines Gebäudes anzusehen (vgl a RdW 779; UStR Rz 801 - diese verweisen auch auf den „Vollkommer“; ; dazu Laudacher, SWK 2006, S 325; ). Auch der VwGH vertritt nunmehr die Auffassung, die Frage der Bauherreneigenschaft spiele ustl dann keine Rolle, wenn rechtlich getrennte Vorgänge (Erwerb des Grundstücks einerseits, des Gebäudes andererseits) vorliegen (; , 2006/15/0140; , 2007/15/0220). Der Erwerb des Gebäudes fällt somit auch dann nicht unter die Steuerfreiheit nach Z 9 lit a, wenn er aufgrund eines mit dem Grundstückskaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildenden Bauträgervertrages erfolgt und der Bauträger als Bauherr tätig wird. Zu einer einheitlichen (stfr) Lieferung könnte es nur kommen, wenn der Grundstücksveräußerer selbst zugleich als Bauherr anzusehen wäre (Rößler, ÖStZ 2005, 390). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Rsp zum Bauherrenbegriff nach wie vor relevant.
c). Errichtung von Gebäuden im Miteigentum (Wohnungseigentum)
233
Traditionelle Auffassung: Wollen die Miteigentümer einer Liegenschaft auf dieser ein Gebäude errichten, so kann nach der Judikatur der Bauauftrag nur von der Gesamtheit der Miteigentümer erteilt werden (; , 82/15/0053; , 85/15/0321; , 89/15/0112, ua). Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer könnten den gemeinsamen Beschluss nicht ersetzen. Soll das Gebäude von der Gemeinschaft insgesamt unternehmerisch genutzt werden (etwa durch Vermietung), so ist die Gemeinschaft selbst als Unternehmer anzusehen. Sie kann daher aus der für ihr Unternehmen erbrachten Gebäudelieferung den Vorsteuerabzug geltend machen. Liegt die Bauherrneigenschaft beim Veräußerer, können nur die auf Grund der Option zur Steuerpflicht in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge abgezogen werden. - Soll das Gebäude nicht von der Gemeinschaft, sondern von den Miteigentümern separat genutzt werden, stellt sich die Frage, wie der einzelne Miteigentümer, der seinen Anteil unternehmerisch nutzt, den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Judikatur und FinVerw differenzieren zwischen Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.
234
Soll an dem Grundstück Wohnungseigentum begründet werden und ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG; die UStR Rz 781 sprechen von „Wohnungseigentümer-Errichtergemeinschaft“) Bauherr, so wird nach wohl herrschender Auffassung die WEG unternehmerisch tätig, indem sie das Gebäude errichtet und den einzelnen Miteigentümern das dingliche Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen einräumt. Der Umsatz besteht in der Einräumung des Nutzungsrechtes, die Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) in den von den einzelnen Wohnungseigentümern zu leistenden anteiligen Kosten. Dieser Umsatz ist keine (nach Z 9 lit a steuerfreie) Lieferung eines Grundstücks, sondern eine sonstige Leistung, die dem normalen USt-Satz unterliegt. Der WEG steht daher aus der Werklieferung des Gebäudes ein Vorsteuerabzug zu. Den einzelnen Wohnungseigentümern steht aus der Leistung der WEG der Vorsteuerabzug zu, soweit sie die Wohnungen unternehmerisch nutzen (vgl ; , 88/15/0137, ua; K/S/W § 6 Z 9 Anm 166d; Kolacny/Scheiner, ÖStZ 1979, 107 und ÖStZ 1987, 148; K/C = M/U § 6 Anm 33 lit a; S/K/C § 6 Abs 1 Z 9 lit a Anm 29; UStR Rz 781).
Anders soll dies sein, wenn die Bauherreneigenschaft nicht der WEG, sondern dem Verkäufer der Liegenschaft zukommt: In diesem Fall ist nach Kolacny/ Scheiner, aaO nicht die WEG, sondern der einzelne Wohnungseigentümer Empfänger der Grundstückslieferung.
Im Erk , 99/15/0238, hat der VwGH diese zum UStG 1972 ergangene Rsp auch auf das UStG 1994 übertragen und die Auffassung vertreten, nur dadurch werde gewährleistet, dass auch dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug gewahrt bleibe. Die Möglichkeit einer direkten Zuordnung der Vorsteuern wird nicht in Betracht gezogen (s dazu Zehetner, UR 2004, 142, 144).
235
Wird das Gebäude im schlichten Miteigentum errichtet (Bauherr ist die Gemeinschaft; es soll kein Wohnungseigentum begründet werden) und soll das Gebäude unternehmerisch genutzt werden (zB steuerpflichtige Vermietung durch die Gemeinschaft), steht nur der Gemeinschaft bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu (UStR Rz 782). Wird das Gebäude hingegen den Miteigentümern ohne besonderes Entgelt überlassen, so dienen nach der Rsp des VwGH die von den Miteigentümern aufgewendeten Beträge lediglich der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben und bilden kein Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder (; die E folgt weitgehend wörtlich Kolacny/Scheiner, ÖStZ 1979, 107 bzw ÖStZ 1987, 148). Die Regelung der Benützungsrechte der einzelnen Mitglieder durch einen Dienstbarkeitsvertrag wurde im Entscheidungsfall nicht als ausreichende (entgeltliche) Einzelleistung bewertet. Den Miteigentümern steht nach dieser Auffassung ein Vorsteuerabzug nicht zu. Die FinVerw sieht allerdings seit dem Wartungserlass 2013 gestützt auf die Rsp des EuGH vor, dass in jenen Fällen, in denen die Miteigentümergemeinschaft keine Unternehmereigenschaft besitzt (wie zB bei Ehegattengemeinschaften), die Miteigentümer die unmittelbaren Leistungsempfänger sind (UStR Rz 783). Danach kann der einzelne Miteigentümer, der einen Teil des Gebäudes unternehmerisch nutzt, die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil hinausgeht.
Ist Bauherr nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Miteigentümer (es ist vereinbart, dass jeder Eigentümer bestimmte Gebäudeteile nutzt, es werden getrennte Werkverträge mit dem Bauunternehmer abgeschlossen), so ist der einzelne Miteigentümer Leistungsempfänger. Der Vorsteuerabzug ist nach den allgemeinen Grundsätzen geltend zu machen.
236
Stellungnahme: Die traditionelle Auffassung, wonach die Erlangung des Vorsteuerabzugs in jedem Fall der Zwischenschaltung der Gemeinschaft als Unternehmer bedarf, überzeugt schon aus zivilrechtlichen Gründen nicht (vgl schon die Kritik von P. Doralt, ÖStZ 1990, 238 ff; zust Rattinger in M/T § 6 Rz 317). Die Errichtung des Gebäudes kann - so auch die Judikatur - nur von der Gemeinschaft der Miteigentümer in Auftrag gegeben werden. Mit der Errichtung des Bauwerkes erwirbt der einzelne Miteigentümer jeweils auch Eigentum am Bauwerk und hat dafür im Rahmen des gemeinschaftlichen Auftrages seinen Anteil an den Kosten zu begleichen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den einzelnen Vertragspartnern, nicht gegenüber der Gemeinschaft der Miteigentümer. Zivilrechtlich kommt es daher zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Miteigentümern nicht zu einem Leistungsaustausch. Das gilt auch bei Wohnungseigentum. - Die Einräumung der Nutzungsbefugnisse an bestimmten Räumlichkeiten ist bereits Ausfluss der Miteigentümerstellung und bedeutet lediglich eine besondere Ausgestaltung der bereits aus der Eigentümerstellung abzuleitenden Benützungsrechte. Die Konkretisierung der Benützungsrechte ist aber keine Leistung der Gemeinschaft, der als Gegenleistung der Gesamtbetrag der für das Objekt aufzuwendenden Kosten gegenübersteht. Eine abweichende ustl Betrachtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinschaft als solche Unternehmereigenschaft besitzt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Errichtung eines Gebäudes auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft und die Regelung der Benützungsverhältnisse daran kann für sich allein nach den Kriterien des § 2 Abs 1 bereits mangels Nachhaltigkeit keine Unternehmereigenschaft der Miteigentümergemeinschaft zur Folge haben. Wenn die Rsp diesbezüglich zwischen WEG und schlichten Miteigentumsgemeinschaften unterscheidet, so überzeugt das nicht: Warum sollte die Einräumung von Nutzungsrechten an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft unternehmerisch sein, wenn die Nutzungsrechte (irgendwann einmal) verbüchert werden, hingegen nicht, wenn es sich um obligatorische Vereinbarungen handelt? Unternehmereigenschaft war zumindest bis zur 2. Fassung der LiebhabereiV, BGBl 33/1993, auch wegen Erfüllung des Liebhabereitatbestandes zu verneinen (Hierhammer, ÖStZ 1990, 33 f); die gegenteilige Auffassung der Verwaltung (Pkt 26 LiebhabereiE) war nicht begründet und widersprach der Rsp.
237
Die traditionelle Auffassung ist auch mit der Judikatur des EuGH nicht vereinbar. Nach „HE“, ist das Unionsrecht folgendermaßen auszulegen: Bestellen mehrere Personen, die zu einer Gemeinschaft verbunden sind, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst nicht unternehmerisch tätig ist (im Entscheidungsfall: Ehegatten), einen Gegenstand, so sind die einzelnen Gemeinschafter die Empfänger der Leistung; besitzt nur einer der Gemeinschafter die Unternehmereigenschaft, dann hat er das Recht, einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Vorsteuer abzuziehen; eine auf ihn ausgestellte Rechnung, in der dieser Anteil ausgewiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Für den Vorsteuerabzug kommt es daher darauf an, ob bzw welches Mitglied der Vereinigung Unternehmereigenschaft besitzt und die (Teil-)Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt.
Es besteht kein Grund, diese Aussagen auf Ehegattengemeinschaften zu beschränken. Es ist somit davon auszugehen, dass sowohl bei Wohnungseigentum als auch bei schlichtem Miteigentum Leistungsempfänger anteilig die einzelnen Miteigentümer sind und daher ein Leistungsaustausch zwischen Miteigentumsgemeinschaft und einzelnem Eigentümer nicht stattfindet (so auch Klenk in R/D/F/G § 4 Nr 9 Anm 48.4). Die Differenzierung in Rz 783 UStR dürfte daher mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein. Dogmatisch geht es um die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges bei einer Mehrheit von Auftraggebern (Leistungsempfängern). Dieses Problem muss auch bei Kostengemeinschaften, ärztlichen Praxisgemeinschaften und vielen anderen Konstellationen gelöst werden und kann auch gelöst werden, ohne in jedem Fall Unternehmereigenschaft der - lediglich aus organisatorischen Gründen zwischengeschalteten - Gemeinschaft anzunehmen (s a § 12 Tz 80 f). Zu prüfen ist somit nur, ob die einzelnen Miteigentümer Empfänger der Leistung aus dem Werkvertrag mit den Bauunternehmen sind oder ob ihnen die Verfügungsmacht an einem bebauten Grundstück bzw an einem fertigen Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) iSd VwGH-Erk , 90/16/0169, übertragen wird. Im ersten Fall steht der Vorsteuerabzug direkt aus der Leistung (Werklieferung) zu, im zweiten Fall nur bei Option des Lieferanten für Steuerpflicht. Tritt allerdings die Miteigentumsgemeinschaft nach außen als Unternehmer (zB durch Vermietung) auf, ist nicht der einzelne Miteigentümer, sondern die Gemeinschaft Leistungsempfänger.
d). Übertragung (Einräumung) von Miteigentum an Grundstücken
238
Ustl wirft die Übertragung von Miteigentumsanteilen erhebliche Probleme auf. Vielfach ist zweifelhaft, wie der Leistungsinhalt beurteilt werden soll und ob es sich um entgeltliche Vorgänge handelt. Folgende Fälle sind auseinander zu halten:
239
(1) Entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils (etwa auch mit Wohnungseigentum verbunden): Bei nichtunternehmerischer Nutzung kein steuerbarer Vorgang; bei unternehmerischer Nutzung durch den Miteigentümer (zB Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung) steuerfrei nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a (keine Übertragung eines Anteiles an einer Gemeinschaft gem § 6 Abs 1 Z 8 lit g; vgl a , VfSlg 14554, sowie , betr Übertragung eines geringfügigen Miteigentumsanteils verbunden mit der Einräumung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Time-Sharing-Modellen; dazu UStR Rz 801; s schon Tz 224; zum Time-Sharing ohne Miteigentumseinräumung s § 10 Tz 141); Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10. Option für Steuerpflicht möglich (Tz 249/1).
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(2) Wechsel eines Miteigentümers bei einer unternehmerisch tätigen Miteigentumsgemeinschaft: Steuerbar nur, wenn auch der Miteigentümer seinen Anteil im Rahmen eines Unternehmens hält, in diesem Fall aber uE steuerfrei nach Z 9 lit a (mit Optionsmöglichkeit für Steuerpflicht), wenn es sich um eine rein vermögensverwaltende Hausgemeinschaft handelt, oder nach Z 8 lit g (Anteile an Gesellschaften), wenn es sich bereits um eine Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) handelt. Die Unternehmereigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft wird durch den Wechsel nicht berührt. Da sie keinen Umsatz tätigt, kommt es bei ihr auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs. S a UStR Rz 785.
Beispiel:
A und B sind Miteigentümer eines vermieteten Hauses. B hält seinen Miteigentumsanteil (a) im einzelkaufmännischen Unternehmen, (b) im Privatvermögen. Veräußert B seinen Anteil an C, dann berührt das nicht die Unternehmereigenschaft der Hausgemeinschaft hinsichtlich der Vermietung. Bei B liegt nur im Fall (a) ein steuerbarer Umsatz vor, der nach Z 9 lit a grundsätzlich steuerfrei ist und daher allenfalls eine Vorsteuerkorrektur zur Folge hat. Letzteres uE aber nur dann, wenn die Leistungen, die zur Vorsteuerkorrektur Anlass geben, nicht die Vermietungsgemeinschaft betroffen haben, sondern im Unternehmen des B angefallen sind. In diesem Fall kann für Steuerpflicht optiert werden (Tz 249/1). - Im Fall (b) hat der Vorgang keine ustl Konsequenzen.
241
(3) Die Miteigentümer einer gemeinsam (durch Vermietung) unternehmerisch genutzten Liegenschaft veräußern gemeinsam das Grundstück: Steuerfreier Grundstücksumsatz der Miteigentumsgemeinschaft, Vorsteuerberichtigung. Option für Steuerpflicht ist möglich; Tz 249/1. - Erfolgt die Veräußerung durch eine nicht unternehmerisch tätige Miteigentumsgemeinschaft, bewirkt der jeweilige Miteigentümer einen steuerfreien Grundstücksumsatz.
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(4) Entgeltliche Begründung von Miteigentum an einer bisher vom Alleineigentümer vermieteten Liegenschaft mit nachfolgender Vermietung durch die Gemeinschaft: Strittig; folgende Auffassungen werden vertreten:
entgeltliche Lieferung des ganzen Grundstückes an den neuen Unternehmer „Miteigentumsgemeinschaft“ (steuerfrei bzw Option für Steuerpflicht); Gegenleistung ist die Gewährung von Anteilsrechten zuzüglich der Zahlungen des neuen Miteigentümers (Völkel/Karg, UR 1985, 48);
der Alleineigentümer tätigt einen steuerfreien Grundstücksumsatz hinsichtlich des Anteils, der dem neuen Miteigentümer eingeräumt wird, beide bringen ihren Anteil gegen Gewährung von Anteilen in die neue Gemeinschaft ein (vgl Rattinger in M/T § 6 Rz 312).
Lösung a) führt bei Option für Steuerpflicht zur Steuerneutralität des Vorganges (der Miteigentumsgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug zu, wenn sie für Wohnzwecke vermietet bzw für die Steuerpflicht der Vermietung optiert), entspricht aber nicht der Struktur der Leistungsbeziehungen. Lösung b) kann eine endgültige Steuerbelastung nach § 12 Abs 10 zur Folge haben (der neue Miteigentümer ist in dieser Eigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt). Im Hinblick auf das zentrale Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer scheint es gerechtfertigt, jener Lösung den Vorzug zu geben, die zu einer Kostenneutralität der Umsatzsteuer führt; das wäre Lösung a). Diese wird auch in UStR Rz 787 vertreten.
Erfolgt die Vermietung nicht durch die Gemeinschaft, sondern durch den jeweiligen Miteigentümer, sind die Miteigentümer im Ausmaß ihres prozentuellen Anteils zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl Tz 237).
Zur schenkungsweisen Begründung von Miteigentum s § 3 Tz 307.
243
(5) Ausscheiden eines Miteigentümers aus einer zweipersonalen unternehmerischen Miteigentumsgemeinschaft: Ist die Gemeinschaft zugleich Erwerbsgesellschaft, kommen die Grundsätze der VwGH-Rsp zur Beendigung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zum Tragen (zB , 90/15/0100; s § 1 Tz 88; so auch Scheiner, ÖStZ 1992, 117, der offenbar - uE unzutreffend - davon ausgeht, dass jede unternehmerisch tätige Miteigentumsgemeinschaft bereits GesbR ist). Wird vertraglich Anwachsen der Anteilsrechte beim Partner vereinbart, kann auch in diesem Fall nicht steuerbare Anteilsvereinigung erreicht werden (UStR Rz 801). Anhängige Vorsteuern gehen nach den Regeln der Rechtsnachfolge auf den verbliebenen Alleineigentümer über (Rattinger in M/T § 6 Rz 310). - Liegt nur schlichtes Miteigentum vor, ist die Beurteilung als Tausch begrifflich nicht möglich. Ustl ist beim ausscheidenden Miteigentümer ein nicht steuerbarer oder - im Fall der unternehmerischen Nutzung des Grundstücks durch den Miteigentümer - ein steuerfreier Grundstücksumsatz gegeben. Beim verbleibenden Alleineigentümer, der weiter vermietet, hat sich das Miteigentum in Alleineigentum verwandelt. Ustl hat zwar ein Unternehmerwechsel stattgefunden, dem neuen Unternehmer ist das Unternehmensvermögen aber durch einen nicht steuerbaren Vorgang zugekommen. Es besteht kein Anlass, den Fall ungünstiger zu behandeln als den der OG oder GesbR und eine Zwischenschaltung der Privatsphäre (Entnahmeeigenverbrauch gem § 3 Abs 2; so etwa Rattinger in M/T § 6 Rz 310) anzunehmen. Tut man dies dennoch, kann die Steuer vom Eigenverbrauch nach § 12 Abs 15 weitergeleitet werden.
e). Begründung von Wohnungseigentum an bestehenden Gebäuden
244
Wird ein Gebäude im Miteigentum errichtet und erst später ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen, ohne dass es zu weiteren Entgeltszahlungen kommt, so ist auch nach der Rsp des VwGH darin keine ustl relevante Leistung zu erblicken (; , 94/15/0087; vgl a Kohler, SWK 1992, A 149). Das gilt jedenfalls, wenn das Gebäude bisher nicht gemeinsam unternehmerisch genutzt wurde (s schon Kolacny/Scheiner, ÖStZ 1987, 150). - Kommt es zu Quotenverschiebungen und daher zu Ausgleichszahlungen, so handelt es sich um Umsätze von Miteigentumsanteilen an Grundstücken, die entweder nicht steuerbar oder steuerfrei nach Z 9 lit a sind.
245
Ist die Miteigentumsgemeinschaft bisher unternehmerisch tätig gewesen, dann scheidet nach UStR Rz 786 das Gebäude durch die Begründung von Wohnungseigentum aus dem Unternehmensbereich aus; es liege ein grundsätzlich steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch nach § 3 Abs 2 vor. Sollte der Wohnungseigentümer die Wohnung unternehmerisch nutzen, komme eine Neutralisierung der USt durch Option zur Steuerpflicht und Vorsteuerweiterleitung nach § 12 Abs 15 in Betracht. Das entspricht der hier in der 2. Auflage (unter Tz 246) vertretenen Auffassung.
246
Wird an einem bisher im Alleineigentum stehenden, unternehmerisch genutzten Gebäude Wohnungseigentum begründet, so ist dies nach UStR Rz 789 wie folgt zu beurteilen: Steuerfreier Grundstücksumsatz durch den bisherigen Alleineigentümer hinsichtlich des aus seinem Unternehmen ausscheidenden Grundstücksteiles. Hinsichtlich des ihm verbleibenden Anteiles ergibt sich keine Änderung: Unternehmer ist weiterhin der bisherige Alleineigentümer. Hinsichtlich der Leistungen, die das gesamte Gebäude betreffen, ist die Miteigentumsgemeinschaft der Leistungsempfänger, sie überwälzt diese Kosten anteilig auf den bisherigen Alleineigentümer und den Wohnungseigentümer bzw die WEG.
3. Entnahmeeigenverbrauch
a). Rechtslage nach UStG 1972
247-248
entfallen (s 4. Aufl)
b). Rechtslage nach UStG 1994
249
Die Steuerbefreiung der Z 9 lit a erstreckte sich in der Stammfassung ohne weitere Einschränkung auf sämtliche Umsätze, somit auch auf den Entnahmeeigenverbrauch von Grundstücken (nach § 3 Abs 2). Die Neuformulierung seit hat daran nichts geändert: nunmehr bezieht sich die Steuerbefreiung auf die Lieferung von Grundstücken, denen die Vorgänge nach § 3 Abs 2 gleichgestellt sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Eigenverbrauch überhaupt nur steuerbar ist, wenn der Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs 2 letzter Satz). Nur in diesen Fällen ist daher die Befreiung von Bedeutung. Befreit sind die Fälle, in denen das Grundstück selbst Gegenstand des Eigenverbrauches ist, somit der Entnahmeeigenverbrauch. Der Nutzungseigenverbrauch fällt schon begrifflich nicht unter die Steuerbefreiung der Z 9; er ist aber gemäß § 3a Abs 1a (ab ) gar nicht mehr steuerbar (s Tz 355/2; vgl ferner § 3 Tz 291 ff).
Bei Entnahmen von Grundstücken, auf denen sich Betriebsvorrichtungen befinden, war der Vorgang bis 2016 in eine steuerfreie Grundstücksentnahme und eine stpfl Entnahme von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Seit bezieht sich die Steuerbefreiung auch auf Betriebsvorrichtungen iSd Art 13b lit d EU-DfV (s Tz 197). Wurde das entnommene Grundstück bisher für steuerpflichtige Zwecke verwendet, kann es wegen der Steuerfreiheit des Entnahmeeigenverbrauchs zu einer Vorsteuerkorrektur wegen Änderung der Verhältnisse kommen. Ist der Entnahmeeigenverbrauch gar nicht steuerbar (weil kein Vorsteuerabzug möglich war), ist auch keine Vorsteuerkorrektur denkbar. - Zur Option für Steuerpflicht beim Eigenverbrauch s Tz 249/11.
Beispiel:
Ein Mietobjekt (Eigentumswohnung, Haus), das bisher vermietet war, wird ab 2017 dauerhaft für eigene Wohnzwecke benötigt. Die letzte Großreparatur liegt 5 Jahre zurück: Die Beendigung der Vermietung führt zu einem Entnahmeeigenverbrauch. Dieser ist steuerbar, weil für den Gegenstand bzw seine Bestandteile ein Vorsteuerabzug möglich war (§ 3 Abs 2 letzter Satz), jedoch steuerfrei. Es kommt daher zu einer Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, und daher hinsichtlich der Großreparatur zu einer Vorsteuerberichtigung (25 %).
Keine Grundstücksentnahme liegt vor, wenn der Bauunternehmer auf seinem Privatgrundstück mit Arbeitskräften und Material des Unternehmens ein Gebäude für private Zwecke errichtet. Die Besteuerung des Eigenverbrauchs bezieht sich nur auf das Gebäude ( „De Jong“; s bereits § 3 Tz 293).
4. Option für Steuerpflicht (Abs 2)
Erlässe:
SWK 1998, S 544 - Entfall des § 12 Abs 14
AÖF 185/1998 - Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG im Insolvenzfall
AÖF 199/1998 - Option zur Regelbesteuerung bei Grundstücksumsätzen
Literatur: Gaedke, Vorsteuerabzugsberichtigung und Insolvenz, SWK 1998, S 218; Mitterer/Halbmayr, Nochmals: Vorsteuerabzugsberichtigung und Insolvenz, SWK 1998, S 330; Kolacny, Die Umsatzsteueränderungen des Budgetbegleitgesetzes 1998, SWK 1998, S 398; Quantschnigg, ÖStZ 1998, 226; Fellner, Vorsteuerberichtigungsanspruch der Finanzbehörde gemäß § 12 Abs 10 UStG als Konkursforderung, RdW 1998, 123; R&R, Umsatzsteuerliche Denksportaufgaben im Budgetbegleitgesetz 1998, FJ 1998, 123; Kristen, Berichtigung des Vorsteuerabzugs als Konkursforderung - der Steuergesetzgeber reagiert umgehend, ZIK 1998, H 3, 87; Kohler, Abschaffung der Vorsteuerverrechnung nach § 12 Abs 14 UStG, SWK 1998, S 408; Gaedke/Khun, Umsatzsteuer bei Grundstückslieferungen, SWK 1998, S 453; Haslinger, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Grundstücksumsätzen, SWK 1998, S 461; Jürets, Grundstückslieferung durch Kleinunternehmer, SWK 1998, S 518; Schweisgut, Umsatzsteuer als Kostenfaktor - Abschaffung § 12 Abs 14 UStG 1994, ÖStZ 1998, 408; Beiser, Neue USt-Option bei Grundstücksumsätzen, RdW 1998, 423; Ruppe, Grundstücksumsätze - Option für die Umsatzsteuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG), NZ 1998, 327; Gaedke/Khun, Klarstellungen zur Option bei Grundstückslieferungen, SWK 1998, S 613; Beiser, Umsatzsteuer von der Grunderwerbsteuer?, SWK 1998, S 618; Kolacny, Option zur Regelbesteuerung bei Grundstücksumsätzen, SWK 1998, S 742; Riegler, Umsatzsteuer bei Grundstückslieferungen, ecolex 1998, 867; Thunshirn, Neuregelung der Umsatzsteuer bei Grundstückskäufen, ecolex 1998, 942; Beiser, Vorsteuerabzug bei Grundstücksumsätzen - Vorsteuerkorrektur oder vorläufige Veranlagung?, SWK 1998, S 662; Slawitsch, Option zur Regelbesteuerung für Grundstücksumsätze erst bei Lieferung?, SWK 1998, S 695; Pircher/Pülzl, UStG: Die unentgeltliche Unternehmensübertragung nach neuer Rechtslage, RdW 1999, 43; Resch, Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Grundstücksumsätzen, SWK 1999, S 559; Wernhardt/Fuhrmann, Grundstücksumsätze und Zeitpunkt der Versteuerung von Anzahlungen, SWK 1999, S 787; Pircher/Partl, Die Besteuerung der Grundstücksumsätze - eine Betrachtung im Wandel der Zeit, ÖStZ 1999, 338; Stingl, Klarstellungen zur Umsatzsteuerverrechnung bei Grundstücksübertragungen, immolex 1999, 254; Arnoldi/Schneider, Umsatzsteuer von der Grunderwerbsteuer?, SWK 1999, S 620 (dazu Kohler, ebendort, S 623); Beiser, Missbrauch durch Immobilienausgliederung und Option zur Umsatzsteuerpflicht?, SWK 2007, S 334; D.Aigner, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, in Achatz/Tumpel, Verhältnis, 155; Beiser, Missbrauch durch eine Option zur Umsatzsteuerpflicht?, SWK 2020, 1387.
249/1
Seit (BGBl I 79/1998) kann der Unternehmer einen nach Z 9 lit a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. In diesem Fall unterliegt der Umsatz dem Normalsteuersatz. Bis zu dieser Rechtsänderung waren Grundstücksumsätze jedenfalls steuerfrei, es bestand jedoch die Möglichkeit der Weiterleitung der nicht abziehbaren oder nach § 12 Abs 10 zurückzuzahlenden Vorsteuer (§ 12 Abs 14 Stammfassung). Mit In-Kraft-Treten der Option ist § 12 Abs 14 aufgehoben worden und diese Möglichkeit daher entfallen. Unionsrechtlich ist ein solches Optionsrecht zulässig ( „Belgokodex“).
Die Regelung ist eine Reaktion auf das , in dem der OGH - im Gegensatz zur Rsp des VwGH (s dazu Einf Tz 139 ff) - die Auffassung vertreten hat, Vorsteuerkorrekturbeträge, die anlässlich der Veräußerung von Grundstücken aus der Insolvenzmasse anfallen, seien als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung anzusehen, wodurch aus der Sicht des Fiskus dem nach Maßgabe der Ausgleichs- oder Insolvenzquote reduzierten Anspruch gegen den Ausgleichs- oder Insolvenzschuldner die volle Vorsteuerabzugsberechtigung des Erwerbers gegenüberstand (hiezu Gaedke, SWK 1998, S 218; Mitterer/Halbmayr, SWK 1998, S 330; Kolacny, SWK 1998, S 401; Quantschnigg, ÖStZ 1998, 226). Die Optionsmöglichkeit ist aber nicht auf Grundstücksumsätze im Insolvenzverfahren beschränkt, sondern generell eingeräumt. Nach der geltenden Rechtslage hat der Unternehmer im Fall der Grundstücksveräußerung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zum Zweck der Steuerneutralisierung nur die Möglichkeit, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Die dann entstehende USt-Schuld ist eine Masseforderung, die voll zu begleichen ist; ihr steht der Vorsteuerabzug des Erwerbers gegenüber. - Erfolgt die Veräußerung mit Option kurz vor Insolvenz, schließt der Umstand, dass die USt beim Veräußerer nicht (voll) einbringlich ist, den Vorsteuerabzug des Käufers idR nicht aus (vgl ; „UAB HA.EN.“).
Im 3. Unterabsatz des Abs 2 wurde durch das AbgÄG 2016, BGBl I 117, die Wortfolge „Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten“ durch die Wortfolge „der Lieferung von Grundstücken“ ersetzt. Das entspricht der Umformulierung in § 19 Abs 1b lit c. Zu den damit zusammenhängenden Problemen s schon Tz 195 ff.
249/2
Nach der seit geltenden Rechtslage gibt es somit folgende Möglichkeiten:
keine Option: der liefernde Unternehmer übt die Option nicht aus, behandelt also den Grundstücksumsatz als steuerfrei: der Lieferant kann die tatsächlich angefallene Vorsteuer (wegen des Zusammenhanges mit dem steuerfreien Grundstücksumsatz) nicht abziehen bzw hat sie nach Maßgabe des § 12 Abs 10 zurückzuzahlen. Diese Vorsteuer kann dem Erwerber zwar in Rechnung gestellt (überwälzt) werden, berechtigt ihn aber nicht (mehr) zu einem Vorsteuerabzug (Aufhebung des § 12 Abs 14); sie wird daher zu einem Kostenfaktor; im Insolvenzfall ist der Anspruch des Fiskus auf Vorsteuerrückzahlung nach Auffassung des OGH, der die FinVerw folgt, eine Konkursforderung;
Option: der liefernde Unternehmer übt die Option aus, behandelt also den (gesamten) Umsatz als steuerpflichtig: die Vorsteuern bleiben abzugsfähig, eine Vorsteuerkorrektur unterbleibt; die USt ist in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage (Nettoentgelt für den gesamten Grundstücksumsatz inkl Grundstück und Gewinnspanne) abzuführen; dem Erwerber steht nach allgemeinen Grundsätzen der Vorsteuerabzug zu. Im Insolvenzfall ist die USt des Lieferanten als Masseforderung zu behandeln. - Zur Ausübung der Option im Zwangsversteigerungsverfahren vgl Tz 249/10.
Zur Variante der partiellen Option s Tz 249/8.
249/3
Grunderwerbsteuerlich hat die Ausübung der Option eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage der GrESt um den Betrag der in Rechnung gestellten USt zur Folge; der VwGH geht in stRsp davon aus, dass die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage der GrESt nicht rechtswidrig ist (, 90/16/0160; , 92/16/0010; , 2000/16/0608; , 2001/16/0018: auch kein Verstoß gegen Art 401 der MwSt-RL; , 2001/16/0017 und 0034) und dass auch eine (seinerzeit) nach § 12 Abs 14 weiterverrechnete USt Teil des Kaufpreises iS des GrEStG ist (, unter Verweis auf Arnold, ZGV 1985, 29). - Umgekehrt kann vertreten werden, dass die GrESt, wenn ihre Bezahlung zur Gänze vom Erwerber übernommen wird, zur Hälfte der Bemessungsgrundlage der USt zuzurechnen ist (vgl dazu allgemein § 4 Tz 28), wodurch sich eine wechselseitige Beeinflussung von GrESt und USt ergäbe (vgl dazu - kritisch - Beiser, aaO). Die FinVerw ist ursprünglich davon ausgegangen, dass dann, wenn die GrESt vertraglich allein vom Erwerber zu tragen ist, die Hälfte zum Nettoentgelt hinzuzurechnen ist, allerdings nur soweit, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die USt beeinflusst ist ( SWK 1998, S 545; hiezu Ruppe, NZ 1998, 328). Nach AÖF 199/1998 Pkt 5 (= UStR Rz 798) wird hingegen aus Vereinfachungsgründen auf die Einbeziehung der GrESt in die Bemessungsgrundlage der USt verzichtet (vgl a Gaedke/Khun, SWK 1998, S 460). Im Ergebnis nunmehr glA BFH , V R 14/04: der Grundstückskäufer, der die Zahlung der GrESt vertraglich übernommen hat, tilgt damit die eigene Steuerschuld; die GrESt erhöht daher nicht (auch nicht zur Hälfte) das dem Veräußerer zustehende Entgelt (vgl Puchinger, FJ 2007, 183).
249/4
Kriterien für die Optionsausübung: Für die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen sind unter dem Aspekt der Minimierung der steuerlichen Konsequenzen folgende Kriterien maßgebend:
(1) Umsatzsteuerliche Position des Erwerbers (Unternehmer/Nichtunternehmer; Vorsteuerabzugsberechtigung): Ist der Erwerber hinsichtlich des Grundstückes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Ausübung der Option in jedem Fall nachteilig; ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind weitere Kriterien zu prüfen (s gleich).
(2) Ausmaß der nicht abziehbaren bzw zu korrigierenden Vorsteuern: Sind Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Grundstück nicht angefallen bzw ist die Frist für die Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 abgelaufen, macht die Ausübung der Option auch gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten Erwerber keinen Sinn, sie erhöht lediglich die Bemessungsgrundlage der GrESt (und Eintragungsgebühr); ist der Korrekturbetrag niedrig, dann kann die Option wegen der grunderwerbsteuerlichen Folgen nachteiliger sein als die Vorsteuerberichtigung.
Beispiel:
Veräußerung einer bebauten Liegenschaft um € 1 Mio netto an einen vorsteuerabzugsberechtigten Erwerber. Die Veräußerung hätte eine Vorsteuerkorrektur iHv € 4.000,- zur Folge (aus einem Herstellungsaufwand vor 8 Jahren). Der Kaufpreis erhöht sich kostenwirksam um € 4.140,- (€ 4.000,- + 3,5 % GrESt). Bei Option erhöht sich der Kaufpreis um USt iHv € 200.000, die kostenneutral ist, und um die GrESt von € 200.000 = € 7.000,- (kostenwirksam).
(3) Verwendung des Grundstückes durch den Erwerber (gänzliche/teilweise unternehmerische Nutzung; zu erwartende Nutzungsänderungen): Wird das Grundstück vom Erwerber nur zum Teil unternehmerisch genutzt, kann die Ausübung der Option für ihn eine stärkere Belastung bedeuten als die Anlastung einer Vorsteuerkorrektur.
Beispiel:
Veräußerung eines bebauten Grundstückes um € 900.000 netto; Vorsteuerkorrektur aus der Bebauung noch € 100.000. Das Grundstück soll nur zu einem Drittel unternehmerisch genutzt werden. Bei Verzicht auf die Option: kostenwirksame Preiserhöhung um € 100.000 zuzügl € 3.500,- GrESt. Bei Option Preiserhöhung um € 180.000 USt, davon als Vorsteuer abzugsfähig nur € 60.000, somit kostenwirksam € 120.000 zuzügl € 6.300,- GrESt.
Entsprechendes gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Erwerber in absehbarer Zeit die unternehmerische Nutzung aufgibt.
Beispiel:
Veräußerung eines bebauten Grundstückes um € 900.000 netto; Vorsteuerkorrektur aus der Bebauung noch € 100.000. Das Grundstück soll vorerst zur Gänze unternehmerisch genutzt werden. Bei Verzicht auf die Option: kostenwirksame Preiserhöhung um € 100.000 zuzügl € 3.500,- GrESt. Bei Option USt iHv € 180.000, jedoch zunächst volle Kostenneutralität; GrESt-Erhöhung um 3,5 % von € 180.000 = € 6.300,-. Wird die unternehmerische Nutzung (zB Vermietung) nach 4 Jahren endgültig aufgegeben, so hat das, wenn auf die Option verzichtet wurde, keine Folgen. Wurde für Steuerpflicht optiert, kommt es zu einer kostenwirksamen Vorsteuerkorrektur wegen steuerfreiem Eigenverbrauch.
249/5
Optionsberechtigt ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz ausführt. Der Erwerber hat ustl weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechtes noch muss er dieser zustimmen (ebenso ). Das gilt zB auch im Fall des Erwerbs in der Zwangsversteigerung (s a Tz 249/10 sowie § 1 Tz 288). Die Optionsberechtigung hängt auch nicht davon ab, ob der Erwerber das Grundstück als Unternehmer oder Nichtunternehmer erwirbt (anders § 9 dUStG und anders als § 6 Abs 1 Z 16). Nichtunternehmer können für die Steuerpflicht nicht optieren. Das gilt etwa auch für reine Holdinggesellschaften oder Vereine ohne unternehmerische Sphäre. Steht ein Grundstück im Miteigentum, so ist die Option von der Miteigentumsgemeinschaft auszuüben, soferne diese Unternehmereigenschaft besitzt, ansonsten von jenem bzw jedem Miteigentümer, der das Grundstück als Unternehmensvermögen veräußert. Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung ist der jeweilige Eigentümer optionsberechtigt, der Zustimmung der WEG bedarf es nicht.
Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners optionsberechtigt; dies gilt auch im Falle des Beitritts des Insolvenzverwalters in ein gegen den Schuldner im Zuge befindliches Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger (UStR Rz 794a).
249/6
Kleinunternehmer: Grundstückslieferungen sind idR Hilfsgeschäfte; sie bleiben bei Berechnung der € 35.000-Grenze gem § 6 Abs 1 Z 27 außer Ansatz. Will der Kleinunternehmer daher für Grundstücksumsätze für die Steuerpflicht optieren, muss er zunächst gem § 6 Abs 3 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (UStR Rz 794). Die Option für Steuerpflicht kann eine positive Vorsteuerkorrektur zur Folge haben (vgl Jürets, SWK 1998, S 518).
Beispiel:
K hat 2016 eine Eigentumswohnung um € 120.000 (in Rechnung gestellte USt = an sich abziehbare Vorsteuer = € 20.000) zwecks Vermietung erworben, auf die Kleinunternehmerregelung jedoch nicht verzichtet (kein Vorsteuerabzug). Ende 2018 entschließt er sich zum Verkauf. Der Erwerber will die Wohnung ebenfalls vermieten, ist aber kein Kleinunternehmer. K kann die Wohnung steuerfrei liefern, womit die seinerzeitige Vorsteuer endgültig verloren ist. Optiert K für die Steuerpflicht, dann kann er 2018 eine positive Vorsteuerkorrektur iHv 90 % der seinerzeitigen Vorsteuer geltend machen und anschließend steuerpflichtig an den Erwerber liefern, der seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist.
249/7
Land- und Forstwirte, die unter § 22 fallen, sind mit Grundstücksumsätzen jedenfalls steuerfrei: Entweder handelt es sich (ausnahmsweise) um einen Umsatz im Rahmen des pauschalierten Betriebes, dann ist die (unechte) Steuerbefreiung nach Z 9 lit a auch auf diesen Hilfsumsatz anzuwenden (vgl § 22 Tz 39); oder es ist der Grundstücksumsatz gar nicht von der Pauschalierung erfasst (Regelfall; vgl „Harbs“; , C-43/04 „Stadt Sundern“). Im letzteren Fall kann die Option nach § 6 Abs 2 für Steuerpflicht vom Land- und Forstwirt isoliert ausgeübt werden. Im ersteren Fall müsste der Land- und Forstwirt, der den Grundstücksumsatz als steuerpflichtig behandeln möchte, zunächst nach § 22 Abs 6 für Regelbesteuerung optieren (UStR Rz 794; vgl zum gleichgelagerten Problem bei Vermietungsumsätzen § 22 Tz 39).
249/8
Gegenstand der Optionsausübung ist das gelieferte Grundstück. Dazu gehören zB auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden und Betriebsvorrichtungen (s Tz 197 und 220), aber auch Miteigentumsanteile im Zusammenhang mit der Einräumung von Wohnungseigentum (, Slg 14.554). Die Option kann auf einen abgrenzbaren Teil des Grundstückes beschränkt werden (BFH , BStBl 1997 II 98; ebenso UStR Rz 796). Eine solche Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten wird von den UStR (aaO) dann bejaht, wenn an den einzelnen Grundstücksteilen grundsätzlich Wohnungseigentum begründet werden könnte. Eine rein quotenmäßige Aufspaltung wird somit offenbar nicht anerkannt. Bei bebauten Grundstücken ist die Option für Grundstück und Gebäude einheitlich auszuüben ( „Breitsohl“).
Ausländische Grundstücke: Die UStR (Rz 793) vertraten früher die Auffassung, dass auf die Steuerpflicht eines im Ausland ausgeführten Umsatzes nicht optiert werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Umsatz im Ausland steuerpflichtig war oder als steuerpflichtig behandelt werden konnte. Diese Meinung wird im Hinblick auf das BFH-Urteil , V R 73/03, das darin einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz gesehen hat, seit dem Wartungserlass 2006 (AÖF 18/2007) nicht mehr vertreten. Es ist daher auch im Falle eines im Ausland ausgeführten Grundstücksumsatzes eine Option zur Steuerpflicht im Inland (mit der Konsequenz der Vorsteuerabzugsberechtigung) möglich (zu den Bedingungen im Einzelnen s UStR Rz 2005 sowie § 12 Tz 243).
249/9
Voraussetzung der Option ist, dass es sich um eine Grundstückslieferung im Rahmen des Unternehmens handelt. Das Grundstück muss somit Unternehmensvermögen (gewesen) sein (hiezu § 12 Tz 132 ff). Ist das Grundstück nur teilweise Unternehmensvermögen, so kann die Option nur für diesen Teil ausgeübt werden, selbst wenn das Grundstück beim Erwerber zu 100 % Unternehmensvermögen werden sollte. Wurde das Grundstück nur teilweise unternehmerisch genutzt, war es aber in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet, so ist die Option grundsätzlich für das ganze Grundstück auszuüben. Die Verwaltungspraxis lässt jedoch - wie erwähnt (Tz 249/2) - auch eine partielle Option für abgrenzbare Teile des Grundstückes zu. Überlegenswert (und zulässig) erscheint aber auch die idR steuerneutrale Entnahme des nicht unternehmerisch genutzten Teiles vor der Veräußerung (s unten Variante 4).
Beispiel:
Die Gemeinde G hat um € 500.000 zuzügl € 100.000 MwSt ein Gebäude errichtet, das in der Folge nur zu 20 % (abgrenzbare Teile) unternehmerischen Zwecken diente; da eine abweichende Erklärung nicht erfolgte, ist das gesamte Gebäude dem Unternehmen zugeordnet. Vorsteuerabzug aber lediglich 20 % von € 100.000. Nach 2 Jahren wird das Grundstück um € 800.000 netto veräußert. Beim Erwerber ist von einer 50 %-igen Nutzung für Unternehmenszwecke auszugehen.
Variante = Option: USt von € 800.000 = € 160.000; kostenneutral nur 50 % = € 80.000; GrESt von € 960.000. Kostenbelastung daher € 80.000 zuzügl € 5.600,- GrESt (3,5 % von € 160.000) abzüglich positive Vorsteuerkorrektur iHv € 72.000 (90 % von € 80.000).
Variante = keine Option, volle negative Vorsteuerkorrektur: Vorsteuerkorrektur 90 % von € 20.000 = € 18.000; GrESt von € 818.000. Kostenbelastung € 18.000 zuzügl € 630,- GrESt (3,5 % von € 18.000 USt).
Variante = partielle Option: 50 % steuerpflichtig, 50 % steuerfrei (sofern abgrenzbare Gebäudeteile): USt von € 400.000 = € 80.000 (kostenneutral), GrESt von € 880.000; positive Vorsteuerkorrektur iHv 90 % von 30 % = € 27.000. Kostenmehrbelastung lediglich GrESt iHv € 2.800,- (3,5 % von € 80.000), jedoch Entlastung von € 27.000.
Variante = steuerfreie Entnahme von 80 % des Grundstückes, Option nur für 20 %: keine Vorsteuerkorrektur, weil hinsichtlich der 80 % keine Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug eintritt; hinsichtlich der 20 %: Option für Steuerpflicht, daher USt von € 160.000 = € 32.000; kostenneutral wegen Vorsteuerabzug; Kostenbelastung somit nur durch Erhöhung der GrESt um 3,5 % von € 32.000 = € 1.120,-.
249/10
Form und Fristen: Die Ausübung der Option erfordert keine besondere Form, insb keine eigene schriftliche Erklärung an das FA (vgl a ; , 2005/15/0140; UStR Rz 793). Sie kann für jeden Grundstücksumsatz, bei Eigentumswohnungen für jede Eigentumswohnung gesondert erfolgen. Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig gegenüber dem FA in der UVA bzw in der Steuererklärung (; , 2005/13/0153). Der bloße Ausweis der USt in der Rechnung führt zwar zur Steuerpflicht auf Grund der Rechnung (sofern sie nicht berichtigt wird; UStR Rz 793), eröffnet dem Erwerber aber nicht das Recht auf Vorsteuerabzug (). Ebenfalls nicht ausreichend ist die Wendung „inklusive 20 % USt“ im Kaufvertrag (). Der Verzicht ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich (auch im wiederaufgenommenen Verfahren; UStR Rz 793; zur Ausnahme bei Zwangsversteigerung s gleich). Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch der Widerruf der Option möglich. Dieser ist ebenfalls einseitig gegenüber dem FA auszusprechen; der Zustimmung des Leistungsempfängers bedarf es nicht, obwohl dieser damit ustl verpflichtet wird, die Vorsteuer zurückzuzahlen (BFH , XI R 57/93). Der Widerruf führt nicht zur Berichtigung nach § 16, sondern wirkt ex tunc (; ebenso BFH , V R 8/04). Zur Bedeutung des Widerrufs für die Rechnungslegung s § 11 Tz 41/4.
Bei Veräußerung im Zwangsversteigerungsverfahren ist (seit ) der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Z 9 lit a nur zulässig, wenn er spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird (mit dem AbgÄG 2016, BGBl I 117 erfolgte lediglich eine terminologische Anpassung an § 19 Abs 1b lit c; vgl ). Motiv: Da die Steuerschuld nach § 19 Abs 1b lit c auf den Ersteher, der ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, übergeht, besteht für diesen das Bedürfnis, bereits vor der Versteigerung zu erfahren, ob der Lieferer zur Steuerpflicht optiert und daher für das Meistbot die USt zu entrichten ist. Die Frist ist nicht verlängerbar (s UStR Rz 793). Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, kommt es nach § 19 Abs 1b lit c zum Übergang der Steuerschuld auf den Ersteher. S a § 19 Tz 62.
249/11
Die Optionsberechtigung erstreckt sich auch auf den der Lieferung gleichgestellten Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2) von Grundstücken. Dieser Vorgang ist allerdings nur steuerbar, wenn der Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die FinVerw interpretiert dies - unionsrechtskonform - als insoweit-Regelung auf der Ebene der Bemessungsgrundlage, weshalb idR der Wert des Grund und Bodens aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei (AÖF 199/1998; vgl a UStR Rz 790; im Einzelnen Kolacny, SWK 1998, S 744). Hat das Grundstück überhaupt nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Entnahmeeigenverbrauch nicht steuerbar, es ist daher auch keine Option für Steuerpflicht möglich.
Ist der Entnahmeeigenverbrauch steuerbar, so sind sachverhaltsmäßig zwei Varianten auseinander zu halten: Handelt es sich um eine Entnahme, die zur Übertragung des Grundstücks an einen anderen Unternehmer führt, dann kann es sinnvoll sein, die Option auszuüben und die anfallende Steuer dem Erwerber gem § 12 Abs 15 in Rechnung zu stellen. Wird das Grundstück hingegen in der Privatsphäre desselben Eigentümers verwendet, wird die Ausübung der Option idR nachteilig sein; die Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 wird idR zu einem günstigeren Ergebnis führen.
Beispiele:
(1) A hat um € 200.000 + € 30.000 USt eine Eigentumswohnung erworben (Grundanteil € 50.000) und anschließend vermietet; Vorsteuerabzug € 30.000. Nach 6 Jahren beendet er das Mietverhältnis und nutzt die Wohnung selbst. Ohne Option ergibt sich ein Vorsteuerkorrekturbetrag von (35 % von € 30.000 =) € 10.500; mit Option hingegen (unter der Annahme eines gleichgebliebenen Wohnungswertes und unter Ausscheidung des Grundanteils) eine Steuerpflicht von (20 % von € 150.000 =) € 30.000. Die Option führt nur dann zu einem günstigeren Ergebnis, wenn die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch sehr niedrig geworden ist.
(2) Angabe wie unter (1). Nach 6 Jahren überträgt A das Grundstück im Zuge einer Ehescheidung an seine bisherige Gattin, die die Wohnung weiter vermieten will. Die Ausübung der Option führt zur vollen Kostenneutralität.
249/12
Vorsteuerabzug: Die Option wird jeweils für eine bestimmte Grundstückslieferung ausgeübt. Fallen im Hinblick auf diese Lieferung vorher Vorsteuern an, ist nach allgemeinem USt-Recht ein Vorsteuerabzug möglich, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ein Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Umsatz besteht (vgl § 12 Tz 245). Maßgebend müsste daher sein, ob im fraglichen Zeitpunkt die Absicht, für die Steuerpflicht zu optieren, auf Grund objektiver Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststeht (vgl zum vergleichbaren Problem des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf beabsichtigte Vermietung zB ; , 94/15/0227; , 93/14/0132; , 93/14/0234; vgl ferner § 2 Tz 134 ff zur EuGH-Rsp betr Vorbereitungshandlungen). Von dieser Auffassung ging auch die FinVerw im Erlass AÖF 199/1998 aus.
Der Gesetzgeber hat die Frage in der Folge durch eine Ergänzung des § 6 Abs 2 explizit geregelt: Behandelt der Unternehmer einen Grundstücksumsatz als steuerpflichtig, so kann die vom Abzug ausgeschlossene (oder eine zu berichtigende) Vorsteuer erst (frühestens) in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt (BGBl I 28/1999; rückwirkend anwendbar für Veranlagungszeiträume, die 1998 enden). Die UStR interpretierten die Vorschrift zunächst so, dass eine Optionsausübung frühestens im Zeitpunkt des Umsatzes möglich ist und dass ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige Option ausgeschlossen ist; eine bis zur Option vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer konnte danach frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt (UStR Rz 799); die bisher im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Umsätze gemäß § 12 Abs 3 vom Abzug ausgeschlossenen Vorsteuern konnten danach nach Maßgabe des § 12 Abs 3 und Abs 10 bis 12 geltend gemacht werden (UStR Rz 800). Der UFS hingegen hat in der Entscheidung vom , RV/1617-L/02 (die Entscheidung betraf Aufschließungskosten für Betriebsbaugrundstücke, die unstrittig zum stpfl Weiterverkauf an Unternehmer bestimmt waren), die Auffassung vertreten, es liege gar keine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Vorsteuer vor, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezuges bereits feststehe, dass der künftige Grundstücksumsatz als steuerpflichtig behandelt werde. Der Gesetzgeber habe seine Absicht im Gesetzeswortlaut nicht umsetzen können. Ebenso ; , RV/0188-F/05. Dazu auch Gaedke/Tumpel, SWK 2006, S 899. Der VwGH ist dieser Auffassung im Erk , 2006/13/0193, gefolgt: die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz ist danach nicht anders zu behandeln als im Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung; in beiden Fällen steht bei nachweislicher Absicht zur Optionsausübung der Vorsteuerabzug (sofort) zu (vgl a ). Nur diese Deutung dürfte unionsrechtlich haltbar sein (vgl a 3. Auflage unter dieser Tz). Die UStR folgen ihr nunmehr (Rz 799 und 800 idF AÖF 243/2010): § 6 Abs 2 regelt nur den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Option und die Behandlung einer bis dahin mangels Optionsabsicht vom Abzug ausgeschlossenen Vorsteuer.
Beispiele:
(1) Errichtung eines für die Veräußerung bestimmten Bauwerkes durch den Bauträger in den Jahren 1 und 2, Veräußerung im Jahr 3. Die anfallenden Vorsteuern können, wenn die Lieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Option für die Steuerpflicht erfolgen wird, bereits im Jahr 1 abgezogen werden.
(2) Errichtung eines Bauwerkes, das vorerst (durch 2 Jahre) steuerfrei vermietet und anschließend unter Option für Steuerpflicht veräußert wird: kein Vorsteuerabzug bei Errichtung; im Jahr der Veräußerung kommt es zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 (positive Korrektur iHv 90 %).
249/13
Anzahlungen: Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Anzahlungen stets an Hand der zugrunde liegenden Leistung zu beurteilen (vgl § 19 Tz 49). Ist diese steuerfrei, ist auch die Anzahlung steuerfrei; ist sie steuerpflichtig, ist auch die Anzahlung steuerpflichtig. Somit hängt die Steuerpflicht von Anzahlungen davon ab, ob im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung davon ausgegangen werden kann, dass der spätere Grundstücksumsatz als steuerpflichtig behandelt werden wird. In diesem Fall steht auch dem die Anzahlung Leistenden der Vorsteuerabzug zu (so auch UStR Rz 799; der Verkäufer muss danach in der Anzahlungsrechnung auf die spätere steuerpflichtige Behandlung des Grundstücksumsatzes hinweisen). Zum Vorsteuerabzug des Anzahlungempfängers s Tz 249/12.
Werden über Anzahlungen Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, obwohl die Optionsabsicht nicht nachvollziehbar dargelegt werden kann, so schuldet der Unternehmer diese USt auf Grund des § 11 Abs 12, sofern er sie nicht berichtigt; dem Anzahlenden steht aus einer solchen Rechnung jedoch kein Vorsteuerabzug zu.
Zu den Übergangsproblemen im Jahr 1998 s 2. Auflage Tz 249/14.
X. Aufsichtsräte etc (Z 9 lit b)
Literatur: Doralt, Aufwandsentschädigungen an Aufsichtsräte, ÖStZ 1974, 150; Ott, Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufsichtsratstätigkeit, ZGV-UStR 1985, 15; Bieber/Pichler, Der Stiftungsvorstand als umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer?, SWK 2019, 1263.
250
Steuerfrei sind „die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktionen gewährt werden.“ Unionsrechtlich ist die Befreiung durch eine Protokollerklärung des Rates und der Kommission zu Art 4 der 6.MwSt-RL gedeckt, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, Aufsichtsratsmitglieder in dieser Eigenschaft nicht als steuerpflichtig zu behandeln.
251
Die Vorschrift ist sprachlich missglückt: Der USt unterliegen nicht Vergütungen, sondern Leistungen; die Befreiung bezieht sich fälschlich nicht auf den Steuergegenstand, sondern auf die Bemessungsgrundlage. Sie beruht im Übrigen auf der Annahme, dass es sich bei den genannten Organen um Unternehmer handelt. Andernfalls wären ihre Vergütungen gar nicht steuerbar. In der Tat ist die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten nach der allgemeinen Definition des § 2 traditionell bejaht worden (s a § 2 Tz 83). Nach der Rsp des EuGH (, C-420/18 „IO“) übt das Mitglied eines Aufsichtsrates allerdings dann keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn es für Rechnung und Verantwortung des Aufsichtsrates handelt und unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eine feste Vergütung erhält (vgl zu den Konsequenzen dieser Rsp § 2 Tz 83). Die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten ist danach für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Vgl a K/S/W (§ 6 Z 9 Anm 181b), wonach Aufsichtsräte einer Genossenschaft keine Unternehmereigenschaft besitzen, soweit sie Mitglieder der Genossenschaft sind.
252
Zweck und Effekt: Die Befreiung diente ursprünglich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Bezüge durch Aufsichtsratsabgabe einerseits, USt andererseits. Seit der Aufhebung der Aufsichtsratsabgabe durch 37-61/88, Slg 11.667/1988 (ab ) ist dieses - schon bisher fragwürdige - Motiv weggefallen. Da die genannten Organe ihre Leistungen an andere Unternehmer erbringen, die idR zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führt die Steuerfreiheit letztlich nur dazu, dass dem Aufsichtsrat der Abzug allfälliger Vorsteuern verwehrt ist und dadurch gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen wird. Praktisch werden Aufsichtsräte damit Nichtunternehmern bzw Arbeitnehmern gleichgestellt.
253
Gesetzlich vorgesehen sind Aufsichtsräte bei der AG, der GmbH, den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und den Privatstiftungen. Verwaltungsräte sind gesellschaftsvertraglich geschaffene Organe, die der Überwachung der Geschäftsführung dienen. Andere Personen sind von der Vorschrift betroffen, soweit sie - gesetzlich oder vertraglich - mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind. Nach dem historischen Werdegang ist davon auszugehen, dass nur Überwachungsorgane bei juristischen Personen gemeint sind. Beiräte, die andere Funktionen haben, als die Geschäftsführung zu überwachen, sind mit ihren Leistungen nicht befreit (insb somit nicht Beiräte zur Beratung von Geschäftsführungsorganen, Konsulenten etc). Gleiches gilt für Personen, die mit Prüfungsaufgaben betraut sind (Wirtschaftsprüfer, Stiftungsprüfer; vgl auch UStR Rz 848).
254
Die Befreiung betrifft Vergütungen jeder Art inkl Reisekostenersätze. Die Bezeichnung der Vergütung ist gleichgültig, es muss sich aber inhaltlich um ein Entgelt für die Überwachung der Geschäftsführung handeln. Entgelte, die neben Überwachungsleistungen auch andere Leistungen abgelten (zB Konsulententätigkeit), sind aufzuteilen. - Die Einbeziehung der Reisekostenersätze in die Steuerbefreiung bewirkt, dass ein Vorsteuerabzug für die Reisekosten nicht in Betracht kommt (unechte Befreiung). Da die Aufsichtsräte keine Arbeitnehmer sind, steht auch dem Unternehmer aus den Reisekosten kein Vorsteuerabzug nach § 13 Abs 2 zu. Im Bereich der Reisekosten werden Aufsichtsräte somit ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer. Hiefür gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
XI. Versicherungsverhältnisse (Z 9 lit c)
Literatur: Achatz, Umsatzsteuer und Schadenersatz, Wien 1992, insb 137 ff; Kilches, FJ 2001, 168 (EuGH-Urteil Skandia); Menner/Herrmann, Outsourcing bei Versicherungen, UR 2002, 229 ff; Hamacher/Frenzel, Outsourcing bei Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften, UR 2002, 297; Wäger, UR 2005, 204 (EuGH-Urteil Arthur Andersen); Hahne, Besteuerung von Outsourcing-Leistungen: Methodik des EuGH zur Anwendung von Steuerbefreiungen, UR 2005, 353; Haslehner, Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Übertragung von Versicherungsverträgen: zu den Schlussanträgen in der Rs Swiss Re, taxlex 2009, 370; derselbe, Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen zwischen Versicherungen in Österreich, taxlex 2009, 508; Wagner, Outsourcing - Umsatzsteuerplanung für Finanzdienstleister, taxlex 2010, 377; Bauer, EuGH zu BGZ Leasing: Versicherungsleistungen bei Leasingverträgen als eigenständige Leistung, taxlex 2013, 139; Peperkorn, Das EuGH-Urteil in der Rechtssache BGZ Leasing und seine Folgen für das österr Umsatzsteuerrecht, SWK 2014, 437; Capelare/Schaunig/Zopf, Das „Versicherungsverhältnis“ im Rahmen der Versicherungs- und Umsatzsteuer (Teil I), SWK 2017, 1477, und (Teil II), SWK 2018, 35.
1. Überblick
255
Steuerfrei sind
die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen sowie
die Umsätze aus Pensionskassengeschäften iSd Pensionskassengesetzes,
soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG gezahlt oder das Deckungserfordernis gem § 48 PKG (bzw vergleichbare Deckungsbeträge) überwiesen wird;
die Verschaffung von Versicherungsschutz für andere Personen
die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft.
Die Tätigkeit der Versicherungsvertreter ist nach Z 13 befreit.
256
Rechtsentwicklung: Der erste Teil der Befreiung geht auf das alte dt UStG zurück (vgl schon Popitz, 565 f) und ist wörtlich aus dem UStG 1959 übernommen worden, der zweite Teil (Pensionskassen) wurde durch BGBl 281/1990 mit Wirkung ab 1990 eingeführt. Die Befreiung für die Verschaffung von Versicherungsschutz war im UStG 1972 inhaltlich in § 3 Abs 14 vorgesehen (BGBl 281/1990), allerdings auf entsprechende Leistungen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer beschränkt. Die Umsätze aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft iSd Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wurden durch BGBl I 100/2002 in die Befreiung einbezogen. Das AbgÄG 2012, BGBl I 112, hat sie um die Selbständigenvorsorge ergänzt.
257
Der Zweck der Befreiung war ursprünglich die Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Umsätzen mit Versicherungssteuer und USt (Popitz, aaO). Unter dem System der Mehrwertsteuer hat die (unechte) Befreiung hingegen eine Kumulativwirkung zur Folge: Die Versicherungsnehmer sind, auch wenn sie vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, im Wege der Überwälzung sowohl mit Versicherungssteuer als auch mit der bei der Versicherungsunternehmung nicht abziehbaren Vorsteuer belastet.
258
Unionsrecht: Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern sind nach Art 135 Abs 1 lit a der MwSt-RL steuerfrei zu stellen. Eine Option für Steuerpflicht kann nicht eingeräumt werden.
Das Wesen von Versicherungsumsätzen liegt nach der EuGH-Rsp darin, dass sich der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Leistung zu erbringen ( „Taksatorringen“, mwN; , C-224/11 „BGZ Leasing“, Rn 58). Außerdem setzen Versicherungsumsätze nach Auffassung des EuGH eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsleistung und der Person, deren Risken die Versicherung abdeckt, voraus ( „Skandia“, Rn 41; , C-224/11 „BGZ Leasing“, Rn 58). Eine Vereinbarung, wonach ein Versicherungsunternehmen gegen Vergütung die Tätigkeit eines anderen Versicherungsunternehmens, nicht aber dessen Risken übernimmt, führt nicht zu einem steuerbefreiten Versicherungsumsatz. Gleiches gilt auch für die Umsätze einer Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind und die für ihre Mitglieder Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden durchführt ( „Taksatorringen“).
Andererseits umfasst der Begriff „Versicherungsumsatz“ nach Auffassung des EuGH auch die Umsätze eines Steuerpflichtigen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch einen Versicherer verschafft ( „Card Protection Plan“). Nach „BGZ Leasing“, liegt ein steuerfreier Versicherungsumsatz auch vor, wenn ein Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterverrechnet (dazu Bauer, taxlex 2013, 139; Peperkorn, SWK 2014, 437). Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges ein vom KFZ-Händler unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer dem Käufer gegen Zahlung eines Pauschalbetrages Garantie für den Fall eines Defektes des Gebrauchsfahrzeuges leistet ( „Mapfre“).
Nicht unter die Befreiung fällt:
der Verkauf von Unfallfahrzeugen ( „Generali Seguros“; s a Tz 272);
die Übertragung von Versicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes ( „Swiss Re“; dazu Haslehner, taxlex 2009, 370). Ein solcher Umsatz fällt auch nicht unter die Steuerbefreiung für Finanzgeschäfte iSd Art 13 Teil B lit d der 6. MwSt-RL = Art 135 Abs 1 lit b bis g MwSt-RL (EuGH aaO Rn 44 ff);
die Gewährung einer Lizenz an einen Versicherer zur Verwendung eines Versicherungsproduktes ist ebenfalls kein Versicherungsumsatz, da der Lizenzgeber vertraglich nur an den Versicherer gebunden ist und im Regelfall nicht die Deckung des auf Grundlage des Produktes versicherten Risikos übernimmt ( „Q-GmbH“).
259
Nach der Rsp des VfGH müsste die Befreiung auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wenn die Befreiung durch die Versagung des Vorsteuerabzuges zu einer Belastung wird und die befreiten Leistungen durch andere Vorgänge substituiert werden können. Dies dürfte im vorliegenden Fall wegen der weiten Fassung des Tatbestandes des VersStG kaum zutreffen (vgl dort vor allem § 2).
260
Die Tätigkeit der Versicherungsvertreter ist nach § 6 Abs 1 Z 13 (unecht) von der USt befreit. S dazu Tz 327 ff.
2. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen
Literatur: s vor Tz 97.
261
§ 1269 ABGB rechnet die Versicherungsverträge zu den Glücksverträgen. Bei dieser Sicht steht das aleatorische Moment, die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles und damit die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall im Vordergrund (so noch Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht I, Wien 1935, 103). Die moderne Zivilrechtslehre rückt von dieser Beurteilung ab: Die Pflicht (Leistung) des Versicherers wird in der Übernahme des dem Versicherten drohenden Risikos gesehen. Die Gewährung von Versicherungsschutz (das „Versicherthalten“) ist Leistung, weil sie dem Versicherungsnehmer die anderweitige Vorsorge gegen die Risken erspart (vgl Krejci/Böhler in Rummel, ABGB4, Rdz 63 zu §§ 1267 - 1274 mwN).
262
Diese Auffassung ist auch für die USt zu übernehmen. Der Versicherungsnehmer wendet - jedenfalls bei der Schadensversicherung - sein Entgelt nicht auf, um eine konkrete Leistung im Versicherungsfall zu erhalten, sondern um abstrakten Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden für einen bestimmten Zeitraum zu genießen. Bei einer anderen Sicht wären die Prämien von Versicherungsnehmern, für die im konkreten Betrachtungszeitraum keine Leistung erbracht werden muss, leistungslose Entgelte. Anderes gilt aber auch nicht bei der Lebensversicherung und sonstigen Summenversicherungen, weil auch hier das Versicherthalten eines bestimmten Risikos wesentlich ist. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen sind somit die sonstigen Leistungen, die in der entgeltlichen Gewährung von Versicherungsschutz bestehen. Die Geld- oder Sachleistungen, die der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat, sind Folgewirkung und Ausfluss der eigentlichen Leistung aus dem Versicherungsverhältnis, dem Versicherthalten (so wie die Begleichung der Bürgschaftsverbindlichkeit Folge der Bürgschaftsübernahme ist, nicht aber zusätzliche Leistung des Bürgen; s § 1 Tz 46). GlA Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele, 30 f: echter Schadenersatz; Achatz, Schadenersatz 139 ff; wohl auch K/S/W § 1 Tz 140.
263
Gegenmeinung: 342/68, geht demgegenüber davon aus, dass die steuerbare Leistung des Versicherers in der Wagnisübernahme und der besonderen Versicherungsleistung im Versicherungsfall liege, allerdings alle diese Leistungen von der Steuerbefreiung erfasst seien. Ebenso P/M/W § 4 Nr 10 Rz 26 und Klenk in R/D/F/G § 4 Nr 10 Anm 40. Diese Auffassung kann nicht erklären, warum bei völlig unterschiedlichem Leistungsinhalt (Leistungen im Versicherungsfall werden nur in einer Minderzahl der Fälle erbracht) gleiche Entgelte bezahlt werden. Sie führt gesamthaft betrachtet dazu, dass der (einfachen) Leistung des Versicherungsnehmers (Summe der Prämienzahlungen) eine doppelte Leistung des Versicherers (Übernahme des Versicherungsrisikos und konkrete Leistung im Schadensfall) gegenübersteht.
264
Gegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs 1 VersStG). Ob das Versicherungsverhältnis durch Vertrag oder auf andere Weise (zB durch Gesetz) zustande gekommen ist, ist gleichgültig. Unerheblich ist auch, ob das Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen iSd Versicherungsaufsichtsrechts besteht (K/C = M/U § 6 Anm 36). Die territoriale Abgrenzung des § 1 Abs 3 VersStG ist für die USt-Befreiung nicht maßgebend. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des EWR-Raumes, dann unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der VersSt, trotzdem handelt es sich um ein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG, sodass die USt-Befreiung auch auf diese Versicherung zutrifft.
265
Versicherungsentgelt ist gem § 3 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Dies sind (beispielhaft) neben Prämien und Beiträgen auch Vor- und Nachschüsse, Umlagen, Unterjährigkeitszuschläge, Eintrittsgelder und Nebenkosten, bei Mitversicherungen auch die der führenden Versicherung gewährte Führungsprovision (K/C = M/U § 6 Anm 36; UStR Rz 851). Zum Versicherungsentgelt gehört nach § 3 Abs 1 VersStG nicht die Feuerschutzsteuer, ferner nicht dasjenige, „was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen, in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: die Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten)“.
266
Die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen sind nur soweit steuerfrei, als für sie ein solches Versicherungsentgelt bezahlt wird. Eine derartige Einschränkung ist dem Unionsrecht nicht bekannt, könnte dazu aber nur im Widerspruch stehen, wenn es Fälle gäbe, bei denen ein Versicherungsumsatz vorliegt, für den kein Versicherungsentgelt bezahlt wird. Das ist nur ausnahmsweise vorstellbar.
Die Einschränkung bedeutet im Einzelnen:
Die USt-Befreiung hängt davon ab, ob für den Umsatz ein Versicherungsentgelt nach der Begriffsbestimmung des § 3 VersStG gezahlt wird; ob im konkreten Fall Versicherungssteuerpflicht besteht, ist gleichgültig. Als Versicherungsentgelt kommen daher auch Mitgliedsbeiträge bei einem Verein (Flugambulanz) in Betracht, wenn durch den Erwerb der von vornherein befristeten Mitgliedschaft für diesen Zeitraum das Recht auf medizinische Versorgung und Rücktransport erworben wird ().
267
Entgelte für Feuerversicherungen sind ebenfalls Versicherungsentgelte iSd § 3 VersStG. Die Tatsache, dass diese Entgelte auch der Feuerschutzsteuer unterliegen und dort gesetzlich definiert sind (§ 2 FSchStG 1952), ändert daran nichts. Die USt-Befreiung erstreckt sich daher auch auf diese Versicherung.
268
Zum Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG zählt aber nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versichererer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt (§ 3 Abs 1 VersStG). Diese Vorschrift soll ersichtlich eine Belastung der in Rechnung gestellten FSchSt mit Versicherungssteuer verhindern. Die strenge Anwendung dieser Vorschrift auch für die Berechnung der USt hätte nun gerade zur Folge, dass die gesondert in Rechnung gestellte FSchSt mit USt belastet wäre. Der Sinn der Befreiungsvorschrift des § 6 Z 9 lit c und die unionsrechtliche Rechtslage sprechen dafür, diese auch auf die FSchSt zu erstrecken, zumal mit der Weiterverrechnung der FSchSt nicht eine besondere Leistung des Versicherers abgegolten wird.
269
Zahlungen, die zur Abgeltung von Sonderleistungen des Versicherers dienen (Beispiel lt § 3 Abs 1 VersStG etwa: Ausstellung einer Ersatzurkunde), sind nicht Versicherungsentgelt und damit ust-pflichtig.
270
Auch wenn eine Zahlung kein Versicherungsentgelt ist, unterliegt sie der USt doch nur dann, wenn sie Entgelt für eine spezifische Leistung des Versicherers ist. Das trifft bei Mahnkosten nicht zu. § 3 Abs 1 VersStG unterscheidet klar zwischen Sonderleistungen des Versicherers und Zahlungen aus einem sonstigen, in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund. Hier werden beispielhaft die Mahnkosten angeführt. Wäre die Mahnung eine an den Versicherungsnehmer erbrachte Sonderleistung, hätte es der Differenzierung in § 3 VersStG nicht bedurft. Mit der Mahnung erbringt der Versicherer aber keine Leistung an den Versicherungsnehmer im Leistungsaustausch gegen den Ersatz der Mahnkosten, sondern unternimmt Schritte, um die vertragskonforme Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu sichern. Der Versicherer mahnt in erster Linie, um sein Entgelt zu erhalten und - sofern dies nicht gelingt - von der eigenen Leistungspflicht befreit zu werden, nicht hingegen, um dem Versicherungsnehmer einen spezifischen Nutzen zu verschaffen. Der Mahnkostenersatz ist damit weder Teil des Entgelts für die Versicherungsleistung noch spezifisches Entgelt für die Mahnung, sondern nichtsteuerbarer Ersatz von Aufwendungen, die der Versicherer primär im eigenen Interesse getätigt hat (glA Achatz, Schadenersatz 116).
Anders noch : Der VwGH erblickte damals die Leistung des Versicherers darin, dass er mit der Mahnung den Versicherungsnehmer vor den nachteiligen Folgen des Wegfalls des Versicherungsschutzes bewahre. Das ist gekünstelt. Die Mahnung („Fristbestimmung“) gem § 39 VVG liegt - wie erwähnt - primär im Interesse des Versicherers, der entweder den Vertrag aufrecht halten will, weil er für ihn ein Geschäft ist, oder mit Ablauf der Frist aus der Haftung für allfällige Versicherungsfälle frei werden möchte. Wie hier jetzt , und UStR Rz 851.
271
Hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die Wahl zwischen Geld- und Sachleistung und wählt er die Sachleistung, so ist dies nach der hier vertretenen Auffassung kein steuerbarer Umsatz des Versicherers, weil die Erbringung dieser Leistung lediglich Ausfluss der Risikoübernahme ist (ebenso K/C = M/U § 6 Anm 36). Nach der Gegenmeinung liegt insoweit eine steuerbare Leistung vor (Entgelt ist die Aufgabe des Geldanspruches), die jedoch noch Ausfluss des Versicherungsverhältnisses ist und damit die Steuerfreiheit genießt ( 342/68; Klenk in R/D/F/G § 4 Nr 10 Anm 46). Nach K/S/W § 6 Z 9 Anm 183 ist bei allen Sachablösen eine ust-pflichtige Leistung anzunehmen. - Zu einer ust-pflichtigen Leistung kann es allerdings kommen, wenn der Versicherer lediglich eine Geldleistung schuldet, der Versicherungsnehmer sich auf Grund besonderer Vereinbarung die entsprechende Sachleistung verschafft und den Geldleistungsanspruch an Erfüllungs Statt abtritt.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer hat im Versicherungsfall (Krankheit) Anspruch
auf kostenlose Benützung einer Krankenanstalt des Versicherers
auf Benützung der Sonderklasse eines Vertragskrankenhauses mit Direktverrechnung
auf ein Krankengeld.
Gleichgültig, welche Variante gewählt wird: Die Leistung des Versicherers ist nicht steuerbar (nach 342/68, wäre die Leistung steuerfrei). Bei Variante b) liegt jedoch eine ust-bare und ust-pflichtige Leistung des Vertragskrankenhauses an den Versicherer (nicht an den Versicherungsnehmer!) vor; s dazu die Apotheken-Judikatur des VwGH (§ 1 Tz 277).
272
Nicht erfasst sind von der Befreiung grundsätzlich die Umsätze aus Hilfsgeschäften (Veräußerung von Inventar, Vermietung von EDV-Anlagen etc; vgl § 1 Tz 290) oder Umsätze im Zusammenhang mit der Veranlagung des Vermögens (zB Vermietung von Liegenschaftsbesitz). Die Veräußerung von Gegenständen, die aus versicherten Schadensfällen erworben wurden, fällt nicht unter die Steuerbefreiung (vgl „Generali Seguros“; s a UStR Rz 851 idF Wartung 2023), kann aber im Einzelfall der Differenzbesteuerung gem § 24 unterliegen.
Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (Führungsleistungen), die bei der sog offenen Mitversicherung der führende Versicherer gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (Führungsprovision) erbringt, führt nach Auffassung des BFH zu steuerbaren und stpfl sonstigen Leistungen an die Mitversicherer (BFH , XI R 7/11).
273
Herausgabepflicht: Muss der Versicherungsnehmer beschädigte und wieder herbeigeschaffte Gegenstände, für die bereits Versicherungsleistungen erbracht wurden, dem Versicherer überlassen, so liegt darin keine Leistung mit eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt (so schon im Ergebnis RFH , Slg 28, 201); der Sinn des Vorganges liegt in einem Vorteilsausgleich, der eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindern soll (s § 1 Tz 163; Achatz, Schadenersatz 145 f; K/S/W § 6 Z 9 Anm 192).
274
Gem § 2 VersStG gilt als Versicherungsvertrag auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können (Selbstdeckungsgemeinschaft). Das Versicherungsverhältnis besteht in diesem Fall zwischen der Gemeinschaft und dem einzelnen Mitglied. Beiträge oder Umlagen, die von den Mitgliedern geleistet werden, sind in diesem Fall als Versicherungsentgelt anzusehen und unterliegen nicht der USt. Entschädigungszahlungen, die im Versicherungsfall an Mitglieder gezahlt werden, beruhen nicht auf einem Leistungsaustausch (s 977/65).
Nach „Kommission/Griechenland“, stellt die von einem Autofahrerverein erbrachte Pannenhilfe einen Versicherungsumsatz dar. Die von den Mitgliedern an den Verein zu entrichtenden festen Jahresbeiträge sind daher von der MwSt zu befreien.
3. Umsätze aus Pensionskassengeschäften sowie Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäften
275
Steuerfrei sind (auch) Umsätze aus Pensionskassengeschäften iSd PKG, soweit für diese ein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG gezahlt oder das Deckungserfordernis des § 48 PKG überwiesen wird.
Gem § 1 Abs 2 PKG, BGBl 281/1990 idF BGBl I 73/2009, bestehen Pensionskassengeschäfte in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen. Nach § 16 PKG sind Pensionskassenbeiträge die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Pensionskasse. Nach § 3 VersStG gelten diese Beiträge als Versicherungsentgelt iSd PKG (womit grundsätzlich die Versicherungssteuerpflicht verbunden ist). Die Überweisung des Deckungserfordernisses gem § 48 PKG (in den Fällen der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf eine Pensionskasse) gilt zwar gem § 3 VersStG nicht als Versicherungsentgelt, wird diesem aber nach § 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG gleichgestellt.
275/1
Die Befreiung erstreckt sich seit BGBl I 100/2002 auch auf Umsätze aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft iSd Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - MVG, BGBl I 100/2002 (das AbgÄG 2012, BGBl I 112, hat die Zitierung um die Selbständigenvorsorge ergänzt). Damit soll nach den Mat erreicht werden, dass derartige Umsätze bei Beiträgen von Arbeitgebern, die ihrerseits unecht von der USt befreit sind, nicht mit einer USt-Belastung verbunden sind (1131 BlgNR 21.GP, 69).
275/2
Zweifelhaft ist, ob die unechte Steuerbefreiung für diese Art von Geschäften dem Unionsrecht entspricht: Nach der Rsp des EuGH (, C-235/19 „United Biscuits“) sind Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersvorsorgesystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als Versicherungsleistungen iSd Art 135 Abs 1 lit a MwSt-RL zu qualifizieren (vgl a Rattinger in M/T § 6 Rz 359).
4. Verschaffung von Versicherungsschutz
276
Nach § 3 Abs 14 UStG 1972 war ein Leistungsaustausch nicht anzunehmen bei der ohne besonders berechnetes Entgelt erfolgenden Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer (BGBl 281/1990 ab 1990). Nach den Materialien sollte damit klargestellt werden, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers zum Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht der USt unterliegen (1328 BlgNR 17.GP, 10). Die Begünstigung war nicht auf Aufwendungen im Zusammenhang mit Pensionskassen beschränkt, sondern umfasste jede Art von Versicherungsschutz.
277
Das UStG 1994 hat die Vorschrift - systematisch zutreffender - in den Befreiungskatalog des § 6 überstellt und allgemein gefasst (zur unionsrechtlichen Deckung s a „Card Protection Plan“, s Tz 258). Verschaffung von Versicherungsschutz ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer mit einem Versicherer ein Versicherungsverhältnis zugunsten eines Dritten derart abschließt, dass der Dritte im Schadensfall selbst berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu fordern (vgl a K/C = M/U § 6 Anm 36). Dies kann erfolgen, indem der Unternehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen, aber für den Versicherungsberechtigten abschließt oder die im eigenen Namen auf eigene Rechnung erworbenen Rechte aus dem Vertrag auf den Versicherungsberechtigten überträgt ( „Mapfre“). Hauptanwendungsfall ist weiterhin die Verschaffung von Versicherungsschutz durch Arbeitgeber. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer Begünstigter ist. Der Arbeitgeber gewährt nicht Versicherungsschutz, sondern beschafft ihn nur (vgl RFH , RStBl 812, 815). Das entspricht der Leistungsbesorgung, deren ustl Schicksal sich gem § 3a Abs 4 nach der besorgten Leistung richtet. Ist der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und wird lediglich die Prämie vom Arbeitgeber bezahlt, liegt eine direkte Leistung des Versicherers an den Arbeitnehmer vor. Die Zahlung des Arbeitgebers ist Entgelt von dritter Seite. Zu einer ustl relevanten Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer kommt es nicht.
Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, derzufolge der Käufer gegen Entgelt entweder einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist nach der Rsp des EuGH als (steuerfreie) Verschaffung von Versicherungsschutz und nicht als Nebenleistung zum Verkauf zu behandeln ( „Mapfre“; vergleichbar zur Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Leasinggeber „BGZ Leasing“). - Anders noch BFH , XI R 49/07, der in solchen Fällen (steuerpflichtige) Leistungen besonderer Art erkannte.
XII. Glücksspiele (Z 9 lit d)
Literatur: Fraberger/Petritz, USt auf privates Glücksspiel, SWK 2006, S 47; Thiele, Die umsatzsteuerliche Behandlung des kleinen Glücksspiels von „Fun-Games“, ÖStZ 2009, 295; Varro, Bitcoin-Mining: nicht steuerbares Glücksspiel?, taxlex 2017, 399; Ehrke-Rabel, Kryptowährungen und Umsatzsteuer, in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Ehrke-Rabel/Kofler (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, Wien 2018, 145; Borns/Mittendorfer, Mining von Bitcoin - Unecht steuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG?, ecolex 2022, 76; Frenkenberger, BFG: Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals, ecolex 2022, 566; Kirnbauer/Vötter, Gewerberechtliche und steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining, SWK 2022, 749; Stenitzer, Blockchain-Briefmarken - Briefmarkensammeln als Glücksspiel?, ÖStZ 2022, 613.
1. Überblick
278
Rechtsentwicklung: Gem Z 9 lit d waren bis Ende 2010 folgende Vorgänge steuerfrei:
die Umsätze, die unter § 33 TP 17 Abs 1 Z 6, 7 und 8 GebG fallen (Wetten, Ausspielungen)
die vom Konzessionär gem § 14 GSpG für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär an die Österr Postsparkasse geleisteten Vergütungen für die Abwicklung der Ausspielungen
Zuwendungen iSd § 27 Abs 3 GSpG
die mit dem Betrieb von bewilligten Spielbanken unmittelbar verbundenen Umsätze; ausgenommen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten (BGBl I 105/2005, rückwirkend ab ; dazu Tz 282).
Mit der GSpG-Novelle 2008, BGBl I 54/2010, entfiel die sublit dd. Die sublit aa und bb wurden geändert. Befreit sind ab folgende Vorgänge:
Die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs 1 GSpG unmittelbar verbundenen Umsätze; ausgenommen (dh steuerpflichtig) sind Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals (VLT; § 12a GSpG: dazu Tz 286/1);
Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden; ausgenommen (dh steuerpflichtig) sind auch hier wieder Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels VLT.
279
Die Materialien (658 BlgNR 24.GP) begründen die Neuregelung mit Änderungen des Glücksspielgesetzes und des Gebührengesetzes. Inhaltlich ändert die Neuregelung grundsätzlich nichts am Umfang der Befreiungen. Die bisher in sublit dd genannten Umsätze sind nunmehr bereits in sublit aa erfasst. Provisionen, die vom Konzessionär unmittelbar an seine Vertriebspartner (wie Trafiken) im Vertrieb von umsatzsteuerfreien Lotterieprodukten bezahlt werden, sind weiterhin steuerfrei.
Umsätze, die mittels Glücksspielautomaten erzielt werden, bleiben steuerpflichtig (dazu Tz 282 und § 4 Tz 69 ff). Neu ist die Steuerpflicht von Umsätzen, die mit Hilfe von VLT erzielt werden.
280
Keine Steuerbarkeit (mangels Leistungsaustausch) ist gegeben bei unentgeltlichen Glücksspielen, zB bei Preisausschreiben (hiezu ) oder bei echten Differenzgeschäften (s § 1 Tz 53).
281
Die Befreiung ist damit zu rechtfertigen, dass für die Spiele spezielle Abgaben erhoben werden (Gebühren gem § 33 GebG; Konzessionsabgabe gem § 17 GSpG; Spielbankenabgabe). Sie bezweckt jedenfalls nicht, diesen Tätigkeiten eine günstigere ustl Behandlung zu gewähren ( „Leo-Libera“).
282
Unionsrechtlich ist die Befreiung durch Art 135 Abs 1 lit i der MwSt-RL gedeckt, wonach Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz steuerfrei sind „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“. Nach der EuGH-Rsp räumt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einen weiten Spielraum ein und verlangt insbesondere keine umfassende Befreiung der Glücksspiele. Eine differenzierte Behandlung von Glücksspielen ist zulässig, sofern die verschiedenen Arten von Spielen nicht miteinander im Wettbewerb stehen; den Mitgliedstaaten ist es somit gestattet, nur bestimmte Glücksspiele (zB Lotterien und Wetten, nicht aber sonstige Glücksspiele) von der MwSt zu befreien ( „Leo-Libera“; , C-259/10 „The Rank Group“).
Der Grundsatz der Neutralität der MwSt verbietet es allerdings, die Steuerbefreiung den erlaubten Glücksspielen vorzubehalten, selbst wenn unerlaubte Glücksspiele nicht den sonst für Glücksspiele vorgesehenen Abgaben unterliegen ( „Fischer“; , C-259/10 „The Rank Group“). Nach der Rsp des EuGH ist es mit dem Unionsrecht auch nicht vereinbar, die Befreiung auf Glücksspiele in zugelassenen öffentlichen Spielbanken zu beschränken, sie aber auf die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht anzuwenden ( „Linneweber“; das Urteil geht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf solche Fälle aus; so auch BFH , V R 52/01). Der österr Gesetzgeber hat im Hinblick auf dieses Urteil die Steuerbefreiung für Glücksspielautomaten, die in Spielbanken aufgestellt sind, aufgehoben (BGBl I 105/2005, rückwirkend mit ). Das Vertrauensschutzproblem für die Spielbanken soll nach den Mat (Bericht des FA, 1034 BlgNR 22.GP) dadurch gelöst werden, dass der Steuersatz der Spielbankenabgabe in der Weise geändert wird, dass die steuerliche Gesamtbelastung der Spielbanken (mit USt und Spielbankenabgabe) gleich bleibt. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: ; , 1027/08 ua (Ablehnungsbeschlüsse); ebenso ; , 2008/13/0161.
Keine Wettumsätze sind nach „United Utilities plc“, die Dienstleistungen, die ein Call Center zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbringt, auch wenn sie die Annahme der Wetten im Namen des Organisators einschließen.
2. Wetten und Ausspielungen (sublit aa)
283
Befreit sind nach sublit aa zunächst die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG unmittelbar verbundenen Umsätze. Abs 1 Z 1 der „Glücksverträge“ betreffenden TP 17 des § 33 GebG bezieht sich auf im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG ist. Der Inhalt der Wette ist gleichgültig (die Befreiung ist somit nicht auf Sportwetten beschränkt).
Der EuGH (, C-464/10 „Henfling ua“) bejaht die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für die Leistung eines Wettbürobetreibers, auch wenn dieser nicht als Vermittler, sondern als Kommissionär auftritt (dh im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Funktion eines Wettannehmers ausübenden Unternehmers tätig wird). Nach österr Recht dürfte in diesem Fall eine Besorgungsleistung vorliegen, für die sich die Steuerfreiheit schon aufgrund des § 3a Abs 4 ergibt. Die Vermittlung unterliegt der Steuerpflicht.
284
Ferner bezieht sich die Befreiung auf die mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs 1 GSpG unmittelbar verbundenen Umsätze. Ausspielungen nach § 2 GSpG sind Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Dazu gehören (UStR Rz 855) ua Roulette, Poker, Black Jack, Bingo, Baccarat, Lotto, Toto, Zusatzspiel, Klassenlotterie, elektronische Lotterien (ausgenommen VLT), aber auch Tombolaspiele oder Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib.
285
Umsatzsteuerlich wird bei Glücksverträgen im Allgemeinen und bei der Wette im Besonderen die relevante Leistung - übereinstimmend mit dem Zivilrecht - in der Einräumung einer Gewinnchance (eines ungewissen Vorteils) erblickt (K/S/W § 6 Z 9 Anm 201). Ebenso wohl schon 575/52, der die Leistung des Buchmachers an den Wettenden „im Abschluss der Wette“ sieht (die Bereitschaft des Buchmachers, eine Wette abzuschließen, bedeutet im Ergebnis die Einräumung einer Gewinnchance an den Wettenden). Ausdrücklich .
286
§ 6 Z 9 lit d sublit aa befreit ab die mit Wetten (Tz 283) und Ausspielungen (Tz 284) unmittelbar verbundenen Umsätze. Die Befreiung bezieht sich somit auf die Leistungen, die unter diese Vorschriften fallen, nicht auf die Gegenleistung: Das UStG befreit nach dem klaren Wortlaut nicht Entgelte (die Gegenleistung) für Glücksverträge, soweit diese Entgelte nach § 33 TP 17 GebG gebührenpflichtig sind, sondern befreit die Leistung, die tatbestandsmäßig von der Z 1 des § 33 TP 17 Abs 1 GebG erfasst ist. Bemessungsrechtlich betrachtet, bezieht sich die Befreiung somit auf die (gesamte) Bemessungsgrundlage für diese Leistungen. Sie erstreckt sich also auf die gesamte Gegenleistung für diese Leistungen, unabhängig davon, ob genau diese Gegenleistung auch Bemessungsgrundlage der Gebühr ist bzw ob eine Gebührenbefreiung besteht.
Befreit sind somit bei Wetten nicht nur der Wetteinsatz selbst, sondern auch weiterverrechnete Unkosten (vgl 575/52), bei Lotto und Sporttoto neben dem Wetteinsatz auch der zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag sowie Entgelte für unselbständige Nebenleistungen (zB Spesen für Gewinnauszahlungen; K/S/W § 6 Z 9 Anm 201m und 211; K/C § 6 Anm 38).
Da nach dem klaren Wortlaut der lit d die „Leistung“ befreit ist, bezieht sich die Befreiung auch auf den Zuschlag des Buchmachers zum Wetteinsatz; auch dieser ist Teil der Bemessungsgrundlage für einen steuerfreien Umsatz, auch wenn er nicht gebührenpflichtig ist (aA K/S/W § 6 Anm 201; K/C = M/U § 6 Anm 38 lit a; die dort zitierte VwGH-Rsp ist zT nicht einschlägig, zT beruht sie auf einer überholten Rechtslage).
286/1
Nicht von der Befreiung erfasst und daher steuerpflichtig sind Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und mit Video Lotterie Terminals. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt nach § 2 Abs 3 GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Zur Steuerpflicht von Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten s UStR Rz 857. Video Lotterie Terminals (VLT) dienen der Durchführung elektronischer Lotterien (§ 12a GSpG). Dabei handelt es sich um Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann (s dazu unter dem Aspekt der Vergnügungssteuerpflicht , VfSlg 18.183). - Zur Bemessungsgrundlage s § 4 Tz 23/3. Schuldner der USt ist in diesen Fällen der Unternehmer, der gegenüber dem Spielteilnehmer als Anbieter auftritt, der somit den Vertrag abschließt. In der Regel ist dies der Unternehmer auf dessen Risiko Glücksspielautomaten und VLT betrieben werden (UStR Rz 859; dort auch zur Zurechnung bei Automatenaufstellern). - Eine GmbH, die entgeltlich eine Spielgemeinschaft für das Lotto 6 aus 45 vertreibt, erbringt nach , nicht eine (steuerfreie) Besorgungsleistung hinsichtlich eines steuerfreien Lottoumsatzes, sondern eine eigene stpfl Leistung (vgl a , sowie § 4 Tz 131).
Zur Bemessungsgrundlage s § 4 Rz 78 sowie UStR Rz 860.
286/2
Werden beim „Mining“ von Kryptowährungen ustl Leistungen erbracht (s § 1 Tz 24), geht die hA auf Grund der irrationalen Erwartung eines „Treffers“ vom Vorliegen eines Glücksspiels iSd § 1 GSpG aus (Ehrke-Rabel in Kirchmayr ua, Digitalisierung, 158; Varro, taxlex 2017, 403). Die entgeltliche Durchführung der Mining-Tätigkeit wird dabei als Zugänglichmachung eines Glücksspiels angesehen, womit eine Ausspielung iSd § 2 GSpG vorliegt. Wird diese Tätigkeit nachhaltig ausgeübt, ist der Leistende als Unternehmer iSd § 2 UStG zu qualifizieren. Die Einordnung der Leistung als Ausspielung iSd § 2 GSpG bedingt, dass auf solche Leistungen die unechte Befreiung nach Abs 1 Z 9 lit d sublit aa anwendbar ist (vgl , Revision anhängig unter Ro 2022/15/0005; dazu Borns/Mittendorfer, ecolex 2022, 76). Zur Anwendung der unechten Befreiung auf die Ausgabe von „Crypto Stamps“ durch die Österr Post vgl Stenitzer, ÖStZ 2022, 613.
3. Mitwirkungsvergütungen (sublit bb)
287
Steuerfrei sind die Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden. Befreit sind damit vor allem die Provisionen der Annahme- und Vertriebsstellen (), aber auch sonstige Vergütungen, die an dritte Unternehmer für die Mitwirkung an der Abwicklung der Ausspielungen gewährt werden. Keine Steuerfreiheit genießen Provisionen, die nicht vom Konzessionär, sondern von den Annahme- oder Vertriebsstellen an weitere Vermittler bezahlt werden.
Im Ergebnis folgt daraus:
Provisionseinnahmen der Geschäftsstellen der Klassenlotterie: steuerfrei nach Z 9 lit d;
Provisionseinnahmen anderer Vertreiber von Klassenlosen (nicht vom Konzessionär bezahlt): steuerpflichtig;
Entgelt für Klassenlose: beim Vertreiber durchlaufender Posten, beim Konzessionär steuerfrei;
Provisionseinnahmen der Annahmestellen für Lotto und Toto: steuerfrei nach Z 9 lit d;
Einsatz bei Lotto: bei Annahmestelle durchlaufender Posten, beim Konzessionär steuerfrei;
Vergütungen von illegalen Glücksspielanbietern: steuerpflichtig (vgl a UStR Rz 861).
Steuerpflichtig sind auch in diesem Zusammenhang Mitwirkungsvergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals.
4. Zuwendungen gem § 27 Abs 3 GSpG (sublit cc)
288
Gem § 27 Abs 3 GSpG dürfen die Spieler zwar nicht einzelnen Arbeitnehmern einer Spielbank, wohl aber der Gesamtheit der Arbeitnehmer Zuwendungen machen (sog Cagnotte). Diese Zahlungen sind explizit steuerfrei gestellt, wobei freilich zweifelhaft ist, ob es sich überhaupt um Entgelte für ust-bare Vorgänge handelt (allenfalls freiwilliges Entgelt für Leistungen der Spielbank).
XIII. Blinde (Z 10 lit a)
Erlässe:
289
Steuerfrei sind die Umsätze der Blinden, wenn sie
nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen.
290
Unionsrecht: Die Befreiung kann auf Grund des Beitrittsvertrages beibehalten werden (Art 371 iVm Anhang X Teil B Z 5 der MwSt-RL).
291
Die Vorschrift bewirkt (ausnahmsweise) nicht nur eine sachliche, sondern eine persönliche Steuerbefreiung: die Tatsache der Blindheit hat eine Steuerfreiheit sämtlicher Umsätze des Unternehmers zur Folge, gleichgültig ob sie aus der Haupttätigkeit oder aus Hilfsgeschäften stammen. Damit entfällt auch gem § 21 Abs 1 UStG die Pflicht zur Einreichung von USt-Voranmeldungen, nicht jedoch die Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung, es sei denn, der Blinde ist zugleich Kleinunternehmer mit Umsätzen unter € 35.000,- im Jahr (§ 21 Abs 6).
292
Die Vorschrift kann nur auf Blinde, nicht auch auf andere Schwerstbehinderte angewendet werden (, Slg 9524; ). Die Einschränkung ist nach Auffassung des VfGH (aaO) nicht unsachlich, weil bei Blinden im Vergleich zu anderen schwer körperbehinderten Unternehmern typische Besonderheiten bestehen.
293
Die Vorschrift ist verfassungskonform so zu interpretieren, dass die Befreiung nur eintritt, wenn außer dem Nachweis des Gebrechens auch eine Willenserklärung vorliegt, sie in Anspruch nehmen zu wollen. Es muss somit ein Antrag gestellt werden, der allerdings auch in der Inanspruchnahme der Befreiung in der Steuererklärung bestehen kann (somit Wahlrecht bei jeder Steuererklärung). Der Verzicht auf die Befreiung hat keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme estl Begünstigungen (, Slg 8942; UStR Rz 872).
294
Die Befreiung ist Einzelunternehmern vorbehalten (UStR Rz 871). Auf Personengemeinschaften ist die Vorschrift nicht anwendbar, auch wenn sie zum Teil aus Blinden bestehen (zB GesbR, bei der ein Gesellschafter erblindet ist). Nicht anwendbar ist die Befreiung ferner auf Umsätze von Blindenwerkstätten, Blindenvereinen etc. Soweit es sich hiebei um gemeinnützige Körperschaften handelt, steht der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 zu.
295
Der Nachweis der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist - das ergibt sich aus dem Charakter der angeführten Bescheinigungen - nur hinsichtlich der Tatsache der Körperbehinderung durch die genannten Bescheinigungen zu führen, nicht hingegen hinsichtlich der Zahl der Arbeitnehmer. Hiefür ist eine formelle Beweisregel nicht aufgestellt. Es gilt § 138 BAO. Da die Blindenbeihilfe durch das Pflegegeld ersetzt wurde, scheidet ein Nachweis durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe aus (für einen Nachweis durch Vorlage des Behindertenpasses M/U § 6 Anm 40).
296
Arbeitnehmer sind die Personen, als deren Arbeitgeber der Blinde anzusehen ist. Gleichgültig ist das Ausmaß der Beschäftigung (Voll- oder Teilzeitarbeitskräfte). Ändert sich während des Kalenderjahres die Zahl der Arbeitnehmer in einer für die Befreiung relevanten Weise, so wäre es nahe liegend, nur jene Umsätze steuerfrei zu stellen, die in dem Zeitraum erzielt wurden, in dem tatsächlich nicht mehr als drei Arbeitskräfte beschäftigt wurden. Nach der Verwaltungspraxis ist hingegen zu prüfen, ob die Summe der von allen Arbeitnehmern im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitsstunden höher ist als die kollektivvertragsmäßige Arbeitszeit von drei vollbeschäftigten Arbeitnehmern (UStR Rz 871). Bei dieser Sicht ist die Befreiung auch anwendbar, wenn der Unternehmer ständig sechs Halbtagskräfte beschäftigt.
297
Nicht als Arbeitnehmer gelten (Satz 2) der Ehegatte, der eingetragene Partner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern und die Lehrlinge, und zwar auch dann, wenn zivilrechtlich ein Dienstvertrag vorliegt. Die familienhafte Mitarbeit anderer Angehöriger (volljährige Kinder, Geschwister) führt ebenso wenig zur Arbeitnehmereigenschaft wie die Gefälligkeitsmitarbeit anderer Personen (etwa Lebensgefährten).
298
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist. Zweck der Vorschrift ist es (nach K/S/W § 6 Z 10 Anm 230; ähnlich K/C = M/U § 6 Anm 40), ungerechtfertigte Steuervorteile von vornherein auszuschalten; verwiesen wird auf die Möglichkeit, durch Einschaltung blinder Tankstellenpächter als Inhaber von Freilagern Kraftstoffe ohne USt-Belastung (bei niedriger Vorsteuerbelastung) an Letztverbraucher abgeben zu können.
299
Der Begriff der Verbrauchsteuern ist hier im engen Sinn der BAO zu verstehen. Er umfasst Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Alkoholsteuer, nicht hingegen die frühere Getränkesteuer oder die frühere Abgabe auf alkoholische Getränke (so auch Abschn 31 DE-USt; K/C § 6 Anm 40). Voraussetzung der Einschränkung ist, dass der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist. Geht man davon aus, dass Blinde idR Umsätze an Letztverbraucher erbringen, somit auf Einzelhandelsstufe tätig werden, so kommt eine Steuerschuldnerschaft praktisch nur bei der MinSt in Betracht. Die Sachlichkeit der Einschränkung bleibt trotzdem zweifelhaft: Während der blinde Trafikant von der Einzelhandelsspanne keine USt zu entrichten hat, hat der blinde Tankstellenpächter, bei dem sich ein Freilager befindet, USt zu entrichten.
XIIIa. Post (Z 10 lit b)
299/1
Rechtsentwicklung: Die Tätigkeit des Bundes im Bereich der Post wurde nach früherem Recht prinzipiell als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ustl kein BgA anzunehmen war. Bestimmte Tätigkeiten wurden jedoch schon im UStG 1972 als unternehmerisch qualifiziert (Personenbeförderung, Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen). Nach Unionsrecht (jetzt Art 132 Abs 1 lit a MwSt-RL) sind von den Mitgliedstaaten zu befreien die von den öffentlichen Posteinrichtungen erbrachten Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen. Das UStG 1994 hat daher die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens für unternehmerisch erklärt, jedoch zunächst weiterhin steuerfrei gestellt (§ 29 Abs 1). Für den eigentlichen Postdienst wurde ebenso wie bisher eine nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen.
299/2
Durch die Neuordnung des Postwesens, speziell durch die Übertragung der Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG wurde diese Tätigkeit generell unternehmerisch. Die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze dieser Gesellschaft wurden jedoch (unecht) steuerfrei gestellt (§ 6 Abs 1 Z 10 lit b; BGBl 201/1996 ab ). Da die Umsätze im Fernmeldewesen bei der öffentlichen Hand seit damals stpfl sind, ist ab demselben Zeitpunkt auch die Übergangsvorschrift des § 29 Abs 2 Z 1 UStG 1994 entfallen, wonach die Steuerbefreiung nach § 6 Z 7 UStG 1972 für Umsätze der (anderen) mit der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs befassten Unternehmer (praktisch die Radio Austria AG) aus dem Fernmeldeverkehr vorderhand ebenfalls beizubehalten war. - Nachdem durch das Postgesetz, BGBl 18/1998, die Angelegenheiten des Postwesens auf die Österreichische Post AG übertragen worden waren, wurde auch die Befreiungsvorschrift angepasst (BGBl I 144/2001).
299/3
Nach der Rsp des EuGH (, C-357/07 „TNT Post UK“; , C-114/14 „Kommission/Schweden“; s auch schon 107/84, „Kommission/Deutschland“) kommt die Befreiung nach Art 132 Abs 1 lit a MwSt-RL zwar sowohl für öffentliche als auch für private Postdienstbetreiber in Betracht, jedoch nur für solche, die sich verpflichten, den gesamten Universaldienst, wie er in Art 3 der RL 97/67/EG geregelt ist, zu gewährleisten.
Das AbgÄG 2010, BGBl I 34/2010, hat § 6 Abs 1 Z 10 lit b mit Wirkung ab entsprechend angepasst: Die Befreiung gilt nicht mehr für die Umsätze der Österr Post AG, sondern für die Postdienstleistungen eines Universaldienstbetreibers iS des § 12 PostmarktG. Zur früheren Rechtslage s 3. Auflage unter diesen Tz.
299/4
Die Befreiung ist einerseits eine persönliche, andererseits eine sachliche: Persönlich befreit sind die Universaldienstleister im Sinne des § 12 Postmarktgesetz, BGBl I 123/2009 (PMG). Das PMG benennt selbst (in § 12) die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können, und bejahendenfalls den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und zu vergeben. - In sachlicher Hinsicht ist die Befreiung auf die Postdienstleistungen bezogen, die ein Universaldienstleister als solcher erbringt. Der Universaldienst ist gemäß § 6 PMG das Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Der Universaldienst umfasst nach § 6 Abs 2 PMG folgende Leistungen:
Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
Jedenfalls zum Universaldienst gehören Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste. Hingegen umfasst der Universaldienst nicht Retourpakete. Die USt-Befreiung erstreckt sich in sachlicher Hinsicht somit auf diese Leistungen (so auch ). Explizit ausgenommen sind Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind. Diese sind jeweils mit USt zu verrechnen. Zu den von der FinVerw zugelassenen Ausnahmen s UStR Rz 873b und 873c. Nach der Rsp des EuGH (, C-4/18 „Winterhoff“) fallen unter die Befreiung auch die förmliche Zustellung von gerichtlichen und behördlichen Schriftstücken durch lizensierte Anbieter.
Die Leistungen der Postpartner, die diese im Namen und für Rechnung des Universaldienstbetreibers erbringen, sind von der Befreiung nicht umfasst. Die hiefür vereinnahmten Entgelte für Postdienste stellen jedoch beim Postpartner durchlaufende Posten iSd § 4 Abs 3 dar (UStR Rz 873).
XIIIb. Luftfahrzeuge (Z 10 lit c)
Literatur: Kindl, Umsatzsteuerbefreiung für Eurofighter europarechtswidrig?, RdW 2007, 306.
299/5
Mit dem BBG 2003, BGBl I 71, wurde die Z 10 ergänzt um eine Steuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden. Auch für Einfuhren und für ig Erwerbe wurde in diesem Zusammenhang eine Befreiung vorgesehen (§ 6 Abs 4 Z 2 bzw Art 6 Abs 2 Z 2). Zweck der Befreiung war offensichtlich eine Reduzierung des Kaufpreises bei der Anschaffung der Eurofighter (steuerfreier ig Erwerb). Die Befreiung ist aber nicht auf Militärflugzeuge beschränkt. Die unionsrechtliche Deckung war offen. Die Materialien zum BBG 2003 verweisen auf die Möglichkeit der Beibehaltung von Steuerbefreiungen nach Anhang F Nr 23 der 6.MwSt-RL. Diese Begründung ist fragwürdig, weil vor dem EG-Beitritt eine gleichartige Befreiung offenbar nicht bestanden hat (dazu und zu verfassungsrechtlichen Bedenken Kindl, RdW 2007, 306). Die Kommission hat in dieser Sache ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet (taxlex 2010, 307). Der Gesetzgeber hat mit einer ersatzlosen Aufhebung der Vorschrift reagiert (BBG 2011, BGBl 111/2010).
XIV. Schulen; Privatlehrer (Z 11)
Erlässe:
DE-USt Abschn 32
AÖF 221/1975 - Einrichtungen der katholischen Kirche
ÖStZ 1996, 236 - Lehrbeauftragte
bzw , ÖStZ 1996, 236 bzw 443 - WIFI- und BFI-Vortragende
ÖStZ 1997, 267 - eng verbundene Umsätze
Literatur: Tanzer, Die Umsatzsteuerbefreiung von Privatlehrinstituten, ÖJZ 1975, 464; Fluck, Privatunterricht und Mehrwertsteuer, FJ 1975, 20; Baldauf, UStG 1994: Lehraufträge nunmehr steuerfrei?, ÖStZ 1996, 233; Wundsam, Umsatzsteuer für Sprachkurse, SWK 2000, S 671; Tiefenthaler, Umsatzsteuer für Fachhochschulen, SWK 2002, S 475; Siart/Temm, Können nur Einzelunternehmer befreite Umsätze als Privatlehrer erzielen?, SWK 2003, S 244; Philipowski, Unterrichtsleistungen eines Privatlehrers sind steuerfrei, aber unter welchen Voraussetzungen?, UR 2010, 161; Tumpel/Moshammer, Umsatzsteuerbefreiung von Privatlehrern, taxlex 2010, 191; Swinkels, The Exemption for Education under EU VAT, International VAT Monitor 2010, 340; Pfeiffer, Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen, ÖStZ 2014, 303; Zorn, Berufsfortbildungskurse steuerbefreit?, RdW 2016, 718; derselbe, VwGH: Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbildungsmaßnahmen, RdW 2017, 279; Pfeiffer, Bildungsleistungen und Umsatzsteuer: zweiter Akt, ÖStZ 2017, 85; Huber/Hatzenbichler, Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer privaten Bildungseinrichtung, ecolex 2018, 462; Pfeiffer, Umsatzsteuer und Bildungsleistungen: Neue Ansicht der Finanzverwaltung, ÖStZ 2018, 147; Sperz, Kann eine anerkannte Bildungseinrichtung noch steuerpflichtige Umsätze erbringen?, SWK 2018, 1559; Hochsteiner, Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen auch für jederzeit abrufbaren Online-Unterricht, taxlex 2020, 315; Stöger-Frank, Steuerbefreiung bei digitalen Unterrichtsleistungen, BFGjournal 2020, 261; Rechbauer/Rünger/Sielaff/Faveris, Einsatz von Lehrenden einer österreichischen Fachhochschule an einer Betriebsstätte in Deutschland, SWI 2022, 180; Beiser, Deutschkurse in Kombination mit Reiseleistungen, SWK 2023, 1207.
1. Überblick
300
Steuerfrei sind die Umsätze
von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und
nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung (bis : Tätigkeit) ausgeübt wird.
Steuerfrei sind ferner die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und an den von der USt befreiten Schulen.
301
Unionsrechtlich beruht die Befreiung auf Art 132 Abs 1 lit i und j der MwSt-RL. Art 132 betrifft bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Nach Abs 1 lit i leg cit sind zu befreien der Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Nach Art 44 EU-DfV umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist danach unerheblich. Es können daher auch Anbieter von Bildungsdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken unter die Befreiung fallen (dh eine „dem Gemeinwohl dienende“ Tätigkeit ausüben). Eine generelle Steuerbefreiung für sämtliche Bildungsdienstleistungen unabhängig vom verfolgten Ziel ist mit dem Unionsrecht hingegen unvereinbar ( „MDDP“). Die Richtlinienregelung gibt dem Mitgliedstaat somit eine gewisse Freiheit bei der Auswahl der befreiten Einrichtungen. Ist aber eine anerkannte vergleichbare Zielsetzung gegeben, müsste jede Art der Aus- oder Fortbildung durch solche Einrichtungen befreit werden. S dazu Tz 310.
Zum Begriff „Einrichtung“ hat der EuGH zunächst im Urteil , C-453/93 „Bulthuis-Griffioen“, judiziert, die (nunmehr) in Art 132 der MwSt-RL geregelten Befreiungen könnten, wenn sie für „Einrichtungen“ vorgesehen sind, nur von juristischen Personen in Anspruch genommen werden. In der Folge hat der EuGH hingegen die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Einrichtung“ zwar die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahe lege, die eine bestimmte Funktion erfüllt, dieses Merkmal treffe aber nicht nur auf juristische Personen zu, sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben ( „Gregg“, zu Art 13 Teil A Abs 1 lit b und g der 6.MwSt-RL; , C-144/00 „Hoffmann“, zu Art 13 Teil A Abs 1 lit n der 6.MwSt-RL). Begründet wird dies ua mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbiete, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich zu behandeln. Es besteht kein Anlass, diese Judikatur nicht auch auf Z 11 anzuwenden. Die Befreiung erstreckt sich daher auf Schulen bzw schulähnliche Betriebe unabhängig von der Rechtsform (so auch UStR Rz 875).
302
Der Zweck der Befreiung der Schulen ist nach den Materialien zum UStG 1972 (382 BlgNR 13.GP, 3) die Förderung der Allgemeinbildung. Zugleich sollten durch die weite Fassung Wettbewerbsverzerrungen zwischen den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen (nur diese waren nach dem UStG 1959 befreit) und anderen Privatschulen vermieden werden (vgl auch 559/75; UStR Rz 874). Der EuGH (Urteil , C-287/00 „Kommission/BRD“) erblickt den Zweck der unionsrechtlichen Befreiungsbestimmung - im Zusammenhang mit dem Hochschulunterricht - darin, dass der Zugang zum (Hochschul-)Unterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt werden soll, die im Fall der Steuerpflicht entstünden. Dieser Zweck rechtfertige es, die Befreiungsvorschrift nicht eng auszulegen (Rn 47). Auch der VwGH vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift ihrem Zweck nach nicht eng auszulegen sei und dass es auf das Fehlen einer aktuellen Wettbewerbsverzerrung nicht ankomme ().
303
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jegliche Art unterrichtender Tätigkeit, sondern verlangt gewisse persönliche und sachliche Voraussetzungen. Überschneidungen können sich mit der Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 12 ergeben.
303/1
Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen stellte das UStG 1972 in Z 11 auf das Vorliegen einer mit öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit ab. Diese Voraussetzung wurde ohne Anpassung an das Unionsrecht in das UStG 1994 übernommen. Die zum UStG 1972 ergangene Rsp des VwGH war in weiten Bereichen unionsrechtlich nicht aufrechtzuerhalten. Der VwGH hat in der Folge zu den in Art 44 EU-DfV angesprochenen Schulungsmaßnahmen ausgesprochen, dass die Befreiung unionsrechtlich unabhängig davon ist, ob eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorlag (vgl im Einzelnen unten Tz 310). Der Gesetzgeber hat sodann mit dem JStG 2018 die Vorschrift an das Unionsrecht angepasst, indem er in Z 11 die Wortfolge „vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird“ durch die Wendung „vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird“ ersetzt hat. Zugleich wurde der BMF ermächtigt, unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festzulegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt.
Für Zeiträume ab dem regelt § 1 der Umsatzsteuer-BildungsleistungsV, BGBl II 214/2018 idF BGBl II 614/2020, welche Einrichtungen die in Z 11 lit a geforderte vergleichbare Zielsetzung aufweisen (vgl dazu Rz 308/1). Zu § 2 d V, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Option zur Steuerpflicht vorsieht, vgl Tz 304/1.
304
Die Befreiung kann wettbewerbsverzerrend wirken, wenn Umsätze in erster Linie an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer erbracht werden und eine Konkurrenz zu Bildungseinrichtungen besteht, die die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllen. Insofern erscheint die Vorschrift verfassungsrechtlich bedenklich (s Tz 24). Ein Verzicht auf die Befreiung ist nicht explizit vorgesehen. Immerhin verlangte aber Z 11 idF vor dem JStG 2018, dass der Unternehmer nachweisen kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit (bis ; zum Nachweis ab s Tz 304/1) ausgeübt wird. Diese Voraussetzung kann verfassungskonform so interpretiert werden, dass die amtswegige Ermittlungspflicht insoweit ausgeschaltet ist und es dem Unternehmer überlassen bleibt, den - für die Steuerbefreiung unabdingbaren - Nachweis zu führen oder dies zu unterlassen. Damit wäre im Effekt eine Option für Steuerpflicht gegeben (so auch Achatz/Mang/Lindinger, Die Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3, Wien 2014, Rz 612). Dem Unionsrecht dürfte eine solche Interpretation, die vom Gedanken der Wettbewerbsneutralität bestimmt ist und im Ergebnis den Zugang zu Unterrichtsleistungen verbilligt statt verteuert, nicht widersprechen. Ablehnend das USt-Protokoll 2004, das von einer zwingenden Befreiung ausgeht. Vgl dazu a Tz 310.
304/1
Für Zeiträume ab sieht § 2 UStBLV vor, dass eine vergleichbare Zielsetzung nicht vorliegt, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung der V zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die V setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Nach UStR Rz 876a kann von einer Leistungserbringung an Unternehmer ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger eine UID vorlegt. Ob die Leistung für dessen Unternehmen ausgeführt wird, soll unerheblich sein.
Eine Wettbewerbsverzerrung iS eines Wettbewerbsnachteils kann vorliegen, wenn andere Unternehmer, die nicht unter § 1 der V fallen, steuerpflichtige Leistungen im Wesentlichen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausführen. § 2 ist offenbar als Option zur Steuerpflicht zu verstehen. Ob eine solche dem Unionsrecht entspricht, ist fraglich. Die MWSt-RL sieht eine solche Option nicht vor. Die Regelung verdeckt, dass Wettberbsverzerrungen auch darin begründet sein können, dass sich der Anwendungsbereich des § 1 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als zu eng erweist (vgl Tz 308/2). - Im Zusammenhang mit der Ausübung der Option ist fraglich, ob über § 2 hinaus weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind (die Formulierung „jedenfalls“ lässt dies offen). Hat eine Bildungseinrichtung (zB Fachhochschule) abgegrenzte Bereiche, in denen sie an Unternehmer leistet, ist fraglich, ob die Option für diesen abgegrenzten Bereich ausgeübt werden kann. Dem Zweck der Regelung nach sollte dies zulässig sein (Sperz, SWK 2018, 1559). Die Finanzverwaltung stellt demgegenüber auf eine Gesamtbetrachtung der Einrichtung ab (UStR Rz 876a).
2. Subjektive Voraussetzungen
305
Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen war bis zur Erlassung der UStBLV auf Grundlage des Gesetzes zu beurteilen. Die Praxis der Finanzverwaltung und die Rsp des VwGH orientierten sich hierbei an folgenden Grundsätzen (zur Rechtslage nach der UStBLV s Tz 310): Befreit sind nur die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen (genauer: die einschlägigen Umsätze der Rechtsträger dieser Schulen). Die Unterrichtsleistungen von öffentlichen Schulen (das sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter - Bund, Land, allenfalls Gemeinde, s Art 14 Abs 6 B-VG - errichtet und erhalten werden) und von Universitäten werden im nichtunternehmerischen Bereich (Hoheitsbereich) von KöR erbracht und sind daher - selbst wenn Entgelte verlangt werden (zB Studienbeiträge; im Allgemeinen gilt für öffentliche Schulen der Grundsatz der Schulgeldfreiheit: § 5 SchOG, BGBl 242/1962 idF BGBl I 56/2016) - nicht steuerbar (so auch UStR Rz 874). Den unionsrechtlichen Vorgaben, die eine generelle Befreiung des Schul- und Hochschulunterrichts verlangen (Tz 301), ist damit Genüge getan. Die UStBLV knüpft ab zum einen an das Vorliegen von Einrichtungen an, deren Umsätze nach der Rechtslage bis begünstigt waren, erweitert zum anderen um Einrichtungen mit spezifischen Zertifizierungen (vgl Tz 310).
305/1
Privatschulen sind Schulen, deren Errichtung und Erhaltung nicht einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt. Für sie gilt der Grundsatz der Schulgeldfreiheit nicht. Schulen, denen gem § 26 PrivSchG, BGBl 244/1962, die Führung der Bezeichnung „öffentliche“ gestattet ist, sind keine öffentlichen, sondern private Schulen, deren ustl Behandlung sich nach § 6 Abs 1 Z 11 richtet (Tanzer, ÖJZ 1975, 465). Im Hinblick auf die unter Tz 301 erwähnte Rsp des EuGH ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsträger der Schule die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt.
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können sowohl der Bund (und andere KöR) als auch juristische Personen des privaten Rechts sein. Die Erhalter sind berechtigt, von den Studierenden einen Studienbeitrag einzuheben (§ 2 Abs 2 FHStG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 177/2021). Die Befreiungsbestimmung erstreckt sich auch auf diese Studienbeiträge (dazu Tiefenthaler, SWK 2002, S 475).
Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl I 74/2011 idF BGBl I 77/2020) entfalten eine den Universitäten vergleichbare Tätigkeit und fallen schon deswegen unter die Befreiungsbestimmung (so auch UStR Rz 877 idF AÖF 243/2010). Unionsrechtlich ist ihre Befreiung geboten. Wird die Akkreditierung in der Folge widerrufen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Steuerbefreiung (dennoch) weiterhin zusteht (vgl USt-Protokoll 2009).
306
Schulen, die von anderen KöR geführt werden (insb von kirchlichen Rechtsträgern), sind zu den Privatschulen zu rechnen. Soweit die Begriffsmerkmale eines BgA zutreffen, wäre unternehmerische Tätigkeit anzunehmen, jedoch die Befreiungsbestimmung der Z 11 anwendbar. Der , AÖF 221/1975, differenziert hingegen zwischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (hier sei Ausübung öffentlicher Gewalt und keine unternehmerische Tätigkeit gegeben) und anderen (auf sie ist Z 11 anwendbar). S a § 2 Tz 223.
307
Schulen sind nach § 2 PrivSchG Einrichtungen, in denen
eine Mehrzahl von Schülern
gemeinsam
nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und
im Zusammenhang mit der Vermittlung allgemeinbildender oder berufsbildender Kenntnisse oder Fertigkeiten
ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Privatschulen unterliegen dem SchOG, wenn sie hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung im Wesentlichen den gleichartigen öffentlichen Schulen entsprechen; diesfalls sind sie zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt (§ 8 SchOG).
Der VwGH verneint das Vorliegen einer Schule bei Unterrichtserteilung in Räumen des Auftraggebers (, zum UStG 1972). Unter Geltung des UStG 1994 wäre diese Auffassung problematisch (vgl Tz 301; kritisch auch Wundsam, SWK 2000, S 671).
308
Den Schulen werden in Z 11 andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen gleichgestellt (sofern eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird). Die Rsp des VwGH (zum UStG 1972; , 559/75; , 2482/77; , 89/15/0040; , 95/14/0126) versteht unter einer Einrichtung iSd Z 11 einen schulähnlichen Betrieb, der über die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, Personal nach Art eines Lehrkörpers, Sekretariat, über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot) verfügt, um laufend gegenüber einer größeren Zahl von Interessenten eine Tätigkeit iSd Z 11 auszuüben. Eine Mehrheit von Lehrern und ein eigenes Sekretariat sind jedoch keine unabdingbaren Voraussetzungen ( aaO). Das Begriffsverständnis des VwGH scheint problematisch, weil derartige Einrichtungen in aller Regel schon Schulen sind. Eine „Einrichtung“ ist vielmehr bei jeder dauerhaften Organisation (Zusammenfassung von sachlichen und personellen Ressourcen) anzunehmen. Im Hinblick auf die unter Tz 301 erwähnte Rsp des EuGH erscheint es auch nicht erforderlich, dass der Rechtsträger der Schule die Eigenschaft einer juristischen Person aufweist. Erforderlich ist aber, dass es sich um eine Einrichtung allgemein- oder berufsbildender Art handelt. Kenntnisse allgemeinbildender Art werden etwa in Maturaschulen, Sprachschulen und Musikschulen vermittelt (vgl auch die Materialien: 382 BlgNR 13.GP, 3), Kenntnisse berufsbildender Art (das Gesetz differenziert nicht zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung) etwa in Handels- oder Gewerbeschulen, Wirtschaftsförderungsinstituten u dgl, aber auch in Fachhochschulen. Einrichtungen, die sportliche oder technische Fertigkeiten vermitteln oder Fertigkeiten, die im gesellschaftlichen Umgang nützlich sind, fallen nicht darunter (zB Schischulen, Fahrschulen, Tanzschulen).
3. Vergleichbare Tätigkeit bzw Zielsetzung
309
Die Umsätze der Privatschulen und der anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen mussten nach dem bis geltenden Wortlaut der Z 11 der Tätigkeit der öffentlichen Schulen vergleichbar sein. Mit diesem Erfordernis hat sich der VwGH in zahlreichen Entscheidungen zum UStG 1972 auseinandergesetzt und dabei primär auf den Inhalt des Lehrstoffes abgestellt (vgl 3. Auflage unter dieser Tz). Die Rsp stellte hierbei insbesondere auf die Vergleichbarkeit des Lehrstoffes mit öffentlichen Schulen ab. Die Vermittlung von Fertigkeiten zur Berufsausübung war danach regelmäßig stpfl, auch wenn diese Kurse von berufsbildenden Einrichtungen angeboten wurden (s Tz 314/2).
Unter Geltung des UStG 1994 ist im Hinblick auf die unionsrechtlichen Grundlagen der Befreiung (vgl Tz 301) jegliche Art der Unterrichtserteilung, bei der es nicht bloß um Freizeitgestaltung geht (dazu Tz 312), von der Befreiung erfasst, sofern sie durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere anerkannte Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung erfolgt ( „MDDP“; vgl a Wäger, UR 2014, 81). Der VwGH hat diese Rsp aufgegriffen und ist ungeachtet des Wortlauts der Z 11 davon ausgegangen, dass durch die V (EG) 1777/2005 bzw die EU-DfV 282/2011 für den Tätigkeitsbereich, der von der Befreiungsbestimmung des Art 132 Abs 1 lit i MwSt-RL erfasst wird, ein Mindestumfang verbindlich festgelegt ist. Die in Art 44 EU-DfV beschriebenen Schulungsmaßnahmen (vgl schon Tz 301 und unten Tz 312) waren daher in jedem Fall von der Befreiung erfasst, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat als eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit anzusehen sind; insoweit wurde der Inhalt der nationalen Befreiungsvorschrift durch Art 44 EU-DfV verdrängt (; , Ra 2014/15/0003; , Ra 2015/15/0019; , Ro 2015/13/0014; vgl auch ). Das Erfordernis des vergleichbaren Lehrstoffes ist nach Ansicht des VwGH im Geltungsbereich der EU-DfV entfallen. Erforderlich ist allerdings, dass die Schulungsmaßnahmen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder von anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Im Erk , Ra 2014/15/0003, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass das in Art 132 MwSt-RL enthaltene Erfordernis der vergleichbaren Zielsetzung im österr UStG nicht aufgenommen wurde, das nationale Recht somit bei der Befreiung weiter geht als das Unionsrecht und der Steuerpflichtige sich allenfalls unmittelbar auf das RL-Recht berufen kann, wenn es für ihn günstiger ist, dass die Befreiung auf ihn nicht angewendet werden soll (vgl dazu Zorn, RdW 2016, 718 und RdW 2017, 279; Pfeiffer, ÖStZ 2017, 85).
Mit hat der Gesetzgeber im JStG 2018 Z 11 lit a an das Unionsrecht angepasst, indem er die Wortfolge „Tätigkeit ausgeübt wird“ durch die Wortfolge „Zielsetzung verfolgt wird“ ersetzt hat. Die Befreiung kommt somit zur Anwendung, wenn die Leistung von einer Bildungseinrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung ausgeführt wird, somit auch dann, wenn die Einrichtung keinen einer öffentlichen Schule vergleichbaren Lehrstoff hat.
310
Die UStBLV legt für Zeiträume ab fest, dass eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt bei
Privatschulen im Sinne des PrivSchG (BGBl 244/1962) oder des luf PrivSchG (BGBl 318/1975);
Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem PrivHG (BGBl I 77/2020) sowie Privatuniversitäten, die unter den Voraussetzungen des PUG oder des UniAKKG (BGBl I 168/1999) akkreditiert wurden;
Fachhochschulen nach dem FHG (BGBl 340/1993);
privaten pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 4 HG (BGBl I 30/2006) sowie öffentlichen pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gem § 3 HG (BGBl I 30/2006);
anderen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen privaten Rechts, die auf Grund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung als solche anerkannt sind (wie zB Fachverbände der Wirtschaftskammer, vgl UStR Rz 876);
postsekundären Bildungseinrichtungen, die im Rahmen einer Kooperation mit einer Universität oder Fachhochschule berufsbezogen post-graduale Aus- und Weiterbildung durchführen;
einer aufrechten Zertifizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (BGBl II 269/2012);
Einrichtungen im Sinne des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens, BGBl 171/1973;
jeder anderen vergleichbaren Zertifizierung.
Soweit sich die subjektiven Voraussetzungen nicht (wie zB bei Privatschulen oder Fachhochschulen) aus dem Gesetz ergeben, ist nach der V für die Anwendung der Befreiung das Vorliegen einer Zertifizierung erforderlich. Nach der Rsp des VwGH ist die UStBLV und die in der V vorgesehene Anknüpfung an das Erfordernis einer Zertifizierung unionrechtskonform (Erk v , Ro 2021/15/0021, mHa „Happy Education“). Die Wortfolge „jede andere vergleichbare Zielsetzung“ in Z 9 der V berücksichtigt Zertifizierungsprogramme anderer Mitgliedstaaten und ermöglicht überdies eine Ausdehnung der USt-Befreiung über den Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen hinaus (zB auf Kinderbetreuungseinrichtungen). Dass es auf eine Zertifizierung nicht ankäme (so ), lässt sich aus dem Unionsrecht nicht ableiten. Zum Erfordernis der Einrichtung s Tz 308.
311
Was das Niveau des vermittelten Wissens betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl Tz 301) jedenfalls auch die Unterrichtserteilung durch Hochschulen und Universitäten unter die Befreiung fällt. Es ist daher geboten, die Befreiungsvorschrift auch auf steuerbare Lehrtätigkeiten anzuwenden, die Universitäts- oder Fachhochschulniveau haben. - Zu Universitäten s im Übrigen auch § 2 Tz 224 ff.
4. Sachliche Reichweite der Befreiung
312
Die Umsätze sind nur soweit befreit, als es sich um die Vermittlung von
Kenntnissen allgemeinbildender Art
Kenntnissen berufsbildender Art
der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt.
Nach Art 44 EU-DfV umfassen die in Art 132 Abs 1 lit i und j der MwSt-RL verwendeten Begriffe Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung - wie erwähnt - alle Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient, unabhängig von der Dauer oder dem Umfang des Lehrstoffes. Die EuGH-Rsp hat klargestellt, dass die Befreiung sich nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung (Erlangung einer Qualifikation) führt oder eine Berufsausbildung vermittelt. Auch andere Tätigkeiten sind davon erfasst, wenn sie darauf gerichtet sind, Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, und sie nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben ( „Haderer“; s a UStR Rz 875a, wonach Yogakurse, Veranstaltungen mit esoterischem Inhalt und Kochkurse nicht unter die Befreiung fallen).
Die Erteilung von Fahrunterricht ist nach der Rsp allerdings - auch wenn es sich nicht um Freizeitgestaltung handelt - nicht befreit, da dieser nicht Teil eines Systems ist, das der Vermittlung eines breiten Spektrums von Stoffen sowie der Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten je nach Fortschritt und Spezialisierung auf den verschiedenen, dieses System bildenden Stufen beruht ( „A & G Fahrschul-Akademie“). Gleiches gilt für die Erteilung von Schwimmunterricht ( „Dubrovin & Tröger“).
313
Im Übrigen gehören nach der Rsp des EuGH zum Unterricht nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden, sondern auch jene Elemente, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in welcher der Unterricht erteilt wird ( „Horizon College“). Unterrichtsleistungen sind daher auch Leistungen, die nicht unmittelbar Lehrtätigkeit darstellen, so etwa Prüfungstätigkeit und die Organisation des Unterrichts (vgl a „Eulitz“; s a Tumpel/Moshammer, taxlex 2010, 193). Die Gestellung von Lehrpersonal durch private Schulen oder andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen an andere begünstigte Einrichtungen iSd Z 11 lit a oder an öffentliche Schulen fällt nach UStR Rz 875 (im Hinblick auf das „Horizon College“) dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine mit der Hauptleistung der Bildungseinrichtung eng verbundene Tätigkeit handelt, das gleiche Niveau und die gleiche Unterrichtsqualität durch Rückgriff auf gewerbliche Vermittlungsstellen nicht sichergestellt werden könnte und derartige Gestellungen nicht dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, sofern sie hinsichtlich der Gestellung mit anderen Einrichtungen konkurriert.
314
Im Hinblick auf die sprachliche Fassung der unionsrechtlichen Grundlage ist die Befreiung auch auf die mit der Tätigkeit „eng verbundenen Umsätze“ anzuwenden. Dazu müsste auch die Zur-Verfügung-Stellung von Unterrichtsmaterial (Skripten und sonstige Lernbehelfe; vgl ) zählen, aber auch sonstige Leistungen, die nicht in der Unterrichtserteilung oder Kenntnisvermittlung bestehen, jedoch in einem logischen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen. Nach „Kommission/BRD“, ist die Auftragsforschung der Universitäten jedoch keine mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Tätigkeit iS des Art 132 Abs 1 lit i der MwSt-RL. Hingegen sind Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die Studenten einer höheren Bildungseinrichtung im Rahmen ihrer Ausbildung Dritten gegenüber erbringen, als eng verbunden anzusehen, wenn sie für die Ausbildung unerlässlich und nicht dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze im Wettbewerb mit stpfl Unternehmen zu verschaffen ( „Brockenhurst College“).
5. Einzelfälle
314/1
Nach den UStR (Rz 877) ist die Steuerbefreiung anzuwenden (sofern es sich nicht um Unterrichtseinheiten mit bloßem Bezug zur Freizeitgestaltung handelt) auf das Berufsförderungsinstitut (BFI), Handels- und Gewerbeschulen, Ländliche Fortbildungsinstitute (LFI), Maturaschulen, Einrichtungen zur Psychotherapeutenausbildung (unter bestimmten Bedingungen), Rechtskurse, Sprachschulen, Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungen, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI), Vorbereitungskurse für die Baugewerbeprüfung, akkreditierte Privatuniversitäten, Lehrgänge universitären Charakters. Das , bejaht die Steuerbefreiung auch bei der Erteilung von Sprachunterricht durch eine Sprachschule, und zwar auch dann, wenn Einzelunterricht erteilt wird. Werden Leistungen einer Sprachschule mit Hotelaufenthalt angeboten, liegen getrennt zu behandelnde Leistungen vor, und fällt die Abhaltung der Kurse unter § 6 Abs 1 Z 11 (; Beiser, SWK 2023, 1207). Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können steuerfrei sein, wenn die Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden (BFH , XI R 35/11).
314/2
Nach den UStR (Rz 878 idF vor BMF-AV 171/2017) war die Befreiung vor Berücksichtigung des Unionsrechts durch den VwGH nicht anwendbar auf AMS-Kurse zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (Verweis auf ), Computerkurse, Einzelunterricht, Eurhythmie-Schulen, Fahrschulen, Fernschulen (dazu aber anschließend), Kosmetikschulen, Lernhilfekurse, Managementkurse, Maschinschreibkurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Rhetorik- und Kommunikationskurse, Schischulen, Tanzschulen. Unter Berücksichtigung der Rsp zum Unionsrecht hat die Finanzverwaltung in UStR Rz 878 den Katalog nicht befreiter Leistungen eingeschränkt auf Einzelunterricht, Fahrschulen (mHa „A & G Fahrschul-Akademie“, s oben Tz 312), nicht gemeinschaftsbezogenen Unterricht in Fernschulen und Online-Unterricht (s Tz 314/3), Lernhilfekurse, Schischulen, Surf- und Segelunterricht (mHa „HA“) und Tanzschulen ().
314/3
Die Erteilung von Fernunterricht wurde unter Geltung des UStG 1972 als nicht befreit angesehen, weil es am gemeinschaftlichen Unterricht und an Schulräumen fehle und daher keine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit vorliege (). Unionsrechtlich müsste maßgebend sein, ob es sich bei der Fernschule um eine anerkannte Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie eine öffentlichrechtliche Unterrichtsanstalt handelt. Nach den UStR (Rz 875) kommt es im Falle der online-Unterrichtserteilung unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten darauf an, ob die Unterrichtserteilung in gemeinschaftsbezogener Weise erfolgt; diese liegt auch vor, wenn Online-Fernstudienlehrgänge mittels individueller Zugangsberechtigung zeitlich unabhängig absolviert werden können. Vgl a , zur Unterrichtserteilung in „online-Klassenräumen“.
6. Privatlehrer
315
Die Befreiung nach Z 11 ist auch auf die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und an Schulen iSd lit a anzuwenden. Beabsichtigt ist damit offenbar eine Umsetzung von Art 13 Teil A Abs 1 lit j der 6.MwSt-RL (= Art 132 Abs 1 lit j MwSt-RL). Ob diese Umsetzung richtlinienkonform erfolgte, ist zweifelhaft.
Nach der österr Gesetzesfassung bezieht sich die Befreiung auf Leistungen, die von „Privatlehrern“ an (öffentlichen und steuerbefreiten) Schulen erbracht werden. Lässt man den in Österreich unüblichen Ausdruck Privatlehrer zunächst beiseite, so geht es um Leistungen von nicht in Arbeitnehmereigenschaft tätigem Lehrpersonal an den fraglichen Schulen. Leistungsempfänger sind nach dieser Regelung die Schulen.
Nach der MwSt-RL (aaO) hat sich die Befreiung hingegen zu beziehen auf „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“. Noch klarer sagt die englische Fassung, worum es geht: „tuition given privately by teachers and covering school or university education“. Danach sollte offenbar neben den Leistungen der Schulen (bzw Einrichtungen) auch der Unterricht durch selbständig tätige Lehrer befreit werden, und zwar auf dem Niveau sowohl von (normalen) Schulen als auch von Hochschulen oder Universitäten. Die österr Fassung erscheint damit zu eng, weil sie die Unterrichtserteilung durch Privatlehrer außerhalb von schulischen Einrichtungen nicht erfasst (vgl a ). Da es sich um eine hinreichend bestimmte Richtlinienvorschrift handelt, kann der Steuerpflichtige, sofern dies für ihn günstig ist, sich direkt darauf berufen. Zur Frage, ob eine Befreiung für die von der Gesetzesfassung abgedeckten Leistungen unionsrechtlich zulässig ist, s Tz 318/1.
316
Privatlehrer ist eine Person, die Schul- oder Hochschulunterricht auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erteilt ( „Haderer“). Die Befreiung ist nicht auf natürliche Personen beschränkt; bei juristischen Personen ist die Unterrichtserteilung durch die Dienstnehmer dem Dienstgeber zuzurechnen (). Nach UStR Rz 879 können auch Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, sofern die Unterrichtserteilung durch Personen erfolgt, die über die erforderlichen persönlichen und beruflichen Befähigungen für die Ausübung einer unterrichtenden Tätigkeit verfügen. Das entspricht dem Zweck der Befreiung, durch die offenbar die Unterrichtserteilung in umfassender Weise begünstigt werden soll (zum Problem Siart/Temm, SWK 2003, S 244; Rößler, ÖStZ 2005, 431; Caganek, ÖStZ 2005, 561). Der UFS hat die Befreiung sowohl auf eine GmbH angewendet, die durch ihre Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an eine Fachhochschule erbrachte (, RV/1175-W/03), als auch auf eine KEG (). Hingegen hat der VwGH (, 2007/13/0019) die Anwendbarkeit der Befreiung auf die sog „Vermittlungspools“ des AMS verneint: es liege weder die Tätigkeit einer Schule noch - insbesondere - die Tätigkeit als Privatlehrer an einer Schule vor; Ziel des Vermittlungspools sei es vielmehr, Arbeitslose bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. - Als Privatlehrer betrachtet die FinVerw (UStR Rz 879) auch Psychotherapeuten, die von einer Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Berufsausbildung für Psychotherapeuten mit Supervisionen beauftragt sind.
317
Nach der aktuellen Gesetzesfassung sind die Leistungen befreit, die von Privatlehrern an öffentlichen oder nach lit a befreiten Schulen erbracht werden. Der Begriff der öffentlichen Schulen ist dabei richtlinienkonform und teleologisch weit auszulegen, er umfasst jedenfalls auch Universitäten und Fachhochschulen. Die Befreiung betrifft damit auch die Entgelte der selbständig tätigen Universitätslektoren (Lehrbeauftragten), die somit den Dienstnehmern gleichgestellt sind (glA Baldauf, ÖStZ 1996, 233; ÖStZ 1996, 236 = RdW 1996, 191; s a § 2 Tz 91 ff). Gleiches gilt nach , für Privatlehrer an Volkshochschulen und nach bzw , ÖStZ 1996, 236 bzw 443 für die selbständigen Vortragenden am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) und am Berufsförderungsinstitut (BFI) sowie für Vortragende am Ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer (LFI). In die UStR sind diese Erlassmeinungen nicht explizit übernommen worden; implizit ergeben sie sich daraus, dass auch die Unterrichtserteilung an schulähnlichen Einrichtungen als begünstigungsfähig erachtet wird. Nicht befreit sind dagegen Leistungen selbständiger Legasthenietrainer zur Minderung der Lese- und Rechenschwäche von Kindern, die im Auftrag der Erziehungsberechtigten erfolgt ().
318
Nicht restlos geklärt ist die Frage, inwieweit die Zwischenschaltung einer Bildungseinrichtung unionsrechtlich für die Befreiung schädlich ist, maW ob die Befreiung zu versagen ist, wenn Empfänger der Leistung des Privatlehrers nicht der zu Unterrichtende, sondern eine Bildungseinrichtung (welcher Rechtsform auch immer) ist.
Der EuGH hat im Urteil vom , C-445/05 „Haderer“, darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Befreiung nicht unbedingt eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Lehrendem und Schülern erfordert. Der VwGH ist dem gefolgt (, 2004/13/0118). Eine eindeutige Aussage zur ustl Situation bei Zwischenschaltung einer Bildungseinrichtung lässt sich daraus allerdings nicht entnehmen. Dem Zweck der Befreiung entspricht es, im Fall zwischengeschalteter Bildungseinrichtungen nicht nur die Leistung der Bildungseinrichtung gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch die (Vor-)Leistungen der mit der Unterrichtserteilung beauftragten selbständigen Vortragenden an die Bildungseinrichtung von der Steuer zu befreien, zumal eine andere Vorgangsweise zur Folge hätte, dass die Steuerbelastung der Unterrichtserteilung wegen der unechten Befreiung idR höher wäre als im Fall der Steuerpflicht. Im Urteil vom , C-473/08 „Eulitz“, kommt der EuGH allerdings zum Ergebnis, dass eine Person, die als Lehrkraft im Rahmen der von einer dritten Einrichtung angebotenen Lehrveranstaltungen (Unterrichts)Leistungen erbringt, „unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen“ nicht als Privatlehrer im Sinne der RL angesehen werden kann. Es spricht einiges dafür, dieser Entscheidung keine grundlegende Bedeutung beizumessen, sondern auf die vom EuGH hervorgehobenen „Umstände des Ausgangsverfahrens“ (geringes Honorarrisiko, feste Eingliederung) abzustellen. Liegen diese Umstände nicht vor, dann sollte die Steuerbefreiung aus teleologischen Gründen auch bei Leistungserbringung unter Zwischenschaltung einer Bildungseinrichtung anwendbar sein (ausführlich Philipowski, UR 2010, 161). Dies scheint auch die Einstellung der österr FinVerw zu sein (UStR 879).
XV. Vorträge, Kurse, Filmvorführungen (Z 12)
Erlässe:
DE-USt Abschn 33
ÖStZ 1997, 267 - eng verbundene Umsätze
319
Steuerfrei sind „die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“. Zur historischen Entwicklung s . Gleichartige Umsätze von (anderen) juristischen Personen des privaten Rechts (Kapitalgesellschaften etc) sind nicht befreit. - Unionsrechtlich beruht die Befreiung auf Art 132 Abs 1 lit i MwSt-RL.
320
Die verfassungsrechtliche Problematik ist ähnlich wie bei der Befreiung nach Z 11 (s Tz 304). Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet bei Z 12 jedoch aus.
321
Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist identisch mit dem Begriff der KöR (dazu § 2 Tz 164 ff). Diese besitzen nur im Rahmen des durch § 2 Abs 3 bzw das Unionsrecht abgesteckten Rahmens Unternehmereigenschaft. Die Steuerfreiheit bezieht sich daher insoweit auf KöR, die solche Veranstaltungen im Unternehmensbereich durchführen (gleichgültig ob als Haupt- oder als Nebentätigkeit). Veranstaltungen, die von einer KöR im Hoheitsbereich abgehalten werden, sind von vornherein nicht steuerbar (womit derselbe Effekt wie mit einer unechten Befreiung verbunden ist). Dazu gehören im Hinblick auf die gesetzliche Durchnormierung jedenfalls Universitätslehrgänge (§ 56 UG 2002; früher § 23 UniStG; vgl a RdW 1998, 441). Die hiefür erhobenen Gebühren unterliegen nicht der USt (s a § 2 Tz 224/1).
Werden Volksbildungsleistungen durch gemeinnützige Körperschaften privaten Rechts erbracht, sind auch diese Leistungen nach der Verwaltungspraxis steuerfrei, sofern die Körperschaft unter beherrschendem Einfluss einer KöR oder eines Volksbildungsvereines steht (UStR Rz 880).
322
Der Begriff Volksbildungsverein ist kein Rechtsbegriff. § 35 BAO rechnet die Volksbildung zu den Tätigkeiten, die eine Förderung der Allgemeinheit bewirken. Volksbildung beinhaltet die Belehrung mit zur Allgemeinbildung zählendem Wissen, aber auch die Vermittlung von allgemeinbildenden Kenntnissen und technischen Fertigkeiten für breite Kreise der Bevölkerung (vgl a UStR Rz 880), setzt somit wohl breite Zugänglichkeit der Veranstaltungen voraus. Das inkludiert sowohl den Entfall von Zutrittsschranken formeller Art als auch tragbare Entgelte (vgl a 39/79, wo der VwGH offenbar im Hinblick auf diese Umstände dem Verein „Scientology Österreich“ den Charakter eines Volksbildungsvereins - ohne explizite Begründung - abspricht). Volksbildungsvereine sind demnach Vereine (iSd VereinsG 1951), die - wie Volkshochschulen - dieses Ziel insgesamt oder doch in einem wesentlichen Ausschnitt verfolgen (so auch ). Vereine, die lediglich einzelne Fertigkeiten vermitteln (Tanzen, Maschinschreiben und dgl) oder spezielle Adressaten haben (zB Managementausbildung) sind keine Volksbildungsvereine.
Die Aussagen des VfGH im Erk , K II-1/57, Slg 3234, zum Kompetenztatbestand Volksbildungswesen in Art 14 B-VG (danach zählt die Vermittlung fachlicher Fertigkeiten nicht zum Volksbildungswesen) erklären sich aus der Systematik der Kompetenztatbestände des B-VG und sind nicht auf die USt übertragbar.
323
Befreit sind die Einnahmen der KöR bzw Vereine aus den von ihnen veranstalteten Vorträgen etc, nicht die Honorare der Vortragenden oder Kursleiter (vgl 481 BlgNR 6.GP; aA zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 4 Nr 22 dUStG FG Rheinland-Pfalz , EFG 808). Ob für die Tätigkeit der Vortragenden eine Befreiung in Frage kommt, richtet sich nach Z 11 (vgl auch „Haderer“, und das Folgeurteil des BFH vom , BStBl 2008 II 323). - Nach ÖStZ 1997, 267 ist die Befreiung im Hinblick auf die sprachliche Fassung der unionsrechtlichen Grundlage auch auf die mit der Tätigkeit „eng verbundenen Umsätze“ anzuwenden. Dazu müsste auch die Zur-Verfügung-Stellung von Unterrichtsmaterial zählen, aber auch sonstige Leistungen, die in einem logischen Zusammenhang mit den explizit befreiten Leistungen stehen.
324
Vorträge sind Veranstaltungen, die im Wesentlichen einseitig durch den Vortragenden bestritten werden und keine aktive Mitarbeit der Teilnehmer voraussetzen. Kurse sind Veranstaltungen, die der Vermittlung von Fertigkeiten dienen und zur Herbeiführung eines Erfolges der aktiven Mitarbeit der Teilnehmer bedürfen (). Erfasst sind damit auch seminarartige Veranstaltungen.
325
Befreit sind Vorträge, Kurse und Filmvorführungen, wenn sie wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, der Erlangung von Kenntnissen oder Fertigkeiten dienen (unterrichtender Art) oder den geistigen Horizont erweitern (belehrender Art). Dazu gehören auch Kurse, in denen Sprachen, Tanzen, Kochen, Maschinschreiben etc unterrichtet wird. Nicht begünstigt sind unterhaltende Darbietungen (Theater, Kabarett, Musikdarbietungen oder sonstige künstlerische Veranstaltungen; vgl UStR Rz 880) oder Führungen, wenn bei diesen nicht ein Vortrag im Vordergrund steht.
326
Die Befreiung ist davon abhängig, dass die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Der schwer interpretierbare Ausdruck meint offenbar nicht Ausschluss des Gewinnstrebens, sonst hätte es nahegelegen, das auch so zu formulieren (vgl § 39 BAO). Die Vorschrift schließt Gewinnerzielung gerade nicht aus, sondern will offenbar nur sagen, dass die Tätigkeit vom Prinzip der Kostendeckung und nicht der Gewinnmaximierung geleitet werden soll. Die Erzielung bescheidener Überschüsse im Rahmen einer langfristig vorsichtigen Kalkulation schließt die Befreiung nicht aus. Die UStR formulieren in Rz 880: „Die Einnahmen müssen so niedrig sein, dass sie zur Bestreitung der Regien gerade noch ausreichen und wesentliche Gewinne nicht zulassen.“ Ist der Verein explizit nicht auf Gewinn gerichtet oder erfüllt er die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, ist die Bedingung jedenfalls erfüllt. Kommerziell ausgerichtete Einrichtungen sind nicht erfasst.
XVI. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter (Z 13)
Erlässe:
DE-USt Abschn 34
ÖStZ 1991, 181 - Versicherungsvertreter
ÖStZ 1998, 584 - Vermittlung von Pensionskassenverträgen
Literatur: Dodos/Wiederhold, Die Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsvermittlungsleistungen nach dem EuGH-Urteil „Aspiro SA“, MwStR 2016, 701; Knechtl, Steuerfreiheit bei Online-Versicherungsvermittlung, taxlex 2022, 129.
327
Steuerfrei sind „die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter“. Nach den Materialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte USt bei den Leistungsempfängern (Bausparkassen bzw Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre (382 BlgNR 13.GP, 3). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine ustl Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit.
328
Unionsrechtlich ergibt sich die Befreiung der Versicherungsvertreter aus Art 135 Abs 1 lit a der MwSt-RL (s schon Tz 258), die der Bausparkassenvertreter kann auf Art 135 Abs 1 lit b-f gestützt werden. Im Urteil , C-472/03 „Arthur Andersen“, hat der EuGH klargestellt, dass sog Back-office-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine Versicherungsumsätze sind, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden. Um von solchen Umsätzen sprechen zu können, müssen Rechtsbeziehungen zu den Versicherungsnehmern bestehen oder berührt werden (vgl a Wäger, UR 2005, 205).
329
Die Rechtsform des Vermittlers muss im Hinblick auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gleichgültig sein. Unerheblich ist auch, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit entfaltet wird.
Die Befreiung umfasst die Vermittlung von Bauspar- bzw Versicherungsverträgen (einschließlich Pensionskassenverträgen: UStR Rz 881) durch Personen, die mit solchen Geschäften ständig betraut sind (), ferner aber auch die im Gefolge solcher Vermittlungsleistungen den Vertretern übertragenen Aufgaben (Inkasso, Betreuung der Kunden, Beratung), nach , auch die Vereinnahmung von (Folge-) Provisionen auf Grund einer vom Rechtsvorgänger entfalteten Tätigkeit. Von einer Vermittlungsleistung kann nur gesprochen werden, wenn der Vertreter einen konkreten Beitrag leistet, um den Vertragsabschluss zustande zu bringen ( „Radio Popular“). Diesen Beitrag kann auch ein Subvertreter leisten ( „Beheer BV“). Die erbrachte Dienstleistung muss die wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Ein Leistungsbündel, das die Schaltung von Werbung, die Ermöglichung der Anmeldung eines potenziellen Kunden auf der Internetseite und die Weiterleitung von Interessenten an den Versicherer umfasst, fällt als einheitliche Vermittlungsleistung unter die Befreiung (; dazu Knechtl, taxlex 2022, 131).
Die bloße Adressenbeschaffung und die Führung von Kontaktgesprächen sind keine Vermittlungstätigkeit (UStR Rz 882); ebensowenig die bloße (entgeltliche) Beratung in Versicherungsangelegenheiten, ohne dass ein Vertrag zustande kommt (Rößler, ÖStZ 2006, 479). Auch die Schadensbegutachtung, -bewertung und -regulierung sind keine typischen Tätigkeiten von Versicherungsvertretern oder -maklern und daher als solche nicht befreit ( „Taksatorringen“; speziell zur Schadensregulierung „Aspiro“; eine steuerfreie unselbständige Nebenleistung liegt allerdings dann vor, wenn die Begutachtung ohne besonderes Entgelt iZm vom Vertreter vermittelten Versicherungsverträgen erfolgt; s a UStR Rz 881).
Befreit sind hingegen die Werbetätigkeit sowie die Einstellung, Ausbildung und Überwachung von Untervertretern und ähnliche mit der Organisierung des Außendienstes im Zusammenhang stehende Tätigkeiten („Strukturvertrieb“; ; UStR Rz 882). Da hier die Beziehungen zu den Versicherungsnehmern bzw zu anderen Versicherungsvertretern im Vordergrund stehen, dürfte das zuletzt zitierte Erk mit der EuGH-Rsp (vgl Tz 258) vereinbar sein.
Als Versicherungsvertreter gelten nach UStR Rz 882 auch die Hagelberater der Österreichischen Hagelversicherung, die aufgrund der Satzung zwar keine Versicherungsanträge unterzeichnen können, sonst aber dieselben Tätigkeiten ausüben wie ein Versicherungsvertreter (insb die Anbahnung von Hagelversicherungsverträgen).
330
Die Steuerbefreiung umfasst nicht die Umsätze aus Hilfsgeschäften (arg „Tätigkeit als Vertreter“), wozu offenbar nach , auch die Veräußerung des Kundenstockes zählt. Für die Hilfsgeschäfte kann jedoch nach dem UStG 1994 Steuerfreiheit nach § 6 Abs 1 Z 26 gegeben sein (so zur Veräußerung des Kundenstockes RdW 1995, 499 und nunmehr UStR Rz 991; s a unten Tz 434). - Steuerpflichtig ist auch ein Eigenverbrauch in Form eines Privatanteils an den Werbespesen, weil insoweit keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter vorliegt ().
331
Nach Verwaltungspraxis (UStR Rz 881) und Rsp (; , 91/15/0022) erstreckt sich die Befreiung auch auf Versicherungsmakler, das sind Personen, die - ohne damit ständig betraut zu sein - die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernehmen. Das ist richtlinienkonform (Art 135 Abs 1 lit a der MwSt-RL). Nach der EuGH-Rsp sind auch die Leistungen der Untervertreter von Versicherungsmaklern befreit (, C-124/07 „Beheer BV“).
Provisionen, die ein Hausverwalter sich bezahlen lässt, wenn er als direkter Stellvertreter der Hauseigentümer für die verwalteten Häuser Versicherungsverträge abschließt, sind nach der jüngeren Rsp des VwGH von der Befreiung erfasst (, unter Berufung auf EuGH Rs „Beheer BV“; ebenso UStR Rz 882; dazu auch Gaedke/Tumpel, SWK 2009, S 274 und Keppert, SWK 2009, S 274; anders noch ). Betrifft die Provision das eigene Haus, liegt ein Prämiennachlass vor. Vgl a : Steuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft, die Personal an diverse Hausverwaltungen verleast und daneben im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Provision Versicherungsverträge für die von diesen Hausverwaltungen betreuten Liegenschaften vermittelt.
Nicht befreit sind hingegen die Vergütungen, die Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer für die An-, Ab- oder Ummeldung von KFZ erhalten ().
XVII. Gemeinnützige Sportvereine (Z 14)
Erlässe:
AÖF 309/1983 - Liebhaberei
AÖF 187/1990 - DfErlass zur LiebhabereiV
AÖF 47/1998 - Liebhaberei-Richtlinien
FLD Wien, Nö, Bgld , SWK 1997, S 413 - gesellige Veranstaltungen
ÖStZ 267 - Kleinunternehmerregelung und Sportvereine
VerRL 2001, AÖF 65/2002, insbes Rz 429 ff und 878 ff
Literatur: Breinl, Handbuch der Vereine, Wien (Loseblatt); Tanzer, Wirtschaftliche Betätigung und Gemeinnützigkeit, in Korinek/Krejci (Hrsg), Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, 255; Ruppe, Steuerrechtliche Folgen der wirtschaftlichen Betätigung von Vereinen, ebendort, 313; Zepitsch, UStG: Zeltfeste gemeinnütziger Sportvereinigungen, RdW 1997, 697; Karollus/Achatz/Jabornegg (Hrsg), Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports I und II, Wien 2000 bzw 2001; Renner, „Fanartikelverkauf“ eines Sportvereines, SWK 2001, S 285; Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine9, Wien 2002; Achatz (Hrsg), Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen II, Wien 2002; Grünberger, Die Vereinsrichtlinien - eine neue Herausforderung für die Sportvereine, SWK 2002, S 77; Mühlehner, EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinen, SWK 2002, S 713; Achatz, Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit, in Jachmann (Hrsg), Gemeinnützigkeit, DStjG Bd 28, Köln 2003, 279 ff; derselbe (Hrsg), Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen III, Wien 2003; Pülzl, Kleine Vermietung und gemeinnütziger Sportverein vor dem EuGH, ÖStZ 2004, 314; Achatz (Hrsg), Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen (I)2, Wien 2004; Renner, EuGH zur unechten Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungen von Sportvereinen, SWK 2006, S 260; Pirklbauer/Wagner, VwGH zur unechten Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungen durch Sportvereine, FJ 2007, 356; Renner, Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen von Sportvereinen, SWK 2007, S 662; Perl/Röster, Vorsteuerabzug für Sportvereine mit Vermietungsumsätzen, SWK 2007, S 833; Zorn, VwGH zur Grundstücksvermietung bei Sportvereinen, RdW 2007, 509; Kühbacher, Sind die Umsatzsteuerbef;reiungen für Museen, Theater und Sportvereine gemeinschaftsrechtskonform?, SWI 2009, 129; Baldauf/Renner/Wakounigg, Die Besteuerung der Vereine10, Wien 2012; Lindinger/Sperz, Vermietung von Sportanlagen, RFG 2012, 112; Haas, Sponsoring im Steuerrecht, SWK 2013, 1433; Fellner, Sport und Gemeinnützigkeit in der Umsatzsteuer, Wien 2014; Streicher, Option zur Steuerpflicht bei begünstigten Vereinen, SWK 2014: Krammer/Hofer, Grundlegende Änderungen im Profisport, SWK 2015, 441; Mauthner, Verlust von Steuerbegünstigungen bei Vorliegen formeller und materieller Satzungsmängel, BFGjournal 2018, 28; Miladinovic/Auer, Bridge Spielen ist kein Sport iSd Mehrwertsteuerrechts, ecolex 2018, 80; Achatz/Tratlehner, Sport und Körperertüchtigung, in Weitemeyer/Schauhoff/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuerrecht für den Nonprofitsektor (Köln 2019), 627; Ebner/Hammerl/Oberhuber (Hrsg), Besteuerung der Vereine11 (2022).
332
Steuerfrei sind die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 - 36 BAO), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes iSd § 45 Abs 3 BAO ausgeführt werden. Gemeinnützige Sportvereine werden damit (in Teilbereichen) steuerfrei gestellt, während andere gemeinnützige Vereinigungen mit ihren entsprechenden Umsätzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (§ 10 Abs 2 Z 4) und nicht-gemeinnützige Sportvereine mit ihren steuerbaren Leistungen dem Normalsatz unterworfen sind. Die Befreiung ist mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden. Eine Option für Steuerpflicht ist gesetzlich - ebenso wie bei den anderen Befreiungen - nicht vorgesehen, faktisch aber dadurch möglich, dass die formalen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen (insb Satzungserfordernisse) nicht erfüllt werden. - Die Materialien zum UStG 1972 begründen die Befreiung mit einer Verwaltungsvereinfachung für die große Zahl von Sportvereinen (382 BlgNR 13.GP, 4).
332/1
Unionsrechtlich erscheint die Befreiung durch Art 132 Abs 1 lit m der MwSt-RL prinzipiell gedeckt. Problematisch ist allerdings einerseits die Anknüpfung an den Gemeinnützigkeitsstatus, da die RL lediglich auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht abstellt ( „Kommission/Spanien“). Nicht-gemeinnützige Vereine, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben, müssten nach dem Unionsrecht mit Leistungen, die die Voraussetzungen des Art 132 Abs 1 lit m MwSt-RL erfüllen, von der Umsatzsteuer befreit sein (Achatz, in Achatz, Non-Profit-Organisationen, 177). Nach „Kennemer Golf & Country Club“, ist eine Einrichtung dann eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinne zu erzielen; dass die Einrichtung tatsächlich Gewinne erzielt, ist nicht schädlich, solange sie die Gewinne nicht an die Mitglieder ausschüttet; es ist auch nicht schädlich, wenn sie systematisch nach Gewinnen strebt, um sie dann für die Durchführung ihrer Leistungen zu verwenden (vgl a „Golfclub Schloss Igling“, wonach nicht nur während des Bestehens, sondern auch bei Auflösung die Bindung des Vermögens für den verfolgten Zweck zu beachten ist).
Aus der Rsp des EuGH folgt, dass in Grenzfällen, soweit eine Steuerbefreiung unionsrechtlich geboten ist, diese nicht von den formalen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen des österr Rechts abhängig gemacht werden darf. Das gilt auch für die von der Judikatur () und FinVerw (VerRL Rz 15) angenommenen, als gemeinnützigkeitsschädlich angesehenen Obergrenzen der Mitgliedsbeiträge. Die Befreiung kann nur von den in Art 133 MwSt-RL vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht werden. Eine nicht gemeinnützige Rechtsperson kann sich nach der Rsp des EuGH allerdings nicht unmittelbar auf Unionsrecht berufen, da die lit m den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum (arg: bestimmte) einräumt ( „Golfclub Schloss Igling“; anders noch die in der Vorauflage unter dieser Tz vertretene Auffassung einer unmittelbaren Wirkung und ). - Umgekehrt ergibt sich aus der EuGH-Rsp, dass eine Steuerbefreiung, die nicht auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben beschränkt ist, unionsrechtswidrig wäre ( „Stockholm Lindöpark“). - Andererseits ist fraglich, ob die österr Befreiung nicht zu weit gefasst ist, da sie nicht nur die gem Art 132 Abs 1 lit m MwSt-RL in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Leistungen erfasst, sondern grundsätzlich für alle Umsätze gemeinnütziger Vereinigungen gilt, deren Ziel es ist, Sport zu treiben oder zu fördern (ein in dieser Angelegenheit lt Pressemitteilung der Kommission vom , IP/08/1032, eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren ist anscheinend infolge Umformulierungen auf Erlassebene faktisch beendet worden; vgl Fellner, Sport und Gemeinnützigkeit, aaO, 151). Im Übrigen hat der EuGH zur unionsrechtlichen Befreiungsbestimmung vertreten, dass diese nicht voraussetze, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau oder in bestimmter Art und Weise ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet. Die Befreiungsvorschrift ziele darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern. Eine Beschränkung auf organisiert, planmäßig oder mit dem Ziel der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeübte sportliche Betätigungen liefe dem zuwider ( „Meˇsto Zˇamberk“, Rn 22 ff; ebenso , C-495/12 „Bridport and West Dorset Golf and Country Club“, Rn 20 f). Vgl a UStR Rz 885.
Art 132 Abs 1 lit m MwSt-RL erfasst alle Einrichtungen ohne Gewinnstreben ( „London Borough of Ealing“) und somit auch entsprechende Umsätze von Einrichtungen des öffentlichen Rechts. § 6 Abs 1 Z 14 spricht von „Vereinigungen“ und dürfte auf private Rechtsformen eingeschränkt sein. Öffentliche Einrichtungen (zB Tennisplatz einer Gemeinde) können uE die Befreiung unter Berufung auf Unionsrecht anwenden.
Zur Bedeutung der Liebhabereibestimmung (§ 2 Abs 5) bei gemeinnützigen Körperschaften s § 2 Tz 270.
333
Ob einer Vereinigung Gemeinnützigkeit zukommt, ist nicht allein nach §§ 34 - 36 BAO, sondern wohl an Hand aller einschlägigen Vorschriften der BAO zu prüfen. Insb müssen auch die in §§ 39 - 43 genannten Voraussetzungen erfüllt sein, ferner darf kein Ausschließungsgrund nach §§ 44 - 45 a vorliegen. Über die Gemeinnützigkeit wird nicht durch Feststellungsbescheid abgesprochen, sie ist an Hand der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Veranlagungszeitraum zu prüfen. S a § 10 Tz 84. Die UStR (Rz 883) verweisen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit auf die einschlägigen Ausführungen der VerRL (Rz 13 ff, 72 und 113 ff).
334
Der satzungsgemäße Zweck muss die Ausübung oder Förderung des Körpersportes sein. Gem § 35 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit auch im Fall der Förderung des Körpersportes vor. Nach § 39 Z 1 BAO darf die Vereinigung - von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen - keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen. Vereinigungen, die satzungsgemäß auch nichtgemeinnützige Zwecke verfolgen, verlieren den Gemeinnützigkeitsstatus insgesamt und können nicht unter die Befreiung fallen, wenn diese Zwecke über einen völlig untergeordneten Nebenzweck hinausgehen. Vereinigungen, die neben der Förderung des Körpersportes auch andere gemeinnützige Zwecke verfolgen, bleiben zwar insgesamt gemeinnützig. Die Befreiung der Z 14 wird aber nur anwendbar sein, wenn die Förderung des Körpersportes Hauptzweck ist (so auch Kohler/Quantschnigg/Wiesner, 65, und wohl auch ; aA offenbar Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele, 152: bei getrennter Gebarung Befreiung möglich).
Die satzungsgemäße Verankerung genügt nicht; vielmehr muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf Förderung des Körpersportes gerichtet sein, andernfalls ist die Vereinigung gar nicht gemeinnützig (§ 42 BAO). Verstöße gegen die Rechtsordnung bedingen keinen Verlust der Gemeinnützigkeit (, zu einer Abgabenhinterziehung eines gemeinnützigen Vereins). Nach dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, BGBl I 188, können gerichtlich strafbare Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen (s § 42 Abs 2 BAO) zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen.
Ein enger Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung ist nach der Rsp des EuGH (, C-495/12 „Bridport and West Dorset Golf Club“) auch gegeben, wenn die Gewährung des Rechts zur Benutzung eines Golfplatzes Nichtmitgliedern eingeräumt wird (somit Steuerbefreiung für Greenfees). Es handle sich auch nicht um schädliche Einnahmen, die eine Versagung der Befreiung zur Folge hätten. Leistungen an andere juristische Personen sind begünstigt, wenn die tatsächlich Begünstigten sportausübende Personen sind ( „Canterbury Hockey-Club“).
335
Der Begriff Körpersport wird von der österr Verwaltungspraxis traditionell weit ausgelegt; er umfasst auch sportliche Betätigungen, bei denen der körperliche Einsatz gegenüber Technik etc in den Hintergrund tritt (zB Motorsport, Flugsport, Schießen; UStR Rz 884; VerRL Rz 72; Baldauf/Renner/Wakounigg, Tz B043, B154). Ob dieses Verständnis mit dem Sportbegriff der MwSt-RL übereinstimmt, ist offen (dazu Fellner, aaO, 56 ff). Immerhin hat der EuGH - wie erwähnt (Tz 332) - klargestellt, dass auch nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinn der unionsrechtlichen Befreiungsbestimmung anzusehen sind. Denksportarten und andere Tätigkeiten, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet sind, zählen nach der Rsp des EuGH (, C-90/16 „The English Bridge Union“) nicht zum Körpersport (ebenso UStR Rz 884). - Die Ausübung von Profisport ist kein begünstigter Zweck iSd §§ 34 ff BAO, da die Förderung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (vgl : Der Verkauf von Eintrittskarten unterliegt somit ab 2016 dem ermäßigten USt-Satz iHv 13 % [§ 10 Abs 1 Z 12], davor dem Normalsteuersatz).
336/1
Die Befreiung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gem § 45 Abs 3 BAO (sog schädlicher Geschäftsbetrieb) ausgeführt werden. Vereinigungen, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und derartige schädliche Geschäftsbetriebe unterhalten, kommen abgabenrechtliche Begünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nicht zu (§ 44 Abs 1 BAO). In diesen Fällen kann von gemeinnützigen Vereinigungen nicht mehr gesprochen werden; die fraglichen Sportvereine fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift. Gem § 44 Abs 2 BAO ist jedoch das FA ermächtigt, von der Geltendmachung der Abgabenpflicht unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen (Ausnahmegenehmigung). Eine solche Ausnahmegenehmigung gilt gem § 45a BAO als erteilt, wenn die Umsätze der an sich schädlichen Betriebe insgesamt € 100.000 (bis € 40.000) pro Jahr nicht übersteigen. In diesen Fällen ist weiterhin von einer gemeinnützigen Körperschaft auszugehen, die fraglichen Betätigungen unterliegen aber der Steuerpflicht. Auch Z 14 ist wohl so zu lesen, dass bei gemeinnützigen Sportvereinigungen die Befreiung nur eingreift, wenn für die betreffenden Betriebe eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder als erteilt gilt. - Zur ustl Behandlung von Vereinen, die einen Profibetrieb im Mannschaftsspielsport unterhalten, vgl VerRL Rz 878 ff.
336/2
Verhältnis zu anderen Befreiungsbestimmungen: Nach der Rsp des VwGH (, 2006/14/0001; Folgeurteil zum „Turn- und Sportunion Waldburg“) bezieht sich die Befreiung nach Z 14 nicht auf die Vermietung von Grundstücken iS der Z 16. Diese falle vielmehr auch bei gemeinnützigen Sportvereinen unter die speziellere Befreiung nach Z 16, womit die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht eingeräumt ist. Der VwGH hält diese einschränkende Interpretation aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen für geboten, weil andernfalls gemeinnützige Sportvereine im Hinblick auf Grundstücksvermietungen unsachlich schlechter behandelt würden als andere Vereine (dazu Zorn, RdW 2007, 509; Renner, SWK 2007, S 662; Perl/Röster, SWK 2007, S 833; Pirklbauer/Wagner, FJ 2007, 356; Rößler, ÖStZ 2010, 130 f). Die UStR (Rz 886) folgen dem und vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die Befreiung nach Z 14 sich auch nicht auf Grundstücksumsätze erstrecke, diese vielmehr nach Z 9 lit a befreit seien, womit auch in diesem Fall die Option für Steuerpflicht ermöglicht ist.
337
Zur praktischen Bedeutung der Befreiung ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach in Österreich hA wurden Leistungen von (Sport-)Vereinen gegenüber ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich nicht als ust-bare Leistung gewertet (s § 1 Tz 113 ff). Nach dieser Auffassung war daher der eigentliche Sportbetrieb, der gegen Entrichtung von (echten) Mitgliedsbeiträgen ermöglicht wird, ohnehin nicht steuerbar; eine Steuerbefreiung war nicht erforderlich. Bei Leistungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes gem § 45 Abs 1 und 2 BAO (entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe), somit insb entgeltlich zugängliche Sportveranstaltungen, ging und geht die FinVerw hingegen von der Vermutung einer nicht-unternehmerischen Tätigkeit wegen Liebhaberei aus (vgl - auch zur Kritik - § 2 Tz 270).
Nach der Rsp des EuGH (C-174/00 „Kennemer Golf & Country Club“; vgl § 1 Tz 115/1) sind hingegen Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen grundsätzlich als Entgelte für steuerbare Dienstleistungen anzusehen; die Befreiung bezieht sich somit (auch) auf diese Mitgliedsbeiträge sowie auf Leistungen gegen Sonderentgelte. Ferner gilt die Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 47 BAO; vgl schon Tz 336/1).
Von der Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw von gemeinnützigen Sportvereinen iZm dem Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze kann nach UStR Rz 886a (= VerRL Rz 480) „im Hinblick auf die mit § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 verfolgten Ziele“ Abstand genommen werden. Die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos etc an gemeinnützige Sportvereine bzw die dafür von den gemeinnützigen Sportvereinen erbrachten Werbeleistungen brauchen daher weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden (dazu Rößler, ÖStZ 2010, 130). Die rechtliche Grundlage dieser „Toleranzregelung“ ist offen (kritisch auch Fellner, Sport und Gemeinnützigkeit, aaO, 209 f).
Soweit gemeinnützige Sportvereine an sich steuerpflichtige Leistungen erbringen, ist zu prüfen, ob andere Befreiungsbestimmungen anwendbar sind. Bei Anwendung der Befreiung nach Z 27 (Kleinunternehmerregelung) geht die FinVerw davon aus, dass bei Berechnung der € 35.000-Grenze die Umsätze der entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetriebe nach § 45 Abs 1 und 2 (wegen Liebhaberei) außer Betracht zu bleiben haben (VerRL Rz 468).
338
Zusammenfassend stellt sich daher für die typischen Fälle der Umsätze bzw Einnahmen von gemeinnützigen Sportvereinen (außerhalb eines allfälligen Profibetriebes) die ustl Behandlung wie folgt dar (unter der Annahme, dass nicht Liebhaberei geltend gemacht wird):
Umsatzsteuerliche Behandlung von gemeinnützigen Sportvereinen
339-348
entfallen
XVIII. Pflege- und Tagesmütter; Pflegefamilien (Z 15)
349
Die Steuerbefreiung betrifft
(1) die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind;
(2) die Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind.
350
An sich ist die durch die Pflege entfaltete Tätigkeit eine unternehmerische, sodass die hiefür (idR von dritter Seite) gewährten Entgelte ust-pflichtig wären (vgl auch ). Die Vorschrift dient nach den Materialien dem Zweck, die im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit dieser Personen zu begünstigen und ihnen administrative Belastungen abzunehmen (457 BlgNR 15.GP, 25; 420 BlgNR 16.GP, 24). Unionsrechtlich ist sie durch Art 132 Abs 1 lit g, h bzw i der MwSt-RL gedeckt.
351
Die Befreiung nach (1) erstreckt sich auf alle Entgelte, die jemand für die Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von fremden, in den Haushalt aufgenommenen Kindern erhält. Eine Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ist hier nicht erforderlich. Entgelte für ungewöhnliche Leistungen, die im Rahmen der Pflege erbracht werden, sind nach dem Wortlaut nicht befreit, was zu widersinnigen Effekten führen kann. Befreit ist auch die Vermittlung von Kinderbetreuung ( „Kinderopvang Enschede“).
Wesentlich enger ist die Befreiung unter (2). Sie setzt voraus, dass es sich um eine pflegebedürftige Person handelt und diese im Rahmen der Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht ist. Eine Unterbringung nach dem BundespflegeG genügt nicht, um die Befreiung zu vermitteln, weil diese Gesetze keine Übernahme der Kosten der Unterbringung vorsehen (; UStR Rz 887). Zur Unterbringung in Pflegeheimen vgl Tz 416/10.
352
Die Pflege- oder Betreuungstätigkeit von Vereinen und anderen Institutionen fällt nicht unter die Vorschrift (so auch UStR Rz 887). Unionsrechtlich ist diese Einschränkung zumindest zweifelhaft (vgl a Ehrke-Rabel in Achatz/Tumpel, Unechte Steuerbefreiungen, 178). Die Tätigkeit ist im Fall der Gemeinnützigkeit nach § 10 Abs 2 Z 4 steuerbegünstigt. Allenfalls kann die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 in Anspruch genommen werden (s § 9 V BGBl 627/1983; unter Geltung des UStG 1994 weiterhin anwendbar: § 28 Abs 5 Z 3).
XIX. Vermietung und Verpachtung (Z 16)
Erlässe:
AÖF 39/1989 - Abstellen von Fahrzeugen
Literatur: S grundsätzlich § 10 vor Tz 50. Zum EuGH-Urteil in der Rs „Seeling“ s § 3 vor Tz 291.
1. Überblick
353
Die Vermietung und Verpachtung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken war unter Geltung des UStG 1972 generell steuerpflichtig, jedoch nach § 10 Abs 2 Z 5 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Nach Unionsrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich unecht von der Steuer zu befreien, ausgenommen die Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, die Vermietung zu Campingzwecken, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen und die Vermietung von Schließfächern. Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Befreiung vorsehen (Art 135 Abs 1 lit l iVm Abs 2 der MwSt-RL). Sie können überdies bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dem Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nur auf die Vermietung von Grundstücken, nicht auch von beweglichen Sachen (zB Wohnanhänger, Mobilheime; vgl „Kommission/Frankreich“). Nach „Far“, ist es den Mitgliedstaaten auch gestattet, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der MwSt zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken durch eine Ausnahmevorschrift von der MwSt zu befreien. - Den Mitgliedstaaten ist es auch nicht verwehrt, das Recht, für die Besteuerung von Grundstücksvermietungen zu optieren, mit der Folge aufzuheben, dass die Vorsteuerabzüge, die hinsichtlich der als Investitionsgüter erworbenen vermieteten Grundstücke vorgenommen wurden, gemäß Art 184 ff der MwSt-RL zu berichtigen sind. Hebt ein Mitgliedstaat das Recht, für die Besteuerung von Grundstücksvermietungen zu optieren, auf, so hat er bei der Wahl der Modalitäten der Durchführung der Gesetzesänderung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen zu beachten. Die Aufhebung des rechtlichen Rahmens, den ein der Mehrwertsteuer unterworfener Steuerpflichtiger - ohne missbräuchliches Vorgehen - so ausgenutzt hat, dass er weniger Steuern gezahlt hat, kann jedoch als solche kein auf Unionsrecht gestütztes berechtigtes Vertrauen verletzen ( und C-7/02 „Gemeente Leusden ua“; s a § 12 Tz 296). - Räumt ein Mitgliedstaat seinen Steuerpflichtigen das Recht ein, bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren, so darf er den vollständigen Vorsteuerabzug von der vorherigen Zustimmung der FinVerw abhängig machen ( „Kirchberg“). - Vgl zum unionsrechtlichen Spielraum des nationalen Gesetzgebers a Sarnthein, ÖStZ 2005, 273, sowie .
354
Österreich hat in den Beitrittsverhandlungen erreicht, dass die Vermietung zu Wohnzwecken weiterhin dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden darf (s a § 10 Tz 50). Dem tragen die Ausnahmen in Z 16 Rechnung.
Zusammengefasst ergibt sich danach derzeit folgende Rechtslage:
Vermietung und Verpachtung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Wohnzwecken: steuerpflichtig zum ermäßigten Satz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3);
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen: steuerpflichtig zum ermäßigten Satz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c);
Vermietung zu Campingzwecken: steuerpflichtig zum ermäßigten Satz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d);
Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen (auch wenn Bestandteil von Grund und Boden): steuerpflichtig zum Normalsatz (anders seit 2017 die Lieferung von Betriebsvorrichtungen; vgl Tz 197);
Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen: steuerpflichtig zum Normalsatz;
sonstige Vermietung und Verpachtung (insb von Grundstücken zu Geschäftszwecken): steuerbefreit, jedoch Option für Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 6 Abs 1 Z 16 iVm Abs 2); in diesem Fall Steuerpflicht zum Normalsatz.
Die Steuerfreiheit nach Z 16 betraf bis nicht nur die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sondern explizit auch die von grundstücksgleichen Rechten sowie von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzung von Grund und Boden beziehen, ferner die Überlassung von Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen. Das AbgÄG 2016, BGBl I 117, hat diese Wortfolgen gestrichen, sodass die Steuerfreiheit sich seit nur noch auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bezieht. Nach den Mat (1352 BlgNR 25.GP) soll künftig der Grundstücksbegriff des Art 13b EU-DfV maßgebend sein (vgl dazu bereits oben Tz 195). Zum Begriff der Vermietung und Verpachtung s Tz 357 ff.
355/1
Von der Befreiungsvorschrift war nach der ursprünglichen Fassung des UStG 1994 auch der Eigenverbrauch von Grundstücken durch vorübergehende Nutzung für unternehmensfremde Zwecke erfasst (s hiezu 1. Aufl § 6 Tz 355). Steuerpflichtig war lediglich der Nutzungseigenverbrauch für Wohnzwecke. Im Übrigen war eine Option zur Steuerpflicht auch beim Eigenverbrauch möglich.
Durch Ergänzung der Z 16 und des Abs 2 (BGBl I 9/1998 mit Wirkung ab 1998) wurde der Eigenverbrauch in allen Fällen zwingend steuerfrei gestellt; eine Option für Steuerpflicht war ausgeschlossen. Mit der Gesetzesänderung sollte verhindert werden, dass aus der Anwendung des Lennartz-Urteils des EuGH (, C-97/90) ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Nach diesem Urteil ist der Unternehmer berechtigt, gemischt genutzte Wirtschaftsgüter zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen und den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen (so auch ausdrücklich § 12 Abs 2 Z 1 letzter Satz idF AbgÄG 1997, BGBl I 9/1998). Die nichtunternehmerische (private oder hoheitliche) Nutzung wäre als Nutzungseigenverbrauch zu versteuern gewesen. Bei gemischt genutzten Grundstücken hätte nach Ablauf des Vorsteuerkorrekturzeitraumes von (damals) 10 Jahren nach § 12 Abs 10 das Grundstück ohne Steuerbelastung zur Gänze in das außerunternehmerische Vermögen überführt werden können (steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch nach Z 9 lit a ohne Vorsteuerkorrektur). Die Neufassung der Z 16 sollte diese Gestaltung verhindern, indem sie den Nutzungseigenverbrauch zwingend für steuerfrei erklärte und den Vorsteuerabzug insoweit ausschloss.
355/2
Im Urteil vom , C-269/00 „Seeling“, hat der EuGH (auf Grund einer Vorlage des BFH) die Auffassung vertreten, dass die für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen erfolgende Verwendung einer Wohnung in einem Gebäude, das der Steuerpflichtige insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, nicht als Vermietung eines Grundstückes iS der MwSt-RL angesehen werden kann. Sie kann daher auch nicht als steuerfreie Dienstleistung behandelt werden (ausführlich § 3 Tz 291 ff). Die im österr UStG vorgesehene Steuerfreiheit für den Eigenverbrauch konnte nach diesem Urteil nicht mehr aufrechterhalten werden. BGBl I 134/2003 hat diese Befreiung daher mit Wirkung ab gestrichen. Weitere Rechtsänderungen wurden vorderhand nicht vorgenommen. Erst durch BGBl I 27/2004 wurde § 3a Abs 1a derart ergänzt, dass (ab ) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes nicht mehr unter diesen Eigenverbrauchstatbestand fällt. Ein derartiger Eigenverbrauch ist somit seither nicht steuerbar; ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen (so explizit § 12 Abs 3 Z 4). Zu den Konsequenzen der neuen Rechtslage s § 3 Tz 297 ff.
356
Erfolgt die Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes zu unterschiedlichen Zwecken (zB ein Grundstück wird teils zu Geschäftszwecken, teils zu Wohnzwecken vermietet), muss das Entgelt aufgeteilt werden; hiezu und zur abweichenden Verwaltungsmeinung betr Wohnungen s § 10 Tz 58).
Die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Führung einer Gästepension geeignet sind, an ein Reisebüro ist nach , eine nach Z 16 steuerfreie Vermietung und keine Beherbergungsleistung (Option zur Steuerpflicht unter den Voraussetzungen des Abs 2 möglich). Die Beherbergungsleistung erbringt in diesem Fall das Reisebüro. Gleiches muss gelten, wenn die Vermietung an einen Rechtsträger erfolgt, der das Gebäude zur Führung eines Schüler- oder Studentenheimes verwendet (Caganek, SWK 2012, 387). Vgl a , zur Verpachtung eines Wohnhauses, das vom Mieter als Gästehaus betrieben wird: Die Beherbergungsleistung wird vom Mieter erbracht, die Verpachtung des Vermieters ist gem Abs 1 Z 16 befreit mit der Möglichkeit zur Option gem Abs 2. Dagegen soll nach der Verwaltungspraxis (s UStR Rz 1185) die Vermietung zu Wohnzwecken durch den Mieter auf den Vermieter durchschlagen (vgl § 12 Tz 58).
2. Vermietung und Verpachtung
a). Begriff
357
Z 16 verweist mit dem Begriffspaar Vermietung und Verpachtung offenbar auf den zivilrechtlichen Typus des Bestandvertrages iSd § 1090 ABGB. Für das UStG 1972 wurde daher die Auffassung vertreten, dass für die Auslegung der Begriffe das bürgerliche Recht maßgebend sei (; , 2420/76; , 88/15/0080; K/S/W § 10 Anm 59; s a § 2 Tz 195). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wurde abgelehnt ().
Für das UStG 1994 ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des EuGH die Steuerbefreiungen der MwSt-RL autonome unionsrechtliche Begriffe verwenden, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuerrechts verhindern sollen (zB „Maierhofer“; , C-269/00 „Seeling“, mwN; s schon Tz 10/1). Der Ausdruck Vermietung und Verpachtung in Art 135 Abs 1 lit l der MwSt-RL ist nach der Rsp des EuGH weiter als die entsprechenden Begriffe der nationalen Rechtsordnungen (zB „Kommission/Irland“; , C-326/99 „Stichting Goed Wonen“; , C-108/99 „Cantor Fitzgerald“). Die Vermietung von Grundstücken besteht nach dieser Rsp darin, dass der Vermieter eines Grundstückes dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (zB „Stichting Goed Wonen“; ähnlich , C-409/98 „Mirror Group“; , C-108/99 „Cantor Fitzgerald“; , C-275/01 „Sinclair Collis“; , C-174/06 „CO.GE.P.Srl“; , C-451/06 „Walderdorff“; , C-270/09 „MacDonald Resorts“, Rn 46). Nach „Temco Europe“, liegt eine Vermietung von Grundstücken allerdings auch vor, wenn eine Gesellschaft den ihr verbundenen Gesellschaften gegen ein von der Nutzfläche abhängiges Entgelt ein widerrufliches Nutzungsrecht an ein und demselben Gebäude übertragt, das Objekt also nur gemeinsam mit anderen zu nutzen ist (auch in diesem Fall liege gegenüber anderen Personen ein ausschließliches Nutzungsrecht vor) und der Vermieter sich ein Nachschaurecht vorbehält. Im Übrigen umfasst der Begriff der Vermietung von Grundstücken auch die Vermietung von Liegeplätzen für Boote im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung der Boote an Land ( „Fonden Marselisborg“). Als steuerfreie Verpachtung betrachtet der EuGH auch die Verpachtung eines ortsfest vertäuten Hausbootes, das nach dem Pachtvertrag ausschließlich zur Nutzung als Restaurant bzw Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist ( „Leichenich“). - Nach dem Urteil , C-326/99 „Stichting Goed Wonen“, ist auch die befristete Bestellung eines Fruchtgenussrechtes an einem Grundstück im Rahmen der Art 135 Abs 1 lit l und 137 Abs 1 lit d der MwSt-RL der Vermietung und Verpachtung gleichzustellen (s Tz 371).
Keine Vermietung von Grundstücken liegt nach „Sinclair Collis“, hingegen vor, wenn das Recht zur Aufstellung von Automaten in Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt wird. Es werde in diesem Fall nicht dem Vertragspartner eine Fläche oder ein Standort passiv überlassen und ihm das Recht zugesichert, diese Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Die Automaten könnten in bestimmtem Maße nach Belieben der Lokalinhaber umgestellt werden, auch habe der Betreiber nur Zugang zum Automaten und nicht zu bestimmten Grundstücksflächen (vgl dazu auch Summersberger, ELR 2003, 304; vgl auch „A Oy“, zur Überlassung von Geräteschränken in einem Rechenzentrum). - Keine Vermietung von Grundstücken ist nach der EuGH-Rsp ferner die Gestattung der Benützung einer Straße gegen eine Maut, weil dabei nicht die Zeitdauer der Grundstücksnutzung im Vordergrund steht, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Strecke rasch und in größerer Sicherheit zurückzulegen ( „Kommission/Irland“). Keine Vermietung liegt ferner vor, wenn die Tätigkeit einen Gegenstand hat, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird ( „Temco Europe“; vgl dazu Tz 363). - Zur Weitergabe und Aufgabe von Mietrechten s Tz 361.
Zum UStG 1994 vertritt auch der VwGH die Auffassung, die in Z 16 verwendeten Begriffe Vermietung und Verpachtung seien im Verständnis der Art 135 Abs 1 lit l iVm Abs 2 und 137 Abs 1 lit d der MwSt-RL zu verstehen (, ecolex 2002, 692 mit Anm Kofler; , 2000/15/0109; , 2003/13/0086; , 2006/13/0016; , 2009/15/0199; , 2010/14/0206; , 2011/15/0123; , 2011/13/0104; , Ro 2015/13/0004; ebenso UStR Rz 890). Im Erk , Ra 2016/15/0012, bejaht der VwGH eine steuerfreie Vermietung auch in Fällen, in denen das ausschließliche Nutzungsrecht beschränkt ist (Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schipisten oder Lifttrassen; gegen UStR Rz 2882).
Die Anknüpfung an den Bestandvertrag nach § 1090 ABGB ist daher nur insoweit zulässig, als damit nicht Leistungen von der Befreiung ausgeschlossen werden, die nach der unionsrechtlichen Definition unter den Begriff Vermietung und Verpachtung fallen. Dies ist bei der folgenden Kommentierung zu berücksichtigen. - Zur EuGH-Rsp s im Übrigen auch Stangl/Widhalm, SWK 2002, S 638.
358
Das Wesen des Bestandvertrages besteht darin, dass jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält (§ 1090 ABGB). Das entspricht der Definition des EuGH (Tz 357). Lässt sich die überlassene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen, liegt ein Mietvertrag vor, kann sie „nur durch Fleiß und Mühe benützt werden“, ist ein Pachtvertrag gegeben. Beim Pachtvertrag wird die Sache nicht nur gebraucht, der Pächter darf sie vielmehr auch zur Ertragserzielung einsetzen.
359
Ausschließlichkeit des Gebrauches ist nicht erforderlich. Mitbenützung oder zeitweilige Benützung genügt ( „Temco Europe“). Auch die Dauer ist an sich nicht von wesentlicher Bedeutung (begünstigt ist auch die stundenweise Vermietung), sie kann aber eine Rolle bei der Abgrenzung von Beherbergungsleistungen spielen ( „Blasi“; zur Beherbergung vgl § 10 Tz 78). - Seit ist die Ausnahme für die kurzfristige Vermietung zu beachten (s Tz 405/1).
360
Bei der Untervermietung ist zwar die zivilrechtliche Einordnung nicht zweifelsfrei (nach einem Teil der Zivilrechtslehre ist Gegenstand des Vertrages das Hauptbestandrecht und nicht das ihm zugrunde liegende Grundstück; s a ). Ustl ist eine Gleichstellung mit dem Hauptbestandvertrag schon aus Gründen unionsrechtskonformer und verfassungskonformer Interpretation geboten (vgl „Cantor Fitzgerald“). Für Gleichstellung schon 637/67; Frühwald, 86; UStR Rz 890.
361
Aufgabe und Weitergabe von Mietrechten: Nach der EuGH-Rsp fällt unter die Steuerbefreiung auch der Verzicht auf das Mietrecht. Der (entgeltliche) Verzicht des Mieters auf die vom Vermieter erbrachte Dienstleistung, die eine Änderung des Mietvertrages darstelle, müsse steuerfrei sein, wenn die Leistung selbst steuerfrei ist: Die MwSt-RL ermächtige die Mitgliedstaaten nicht, „die Beendigung eines Vertrages der MwSt zu unterwerfen, wenn der Abschluss dieses Vertrages zwingend steuerfrei ist. Eine solche Aufspaltung ein und desselben Mietvertrages ist nämlich nicht möglich.“ Daher sind die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, „die Abfindung zu besteuern, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlt hat, wenn die in Erfüllung des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit waren.“ ( „Lubbock Fine“; ebenso ; vgl ferner BFH , XI R 20/17; so a ; ebenso die Praxis der FinVerw UStR Rz 890; vgl ferner Mayr, SWK 2012, 377, zur Optionsberechtigung. - Kritisch Bramerdorfer, RdW 2008, 558; ferner Mutz, SWK 2006, S 547).
Die Steuerbefreiung für Vermietung ist hingegen nicht anwendbar, wenn ein Nachmieter die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übernimmt und hiefür vom Vormieter ein Entgelt erhält ( „Cantor Fitzgerald“). Aus Rn 32 dieses Urteils ist abzuleiten, dass die Übertragung von Mietrechten unionsrechtlich der Vermietung gleichzustellen ist (keine Anwendung des Art 135 Abs 1 lit l der MwSt-RL auf eine Dienstleistung, „bei der es nicht um die Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes geht“). In diesem Sinn auch : danach handelt es sich bei der Veräußerung eines Mietrechtes nicht um eine Grundstückslieferung, sondern um eine sonstige Leistung (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), die bei Verwendung für Wohnzwecke mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern ist. Dazu Nemec, SWK 2002, S 406; Stangl/Widhalm, SWK 2002, S 638; Kofler, ecolex 2002, 694. S auch UStR Rz 890.
Keine steuerfreie Vermietungsleistung liegt ferner vor, wenn der Vermieter einem künftigen Mieter einen Geldbetrag dafür zahlt, damit dieser den Mietvertrag abschließt. Sofern es sich bei dem Mieter um einen „Prestigemieter“ handelt, der dazu veranlasst werden soll, in das Gebäude einzuziehen, liegt uU eine steuerpflichtige Werbeleistung vor ( „Mirror Group“).
362
entfällt
363
Ist die Hauptleistung als Vermietung oder Verpachtung einzustufen, so erstreckt sich die Qualifikation ustl auch auf die unselbständigen Nebenleistungen (hiezu § 10 Tz 62). Ob die vom Mieter weiterverrechneten Kosten (etwa für Strom, Wärme, Wasser) unselbständige Nebenleistungen betreffen, hängt von der Vertragslage ab; für getrennte Leistungen spricht die gesonderte Abrechnung und insbesondere die Einflussmöglichkeit des Mieters auf die Vertragsgestaltung ( „Wojskowa Agencja Mieszkaniowa“). Die Reinigung von Geschäftsräumen scheint der EuGH allerdings im Normalfall nicht als Nebenleistung zur Vermietung zu betrachten ( „Tellmer Property“; anders allenfalls dann, wenn die Reinigung bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit angeboten wird, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden sollte; so die Anm von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2009, 462). Differenzierend „Field Fisher Waterhouse“, wonach Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen unselbständige Nebenleistungen sein können. Eine gewisse Bedeutung komme dabei dem Umstand zu, ob der Mietvertrag gekündigt werden kann, wenn das Dienstleistungsentgelt nicht bezahlt wird. Hingegen sei die bloße Aufnahme dieser Leistungen in den Mietvertrag ebensowenig entscheidend wie der Umstand, dass es sich um Leistungen handelt, die auch von Dritten in Anspruch genommen werden könnten. Zur Vermietung von Seminar- und Konferenzräumen vgl UStR Rz 348, wonach die Zurverfügungstellung üblicher Leistungen (wie zB Beamer, nicht aber besondere Bühnentechnik) Teil einer einheitlichen Grundstücksvermietung sind (krit Beiser, SWK 2014, 890). Über den üblichen Rahmen hinausgehende Leistungen (zB Garderobe samt Personal) sind danach als gesonderte selbständige Leistungen zu erfassen. - Umgekehrt kann die Befreiung nicht (auch nicht teilweise) in Anspruch genommen werden, wenn die Vermietung selbst bloß unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist, die steuerpflichtig ist, oder wenn es sich um Verträge handelt, bei denen die Benützung von Grundflächen gegenüber der gewollten Hauptleistung vollkommen in den Hintergrund tritt (vgl zB , „Stockholm Lindöpark“, zur Einräumung des Rechts, einen Golfplatz zu benutzen; , C-55/14 „Stade Luc Varenne“, zur entgeltlichen Überlassung eines Fußballstadions).
Keine Vermietung liegt vor, wenn die Tätigkeit einen Gegenstand hat, der eher durch Erbringung einer Dienstleistung als durch bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl „Temco Europe“; a ). Die Überlassung von voll ausgestatteten Büroarbeitsplätzen in Großraumbüros mit Zusatzleistungen (shared coworking space) ist somit keine Grundstücksvermietung (UStR Rz 892). Hostdienstleistungen in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen den Kunden Geräteschränke für Server zur Verfügung gestellt und Nebenleistungen erbracht werden, sind keine Grundstücksvermietung, wenn die Fläche vom Kunden nicht wie ein Eigentümer in Besitz genommen werden kann und die Schränke keinen wesentlichen Teil des Grundstücks bilden ( „A Oy“).
363/1
Die Verpachtung einer Immobilie, die dem Geschäftsbetrieb dient, samt erforderlicher beweglicher Einrichtung stellt eine einheitliche Leistung dar, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist ( „Mailat“; , C-278/18 „Sequeira Mesquita“ - offen bleibt in beiden Urteilen die Abgrenzung zur Vermietung von Betriebsvorrichtungen [vgl dazu Tz 399]).
364
Liegen hingegen gemischte Verträge vor, die sowohl Elemente der Vermietung und Verpachtung (bzw Nutzungsüberlassung) als auch nicht völlig in den Hintergrund tretende Elemente anderer Vertragstypen enthalten, so ist eine Aufteilung des Entgeltes vorzunehmen (zB ; UStR Rz 891; s a Tz 375). Der Grundsatz der Leistungseinheit ist bei Anwendung der Befreiung nach Z 16 bzw der Begünstigung nach § 10 Abs 2 Z 3 nicht zu beachten (s schon 637/67).
b). Verwandte Verträge
365
Die Leihe ist unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Sie ist ustl nach dem Haupttatbestand des UStG ohne Bedeutung, da keine Leistung gegen Entgelt vorliegt. Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an einem Unternehmensgrundstück erfüllt als Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes zu unternehmensfremden Zwecken zwar an sich den Tatbestand des § 3a Abs 1a Z 1 (Verwendungseigenverbrauch), wird aber seit durch den letzten Satz dieser Bestimmung wieder ausgenommen und ist daher nicht steuerbar.
366
Gebrauchsüberlassung auf Grund einer Bittleihe (Prekarium) kennt keine feste Benützungszeit, ist also jederzeit widerruflich und wie die Leihe unentgeltlich. Kostenersatz oder unerhebliche Entgelte sind aber unschädlich. Da gewinnlose Vermietung nicht notwendig zu Liebhaberei führt (s § 2 Tz 258), muss in Fällen der Gebrauchsüberlassung gegen Kostenersatz oder gegen unüblich niedriges Entgelt geprüft werden, ob eine auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit vorliegt (s § 2 Tz 56 ff). Ist dies zu bejahen, kommt - sofern es sich um die Überlassung von Räumlichkeiten handelt - die Befreiung nach Z 16 oder die Begünstigung nach § 10 zur Anwendung, weil entweder Vermietung oder ein (anderer) Nutzungsvertrag vorliegt. Zur unentgeltlichen Überlassung s Tz 365.
367
Beim Verwahrungsvertrag übernimmt der Verwahrer eine fremde Sache in Obsorge (§ 957 ABGB). Das bloße Überlassen von Räumlichkeiten begründet keine Verwahrung; wesentlich ist eine besondere Obsorge des Verwahrers für die anvertrauten Gegenstände (Kellner in Rummel, ABGB4, Rdz 1 zu § 957; ; , 94/13/0060). Dazu zählt auch das Lagergeschäft (§§ 416 ff UGB; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht III3, 371). Leistungen aus einem reinen Verwahrungsvertrag unterliegen dem Normalsatz, bei einem gemischten Vertrag (zB Überlassung von Räumlichkeiten zur Nutzung und zugleich Verwahrungspflichten, vgl , betr Hangar) ist das Entgelt aufzuteilen (Tz 364). Besteht keine Obsorgepflicht, liegt Grundstücksvermietung vor ().
368
Beim Garagen- und Parkplatzbenützungsvertrag liegt Miete vor, wenn jemand einem anderen die bloße Benützung eines Abstellplatzes einräumt, ohne gleichzeitig eine Aufsichtspflicht zu übernehmen (zB unbewachter Parkplatz). Wird hingegen die Obsorge übernommen (zB gewerbsmäßige Garagierung, bewachter Parkplatz), liegt entweder ein reiner Verwahrungsvertrag oder ein gemischter Vertrag vor, bei dem die bestandrechtlichen Elemente gegenüber der Verwahrung zurücktreten (Kellner in Rummel, ABGB4, Rdz 13 zu § 957; Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 38 zu § 1090; Doralt, RdW 1984, 386). Ustl ist die Frage ohne Bedeutung, da die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedenfalls dem Normalsteuersatz unterliegt.
369
Nutzungsverträge, die Genossenschaften mit ihren Mitgliedern abschließen, beruhen auf dem Genossenschaftsverhältnis, haben aber die Gebrauchsüberlassung an Räumen (gegen Entrichtung eines Benützungsentgeltes) zum Inhalt. Zivilrechtlich ist der genossenschaftliche Nutzungsvertrag mit dem dem MRG unterliegenden Mietvertrag nahezu völlig gleichgestellt (vgl Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 5 zu § 1090). Ustl wurden sie bis 2016 der Vermietung ausdrücklich gleichgestellt (s Tz 395). Die Umformulierung der Z 16 zum hat daran im Ergebnis nichts geändert, weil die Gebrauchsüberlassung auf Grund von Nutzungsverträgen den unionsrechtlichen Vermietungsbegriff (dazu Tz 357) erfüllt (so auch UStR Rz 893).
370
Gebrauchsregelungen zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft begründen für sich allein keinen Bestandvertrag. Ustl kommt es in diesem Fall - der im Zweifel anzunehmen ist - daher nicht zu einem Leistungsaustausch mit der Hausgemeinschaft (; , 93/13/0002; , 98/13/0084; vgl a § 2 Tz 31). Zivilrechtlich ist es jedoch auch möglich, dass ein Miteigentümer die gemeinschaftliche Sache ganz oder teilweise mietet, wenn auch keine Vermutung dieser Art besteht (Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 33 zu § 1090). In diesem Fall kommt es auch ustl zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Miteigentümer und der Miteigentümergemeinschaft; die Steuerbefreiung bzw der ermäßigte Steuersatz sind anwendbar. S schon § 2 Tz 31.
371
Die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken ist zivilrechtlich von der Miete zu unterscheiden. Nach der Rsp des VwGH zum UStG 1972 waren daher Entgelte für Grunddienstbarkeiten (Leitungsservituten, Wegerechte, Wasser- oder Weidegerechtigkeiten etc) nicht nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 begünstigt (vgl 775/64, betr Leitungsdienstbarkeit sowie , 88/15/0019). Auch zum UStG 1994 wurde die Auffassung vertreten, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten nicht befreit sei, sondern dem Normalsteuersatz unterliege (s Brauner/Jilch, SWK 1997, S 540).
Vor dem Hintergrund des Unionsrechtes ist die Frage unter Beachtung des vom EuGH entwickelten Verständnisses von Vermietung und Verpachtung zu beantworten. Die befristete Einräumung eines Fruchtgenussrechtes (an Wohngebäuden) betrachtet der EuGH als Vermietung oder Verpachtung iS der MwSt-RL; auch hier werde dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht eingeräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen ( „Stichting Goed Wonen“). Der EuGH argumentiert mit der Vergleichbarkeit der Nutzungsverhältnisse, woraus wohl abgeleitet werden kann, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten, die wirtschaftlich nicht mit der Vermietung vergleichbar sind, bei denen es insbesondere nicht zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegeservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen. Im Gegensatz dazu betrachtet der BFH (, V R 30/04) die Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten und die Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke als einheitliche sonstige Leistung, die als Vermietung ust-frei sei, wobei sich die Befreiung auch auf Ersatzleistungen für Flurschäden erstrecken soll. Vgl auch M/U § 6 Anm 50. Der VwGH (, 2003/15/0062) qualifiziert die Überlassung eines Grundstücksteiles (eines luf Betriebes) für die Errichtung eines Mobilfunkmastes als nicht mehr dem luf Betrieb zuzuordnende Vermietung. Die E ist zur ESt ergangen, dürfte aber auch ustl von Bedeutung sein (steuerfreie Vermietung).
372
Die Einräumung eines Baurechtes führte bisher zu einem nach Z 9 lit a steuerfreien Grundstücksumsatz. Der Bauzins war nicht ust-pflichtig. Zur Rechtslage ab s Tz 216.
373
Beim Mietkaufvertrag liegt ein Mietvertrag vor, der dem Mieter die Option einräumt, den Mietvertrag in einen Kaufvertrag zu novieren unter Anrechnung des Mietzinses auf den Kaufpreis. Bis zur Ausübung der Option bleibt der Vertrag ein Mietvertrag (Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 42 zu § 1090). Da auch ustl die Verfügungsmacht über den Gegenstand erst mit der Ausübung der Option übergeht (vorher ist der wirtschaftliche Gehalt des Gegenstandes nicht endgültig zugewendet), liegt bis dahin Miete vor (s a ; UStR Rz 890). Letztlich kommt es bei derartigen Verträgen aber ebenso wie bei Leasingverträgen (s gleich) auf den jeweiligen Vertragsinhalt und den Willen der Parteien an.
374
Beim Leasing-Vertrag ist zivilrechtlich eine einheitliche Beurteilung nicht möglich. Kurzfristige Nutzungen im Rahmen des sog Operating-Leasing beruhen zivilrechtlich regelmäßig auf einem Bestandvertrag und sind auch ustl als Vermietung zu qualifizieren. Die Befreiung bzw Steuersatzbegünstigung erscheint anwendbar. Über die zivilrechtliche Qualifikation des Finanzierungs-Leasings gibt es bis heute keine einheitliche Meinung (s die ausführliche Darstellung von Krejci, in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft, Wien 1987, 46 ff; ferner Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 54 zu § 1090). Unbestritten ist, dass zum Kernbestand des Vertrages die Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache auf bestimmte Zeit gehört. Krejci ordnet das Finanzierungsleasing als atypischen Mietvertrag bzw als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis ein (zusammenfassend aaO 84). Aus unionsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls gerechtfertigt, auf die Leasingraten die Steuerbefreiungen bzw den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, wenn es sich um Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks handelt (so auch UStR Rz 890; s schon Stoll, Leasing2, Wien 1977, 155; Kolacny/Scheiner, in Egger/Krejci, aaO 564).
Zu den Verträgen über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen s Tz 387 ff.
c). Gemischte Verträge
375
Gemischte Verträge beinhalten Elemente verschiedener, gesetzlich geregelter Vertragstypen. Soweit sie Elemente eines Bestandvertrages aufweisen und diese von untergeordneter Bedeutung sind, ist die Befreiung nicht anzuwenden; eine Aufteilung des Entgelts hat zu unterbleiben. , begründet dieses Ergebnis (auch) mit der nach Unionsrecht gebotenen engen Auslegung von Befreiungsvorschriften. - Soweit die Bestandsvertragselemente hingegen nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, geht die Rsp - unter Ausschaltung des ansonsten vertretenen Grundsatzes der Leistungseinheit - von Teilbarkeit aus. Das Entgelt ist daher nach objektiven Gesichtspunkten aufzuteilen. Eine solche Aufteilungsnotwendigkeit macht das Gesetz nicht unvollziehbar und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (, Slg 10.641). Der auf die Vermietung (Verpachtung) von Grundstücken entfallende Teil unterlag bis 1994 dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 (; , 90/15/0081). Nach dem UStG 1994 ist dieser Teil steuerfrei zu belassen, da (sofern) es sich nicht um Vermietung zu Wohnzwecken handelt. Damit verbunden ist die Notwendigkeit einer Vorsteueraufteilung (kein Abzug der Vorsteuer, die auf die Vermietungskomponente entfällt). Optiert der Unternehmer für Steuerpflicht, so unterliegt das Gesamtentgelt dem Normalsteuersatz. Der Vorsteuerabzug steht in voller Höhe zu. - Im vorliegenden Zusammenhang sind von Bedeutung:
376
Abbauverträge: Es handelt sich um gemischte Verträge, bei denen Elemente der Pacht und des Kaufes zusammentreffen, weil es nicht um Fruchtziehung, sondern um Substanzminderung der fremden Sache geht (Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 45 zu § 1090; Bydlinski in Klang2 IV/2 132 f; Welser/Zöchling-Jud II14, Rz 57, 984). Kaufelemente treten in den Vordergrund, wenn sich das Entgelt nicht nach der Gebrauchszeit, sondern nach dem Umfang des gewonnenen Materials bemisst (Bruchzins). Die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 16 ist in diesem Fall ausgeschlossen (, mit Vorjudikatur; , 84/14/0092). Eine Aufteilung in einen begünstigten und nicht begünstigten Teil hat zu unterbleiben, wenn die Grundstücksnutzung gegenüber dem Materialabbau in den Hintergrund tritt ().
377
Pensionsvertrag: Beim Pensionsvertrag werden Wohnung, Verpflegung und Dienstleistungen gegen einheitliches Entgelt beigestellt. Nach zivilrechtlicher Auffassung handelt es sich um Verträge sui generis (vgl Lovrek in Rummel, ABGB4, Rdz 51 zu § 1090). Ustl wird zumindest bei der Aufnahme in Krankenanstalten, Pflegeheime, Altersheime etc davon ausgegangen, dass die Behandlungs- und Betreuungskomponente die bestandrechtlichen Elemente vollkommen überlagert ( 637/67). Die Leistungen unterliegen somit nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 3 oder Abs 3 Z 3 (Vermietung zu Wohnzwecken bzw Beherbergung), wohl aber ist idR die unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 18 anwendbar.
378
Tankstellenvertrag: Der mit einem Pächter oder Stationär abgeschlossene Tankstellenvertrag ist im Zivilrecht nicht geregelt. In der Praxis haben sich zwei Vertragstypen herausgebildet: Verträge mit Tankstellenhaltern (Stationären), die das Grundstück dem Mineralölunternehmen zur Verfügung stellen, das seinerseits Tankstellenanlagen errichtet oder finanziert, und Verträge mit Pächtern, bei denen die Mineralölgesellschaft das eingerichtete Tankstellengrundstück zur Verfügung stellt. Im letzteren Fall handelt es sich regelmäßig um einen gemischten Vertrag, der Elemente eines freien Dienstvertrages und eines Bestandvertrages enthält (ausführlich ). Der auf den Bestandvertrag entfallende (geschätzte) Entgeltsteil ist - sofern nicht für Steuerpflicht optiert wird - steuerfrei.
379
Safe-Vertrag: Beim Schrankfachvertrag (Safe-Vertrag) wird seitens der Bank ein Raum (Safe) beigestellt und seine Bewachung zugesagt. Die Verwahrungselemente treten dabei so sehr in den Hintergrund, dass nach zivilrechtlicher Auffassung ein reiner Mietvertrag angenommen wird (Kellner in Rummel, ABGB4, Rdz 4 zu § 957), zumindest aber ein gemischter Vertrag, bei dem die Mietvertragselemente überwiegen (Welser/Zöchling-Jud II14, Rz 878). Die Anwendung der Steuerbefreiung steht aber im Widerspruch zur MwSt-RL, die ausdrücklich die Vermietung von Schließfächern aus der Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung ausklammert (Art 135 Abs 2 lit d).
380
Die Überlassung von Standplätzen, Kojen, etc für die Dauer einer Ausstellung oder Messe beinhaltet idR neben bestandvertraglichen Elementen auch Dienstleistungselemente. Je nach konkretem Vertragsinhalt ist zu prüfen, ob ein gemischter Vertrag (Aufteilungsmöglichkeit) oder ein Vertrag besonderer Art vorliegt. Hiefür sind Art und Umfang der den Ausstellern erteilten Auflagen von Bedeutung (vgl , mit Hinweisen auf dt Judikatur; die E nimmt bei den Konsumationsbetrieben reine Mietverträge an). Nach dem gegenwärtigen Standard ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Standplätze regelmäßig mit weiteren Dienstleistungen kombiniert ist, so dass insgesamt eine eigene, steuerpflichtige Leistung vorliegt (dazu Beiser, SWK 2014, 890; Enzinger, taxlex 2015, 401; vgl a UStR Rz 640w zum Leistungsort).
381
Gemischte Verträge liegen nach der Rsp auch der Benützung von Campingplätzen zugrunde, weil der Urlaubsgast nicht nur ein Bestandrecht für das Aufstellen eines Zeltes (Wohnwagens etc) erwirbt, sondern auch Einrichtungen in Anspruch nehmen kann, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind (, mwN; , 88/15/0020). Ebenso wäre es vertretbar, einen Bestandvertrag anzunehmen, der sich auch auf die Benützung der Betriebsvorrichtungen bezieht. Die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Entgeltsteile wären auch bei dieser Sicht nicht begünstigt. Die Fragen müssen nicht endgültig gelöst werden, weil nach der positiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 16 nicht anwendbar ist und die Steuersatzermäßigung nach § 10 Abs 3 Z 3 sich auch auf Nebenleistungen erstreckt (s § 10 Tz 145 ff).
382
Im Fall der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution im Rahmen eines Bordellbetriebes ist es nach jüngerer Auffassung des VwGH entscheidend (zur früheren Rechtsmeinung s Vorauflage unter dieser Tz), ob die Zimmer den Prostituierten im Wesentlichen lediglich passiv überlassen werden (dann steuerfreie Vermietung) oder ob für sie durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen und unterhalten wird, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (dann stpfl Gewerbebetrieb; , unter Verweis auf BFH , XI S 23/10; ebenso offenbar ; , Ra 2020/15/0009).
383
Das Einstellen von Luftfahrzeugen in einem Hangar erfolgt an sich auf Grund eines gemischten Vertrages, bei dem die Nutzung von Grundstücksflächen nicht völlig in den Hintergrund tritt. Nach früherer Rechtslage war das Entgelt daher aufzuteilen () Zur aktuellen Situation s Tz 401 f.
Zu Sportplätzen s Tz 387.
3. Grundstücke
384
Seit dem (AbÄG 2016, BGBl I 117) bezieht sich die Befreiung nur noch auf die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“. Nach den Mat (1352 BlgNR 25.GP) soll (auch) im Anwendungsbereich von Z 16 der Grundstücksbegriff der EU-DfV 282/2011 idF 1142/2013 maßgebend sein. Nach Art 13b EU-DfV gilt als Grundstück
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Für die Interpretation der Z 16 kann jedoch nicht allein maßgebend sein, wie Art 13b EU-DfV (der sich dem Zweck nach auf den Ort von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken bezieht; s Tz 195) den Grundstücksbegriff definiert; es ist auch die einschlägige Rsp des EuGH zum Begriff der Vermietung zu beachten (Tz 357).
Zu den Grundstücken gehören jedenfalls auch Wasserflächen (dazu „Walderdorff“, unter Verweis auf die Urteile , C-428/02 „Fonden Marselisborg“, Rn 34 und , C-166/05 „Heger“, Rn 20). Der Grundstücksbegriff umfasst auch Gebäude und Bauwerke, sofern sie nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können. Befreit ist demnach auch die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, somit auch die Vermietung von Gebäudeteilen zu Reklamezwecken (s a ). Unionsrechtlich ist davon auszugehen, dass die Vermietung von Grundstücken den Gegensatz zur Vermietung von beweglichen Gegenständen bildet. Daher fällt unter die Befreiung auch die Vermietung von Gebäuden, die aus vorgefertigten Teilen auf einem Betonsockel errichtet werden. Diese Gebäude sind weder mobil noch leicht versetzbar, auch wenn sie theoretisch nach Beendigung der Vermietung demontiert werden können ( „Maierhofer“; dazu Arnold, wobl 2003, 94). Ebenso , zu Kabanen (containerartige Badehütten), die auf Betonfundamenten aufgesetzt und durch Entsorgungsleitungen fest mit dem Boden verbunden sind.
385
Superädifikate sind zivilrechtlich bewegliche Sachen und nicht Zugehör des Grundstückes (Koziol/Welser/Kletečka I14, Rz 796 ff). Die Einbeziehung in die Steuerbefreiung ist aber schon unionsrechtlich geboten, sofern es sich um Bauten handelt, die nicht ohne weiteres abgebaut werden können (Art 13b lit b EU-DfV; s schon Tz 220; im Ergebnis für eine Gleichstellung bereits ).
386
Einrichtungsgegenstände, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, sondern sich von ihm trennen lassen, werden von der österr Rsp ustl auch dann nicht zum Grundstück gerechnet, wenn sie zivilrechtlich dessen Zugehör sind. Der auf solche Gegenstände entfallende Entgeltsbestandteil war nach der Rsp des VwGH zum UStG 1972 nicht begünstigt, es sei denn, die Einrichtung war derart geringfügig, dass sie bei der Mietzinsberechnung von vollkommen untergeordneter Bedeutung war (; , 975/66). Mitvermietete Einrichtungsgegenstände (die nicht Betriebsvorrichtungen sind) wurden daher nur dann zum Grundstück gerechnet, wenn sie unselbständige Bestandteile des Grundstücks (der Wohnung) geworden waren, dh wenn sie mit dem Gebäude so fest verbunden sind, dass ihre Trennung nicht ohne Wertminderung für die Gegenstände oder für das Gebäude selbst vorgenommen werden könnte (UStR Rz 888 und Rz 1190). Diese Voraussetzung liegt bei Einbauschränken, Kücheneinbauten, sanitären Anlagen und dgl vor (; , 86/15/0076), nicht hingegen bei „Maßmöbeln“ oder einem bloß mit der Wand verschraubten Schrank ().
Mit dem Unionsrecht dürfte diese Sicht nicht vereinbar sein (kritisch zur Judikatur bereits Briem, WBl 1988, 386, sowie in jüngerer Zeit Beiser, SWK 2014, 1330). Nach 173/88 „Henriksen“, umfasst der Begriff der Vermietung von Grundstücken (die nach Art 135 Abs 1 lit l der MwSt-RL zu befreien ist) nicht nur die Gegenstände, die den Hauptgegenstand der Vermietung bilden, sondern „notwendigerweise auch deren Zubehör“ (ebenso „Salix“, Rn 38). Der EuGH stellt darauf ab, ob eine enge Verbindung zwischen den beiden Leistungen besteht. Nach dieser Rsp kann auch die Vermietung einer Garage mit einer sonstigen Vermietung eng verbunden sein und einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dasselbe muss dann bei Einrichtungsgegenständen möglich sein. Die Entscheidung hat im Einzelfall zu erfolgen.
Durch die Neuformulierung der Z 16 mit dem AbgÄG 2016 hat sich uE an dieser Rechtslage nichts geändert. Es gilt weiterhin die Feststellung des EuGH, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken auch das vermietete Zubehör umfasst. - Zu Betriebsvorrichtungen vgl Tz 399.
4. Sport- und Freizeitanlagen
Literatur: Sarnthein, Einheitlichkeit der Leistung, ÖStZ 2001, 277 (mit Anm Caganek); Hörtnagl, Lindöpark und die Folgen - Änderung der UStR 2000 bezüglich der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, SWK 2003, S 652; Lindinger/Sperz, Vermietung von Sportanlagen, RFG 2012, 112.
387
Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen sind idR als Verträge sui generis einzustufen. Im Vordergrund steht hier die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Eine andere Beurteilung kann allenfalls in den Fällen vertreten werden, in denen - zeitlich beschränkt - das Benützungsrecht an einer bestimmten Grundfläche erworben wird, wie dies bei der (auch nur stundenweisen) Miete eines Tennisplatzes, allenfalls auch von Squashboxen der Fall ist (s BFH , BStBl II 758). Keine bestandvertraglichen Elemente sind hingegen ersichtlich bei der Benützung der Einrichtungen von Schwimmbädern, Minigolfanlagen, Golfplätzen, Kegelbahnen, Eislaufplätzen oder Fitnesscentern (vgl a die in Tz 388/1 wiedergegebene EuGH-Rsp). Vor diesem Hintergrund wären solche Benützungsverträge ustl jedenfalls nicht unter § 6 Abs 1 Z 16 zu subsumieren. Ob eine andere Steuerbefreiung oder eine Steuersatzermäßigung in Betracht kommt (zB Schwimmbäder), ist dann eine andere Frage. Hält man hingegen die Aufteilung für richtig, wäre der auf die Miete entfallende Entgeltsteil steuerfrei zu belassen (mit anteiligem Verlust des Vorsteuerabzuges), sofern nicht für Steuerpflicht (zum Normalsatz) optiert wird.
388
Die ältere Judikatur des VwGH war widersprüchlich. Generell ist vertreten worden, dass eine Aufteilung des Entgeltes zu unterbleiben hat, wenn der Grundstückskomponente nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (etwa , betr Bräunungsstudio/Solarium), und dass es für die Anwendung der Befreiung auf die Ausschließlichkeit des Gebrauchs eines Grundstücks nicht ankomme (zB , mwN). Demgemäß hat der VwGH beim Schwimmbad das Vorliegen eines Bestandvertrages verneint und einen Vertrag sui generis angenommen (; Steuerbegünstigung nach § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972). Ebenso beim Fitnesscenter und beim Kunsteislaufplatz: der Grundstückskomponente komme nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu: ; , 90/15/0062; , 94/13/0003. Bei der Minigolfanlage nahm die Rsp hingegen Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen an (; , 88/15/0080; uE zu Recht kritisch Caganek, ÖStZ 1990, 166); für die Aufteilung der Entgelte sei das Verhältnis der Gestehungskosten der Betriebsvorrichtungen zum Wert der vom Vertrag umfassten Grundstücksteile maßgebend. Auch der Vertrag über die (stundenweise) Benützung eines Tennisplatzes (Tennishalle) wurde als Bestandvertrag sowohl über ein Grundstück als auch über Betriebsvorrichtungen angesehen ( 929/72; , 3107/79). Wurde eine gesamte Tennisanlage an einen Tennisclub in Bestand gegeben, so war das mitvermietete Clubhaus nicht den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen (; s Tz 388/2). Für die Aufteilung des Entgelts ist das Verhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks (samt Gebäude) und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen ein sachgerechter Anhaltpunkt (das folgt aus aaO; glA Caganek, ÖStZ 1990, 166). - Auch für Golfplätze wurde von der FinVerw eine Aufteilung vertreten (AÖF 87/1995), obgleich die gemeinsame Nutzung der Einrichtung durch die Spieler für einen Vertrag sui generis spricht.
388/1
Mit der Rsp des EuGH war die vom VwGH zT vertretene Aufteilung des Entgelts nicht vereinbar (vgl bereits Vorauflage unter dieser Tz): Der EuGH (, C-150/99 „Stockholm Lindöpark“) vertritt die Auffassung, dass Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, als Gesamtheit zu würdigen seien und dass eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen sei, unter denen der Umsatz erfolgt. Bei Sportanlagen (im Urteilsfall: Golfplatz) sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Betriebes im Allgemeinen nicht nur die passive Zur-Verfügung-Stellung eines Geländes, sondern außerdem seitens des Dienstleistenden eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten, wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung, Zur-Verfügung-Stellung anderer Anlagen uä umfasse. „Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, kann die Vermietung des Golfplatzes also nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen“. Das Urteil ist wohl so zu deuten, dass auch in Fällen, in denen die Grundstückskomponente eine gewisse Rolle spielt, eine einheitliche Dienstleistung anzunehmen ist, die nicht in einer Vermietung besteht (keine Aufteilung des Entgeltes).
Der Rsp des EuGH folgend hat der VwGH im Erk v , Ro 2016/15/0030, ausgesprochen, dass bei Überlassung der Nutzung von Sportanlagen (im Erk Squashboxen) keine auf die Grundstücksvermietung entfallende, unecht befreite Umsatzkomponente angesetzt werden kann, auch wenn die sonstigen Tätigkeiten des Betriebes der Anlage zeitlich nicht sonderlich ins Gewicht fallen. Es liegen Verträge sui generis vor, bei denen die Benützung für Zwecke der Freizeitgestaltung (und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen) im Vordergrund steht (ebenso UStR Rz 891a zur Nutzung von Tennisplätzen, Golfplätzen oder anderen Sport- und Spielanlagen).
388/2
Nach den UStR Rz 890 ist ein Herausschälen einer Grundstückskomponente nur mehr in jenen Fällen vorzunehmen, in denen die gesamte Anlage (passiv) einem Verein oder einer Gesellschaft überlassen wird. In diesem Fall ist somit das Entgelt auf die grundsätzlich steuerfreie Grundstücksvermietung und auf steuerpflichtige Leistungen (einschließlich Überlassung von Betriebsvorrichtungen) aufzuteilen. In anderen Fällen (wenn noch Serviceleistungen erbracht werden) unterliegt der gesamte Umsatz der Umsatzsteuer (s schon Caganek, ÖStZ 2001, 279). Diese Auffassung steht im Einklang mit der EuGH-Rsp (zuletzt „Stade Luc Varenne“, betr Überlassung eines Fußballstadions an einen Sportverein, bei der eine Vielzahl von Dienstleistungen erbracht wurde). Vgl auch .
5. Grundstücksgleiche Rechte
389
Nach der bis geltenden Fassung der Z 16 bezog sich die Befreiung auch auf die Vermietung und Verpachtung von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden.
390
Rechte, die mit dem Besitz eines Grundstücks verbunden sind, sind dessen Bestandteile (s § 442 ABGB) und fallen daher schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen unter den Grundstücksbegriff. Soweit daher mit einem Grundstück zB Grunddienstbarkeiten, Anteile an Agrargemeinschaften oder auch sog radizierte Gewerbeberechtigungen verbunden sind, erstreckt sich bei Vermietung und Verpachtung solcher Grundstücke die Steuerbefreiung auch auf Entgeltsteile, die für die Berechtigung gezahlt werden.
391
Die Erweiterung in § 6 Abs 1 Z 16 betraf demgegenüber Rechte, die für sich Gegenstand eines Bestandvertrages sein können. Betroffen war nach traditioneller Auffassung insb die Verpachtung von Realapotheken sowie von Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz, soweit sie als unbewegliche Sachen angesehen werden konnten. Ob die Erweiterung der Befreiung insoweit unionsrechtlich gedeckt war, ist fraglich. Nach Auffassung des VwGH (, 2011/15/0123) hat der in Rede stehende Begriff keinen eindeutigen Inhalt und ist einer unionsrechtlichen Auslegung zugänglich. Er ist demnach auf jene Rechte einzuschränken, die unionsrechtlich den Grundstücksbegriff erfüllen.
Seit dem sind diese Vorgänge jedenfalls nicht mehr von der Steuerbefreiung erfasst (zur Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift der Z 9 lit a, wenn solche Rechte gemeinsam mit dem Grundstück übergehen, s Tz 213).
392
Das Baurecht wird von den Mat zum AbgÄG 2016 als Grundstück iSd Z 9 lit a angesehen (dazu und zur zweifelhaften Rechtsgrundlage dieser Auffassung Tz 216). Folgt man dem, so führt die Bestellung oder Übertragung eines Baurechts ustl zu einem steuerfreien Grundstücksumsatz und nicht zu einer steuerbefreiten oder steuerbegünstigten Vermietung und Verpachtung (anders wohl ; s schon Tz 216). Vermietung eines Grundstücks liegt hingegen vor, wenn eine Wohnung vermietet wird, die sich in einem Gebäude befindet, das Zugehör des Baurechts ist (UStR Rz 801).
393
Beim Jagdrecht handelt es sich nicht um ein selbständiges, als solches einverleibungsfähiges dingliches Recht, sondern um ein mit Grund und Boden verbundenes Recht (Tz 199). Seine entgeltliche Bestellung (Jagdpacht) führt nicht dazu, dass eine Berechtigung eingeräumt wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl die in Tz 357 wiedergegebene Rsp des EuGH), und unterliegt daher dem Normalsteuersatz (vgl schon 953/55; vgl weiters - unter ausführlicher Darlegung der unionsrechtlichen Lage - ; vgl a Sarnthein, FS Pircher, Wien 2007, 179; ).
Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt an einer bestimmten Wasserfläche ist nach der EuGH-Rsp nicht als (steuerfreie) Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes anzusehen, sofern mit der Einräumung dieser Berechtigung nicht das Recht verliehen wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen ( „Walderdorff“; dazu G.Aigner, taxlex 2007, 486; Sarnthein, FS Nolz, Wien 2008, 305; s a , sowie , gegen ; ). Wird somit nicht das gesamte Grundstück (Wasserfläche) samt Fischereiberechtigung verpachtet, unterliegen die Pachterlöse demnach der Steuerpflicht zum Normalsteuersatz. Steuerfrei ist hingegen die Verpachtung von Wasserflächen (Teichen), mit denen ein Fischereirecht verbunden ist (; dazu M.Mayr, SWK 2014, 360).
6. Staatliche Hoheitsrechte
394
Befreit war bis auch die Vermietung und Verpachtung von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzung von Grund und Boden beziehen. Der Sinn dieser Vorschrift, die schon im dUStG 1920 enthalten war, war unklar. Popitz (535) nennt als Anwendungsbeispiele die Verpachtung des Bergwerksregals oder von Fährgerechtigkeiten. Da es sich dabei nicht um die Verpachtung von Grundstücken, sondern von Hoheitsrechten handelt, die öffentliche Hand insoweit aber gar keine Unternehmereigenschaft besitzt, lief die Befreiung insoweit leer. Mit dem AbgÄG 2016 ist diese Befreiung auch formell entfallen.
Bei der Einräumung von Sondernutzungsrechten an öffentlichem Gut (etwa nach § 28 BStG oder nach WRG) liegt keine Vermietung und Verpachtung, sondern eine öffentlich-rechtliche Benützungsbewilligung vor. Im Übrigen besitzen die KöR in diesem Bereich zumindest nach nationalem Recht keine Unternehmereigenschaft, sodass eine Steuerbefreiung überflüssig wäre.
7. Nutzungsverträge
395
Der Vermietung und Verpachtung war in Z 16 bis gleichgestellt die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen. Die Gebrauchsüberlassung an Räumen (nicht auch an unbebauten Grundstücken) wurde damit auch dann in die Steuerbefreiung einbezogen, wenn sie nicht auf einem Bestandvertrag iSd bürgerlichen Rechtes, sondern auf einem anderen Nutzungsvertrag beruhte, wie er vor allem im Bereich von Baugenossenschaften vorkommt (s UStR Rz 893). Die Rsp des VwGH hat diesen Tatbestand noch weiter interpretiert (vgl 4. Aufl Tz 397).
Ab dem ist diese Ergänzung entfallen. Inhaltlich hat sich damit nichts Wesentliches geändert, weil derartige Nutzungsverträge idR zu Leistungen führen, die den unionsrechtlichen Begriff der Vermietung (dazu Tz 357) erfüllen.
396-397
entfallen
8. Ausgenommene Leistungen
a). Überblick
398
Die Befreiung gilt einerseits nicht für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Wohnzwecken oder Campingzwecken sowie die Beherbergung; diese Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (hiezu § 10 Tz 50 ff, 77 ff, 84 ff). Andererseits gilt sie nicht für die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen sowie für die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Diese Leistungen unterliegen dem normalen Steuersatz.
b). Betriebsvorrichtungen
399
Der Ausschluss der Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, bedingte nach traditioneller Auffassung, dass Entgeltsteile, die auf die Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen entfallen, jedenfalls dem vollen Steuersatz unterliegen. Eine Prüfung, ob die Betriebsvorrichtung Bestandteil des Grundstücks ist oder nicht und ob die Überlassung der Betriebsvorrichtung Nebenleistung zur Grundstücksvermietung ist, ist bei dieser Sicht entbehrlich (vgl Vorauflage unter dieser Tz). Nach der Rsp des VwGH war eine Aufteilung des Entgeltes im Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen zum Wert der zum Gebrauch überlassenen Grundstücksflächen sachgerecht (; s a ); eine Aufteilung konnte jedoch entfallen, wenn der auf die Betriebsvorrichtung entfallende Entgeltsteil im Verhältnis zum Gesamtentgelt geringfügig ist (; , 3107/79).
Nach der Rsp des EuGH ist die Ausnahme des Art 135 Abs 2 lit c MwSt-RL von der Steuerbefreiung für die Vermietung von auf Dauer eingerichteten Maschinen und Vorrichtungen dann nicht anwendbar, wenn die Überlassung der Betriebsvorrichtung Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung ist ( „Finanzamt X“, betreffend die Vorlage des BFH zur Vermietung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht mit speziell auf die Nutzung des Gebäudes abgestimmten Maschinen für die Jahre 2010-2014). Die Steuerpflicht setzt somit voraus, dass die Vermietung von Betriebsvorrichtungen eigenständig, unabhängig oder neben einer Grundstückvermietung erfolgt (so nunmehr auch BFH , V R 7/23). Dies gilt uE ungeachtet des Umstandes, dass seit 2017 Betriebsvorrichtungen idR unter den Grundstücksbegriff nach Art 13b EU-DfV fallen (s Tz 197).
Zu Sportplätzen s Tz 387.
c). Abstellen von Fahrzeugen
400
Bei der Benützung von Parkplätzen, Garagen oder anderen Abstellplätzen für Fahrzeuge ist die zivilrechtliche Situation vom konkreten Sachverhalt und der Vereinbarung abhängig (s Tz 368). Die Frage, ob und inwieweit die Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 anwendbar war, musste daher in der Vergangenheit differenziert beantwortet werden (s hiezu K/S/W § 10 Anm 66 ff; ; Caganek, ÖStZ 1986, 26 f).
401
Durch die Nov BGBl 410/1988 wurde mit Wirkung ab die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art aus dem Geltungsbereich des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 herausgenommen. Diese Ausnahme wurde in der Folge in § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 übernommen. Es bedarf bei Leistungen dieser Art somit keiner Prüfung mehr, ob die Benützung auf Grund eines reinen Bestandvertrages, eines gemischten Vertrages, eines Verwahrungsvertrages oder eines Vertrages sui generis erfolgt. Vielmehr ist stets der Normalsatz anzuwenden.
402
Betroffen ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, somit nicht nur von Kraftfahrzeugen, sondern auch von Fahr- und Motorrädern, Wohnwagen, Booten, Anhängern, Flugzeugen (nicht jedoch Fahrzeugwracks: UStR Rz 896). Ob es sich um Parkplätze, offene Stellplätze, Einzel- oder Sammelgaragen, sonstige Räumlichkeiten (Hangar, Bootsschuppen) handelt, ist gleichgültig. Auf die Dauer der Überlassung kommt es nicht an.
403
Strittig ist, ob die Ausnahme von der Befreiung auch in den Fällen gilt, in denen die Überlassung von Abstellplätzen für Fahrzeuge eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Grundstückes ist. Der EuGH hat im Urteil , 173/88 „Henriksen“, ausgesprochen, die Vermietung von Abstellplätzen sei vom Befreiungstatbestand mitumfasst, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen (ebenso „Salix“, Rn 38; s schon Tz 386). Im Zusammenhang mit dem ermäßigten Steuersatz für die Vermietung zu Wohnzwecken verneinen die FinVerw (UStR Rz 1191) und der VwGH (, 2010/13/0119) bei der Garagierung die Möglichkeit einer unselbständigen (steuersatzbegünstigten) Nebenleistung: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Vermietung zu Wohnzwecken beruhe nicht auf der MwSt-RL, sondern sei eine durch den Beitrittsvertrag zugestandene Ausnahme und daher eng auszulegen (s schon Caganek, ÖStZ 2001, 279; kritisch dazu Pfister, taxlex 2010, 142). Der Grundsatz, dass die unselbständige Nebenleistung das ustl Schicksal der Hauptleistung teile, werde in diesem Fall vom Aufteilungsgebot verdrängt (VwGH aaO unter Verweis auf „Talacre Beach“, und BFH , XI R 3/11). Im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 16 hat diese Argumentation jedoch keine Grundlage, weil diese Befreiungsbestimmung dem RL-Recht entspricht und keine im Beitrittsvertrag zugestandene Ausnahme ist. Vgl auch Beiser, SWK 2014, 1330 f.
404
Ob die Vermietung dem Abstellen von Fahrzeugen dient, ist letztlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wird ein unbebautes Grundstück zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet, ist der Normalsteuersatz anzuwenden, wird eine Garage zum Zweck der vorübergehenden Unterbringung von Möbeln gemietet, ist die Steuerbefreiung anwendbar (s a UStR Rz 898).
405
Bei gemischter Nutzung ist das Entgelt aufzuteilen, sofern nicht die eine Nutzungsart von ganz untergeordneter Bedeutung ist (zB auf dem als Obstgarten gepachteten Grundstück wird im Winter der Wohnwagen abgestellt; vgl a AÖF 39/1989, Pkt 5). Zum Umfang der befreiten Entgelte s § 4 Tz 54 ff.
d). Kurzfristige Vermietung
Literatur: Mayr, Kurzfristige Vermietung in der Umsatzsteuer, SWK 2018, 542; Mörz/Albl, Versicherungsvermittlungstätigkeiten im Internet, SWK 2019, 1083.
405/1
Seit dem (AbgÄG 2016, BGBl I 117) zählt zu den von der Steuerbefreiung ausgenommenen Vorgängen auch die „kurzfristige Vermietung“, das ist eine Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Nach den Mat (1352 BlgNR 25. GP) soll mit der Regelung eine Verwaltungsvereinfachung, eine Verbesserung der Rechtssicherheit und eine Senkung von Rechtsbefolgungskosten erreicht werden. Als Beispiel wird der Hotelbetreiber genannt, der zeitweise Seminarräume an Nichtunternehmer oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer vermietet, für diese Leistungen nicht zur Steuerpflicht optieren kann und daher gezwungen ist, eine Vorsteueraufteilung oder allenfalls Vorsteuerkorrekturen vorzunehmen. Es geht somit um Fälle, in denen die Einschränkung der Option zur Steuerpflicht nach Abs 2 (dazu Tz 412/1 ff) zu Härten bzw Erschwernissen führt. Die Vorschrift erlaubt es, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten. Verwendet der Unternehmer das Grundstück ansonsten nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist die kurzfristige Vermietung zwingend steuerpflichtig (zum Normalsatz).
Zu den Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, gehören stpfl Umsätze, echt steuerfreie Umsätze, aber auch solche, die gem § 15 bei Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (UStR Rz 898a); eine Vorsteuerkorrektur kann dann unterbleiben. Daran ändert sich nichts, wenn ein Teil des Gebäudes zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses dient; der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 Z 4 auf Grund der Nichtsteuerbarkeit der privaten Verwendung nach § 3a Abs 1a führt nicht zur Steuerfreiheit der kurzfristigen Vermietung.
Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass ein Gebäude, das insgesamt zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses dient, ganz oder teilweise kurzfristig vermietet wird. Meist werden in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach der Kleinunternehmerregelung vorliegen. Eine Steuerpflicht der kurzfristigen Vermietung tritt in solchen Fällen erst dann ein, wenn der Kleinunternehmer gem § 6 Abs 3 zur Steuerpflicht optiert. Ist die kurzfristige Vermietung als Liebhaberei zu qualifizieren und unionsrechtskonform die unechte Befreiung ohne Option anzuwenden (vgl § 2 Tz 258/2), führt der Tatbestand zu keiner Steuerpflicht (s a UStR Rz 898d).
Bei der Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine kurzfristige Vermietung vorliegt, können die Grundsätze, die die EU-DfV in Art 39 in Zusammenhang mit der Ortsbestimmung bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln aufgestellt hat, entsprechend herangezogen werden (vgl § 3a Tz 139 sowie UStR Rz 641h und 641j).
Verwendet der Unternehmer während des Veranlagungszeitraumes das Grundstück auch für Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschließen (ausgenommen die Befriedigung des Wohnbedürfnisses und gem § 15 nicht einzubeziehende steuerfreie Umsätze), ist die kurzfristige Vermietung steuerfrei und bei gegebenen Voraussetzungen eine Option gem Abs 2 möglich (vgl dazu UStR Rz 898b).
9. Option für Steuerpflicht (Abs 2)
406
Der Unternehmer hat das Recht, einen Umsatz, der nach Z 16 (oder 17) steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln (§ 6 Abs 2). Der Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken ist nach § 3a Abs 1a seit nicht mehr steuerbar, eine Option für Steuerpflicht ist nicht vorgesehen. Optionsberechtigt ist der Unternehmer, der die Vermietungsleistung erbringt. Miteigentumsgemeinschaften, die als solche Unternehmereigenschaft besitzen, haben daher auch als solche die Option auszuüben. Die Option bewirkt, dass der Umsatz steuerpflichtig wird; anzuwenden ist dann der Normalsatz. Der Vorsteuerabzug steht zu. Bedeutet die Option eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind (zB bisher wurde steuerfrei vermietet, nunmehr steuerpflichtig), ist nach Maßgabe des § 12 Abs 10 eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen (s a § 12 Tz 307). Der Mieter oder Pächter hat, wenn er Unternehmer ist, nach Ausübung der Option Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis. - Zu den zivilrechtlichen Konsequenzen s auch § 30 Tz 6/1.
Die Option kann in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechtes auch für die Vermietung ausländischer Grundstücke ausgeübt werden, wenn für diese im betreffenden Mitgliedstaat ein Optionsrecht besteht und dieses dort ausgeübt wurde (vgl schon Tz 249/8 sowie ; Rattinger in M/T § 6 Rz 511).
407
Verhältnis zur Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer, die ihre Vermietungsumsätze stpfl behandeln wollen, müssen zusätzlich nach § 6 Abs 3 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Umgekehrt bedeutet der Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht automatisch auch eine Option nach Abs 2. Diese ist jeweils gesondert auszuüben (zum Problem s Kohler, SWK 1996, A 455).
408
Form: Die Ausübung der Option erfordert - ebenso wie ihr Widerruf - keine besondere Erklärung gegenüber dem FA. Es genügt die entsprechende Behandlung in der USt-Voranmeldung bzw -erklärung.
409
Optionsfähig ist der einzelne Umsatz, somit die einzelne Vermietung. Da die Vermietung eine kontinuierlich erbrachte Dauerleistung ist, die anteilig in den einzelnen Zeitabschnitten ausgeführt wird (s § 3a Tz 223), kann die Option für jeden Voranmeldungszeitraum ausgeübt werden. Eine einheitliche Vorgangsweise für den ganzen Veranlagungszeitraum ist vom Gesetz nicht verlangt und folgt auch nicht aus dem Leistungszeitpunkt.
410
Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht des Vermieters. Der Mieter hat auf seine Ausübung keinen Einfluss, insb auch keinen zivilrechtlichen Anspruch. Zust . S aber auch § 30 Tz 11.
411
Zum Zeitpunkt der Option äußert sich § 6 Abs 2 nur für den Ausnahmefall der Zwangsversteigerung eines Grundstückes. Die Option kann daher grundsätzlich ausgeübt werden, solange die USt für den betreffenden Zeitraum noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme der Option. Wurden Umsätze als steuerpflichtig behandelt, darüber Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt und will der Unternehmer bei noch offener Veranlagung die Option zurücknehmen, müssen auch die Rechnungen berichtigt werden, andernfalls schuldet der Unternehmer die USt nach § 11 Abs 12.
Will der Unternehmer im Hinblick auf die geplante Option bereits vor Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, so ist dies nur möglich, wenn er - zB durch entsprechende Vorvereinbarungen mit zukünftigen Mietern oder anhand anderer über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände - darlegen kann, dass im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen war als der Fall einer steuerfreien Vermietung oder des Unterbleibens einer Vermietung (; UStR Rz 900; dazu auch Prodinger, SWK 2014, 67). Weiterführend § 12 Tz 247 f. Eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 11 tritt bereits im Zeitpunkt einer klar bestimmten und verbindlichen Absichtsänderung ein und nicht erst im Voranmeldungszeitraum des tatsächlichen Erzielens eines Vermietungsumsatzes (; UStR Rz 901).
412
Nach der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage zum UStG 1994 war die Option nur vorgesehen, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wurde (ebenso § 9 Abs 1 dUStG). Der Finanz- und Budgetausschuss hat diese Voraussetzung „aus Vereinfachungsgründen“ gestrichen. Die Option war bis zum 1.StabG 2012 somit uneingeschränkt auch möglich, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer war. Für Nichtunternehmer (insb auch die öffentliche Hand im Hoheitsbereich) konnte damit die steuerpflichtige Anmietung von einem unternehmerischen Bauträger bei entsprechender Gestaltung des Mietentgeltes günstiger sein als die Eigenerrichtung des Gebäudes. Zur seither geltenden Rechtslage s nachfolgend.
Rechtslage nach dem 1.StabG 2012
Literatur: Kirchmayr/Achatz, Zum „Aus“ für umsatzsteuerliche Ausgliederungsmodelle, taxlex 2012, 125; Obermayr, Stabilitätsgesetz 2012: Umsatzsteuerliche Änderungen, SWK Spezial 2012, 54; Melhardt/Reinbacher, Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer durch das 1.StabilitätsG 2012, ÖStZ 2012, 181; Koutny, Die Neuerungen bei der Umsatzsteuer, in Urtz (Hrsg), Die neue Immobiliensteuer, ÖStZ Spezial 2012, 223; Fuhrmann/Lang, Immobilienbesteuerung NEU, taxlex 2012, 173 (177 ff); Neuhold, 1.Stabilitätsgesetz - Neue Bestimmungen zur Immobilienveranlagung, immolex 2012, 102; Holzapfel/Weinberger, Geschäftsraumvermietung und Umsatzsteuer ab dem , immolex 2012, 298; Oberleitner, KG-Modelle in der interkommunalen Kooperation nach dem Sparpaket 2012, RFG 2012, 61; Pilz, Stabilitätsgesetz 2012: Vorsteuereinschränkung bei Immobilien ab , RFG 2012, 108; Studera/Thunshirn, Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012, ecolex 2012, 639; Prader, Bestandrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Wegfall des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung durch das StabG 2012, RdW 2012, 633; derselbe, Zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des StabG auf den Bereich des Wohnungseigentums, RdW 2012, 698; Kanduth-Kristen/Grün/Komarek, Umsatzsteuerliche Änderungen bei Grundstücken, SWK 2012, 624; Hendl/Pülzl, BMF zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das 1.Stabilitätsgesetz 2012, SWK 2012, 675; Kanduth-Kristen/Komarek, Klarstellung zu den umsatzsteuerlichen Änderungen bei Grundstücken, SWK 2012, 1167; Mayr, Einschränkung der Option bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten, RWP 2013, 25; Pülzl, Legistisches und Dogmatisches zu den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das 1. StabG 2012, ÖStZ 2013, 259; Mayr, Einschränkung der Option bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten, RWP 2013, 25; Moser, Vertragsklauseln für Mietverträge als Konsequenz der Neuregelung des § 6 Abs 2 UStG ab , SWK 2013, 766; G. Lang, Neuregelung der Optionsmöglichkeit bei Geschäftsraummieten, SWK 2013, 792; derselbe, Vermietung an Mieter mit („schädlichen“) umsatzsteuerfreien Umsätzen, SWK 2013, 837; derselbe, Gebäudeumbau und Gebäudesanierung - wann ist von einer Neuerrichtung auszugehen?, SWK 2013, 888; Utudjian, Umsatzsteuer und Geschäftsraummiete - quo vadis?, AnwBl 2013, 321; Katzlinger, Die USt-Option beim Parteienwechsel ohne Willenseinigung, ÖStZ 2013, 413; Kaufmann, Gebäudevermietung im Umsatzsteuergesetz - Rechtsvergleich mit Deutschland, ÖStZ 2013, 471, 495; Ehrke-Rabel/Ruppe, Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG - Bemerkungen zur Rechtslage nach dem 1. StabG 2012, in Blasina ua (Hrsg), Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem, FS Tanzer, 2014, 249; Resch, Teilweise steuerpflichtige Vermietung auch für einzelne Räume möglich, SWK 2014, 1100; Bergmann/Bieber, Das Optionsrecht zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksvermietungen und -verpachtungen, FJ 2015, 207; dieselben, USt-Regelbesteuerungsoption bei schenkungsbedingtem Bestandgeberwechsel, immolex 2015, 306; Moser, Der baulich abgeschlossene, selbständige Teil eines Grundstücks, SWK 2016, 476; Resch, Gedanken zur Umsatzsteuer bei Vermietung und Verkauf von Geschäftsflächen, SWK 2016, 880; Fuhrmann/Lang, Abbrucharbeiten als Beginn der Errichtung eines Gebäudes?, taxlex 2016, 233; Pilz, Umsatzsteuerliche Einstufung von Generalsanierungen, RFG 2016, 133; Schefzig, Abgrenzung zwischen Errichtung und Abbruch, SWK 2016, 1130; Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Verschmelzung des Mieters bewirkt kein neues Mietverhältnis, BFGjournal 2018, 305; Beiser, Missbrauch durch eine Option zur Umsatzsteuerpflicht?, SWK 2020, 1387; Zorn, VwGH zur Option in die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung nach Kauf eines Geschäftsgebäudes, RdW 2021, 891; Lang, VwGH: Neues Mietverhältnis bei Asset Deal, SWK 2021, 1435; Lenneis, Vorliegen eines „neuen“ Miet- oder Pachtverhältnisses iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994, wobl 2022, 467; Krenn, Die zivilrechtlichen Folgen bei einem Vermieterwechsel sind für die Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht maßgeblich, ecolex 2022, 165.
412/1
Seit der Ergänzung des Abs 2 durch das 1. StabG 2012 (BGBl I 22) ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung (= die Option für Steuerpflicht) „nur zulässig ..., soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen“. Die Vorschrift imitiert deutsches Recht (§ 9 Abs 2 dUStG) und ist im Prinzip unionsrechtlich unbedenklich (Art 137 Abs 1 lit d MwSt-RL; vgl a BFH , V R 27/13). Zugleich wurde der für Vorsteuerkorrekturen maßgebliche Beobachtungszeitraum in § 12 Abs 10 UStG bei Grundstücken von neun auf neunzehn Jahre ausgedehnt. Der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften wird in § 28 Abs 38 geregelt (dazu Tz 412/18).
Aus dieser Übergangsvorschrift (!) ergibt sich auch, dass die neue Regelung nicht anzuwenden ist (die Option für Steuerpflicht somit weiterhin zulässig ist), wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach §§ 1, 2 oder 3 Abs 2 GSBG berechtigen. Da diese Beihilfe eine ähnliche Wirkung wie eine Vorsteuerabzugsberechtigung entfaltet, sei es sachlich gerechtfertigt, dass für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an solche Beihilfeempfänger weiterhin zur Steuerpflicht optiert werden kann (so die Mat 1680 BlgNR 24.GP, 24). Betroffen sind Vermietungen an Sozialversicherungsträger und ihre Verbände, an Krankenfürsorgeeinrichtungen nach BKUVG, an Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, an öffentliche Kranken- und Kuranstalten sowie an Alten- Behinderten- und Pflegeheime. Die Vermietung an Ärzte fällt, obwohl diese nach dem zit Gesetz einen „Ausgleich“ erhalten, nicht unter diese Gegenausnahme.
412/2
Motiv und Beurteilung: Nach den Mat (1680 BlgNR 24.GP, 22) führt die neue Rechtslage zu einer größeren Steuergerechtigkeit und zur Gleichstellung aller Unternehmer, die wegen der Erzielung unecht steuerfreier Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Überdies werde durch die Neuregelung die Option zur Steuerpflicht auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Leistungsempfänger eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Vorschrift ist von der Zielsetzung her legitim, jedoch inhaltlich überzogen. Durch das Ausschließlichkeitserfordernis kommt es nunmehr zu einer ustl Benachteiligung der Fremderrichtung von Gebäuden gegenüber der Eigenerrichtung in allen Fällen, in denen das Objekt (nur) teilweise für Umsätze verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl Resch, SWK 2016, 880). Die rechtsrichtige Anwendung ist aufwendig, weil sie von Gegebenheiten auf der Sachverhaltsebene abhängig ist, die nur mit Mühe und Fehleranfälligkeit ermittelbar und kontrollierbar sind. Dazu kommen die schwer zu bewältigenden Auswirkungen auf die zivilrechtliche Seite des Mietverhältnisses. Es ist offen, ob ein gleichartiger Effekt nicht durch einfachere Maßnahmen erreichbar (gewesen) wäre (vgl auch Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 266).
412/3
Objekt der Option: Die Option kann nach dem Gesetzestext für das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks ausgeübt werden. Nach Auffassung der FinVerw ist ein baulich abgeschlossener Teil ein solcher, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte (UStR Rz 899b). Die Möglichkeit, Wohnungseigentum zu begründen, soll dann nicht erforderlich sein, wenn das gesamte vom Leistungsempfänger angemietete Grundstück (auch wenn es nicht parifiziert werden kann) nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Die UStR (aaO) enthalten in diesem Zusammenhang folgendes Beispiel:
„Der Rechtsanwalt V untervermietet einen Raum seines von X angemieteten Bürogebäudes an einen anderen Unternehmer, der ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführt. An diesem Raum kann Wohnungseigentum nicht begründet werden. Die Mieteinnahmen des V betragen 30 % des gesamten, mit dem Büro erzielten Umsatzes.“
Nach den UStR kann V hinsichtlich der Untervermietung auf Steuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG optieren. Tut er dies nicht, bestehe wegen Unterschreitung der 95 %-Grenze durch V auch für X nicht die Möglichkeit, die Vermietung an V nach § 6 Abs 2 UStG steuerpflichtig zu behandeln.
412/4
Der Gesetzestext selbst stellt auf die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum nicht ab, sondern erlaubt auch eine weitere Interpretation. Diese ist deswegen angebracht, weil eine enge Sicht der Begriffe „baulich abgeschlossen“ bzw „selbständig“ zu einer systemwidrigen Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechtes und daher zu einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes führen könnte. Im vorliegenden Beispielsfall ist etwa zu bedenken: Würde X selbst das Zimmer an den Untermieter von V und nur die übrigen Räume an V vermieten, könnte er die Vermietungsumsätze ohne Probleme unterschiedlich behandeln, indem er die Vermietung an den Untermieter steuerfrei belässt und die Vermietung an X als steuerpflichtig behandelt. Die Neutralität der MwSt wäre damit gewahrt. Es besteht kein Anlass, auf der Ebene des V einen strengeren Maßstab anzulegen (kritisch auch Moser, SWK 2016, 476; Resch, SWK 2014, 1100; derselbe, SWK 2016, 883).
412/5
Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters: § 6 Abs 2 UStG lässt die Option nur zu, wenn der Mieter das Grundstück „nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen“. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug jedenfalls, soweit ein Gegenstand oder eine Dienstleistung für unecht steuerbefreite Zwecke verwendet wird (§ 12 Abs 3 Z 1 UStG). Außerdem ist der Vorsteuerabzug nach Unionsrecht ausgeschlossen, soweit ein Gegenstand oder eine Dienstleistung für nicht wirtschaftliche, aber nicht als unternehmensfremd zu betrachtende Zwecke verwendet wird ( „VNLTO“; ; Art 168a MwSt-RL; ausführlich § 12 Tz 112 ff). Anders als das dt Recht (vgl dort aber Abschn 9.2. Abs 3 dUStAE) enthält das österreichische Recht eine Bagatellregelung bereits im Gesetz: Es genügt, wenn das Grundstück „nahezu ausschließlich“ für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Nach den Mat (1680 BlgNR 24.GP, 23) soll - ebenso wie in Deutschland - diese Voraussetzung dann zutreffen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück entfallende Umsatzsteuer höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. Auch die UStR (Rz 899a) verlangen, dass der Mieter das Grundstück zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet, die seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ein einmaliges Unterschreiten der 95 %-Grenze auf bis zu 92,5 % in einem Veranlagungszeitraum innerhalb von fünf Jahren soll unbeachtlich sein. Es ist bedauerlich, dass diese quantitativen Festlegungen sich nur in den Materialien bzw auf Erlassebene und nicht auf Verordnungsstufe finden. Ob sich die Judikatur dieser Interpretation anschließt, bleibt daher abzuwarten.
Wird die Umsatzgrenze nicht erreicht, ist die Option nicht möglich. Eine Aliquotierung der abziehbaren Vorsteuer, die im Ergebnis sachgerechter wäre (vgl Rattinger in M/T § 6 Rz 509a; Resch, SWK 2016, 884), ist mit dem Gesetzestext, auch wenn dieser das Wort „soweit“ verwendet, wohl nicht vereinbar.
412/6
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist lediglich im Hinblick auf den Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen des Mieters, somit im Hinblick auf den Verwendungszweck des Grundstücks, zu beurteilen. Eine (teilweise) Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund formaler Umstände (etwa Rechnungsmängel) ist unbeachtlich.
412/7
Die vom Gesetz verlangte nahezu ausschließliche Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke betrifft auch nur den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verwendung des Grundstücks, nicht das Recht zum Vorsteuerabzug beim Mieter insgesamt (Obermayr, 56; Koutny, 234).
Beispiel:
Ein Kreditinstitut betreibt neben dem klassischen Bankgeschäft eine Hausverwaltung. Die Hausverwaltung ist organisatorisch vom Bankgeschäft getrennt, die daraus erzielten (steuerpflichtigen) Umsätze belaufen sich auf etwa 30 % des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts. Die übrigen 70 % der Umsätze sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das Kreditinstitut mietet ein Büro an, in dem ausschließlich die Hausverwaltung untergebracht sein soll. Der Mieter nutzt damit das Mietobjekt zur Gänze für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze, sodass dem Vermieter die Option auf steuerpflichtige Vermietung offen steht.
412/8
Gemischte Gebäudenutzung: Erfolgt die Anmietung eines einheitlichen Grundstückes für unternehmerische und für nichtunternehmerische (private) Zwecke, wird dieses Grundstück zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet und steht im unternehmerischen Bereich der Vorsteuerabzug zu, so ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Grundstückes für private Zwecke nach § 3a Abs 1 Z 1 UStG nicht einem Leistungsumsatz gleichgestellt, sondern nicht steuerbar ist. Gemäß § 12 Abs 3 Z 4 UStG steht insoweit ein Vorsteuerabzug nicht zu. Es wäre systemwidrig, diese Vorsteuerbeträge bei der Beurteilung des Ausschließlichkeitserfordernisses zu berücksichtigen, zumal die Konsequenzen vermieden werden könnten, wenn der Mieter nur den unternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes dem Unternehmen zuordnet.
412/9
Verwendet der Mieter ein Grundstück sowohl für steuerpflichtige unternehmerische (wirtschaftliche) Zwecke als auch für nicht-wirtschaftliche Zwecke, die keine Privatzwecke im engeren Sinn darstellen - etwa eine Holding im Bereich der nicht-steuerbaren Beteiligungsverwaltung oder eine KöR im Bereich der nicht-steuerbaren Hoheitsverwaltung - ist der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Verwendung für die nicht-wirtschaftlichen Zwecke von vornherein ausgeschlossen ( „VNLTO“). Auch hier wäre es problematisch, die betreffenden Vorsteuerabzugsbeträge bei der Beurteilung des Ausschließlichkeitserfordernisses zu berücksichtigen.
412/10
Erbringt der Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerfreie Umsätze, ist die Option möglich, wenn die (materiell gesehen) abziehbaren Vorsteuern 95 % des gesamten Vorsteuerbetrages übersteigen. Hierbei ist § 15 UStG zu beachten, wonach bestimmte steuerfreie Umsätze (mit denen idR keine oder nur geringfügige Vorsteuern verbunden sind) nicht in den Umsatzschlüssel einbezogen werden müssen (so auch UStR Rz 899a).
412/11
Verwendet der Mieter seinerseits das Grundstück zur Erbringung von Vermietungsleistungen, so richtet sich die Optionsmöglichkeit des (ersten) Vermieters nach der Verwendung des Grundstücks beim letzten Mieter (glA M/U § 6 Anm 80b). Erfolgt die Untervermietung zu Wohnzwecken, dann erbringt der Untervermieter jedenfalls steuerpflichtige Leistungen, für die der Vorsteuerabzug zusteht. Dem (ersten) Vermieter steht daher (auch weiterhin) die Option für die Steuerpflicht offen. Erfolgt die Untervermietung zu Geschäftszwecken und ist der Untermieter nicht mindestens zu 95 % zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann der Untervermieter nicht zur Steuerpflicht optieren, ist daher auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass auch der erste Vermieter auf die Steuerbefreiung nicht verzichten kann (Obermayr, 62).
412/12
Zeitliche Probleme: Die Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG steht für den einzelnen Umsatz zu. Das Recht zur Ausübung der Option ist jedoch an die Art der Verwendung durch den Mieter geknüpft. Die Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist - das ergibt sich aus Art 175 MwSt-RL - auf den Veranlagungszeitraum, dh das Kalenderjahr, bezogen zu beurteilen. Die Frage, ob ein Mieter ein Mietobjekt nahezu ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, kann daher nur nach den Verhältnissen des Kalenderjahres beurteilt werden. Das bedeutet aber, dass die Option zwar - etwa bei einem Vermietungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres - in jedem Voranmeldungszeitraum gesondert ausgeübt werden kann, sie auch in jedem späteren Voranmeldungszeitraum während des laufenden Kalenderjahres widerrufen werden kann. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Option beim Mieter erfüllt sind, kann aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen (ausführlich Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 255 f).
412/13
Nachweis: Die Tatsache, dass der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist - so der Gesetzeswortlaut - vom Unternehmer nachzuweisen. Eine besondere Form des Nachweises ist nicht gefordert. Nach den Mat (aaO, 24) und der Auffassung der FinVerw (UStR Rz 899a, wörtlich übernommen aus Abschn 9.2. Abs 4 dUStAE) kann sich der Nachweis aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Wiederholte Bestätigungen sind danach nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind. Daraus ergibt sich, dass die Option ausgeübt werden kann, wenn im Hinblick auf die bekannten oder hinreichend erkundeten Umstände für den Vermieter kein vernünftiger Anlass besteht, an der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu zweifeln. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Angaben des Mieters besteht somit nur, wenn die Umstände des Falles Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mieters aufkommen lassen (vgl auch Fuhrmann/Lang, taxlex 2012, 180; Prader, RdW 2012, 634). Konnte der Vermieter auf die Angaben des Mieters vertrauen, bleibt die Option aufrecht, selbst wenn objektiv betrachtet die Voraussetzungen auf Ebene des Mieters nicht vorliegen sollten (etwa weil steuerfreie Umsätze irrtümlich als steuerpflichtig beurteilt wurden). Für das Bestehen des Vertrauensschutzes kann uE jene Rsp des EuGH ins Treffen geführt werden, die die Ausübung von Rechten auch dann zulässt, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen, der Stpfl aber alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl etwa „Litdana“, zur Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung; s dazu § 24 Tz 14 sowie allgemein zum Vorsteuerabzug § 12 Tz 92 ff). Die Option entfällt ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen Kenntnis erlangt oder erlangen hätte müssen (BFH , V R 46/00). Aus dieser Warte ist eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter entsprechende Informationspflichten auferlegt, sinnvoll.
412/14
Wird an einen Unternehmer vermietet, der sich erst in der Gründungsphase seines Unternehmens befindet und noch keine Ausgangsumsätze getätigt hat, so wird - wie auch für den Vorsteuerabzug dieses Mieters selbst - auf die ersichtliche Verwendungsabsicht des Mieters für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit abzustellen sein. Ist also die Unternehmereigenschaft des Mieters nach den allgemeinen Kriterien zu bejahen und ihm im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, weil sie zu steuerpflichtigen Umsätzen führen wird, für die von ihm bezogenen Eingangsumsätze der Vorsteuerabzug zu gewähren, so kann auch der Vermieter die Option auf Steuerpflicht seines Vermietungsumsatzes ausüben.
412/15
Bezieht der Vermieter Vorleistungen in einer Phase, in der zwar die Vermietungsabsicht plausibel ist, jedoch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die (künftigen) Mieter vorsteuerabzugsberechtigt sein werden, kann der von § 6 Abs 2 verlangte Nachweis im strengen Sinn nicht geführt werden. Andererseits könnte die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts in einem solchen Fall gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verstoßen. Es ist daher - in Anlehnung an die Beurteilung bei der Vermietungsabsicht selbst (vgl insbes ; s schon oben Tz 411) - die Voraussetzung als erwiesen anzusehen, wenn der Vermieter einen Sachverhalt darlegt, bei dessen Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer Vermietung an zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter größer ist als der gegenteilige Fall (Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 258 f; glA Rattinger in M/T § 6 Rz 510; so jetzt a ; dazu Schefzig, taxlex 2016, 307).
412/16
Ergibt sich für ein folgendes Kalenderjahr eine Änderung der Verhältnisse derart, dass dem Mieter der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Mietobjekt zu weniger als 95 % zusteht, dann ist die Option für Steuerpflicht für diesen Zeitraum (gar) nicht zulässig. Aus der Sicht des Vermieters kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Der Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe des § 12 Abs 10 UStG zu korrigieren. Im Sinne der Ausführungen in Tz 412/12 hat sich die Beurteilung nach den Verhältnissen des Kalenderjahres zu richten (Kanduth-Kristen/Grün/Komarek, SWK 2012, 626; Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 260).
412/17
Stellt sich umgekehrt heraus, dass - entgegen der Annahme zu Beginn des Mietverhältnisses - der Mieter doch zum Vorsteuerabzug berechtigt war, weil er etwa im Kalenderjahr des Beginns des Mietverhältnisses die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschreitet, kann der Vermieter die Option in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausüben (vgl Tz 411) und damit den Vorsteuerabzug nachträglich in voller Höhe geltend machen. Fallen beim Mieter die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Vorsteuerabzug in einem späteren Kalenderjahr als in jenem des Beginns der Vermietung weg, steht dem Vermieter die Option auf steuerpflichtige Vermietung unter Vornahme einer aliquoten (positiven) Vorsteuerkorrektur zu. Zu den praktischen Schwierigkeiten bei der Vorsteuerkorrektur s Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 261.
412/18
Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsprobleme: Die Einschränkung der Optionsmöglichkeit ist hinsichtlich der Z 16 des § 6 Abs 1 auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem begonnen wurde (§ 28 Abs 38 Z 1 UStG). Die nicht zweifelsfrei formulierte Übergangsvorschrift wird wie folgt interpretiert: Auf Miet- und Pachtverhältnisse, die schon vor dem begründet wurden („Altfälle“), ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem begründet wurden, ist die Vorschrift anzuwenden, es sei denn, der Vermieter hat das betreffende Gebäude vor diesem Stichtag selbst errichtet. Auf solche Bestandverhältnisse ist die neue Vorschrift daher nur anwendbar, wenn der Vermieter nicht mit dem Errichter übereinstimmt (M/U § 6 Anm 80d; Rattinger in M/T § 6 Rz 509c; Lang, SWK 2013, 794; Pülzl, ÖStZ 2013,261; zur Problematik des Verlustes der Errichtereigenschaft durch Verschmelzung s Tz 412/21; vgl dazu bereits Lang, SWK 2013, 792). Für den zeitlichen Anwendungsbereich des Optionsausschlusses ist somit von Bedeutung, ob das fragliche Gebäude vor dem errichtet wurde (exakter: ob der Beginn der Errichtung vor diesem Datum liegt) und wann das Mietverhältnis begründet wurde. Für den Beginn des Mietverhältnisses soll nach den UStR (Rz 899c) nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern die faktische Begründung des Miet- bzw Pachtverhältnisses, somit „die tatsächliche Innutzungnahme“ des Gebäudes maßgebend sein (kritisch Rattinger in M/T § 6 Rz 509c, die zu Recht auf die Nutzungsmöglichkeit abstellen möchte). Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite lässt in diesem Kontext somit ein neues Mietverhältnis beginnen (dazu Tz 412/21).
Zu den bestandrechtlichen Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten s Prader, RdW 2012, 633 und 698; Utudjian, AnwBl 2013, 321; Katzlinger, ÖStZ 2013, 413.
412/19
Als Beginn der Errichtung ist nach dem Gesetzestext (§ 28 Abs 38 Z 1) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Bloße Planungs- oder Projektierungsarbeiten sind nicht ausreichend. Nach der Rsp des VwGH sind Abbrucharbeiten, die der Errichtung eines bewilligten Gebäudes dienen, als tatsächliche Baumaßnahmen und als Beginn der Errichtung zu werten (; s a Zorn, RdW 2017, 533; vgl dazu auch die gegenteilige Rsp des ; Schefzig, SWK 2016, 1130; Fuhrmann/Lang, taxlex 2016, 233; Rauner, BFGjournal 2016, 183).
Unterbrechungen der Errichtung sind schädlich, wenn sie ein derartiges Ausmaß erreichen, dass von einer Einheitlichkeit des Errichtungsvorgangs nicht mehr gesprochen werden kann (UStR Rz 899c). Sanierungsmaßnahmen, die nach dem gesetzt werden, führen zu keiner Änderung des bestehenden Mietverhältnisses und zu keiner (Neu)Errichtung. Wenn allerdings durch einen nach dem getätigten Herstellungsaufwand ein neuer oder ein neu nutzbar gemachter baulicher Gebäudeteil entsteht, ist nach den UStR (Rz 899c) insoweit von einer Änderung des Mietverhältnisses und einer (Neu-)Errichtung auszugehen. Als Beispiel nennen die UStR Zu- oder Anbauten oder Gebäudeaufstockungen. Im Fall einer Generalsanierung mit Umbau liegt nach der Rsp Neuerrichtung vor (). Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob nach dem Gesamtbild von einer Neuerrichtung auszugehen ist, wie zB bei einer Entkernung des Gebäudes unter Erhalt der Fassade oder der Außenwände (dazu Pilz, RFG 2016, 133).
412/20
Ausdrücklich fordert § 28 Z 38 Z 1 die Errichtung „durch den Unternehmer“. Für die Anwendung des „Altrechtes“ ist somit erforderlich, dass der Vermieter selbst das vermietete Gebäude errichtet hat und mit der Errichtung vor dem begonnen wurde. Versteht man unter der Errichtung die ertragsteuerliche Herstellung, muss der Vermieter der Bauherr gewesen sein. - Wurde das Gebäude vom Unternehmer (= Vermieter) nicht errichtet, sondern erworben, dann gilt der Optionsausschluss für alle Mietverhältnisse, die nach dem begonnen haben. Der Umstand, dass der Erwerb des Gebäudes vor diesem Termin erfolgte, hindert - anders als im Fall der Errichtung - nicht die Anwendbarkeit der Neuregelung.
412/21
Neues Mietverhältnis: Bloße Verlängerungen von Altverträgen begründen kein neues Mietverhältnis, sind daher unschädlich (so a UStR Rz 899c unter der Voraussetzung, dass keine zeitliche Unterbrechung erfolgt).
In Fällen eines Wechsels der Vertragspartei auf Vermieter- bzw Mieterseite hat die Finanzverwaltung stets - und somit auch in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge - ein neues Mietverhältnis angenommen. Diese Sicht hat der VwGH (, Ro 2018/15/0012) für den auf Grund einer Konzernverschmelzung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge eintretenden Mieterwechsel verworfen. Damit dürfte bei Gesamtrechtsnachfolge generell ein neues Mietverhältnis zu verneinen sein. Dagegen liegt im Fall des zwingenden Eintritts der Einzelrechtsnachfolge (zB bei Kauf einer Liegenschaft mit vermieteten Wohnungen) ein neues Mietverhältnis vor. Damit ist für den Käufer die Ausübung der Option ausgeschlossen (vgl ; vgl dazu Lang, SWK 2021, 1435; Lenneis, wobl 2022, 467). - Zur Frage, ob ein angemessener Ausgleich gem § 30 zu leisten ist, vgl ; s dazu § 30 Tz 12.
Im Übrigen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass kein Vermieter- bzw Mieterwechsel vorliegt, wenn im Rahmen einer Umgründung die Unternehmeridentität erhalten bleibt (UStR Rz 899c). Dies sei insb der Fall, wenn im Rahmen eines Zusammenschlusses neue Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft aufgenommen werden, in deren Betriebsvermögen sich bereits das vermietete Grundstück befindet. Auch bei einer Verschmelzung durch Aufnahme, wenn sich das vermietete Grundstück bereits im Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft befindet, komme es nicht zu einem Mieter- oder Vermieterwechsel. Dasselbe soll für Abspaltungen oder Abteilungen gelten, wenn das vermietete Grundstück auf Seiten der abspaltenden oder abteilenden Gesellschaft bleibt. Auch innerhalb einer bestehenden Organschaft ist danach ein Mieter- oder Vermieterwechsel unter den Mitgliedern unschädlich, da die Unternehmeridentität erhalten bleibe; entsteht die Organschaft erst nach Begründung eines Mietverhältnisses, muss sich das Mietobjekt vor Entstehung der Organschaft im Betriebsvermögen des Organträgers befinden, um einen Vermieterwechsel auszuschließen (dies soll analog für die Prüfung auf Mieterseite gelten: vgl UStR Rz 899c). Kritisch zu dieser engen Sicht zB Lang, SWK 2013, 792, 837, 888; Katzlinger, ÖStZ 2013, 413; Ehrke-Rabel/Ruppe, FS Tanzer, 263; Rattinger in M/T § 6 Anm 509c.
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entfällt
XX. Leistungen der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (Z 17)
Literatur: Kilches, Umsatzsteuerfreie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, FJ 1999, 4; Stingl/Neuhold, Zinsen für Sanierungsdarlehen von Eigentümergemeinschaften - umsatzsteuerfrei?, immolex 2011, 262; Neuhold, Die Eigentumswohnung mit Kfz-Abstellplatz - eine umsatzsteuerrechtliche Herausforderung, immolex 2013, 298; Prader, Umsatzsteuerliche Fragen der Wohnrechtsnovelle 2015, RdW 2015, 138; Neuhold, Weiterverrechnete Zinsen und Spesen von Wohnungseigentümergemeinschaften umsatzsteuerpflichtig, immolex 2016, 280; Mayr, Umsatzsteuer und Wohnungseigentümergemeinschaft, SWK 2021, 1101.
414
Inhalt: Steuerfrei sind die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die nicht für Wohnzwecke verwendet wird. Bei Verwendung für Wohnzwecke sind die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterworfen (§ 10 Abs 2 Z 3 lit b). Besteht an Garagen oder Abstellplätzen Wohnungseigentum, so waren die damit in Zusammenhang stehenden weiterverrechneten Kosten bis Ende 2015 steuerfrei, weil auch diese Liegenschaftsteile nicht Wohnzwecken dienen. Ab (StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015) entfällt die Steuerbefreiung für Garagen und Abstellplätze für Fahrzeuge aller Art. Die damit in Zusammenhang stehenden und den Wohnungseigentümern weiterverrechneten Kosten sind seither mit dem Normalsteuersatz zu versteuern (UStR Rz 922; dazu M.Mayr, RdW 2015, 457; Berger, taxlex 2015, 254).
415
Wirkung: Nach den Mat wurden die Leistungen in die Befreiung aufgenommen, um eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung zu erreichen. Gemeint ist damit offenbar, dass bei steuerfreier Vermietung die vom Vermieter eingekauften und weitergereichten Leistungen mit Vorsteuer belastet sind (sofern nicht von der Option zur Steuerpflicht Gebrauch gemacht wird). Werden solche Leistungen im Rahmen einer WEG von der WEG erbracht, sollen ebenfalls die Vorsteuern nicht abziehbar sein und in effektiver Höhe die Wohnungseigentümer belasten. Sind die Wohnungseigentümer zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, führt die Regelung zu einem Kumulativeffekt im Vergleich zur Situation bei Errichtung des Gebäudes außerhalb einer WEG. § 6 Abs 2 erlaubt daher auch in diesem Fall die Option für Steuerpflicht (anwendbar ist dann der Normalsteuersatz). Diese Option müsste systemgerecht für die Leistung an jeden einzelnen Wohnungseigentümer zugelassen werden. Allerdings gilt auch hier, dass die Ausübung der Option ein Gestaltungsrecht der WEG ist und durch den einzelnen Wohnungseigentümer nicht beeinflusst werden kann.
Wurde die Eigentumswohnung nach dem erworben (maßgebend ist die Einverleibung im Grundbuch: UStR Rz 923), so ist - ebenso wie bei der Befreiung nach Z 16 - die Option zur Steuerpflicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger (der Wohnungseigentümer) die Wohnung nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (dazu Tz 412/1 ff).
Zur Optionsausübung s im Übrigen Tz 406 ff, zum Umfang der betroffenen Leistungen der WEG s auch § 10 Tz 64 ff.
Die Unionsrechtskonformität der Regelung ist zweifelhaft (vgl a Mayr, SWK 2021, 405; ders, SWK 2021, 1105): Zwar sieht die Protokollerklärung Nr 7 zu Art 13 der 6. MwSt-RL vor, dass die Mitgliedstaaten derartige Leistungen befreien können. In der Rs „WEG Tevesstraße“ hat der EuGH (, C-449/19) allerdings festgehalten, dass die Protokollerklärung keine Deckung im Wortlaut der RL fände und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen sei. Neutralitätsargumente hat der EuGH in diesem Urteil, das zu § 4 Z 13 dUStG ergangen ist, für unbeachtlich gehalten. Abs 1 Z 17 lässt uE allerdings eine unionsrechtskonforme Auslegung, die zu einer Steuerpflicht der Leistungen der WEG führt, nicht zu. So sich der Stpfl nicht auf Unionsrecht beruft, bleibt es daher bei der Anwendung der Steuerbefreiung. Eine (zwingende) Steuerpflicht lässt sich auch nicht damit begründen, dass eine WEG keine Personenvereinigung, sondern eine juristische Person sei (so Mayr, SWK 2021, 1105), da die Regelung unzweifelhaft nach ihrem Zweck seit jeher auf Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft abzielt (s a Tz 415).
Vorbemerkung vor Z 18 - 22 (Gesundheitsbereich)
Erlässe: S vor den einzelnen Tz.
Literatur: Leithner, Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz im Überblick, SWK 1996, T 317; Widhalm, Umsatzbesteuerung von Ärzten und Krankenanstalten, Diss Univ Wien 1997; Moritz, Die Beihilfenregelung für Krankenanstalten und Ärzte gemeinschaftswidrig?, SWI 1997, S 114; Ryda/Langheinrich, Die Vorsteuerabzugsberechtigung im Spannungsfeld der umsatzsteuerlichen Neubehandlung ärztlicher Leistungen, FJ 2000, 373; Tumpel, Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten ist eine staatliche Beihilfe, SWK 2005, S 336; Prodinger, Reichweite der Befreiung für Heilberufe, SWK 2007, S 753; Achatz, Der Handel mit Zahnersatz im Binnenmarkt - Anmerkungen zum Problem der juristischen Doppelbesteuerung im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, FS Reiß, Köln 2008, 169; Niedermair, Umsatzsteuer und Gesundheitswesen, Diss Univ Graz 2009; dieselbe, Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen, in Achatz/Tumpel, Steuerbefreiungen, 117; Gruber, Der Arzt im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Wien 2011; Meurer, Jüngste Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen, DStR 2011, 950; Achatz/Niedermair/Weitemeyer, Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen, in Weitemeyer/Schauhoff/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuer für den Nonprofitsektor, Köln 2019, 353. - S ferner vor den einzelnen Tz.
1. Überblick
415/1
Rechtslage bis 1996: Die Umsatzbesteuerung des Gesundheitsbereiches iwS war bis zum durch folgende Eckdaten bestimmt:
Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten: steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972 iVm § 29 Abs 2 UStG 1994 (hiezu 1. Auflage § 10 Tz 169 ff);
Ärzte, sonstige Heilberufe: steuerpflichtig zum Normalsatz;
Lieferungen von Zahnersatz, Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch: steuerpflichtig zum Normalsatz;
Krankenbeförderung: steuerpflichtig zum ermäßigten Satz nach § 10 Abs 1 Z 12.
Die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen nach dem BKUVG sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens (nicht hingegen der Wohlfahrtseinrichtungen der freien Berufe; hiezu ) galt als unternehmerisch (§ 2 Abs 4 Z 1), die Umsätze waren jedoch gemäß § 6 Abs 1 Z 7 iVm § 12 Abs 3 von der USt unter Wahrung des Vorsteuerabzuges befreit. Im Ergebnis war damit eine vollständige Entlastung der von den Sozialversicherungsträgern etc erbrachten Leistungen von der USt erreicht: die von Krankenanstalten, Ärzten, Apotheken etc mit USt-Ausweis an die Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen (zur Zurechnung § 1 Tz 277) wurden dort über den Vorsteuerabzug entsteuert; die eigenen Leistungen der Sozialversicherungsträger etc waren steuerfrei.
415/2
Rechtslage ab 1997: Seit gilt folgende Rechtslage:
Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten:
soweit ihr Träger eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) oder eine gemeinnützige Körperschaft ist: unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 18 und 25);
andere: steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 8).
Ärzte und andere in Z 19 genannte Heilberufe: unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 19);
Zahntechniker, Lieferungen von Zahnersatz, Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch sowie Krankenbeförderung: unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 20 - 22);
Die Sozialversicherungsträger gelten weiter als Unternehmer (§ 2 Abs 4 Z 1), ihre Leistungen sind jedoch nur noch unecht von der USt befreit (§ 6 Abs 1 Z 7; Verlust des Vorsteuerabzuges).
415/3
Im Ergebnis werden im Vergleich zum früheren Rechtszustand, der auf eine weitgehende echte Steuerbefreiung des Gesundheitssektors hinauslief, die im Gesundheitsbereich anfallenden Vorsteuern zu einem Kostenfaktor. Der Gesetzgeber hat versucht, die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme durch verschiedene Begleitmaßnahmen zu kompensieren oder abzumildern:
415/4
(1) Quasi-Option für Steuerpflicht (Art XIV Z 1 BGBl 21/1995 - Begleitmaßnahmen zum UStG 1994 - idF BGBl 756/1996): Die USt-Befreiung für Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsträger bei dem für die Erhebung der USt zuständigen FA eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Betätigung
in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder
wenn der BMF mit Bescheid feststellt, dass solche Umstände vorliegen.
Eine Zurücknahme der Option ist nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (UStR Rz 925). - Zur Regelung im einzelnen vgl Tz 422.
Für Krankenanstalten öffentlichrechtlicher oder gemeinnütziger Rechtsträger ist eine solche Quasi-Option für Steuerpflicht nicht vorgesehen. Sie sind auf jeden Fall steuerfrei (zur de-facto-Optionsmöglichkeit bei gemeinnützigen Rechtsträgern s Tz 416/1).
415/5
(2) Die Umsätze der steuerpflichtigen Krankenanstalten (das sind die nicht von KöR bzw von gemeinnützigen Körperschaften geführten) sowie der steuerpflichtigen Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime (das sind die Einrichtungen privater Rechtsträger bzw die Einrichtungen öffentlichrechtlicher oder gemeinnütziger Rechtsträger, die für die Steuerpflicht „optiert“ haben) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 8). Im Ergebnis bedeutet dies nach nationaler Rechtslage, dass ärztliche Leistungen, sofern sie außerhalb eines Krankenhauses oder innerhalb einer Krankenanstalt einer KöR oder eines gemeinnützigen Rechtsträgers erbracht werden, jedenfalls steuerfrei sind (mit Verlust des Vorsteuerabzugs), soferne sie innerhalb einer privaten Krankenanstalt erbracht werden, hingegen zum ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind (mit Vorsteuerabzug).
415/6
(3) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs 10 und 11, die wegen der nach dem erfolgenden erstmaligen Anwendung der Befreiungsbestimmungen nach § 6 Abs 1 Z 18 und 25 (ausgenommen Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime) sowie nach § 6 Abs 1 Z 19 - 22 durchzuführen wäre (s hiezu § 12 Tz 296 zur Änderung der Verhältnisse wegen Gesetzesänderung), entfällt (Art XIV Z 3 BGBl 21/1995 idF 756/1996; bei den von dieser Regelung ausgenommenen Pflegeanstalten etc kann die Vorsteuerkorrektur durch die erwähnte Quasi-Option für die Steuerpflicht vermieden werden). Zur Unionsrechtswidrigkeit dieser Regelung s Tz 415/15.
415/7
(4) Nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl 746/1996 (zuletzt novelliert durch BGBl I 110/2023) haben Sozialversicherungsträger und Träger des Fürsorgewesens, die nach § 6 Abs 1 Z 7 befreite Umsätze bewirken, sowie Kranken- und Kuranstalten, die nach § 6 Abs 1 Z 18 oder 25 befreite Umsätze ausführen, ferner (bis Ende 2004) Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut oder Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 22 (Krankenbeförderung) bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe, mit der die entfallende Vorsteuer kompensiert wird (§§ 1 und 2 leg cit; s dazu schon Tz 84). Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner sowie Alters-, Blinden- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs 1 Z 18 und 25 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, dessen Höhe im Verordnungsweg bestimmt wird (§ 3 leg cit; hiezu V BGBl II 56/1997 idF BGBl II 579/2020). Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht wurde vom VwGH bisher offen gelassen (vgl ; , 2005/17/0163). Dazu a Moritz, SWI 1997, 114.
415/8
Besteuerung des Gesundheitswesens
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 1996 | ab 1997 | Vorsteuer berichtig. | Option f. St.pflicht | |||
1. | Sozialversicherungsträger | echt steuerfrei | unecht steuerfrei | nein | nein | exakte Beihilfe (§ 1 Abs 2) |
2. | Ärzte | |||||
a) Vertragsärzte | 20 % | steuerfrei | nein | nein | Ausgleich (§ 3 Abs 1) | |
b) Wahlärzte | 20 % | steuerfrei | nein | nein | nein | |
3. | sonst. Heilberufe, Zahntechniker | 20 % | steuerfrei | nein | nein | nein |
4. | Krankenanstalten | |||||
a) KöR, gemeinnütz. | 10 % | steuerfrei | nein | nein | exakte Beihilfe (§ 2 Abs 1) | |
b) private | 10 % | 10 % | - | - | - | |
5. | Pflegeanstalten, Alters-, Blinden-, Siechenheime | |||||
a) KöR, gemeinnütz. | 10 % | steuerfrei | ja | ja | Ausgleich (§ 3 Abs 2) | |
b) private | 10 % | 10 % | - | - | - | |
6. | Blut | 20 % | steuerfrei | nein | nein | exakte Beihilfe (§ 2 Abs 2) |
7. | Krankenbeförderung | 10 % | steuerfrei | nein | nein | exakte Beihilfe (§ 2 Abs 2) |
2. Verhältnis zum Unionsrecht
415/9
Bereits die 6.MwSt-RL sah für das Gesundheitswesen grundsätzlich eine unechte Steuerbefreiung vor (Einzelheiten anschließend Tz 415/10). Österreich hätte diese Vorschriften somit ab in innerstaatliches Recht umzusetzen gehabt. Die Verschiebung des In-Kraft-Tretens auf den (§ 29 Abs 5) wird von den Mat (1715 BlgNR 18.GP zu § 29) mit dem Beitrittsvertrag begründet (Kolacny, SWK 1994, A 375; dazu Widhalm, aaO 47 ff).
415/10
Nach Art 132 Abs 1 lit b der MwSt-RL haben die Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter sozial vergleichbaren Bedingungen von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden, von der Steuer zu befreien. Eine enge Auslegung dieser Befreiungsbestimmung (insbes des Begriffs der „eng verbundenen Umsätze“) ist nach Auffassung des EuGH nicht angebracht (Urteil , C-76/99 „Kommission/ Frankreich“). Die Auslegung muss dem Grundsatz der Neutralität entsprechen und darf nicht dazu führen, dass gleichartige Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit jenen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, nicht unter die Befreiung fallen.
Bei Einrichtungen, die nicht von öffentlichrechtlichen Rechtsträgern geführt werden, müssen für die Befreiung zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: die Leistungen sind unter Bedingungen zu erbringen, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (zu diesem Kriterium vgl „Idealmed III“; , C-228/20 „I GmbH“). Ferner muss der private Rechtsträger eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art sein (vgl dazu EuGH „I GmbH“, Rn 48 ff). Liegen diese Voraussetzungen für einen privaten Rechtsträger vor, können die Mitgliedstaaten allerdings die Befreiung von der Erfüllung bestimmter (in Art 133 MwSt-RL aufgezählter) Bedingungen abhängig machen. Dazu gehört auch, dass die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der USt unterliegenden gewerblichen Unternehmen führt. Sofern argumentierbar ist, dass durch die Gewährung einer USt-Befreiung für Krankenanstalten, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, aber nicht von öffentlichrechtlichen Rechtsträgern geführt werden, Wettbewerbsnachteile für private Krankenanstalten eintreten, ist es offenbar nach Art 133 der MwSt-RL auch zulässig, die ersteren in die Steuerpflicht einzubeziehen. Den von Einrichtungen des öffentlichen Rechts geführten Krankenanstalten kann die Steuerbefreiung auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung nicht genommen werden (s hiezu im Einzelnen Ruppe, SWK 1995, A 578).
Ob Art XIV Z 1 BGBl 21/1995 idF 756/1996 dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht, ist zweifelhaft, weil Art XIV - anders als Art 133 der MwSt-RL - offenbar auf die Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der befreiten Krankenanstalt abstellt und überdies die Einbeziehung in die Steuerpflicht nicht durch den Gesetzgeber erfolgt, sondern in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt wird. Allerdings sieht Art XIV nicht eine offene Option vor, sondern (bloß) die Nichtanwendung der Befreiung, wenn der Unternehmer bestimmte Fakten bekannt gibt. Unionsrechtliche Bedenken auch bei S/K/C § 6 Abs 1 Z 25 Anm 42 ff.
Bestimmte Leistungen müssen im Übrigen von der Steuerfreiheit ausgeschlossen werden (Abs 2 lit b leg cit); insb handelt es sich dabei um Leistungen, die zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind.
Die Steuersatzermäßigung nach § 10 Abs 2 Z 8 kann auf Art 98 der MwSt-RL iVm Anhang III gestützt werden (Ruppe, SWK 1995, A 582 f).
Der Verzicht auf die Vorsteuerkorrektur bei Übertritt in die gesetzliche Steuerbefreiung (Art XIV Z 3 BGBl 21/1995) wurde vom „Heiser“, als unzulässige Beihilfe qualifiziert (dazu 4. Aufl Tz 415/15).
Offen ist auch, ob die Regelungen des GSBG, die zumindest bei Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern auf eine Erstattung der Vorsteuer hinauslaufen, nicht gegen Art 174 f der MwSt-RL verstoßen (s schon Tz 415/7).
Die in den Z 19 - 22 vorgesehenen Befreiungen entsprechen im Wesentlichen der MwSt-RL (Art 132); auf einzelne Grenzfälle ist unten einzugehen.
415/11-415/15
(Übergangsprobleme) entfallen (s dazu 4. Aufl)
XXI. Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altersheime etc (Z 18 und 25)
Erlässe:
DE-USt Abschn 63
AÖF 146/1990 - Begriff Krankenanstalt
ÖStZ 1994, 160 - Umsatzsteuer bei Krankenanstalten
AÖF 33/1997 - Umsatzbesteuerung bei Krankenanstalten ab
AÖF 77/1997 - Ergänzung und Abänderung zu AÖF 33/1997
Kodex Erlässe USt-E Nr 88a - eng verbundene Umsätze
Kodex Erlässe USt-E Nr 91 - Abschriften von Krankengeschichten
ÖStZ 1997, 548 - Verrechnung zwischen BgA von KöR
Literatur: Doralt, Unterschiedliche Steuersätze für ärztliche Leistungen verfassungswidrig?, RdW 1989, 176; Leitner, Gründung und Betrieb von Privatkrankenanstalten, SWK 1994, A 52; Leitner/Huber, Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenanstalten, SWK 1994, A 515; Ruppe, Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenanstalten, SWK 1995, A 579; Leitner/Oberhuber, Unechte Steuerbefreiungen für Unternehmungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, SWK 1995, A 584; dieselben, Umsatzsteuerneuerungen im Gesundheits- und Sozialbereich bei Gebietskörperschaften ab , ÖGZ 1997, H 1, 11; Tröszter/Gruber, Umsatzsteuerliche Behandlung von ärztlichen Leistungen ab , FJ 1997, 113; Widhalm, Umsatzbesteuerung von Ärzten und Krankenanstalten, Diss Univ Wien 1997; Ryda/Langheinrich, Die ärztliche Tätigkeit im Bereich des Umsatz- und Ertragsteuerrechts, FJ 2003, 15; Fink, Umsätze eines Ambulatoriums für Computertomographie sind solche einer Krankenanstalt, UFSjournal 2012, 220; Unterberger, Nicht steuerbarer Zuschuss oder direktes Leistungsentgelt für befreite Leistungen der Sozialfürsorge, BFGjournal 2018, 312.- S a oben vor Tz 415/1.
1. Überblick
416
Steuerfrei sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen. Z 25 erstreckt die Befreiung auf derartige Umsätze, soweit sie von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften erbracht werden. Andere („private“) Krankenanstalten etc unterliegen mit den fraglichen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % gem § 10 Abs 2 Z 8.
Aus unionsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die Befreiung des Art 132 Abs 1 lit b der MwSt-RL neben Krankenanstalten u dgl auch andere „ordnungsgemäß anerkannte“ Einrichtungen betrifft. Der EuGH deutet dies so, dass die Anerkennung kein förmliches Anerkennungsverfahren voraussetzt und sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben muss. Sollten die innerstaatlichen Vorschriften Beschränkungen enthalten, die der MwSt-RL widersprechen, so sei es Sache des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung anzusehen ist ( „Dornier“). Mit der MwSt-RL nicht vereinbar ist es nach der Rsp des EuGH (, C-228/20 „I GmbH“), nur jene Einrichtungen anzuerkennen, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen werden und andere Einrichtungen ohne Versorgungsverträge auszuschließen, wenn sie gleichartige Leistungen erbringen. Im Urteil „Dornier“ vertritt der EuGH ferner die Auffassung, dass die unionsrechtliche Befreiungsvorschrift auch anzuwenden ist, wenn im Rahmen einer juristischen Person (Stiftung) psychotherapeutische Behandlungen von Diplompsychologen, die keine Ärzte sind, durchgeführt werden. Diese Tätigkeit falle unter die „ärztliche Heilbehandlung“ iS von Art 132 Abs 1 lit b der MwSt-RL. Nach österreichischem Recht lässt sich dieser Fall eher unter Z 19 subsumieren, wenn man berücksichtigt, dass diese Befreiung unionsrechtlich unabhängig von der Rechtsform anzuwenden ist (dazu Tz 417/5).
416/1
Die Befreiung ist, soweit die Krankenanstalten von den genannten Rechtsträgern geführt werden, zwingend. Eine Quasi-Option für Steuerpflicht lässt Art XIV Z 1 BGBl 21/1995 idF 756/1996 für Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime (nicht für Krankenanstalten und Kuranstalten!) zu: Für sie ist die Befreiung nicht anzuwenden, wenn der Rechtsträger dem zuständigen FA gegenüber die Erklärung abgibt, dass er die Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder wenn der BMF bescheidmäßig feststellt, dass solche Umstände vorliegen. S dazu auch 415/4. In diesem Fall ist ebenfalls der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 8 anzuwenden. - Die Möglichkeit einer de-facto-Option für Steuerpflicht haben gemeinnützige Rechtsträger dadurch, dass sie die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der BAO nicht erfüllen (hiezu Ritz, RdW 1994, 361). Damit fallen aber auch alle anderen gemeinnützigkeitsabhängigen Vorteile fort. - Auf Erlassebene (AÖF 77/1997) wird die Auffassung vertreten, dass mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Sanatorien von KöR weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden können (s Tz 416/19).
Zur unionsrechtlichen Grundlage s Tz 415/9 ff. Die Befreiung nach Z 18 und Z 25 entspricht diesen Vorgaben, sofern man sie so interpretiert, dass sie auch die mit der Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätze erfasst.
Die Steuerbefreiung für Leistungen der Alters-, Blinden- und Siechenheime ist unionsrechtlich durch Art 132 Abs 1 lit g MwSt-RL gedeckt. Danach sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, einschließlich derjenigen, die durch Altersheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei (s bereits Tz 86/1). Die Befreiung erfasst auch Leistungen an Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind; die Einschaltung eines Vermittlers schließt die Anwendung der Befreiung nicht aus ( „Momtrade Ruse OOD“; s a Tz 416/11).
2. Betroffene Unternehmer
416/2
Die Befreiung betrifft nur Anstalten, die von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie - gemäß § 6 Abs 1 Z 25 - von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), geführt werden. Letzteres gilt (nach Z 25) nicht für Leistungen, die (ua) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes iSd § 45 Abs 3 BAO erbracht werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass gem § 46 BAO eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), die durch einen im Übrigen gemeinnützigen Rechtsträger geführt wird, auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO behandelt wird, wenn sich der Rechtsträger von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt einen Gewinn zu erzielen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht die Gemeinnützigkeit nicht tangiert und die Steuerbefreiung nach Z 18 iVm Z 25 trotzdem anzuwenden ist.
3. Betroffene unternehmerische Tätigkeiten
416/3
Befreit sind „die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen ...“.
Durch die ersatzlose Streichung des § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1972 (Steuersatzermäßigung für ärztliche Leistungen) war ab die rechtspolitisch unbefriedigende Situation entstanden, dass die ärztliche Leistung (soweit sie nicht im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wird) unterschiedlich mit USt belastet war, je nachdem ob sie über ein Krankenhaus oder direkt in Anspruch genommen wird. Die verfassungsrechtlichen Bedenken (zB Doralt, RdW 1989, 176) wurden vom VfGH allerdings nicht geteilt (, G 64/92 Slg 13.178; s Tz 416/9). Nach dem UStG 1994 ist (ab 1997) der Gleichklang zwar insofern wieder hergestellt, als sowohl die ärztlichen Leistungen als auch die Leistungen der Krankenanstalten (unecht) befreit sind; die Differenzierung ist jedoch nunmehr zwischen privaten Krankenanstalten und solchen öffentlichrechtlicher oder gemeinnütziger Rechtsträger gegeben.
416/4
Krankenanstalten: Nach , (zu § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972) ist der Begriff der Kranken- und Pflegeanstalt im Sinn des KAG, BGBl 1/1957, zu verstehen (nunmehr Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG: ). Begünstigt sind daher nur Anstalten, „die nicht bloß in der Form von Krankenanstalten schlechthin betrieben werden, sondern denen auch die Rechtsstellung von Krankenanstalten im Sinn des KAG zukommt“. Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn , bei einem Heilmassageinstitut (für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972) darauf abstellt, ob eine Betriebsbewilligung nach dem KAG vorliegt. Die Anknüpfung an das Krankenanstaltenrecht liegt im UStG 1994 zweifellos noch näher, da die MwSt-RL in Art 132 Abs 1 lit b von „ordnungsgemäß anerkannten“ Einrichtungen spricht (vgl hiezu a Widhalm, aaO 124).
416/5
Gem § 1 KAKuG sind unter „Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)“ Einrichtungen zu verstehen, die
zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
zur Vornahme operativer Eingriffe,
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
zur Entbindung oder
für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind.
Als Krankenanstalten sind ferner Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind (§ 1 Abs 2 KAKuG).
Aus § 2 KAKuG folgt, dass - neben den allgemeinen Krankenanstalten und den Sonderkrankenanstalten - als Krankenanstalten auch anzusehen sind:
Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen
Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen
selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien, Primärversorgungseinheiten und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung und Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen; diese können auch über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung für ambulante Maßnahmen unentbehrlich ist (UStR Rz 927).
Rehabilitationszentren sind in § 2 KaKuG nicht mehr explizit genannt. Sie sind aber unter die allgemeinen Krankenanstalten oder die Sonderkrankenanstalten zu subsumieren und auch ustl als Krankenanstalten zu werten (vgl a UStR Rz 927).
416/6
Nicht als Krankenanstalten gelten ua (§ 2 Abs 2 leg cit) Anstalten zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, Erste-Hilfe-Einrichtungen von Betrieben, Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen und dessen Produkten ergeben (zu den Kuranstalten s aber Tz 416/12) sowie Gruppenpraxen und medizinische Versorgungseinrichtungen für Asylwerber.
416/7
Umgekehrt sind Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen des KAKuG (§ 2 Abs 3 leg cit). Auch wenn das KAKuG in diesem Fall nicht von Krankenanstalten spricht, sondern diese Einrichtungen bloß den Vorschriften des KAKuG unterwirft, wird im Hinblick auf die unionsrechtliche Grundlage auch ustl davon auszugehen sein, dass die Leistungen solcher Einrichtungen unter Z 18 (und nicht unter Z 19) des § 6 Abs 1 fallen. S a Tz 416/9.
416/8
Gem § 3 KAKuG bedürfen bettenführende Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Ustl bedeutet diese Vorschrift, dass eine Anstalt, der die Bewilligung erteilt ist, jedenfalls als begünstigte Krankenanstalt in Betracht kommt (s aber auch Tz 416/9 zur Abgrenzung von der ärztlichen Tätigkeit). Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Satzes ist die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung nach Z 15 aber nur bei Kuranstalten, nicht bei Krankenanstalten. Erfüllt eine Krankenanstalt daher die Kriterien, die zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes erforderlich sind, und tätigt sie ausnahmsweise Umsätze schon vor der Erteilung der Bewilligung, so ist - nicht zuletzt im Hinblick auf § 23 BAO - die Befreiung auch auf diese Umsätze anwendbar (vgl a , zum Steuersatz bei - noch nicht bewilligter - Verpachtung von Teilen einer Krankenanstalt).
416/9
Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit: Da die ärztliche Tätigkeit (unecht) von der USt befreit ist, die Leistungen von Krankenanstalten etc, soweit sie nicht von KöR etc betrieben werden, hingegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nach § 10 Abs 2 Z 8 unterliegen, ist die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit von der einer Krankenanstalt von erheblicher Bedeutung.
Betreibt ein Arzt eine Krankenanstalt (zB Entbindungsheim, Sanatorium, selbständiges Ambulatorium, chemisch-diagnostisches Laboratorium), so richtete sich nach der früheren Auffassung der FinVerw die ustl Beurteilung nach der estl Behandlung: Sofern die Einkünfte aus der Krankenanstalt zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehörten (Voraussetzung ist, dass der Arzt auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist), wurden keine Umsätze einer Krankenanstalt angenommen (wofür der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gekommen wäre), sondern steuerfreie Umsätze als Arzt (AÖF 146/1990 sowie AÖF 194/1996 Pkt 1 Abs 4; UStR Rz 950). Vgl a Tröszter/Gruber, FJ 1997, 113.
Nach der Rsp des VwGH ist maßgeblich, ob die ärztliche Tätigkeit noch unter das ÄrzteG oder bereits unter das Krankenanstaltenrecht fällt. Entscheidend für eine Krankenanstalt sei die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen einerseits, das Bestehen einer anstaltsartigen Organisation andererseits (). Zur anstaltsartigen Organisation zählten vor allem ein ärztlicher Leiter, für den auch ein Stellvertreter bestellt ist (somit zumindest zwei Ärzte), sowie eine Anstaltsordnung (, unter Verweis auf , Slg 13023); die Vertragbeziehungen müssten (auch) mit der Krankenanstalt bestehen (; ähnlich , 98/14/0203). Die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung ist nach der Rsp ein Indiz, reicht aber für sich allein nicht aus, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt entsprechen (). Die FinVerw hat sich dieser Rsp angeschlossen (UStR Rz 951a; allerdings gilt Rz 950 auch weiterhin, so dass nicht klar wird, welche Bedeutung der ertragsteuerlichen Einordnung nach Auffassung der FinVerw tatsächlich zukommt).
Die Umsätze eines Ambulatoriums für Computertomographie, betrieben von drei Fachärzten für Radiologie, hat der UFS (, RV/0498-G/10) als solche einer Krankenanstalt qualifiziert, weil sich nicht nur die Organisation, sondern auch das Leistungsangebot objektiv von einer Facharztpraxis unterscheide (somit ermäßigter Steuersatz iHv 10 % nach § 10 Abs 2 Z 8; dazu Fink, UFSjournal 2012, 220).
416/10
Pflegeanstalten: Das UStG nennt Kranken- und Pflegeanstalten nebeneinander, während das KAKuG in § 1 den Begriff der Krankenanstalt mit dem Klammerausdruck Heil- und Pflegeanstalten ergänzt und die Pflegeanstalten offenbar als Sonderfall der Krankenanstalten ansieht. Das bestätigt § 2 Abs 1 KAKuG, wonach zu den Krankenanstalten auch „Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen“, gehören. Wenn das UStG die Pflegeanstalten gesondert erwähnt und für sie besondere Regelungen vorsieht (s Tz 415/8), so verlangt es einerseits eine Unterscheidung zwischen Krankenanstalten ieS und Pflegeanstalten im Sinn des KAKuG, bezieht aber andererseits auch Pflegeanstalten ein, die nach KAKuG nicht als Krankenanstalten anerkannt werden (können), somit Einrichtungen, die der nicht nur vorübergehenden Aufnahme und Versorgung pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen.
416/11
Alters-, Blinden- und Siechenheime sind Einrichtungen, in denen alte, blinde oder körperlich nachhaltig behinderte Menschen nicht nur vorübergehend aufgenommen und versorgt werden. Besondere Pflege oder ärztliche Betreuung sind ebenso wenig erforderlich wie der Status der Gemeinnützigkeit. Zur Anwendbarkeit der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Befreiungsvorschrift des Art 132 Abs 1 lit g MwSt-RL auf Einrichtungen für betreutes Wohnen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, vgl „Les Jardins de Jouvence SCRL“ (dazu Haunold/Stangl/Tumpel, SWI 2016, 235; Grube, MwStR 2016, 235).
416/12
Kuranstalten und Kureinrichtungen sind Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben (§ 42a KAKuG). Zu ihrer Inbetriebnahme ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich, die auch ustl von Bedeutung ist: Die bescheidmäßig erteilte Bewilligung ist unabdingbare Voraussetzung für die Steuerbefreiung. S a UStR Rz 933 sowie .
4. Betroffene Leistungen
416/13
Befreit sind nach dem Wortlaut der Z 18 die Leistungen, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen. Die MwSt-RL befreit hingegen „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ und ist somit offenbar weiter, weil sie auch die Befreiung von Leistungen fordert, die gerade nicht unmittelbar der Krankenbehandlung dienen. Nach AÖF 33/1997 ist das Wort „unmittelbar“ ab als „mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbunden“ auszulegen (vgl a K/C = M/U § 10 Anm 40). Das entspricht dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation. Nach der Rsp des VwGH (, Ra 2022/13/0118, mHa „Termas Sulfurosas“) liegen in richtlinienkonformer Auslegung „Krankenbehandlungen“ vor, wenn die Leistungen der Diagnose, Behandlung und soweit wie möglich der Heilung dienen. Eng verbunden sind Dienstleistungen, die im Rahmen von Krankenbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind. Umgekehrt müssen nach der MwSt-RL bestimmte Leistungen, nämlich solche, die zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind, von der Steuerfreiheit ausgeschlossen werden.
Im Einzelnen sind nach UStR Rz 928 befreit:
(1) die (teil)stationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferung der erforderlichen Medikamente (in diesem Sinn zur Abgabe von Medikamenten auch „Klinikum Dortmund“);
(2) die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;
(3) die auf ärztliche Anordnung erfolgende Vornahme von - der Untersuchung und der vorbeugenden Beobachtung der Patienten dienenden - medizinischen Analysen durch ein anstaltseigenes Labor;
(4) die Hauskrankenpflege, die von einer Kranken- bzw Pflegeanstalt durchgeführt wird;
(5) die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus im Zusammenhang stehen;
(6) die Überlassung von medizinisch-technischen Geräten und damit verbundene Gestellung von medizinisch-technischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit an Krankenhäusern oder an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;
(7) die Abgabe von ärztlichen Gutachten (s aber auch Tz 417/13);
(8) die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal an andere Krankenhäuser oder an niedergelassene Ärzte zu zB Ausbildungszwecken;
(9) die Gewährung von Beherbergung, Verköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal; dazu rechnen die Zur-Verfügung-Stellung von Bereitschaftsräumen oder Schlafstellen, nicht hingegen die Vermietung von Wohnungen, eingerichteten Appartements oder die Zur-Verfügung-Stellung von Dienstwohnungen. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht Vergütung für geleistete Dienste sind;
(10) die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens.
Nach der Rsp des EuGH (, C-394/04, 395/04 „Ygeia“; , C-513/20 „Termas Sulfurosas“) stellen - gegen gesondertes Entgelt erbrachte - Leistungen mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze dar, sofern sie zur Erreichung der mit der Behandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen stpfl gewerblicher Unternehmen getätigt werden. Dass der Umsatz eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbunden ist, ist nicht ausreichend (vgl , mHa die Rsp des EuGH: daher fällt die Veräußerung von Röntgenfilmschrott nicht unter Z 18). Nach dem Urteil des EuGH in der Rs „Ygeia“ können die folgenden Leistungen allerdings die Voraussetzungen der Befreiung erfüllen:
Zurverfügungstellung eines Telefons (vgl aber a RV/7102962/ 2010);
Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch Einrichtungen iSd Befreiungsvorschrift (zB Krankenanstalten);
Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten durch derartige Einrichtungen (in diesem Sinne auch UStR Rz 928; ).
Die Verabreichung von Zytostatika durch eine Krankenanstalt an ambulant in ihrem Krankenhaus behandelte Patienten hat der BFH auch dann als eng verbundenen (steuerfreien) Umsatz betrachtet, wenn die Medikamente durch die Anstaltsapotheke bereit gestellt wurden; es komme nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf die Identität des Leistungsempfängers an (BFH , V R 19/11, im Anschluss an „Klinikum Dortmund“).
Nach UStR Rz 933 stehen mit einer Kurbehandlung unmittelbar im Zusammenhang auch Zusatztherapien, und zwar unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet wurden oder nicht. S a , zur Abgrenzung von Kurbehandlung und Wellnessurlaub.
416/14
„Eng verbundene“ und daher ebenfalls befreite Leistungen sind nach UStR Rz 930:
die (entgeltliche) Herstellung von Abschriften (Fotokopien) von Krankengeschichten durch Krankenanstalten;
Forschungsarbeiten, die von Krankenhäusern im Auftrag von Firmen, Vereinen oder öffentlichen Institutionen erbracht werden (zweifelhaft im Hinblick auf die Rsp des EuGH zur Auftragsforschung von Universitäten: , C-287/00 „Kommission/BRD“);
zusätzliche Entgelte, die von Firmen, Vereinen bzw öffentlichen Institutionen für die bessere Patientenbetreuung geleistet werden (gemeint sind damit offenbar Entgelte von dritter Seite für befreite Leistungen);
zusätzliche Entgelte für das Erstellen von Datenblättern iZm Thermalkuren, wenn aus diesen Gesundheitszustand und geplante ärztliche Behandlung hervorgehen und diese Angaben unerlässlich sind ( „Termas Sulfurosas“).
Die Personalgestellung durch eine Krankenanstalt an eine Arztpraxis zwecks Bedienung medizinischer Großgeräte kann nach BFH , V R 46/04, unter bestimmten Bedingungen ein steuerfreier Umsatz sein. Nach , ist die Personalgestellung an ein MR-Institut, das der Krankenanstalt Analysen zur Verfügung stellt, nicht steuerfrei. Die Personalgestellung von Ärzten durch eine Krankenanstalt an ein gewinnorientiertes Ambulatorium (Tochtergesellschaft der Krankenanstalt) ist zwar eine eng verbundene Leistung, unterliegt aber der Steuerpflicht, da die Steuerbefreiung voraussetzt, dass beide Einrichtungen begünstigte Einrichtungen sind ().
416/15
Die Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an Fondskrankenanstalten für stationäre und ambulante Leistungen sind keine Subventionen, sondern Entgelte; sie werden nach dem KAKuG für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an die sozialversicherten Personen gezahlt ().
Die von den Trägern der Krankenanstalt gem § 27a KAKuG einzuhebenden Kostenbeiträge sind nach § 64 Satz 2 KAKuG kein Entgelt iSd UStG 1994.
416/16
Nicht unter die Befreiung fallen hingegen (UStR Rz 929):
(1) Kantinenumsätze;
(2) Beherbergung und Verköstigung von Besuchern, ausgenommen notwendige Begleitpersonen von Kranken unter den in UStR Rz 928 (s oben Tz 416/13) genannten Voraussetzungen;
(3) die Lieferungen von Speisen und Getränken an Besucher;
(4) Arzneimittellieferungen in anderen als den in Tz 416/13 genannten Fällen (zB an Besucher oder von einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Rechtsträger).
416/17
Krankenpflegeschulen bilden mit der Krankenanstalt, an der sie eingerichtet sind (vgl §§ 49 f Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl 108/1997), eine Einheit, gehören somit - bei Krankenanstalten von KöR - zum Unternehmensbereich der KöR (vgl § 2 Tz 219). Ihre Leistungen sind, sofern sie überhaupt gegen Entgelt erbracht werden, von der Befreiung nach Z 18 jedoch nicht erfasst. Die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 kam nach der bis geltenden Rechtslage bei formaler nationaler Betrachtung nicht in Betracht, weil keine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Da die fragliche Ausbildung jedoch offensichtlich die Kriterien von Art 44 EU-DfV erfüllt, wäre bereits für diese Zeiträume hinsichtlich der Entgelte für Unterrichtserteilung eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht möglich gewesen (s schon Tz 310). Seit 2019 befreit § 6 Abs 1 Z 11 nunmehr unionsrechtskonform Leistungen der Berufsausbildung, wenn eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird (s Tz 314/1). Dies ist im jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen. Ist die Befreiung nach Z 11 nicht anwendbar, kommt nach den UStR (Rz 931) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs 2 Z 4 (Gemeinnützigkeit) in Betracht; das könnte für die Umsätze von Schwesternheimen zutreffen.
416/18
Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand, die der Bund gem § 55 KAKuG zu leisten hat und die nunmehr nach § 33 UG 2002 von den Medizinischen Universitäten zu entrichten sind, betreffen die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung und dem Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, die zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten bzw Universitäten dienen, aus den Bedürfnissen des Unterrichts ergeben. Es handelt sich somit nicht um Entgelte (von dritter Seite) für Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung in Zusammenhang stehen, sondern um Abgeltungen für die Bereitstellung jener sachlichen und zum Teil personellen Ressourcen, die es erlauben, eine öffentliche Krankenanstalt (die im Prinzip eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet) zugleich zur universitären Unterrichtserteilung und Forschung heranzuziehen (vgl a VfSlg 14.079/1995 sowie ). Die Befreiung nach Z 18 kommt nicht zur Anwendung, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Krankenbehandlung nicht gegeben ist. Nach UStR Rz 931 (= AÖF 33/1997, Teil 1, Abs 4) unterliegen die Kostenersätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 (Gemeinnützigkeit). Die bis zur 3. Auflage vertretene Auffassung der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 wird nicht aufrechterhalten, weil die abgegoltene Leistung in der Tat nicht in der Unterrichtserteilung besteht, sondern in der Bereitstellung jener Infrastruktur, die die Unterrichtserteilung ermöglicht.
416/19
Sanatorien: Die von KöR mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Sanatorien (zum Begriff s Tz 416/5) können nach AÖF 77/1997 ihre Umsätze weiterhin als steuerpflichtig behandeln (Steuersatzermäßigung nach § 10 Abs 2 Z 8). Eine Gleichbehandlung solcher Sanatorien mit privaten Krankenanstalten sei aus Wettbewerbsgründen vertretbar. Praktisch wird damit eine Option für Steuerpflicht eingeräumt. Diese Option steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut der Z 18 und entspricht auch nicht dem Unionsrecht. Dieses lässt nur bei Krankenanstalten, die nicht von Einrichtungen öffentlichen Rechts geführt werden, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Befreiung bei Vorliegen von systematischem Gewinnstreben zu versagen (Art 133 lit a der MwSt-RL; kritisch auch Widhalm, aaO 165, 175).
416/20
Die Einrichtung einer „Notrufzentrale“ (Lieferung von Notruftelefonen und Bereitschaft zur Notfallbetreuung) durch eine Kapitalgesellschaft fällt zwar nicht unter die Befreiung nach Art 132 Abs 1 lit b MwSt-RL (= Z 18), kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine mit der Sozialfürsorge u der sozialen Sicherheit verbundene Leistung durch eine Einrichtung mit sozialem Charakter sein, womit - mangels expliziter Regelung im UStG - eine Steuerbefreiung unter unmittelbarer Berufung auf Art 132 Abs 1 lit g der MwSt-RL in Betracht käme (vgl ; ).
XXII. Ärzte etc (Z 19)
Erlässe:
AÖF 155/1984 - ärztliche Praxisgemeinschaften
AÖF 194/1996 - Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen
S/K/C/Z/H 152 - arbeitsmedizinische Leistungen einer GmbH
S/K/C/Z/H 157 - Psychologen
AÖF 78/1997 - Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen (Ergänzung)
S/K/C/Z/H 151 - arbeitsmedizinische Untersuchungen
S/K/C/Z/H 150 - Arztleistungen ab
ÖStZ 1997, 226 - Kieferorthopädische Leistungen, Leistungsabgrenzung
ÖStZ 1997, 313 - Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen
ÖStZ 1997, 305 - Psychotherapeuten und Psychologen
ÖStZ 1997, 313 - ärztliche Gutachten
Literatur: Ginthör/Prodinger, Zur unechten Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte, SWK 1994, A 680; Kraus, Innergemeinschaftlicher Erwerb bei einem Arzt (ab ), ÖStZ 1996, 576; Gaedke, Die unechte Steuerbefreiung bei Ärzten und verwandten Berufen, SWK 1997, S 59; derselbe, Zweifelsfragen bei der unechten Steuerbefreiung der Ärzte, SWK 1997, S 254; Caganek, Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Psychotherapeuten und Psychologen ab , ÖStZ 1997, 73 und 305; Kecht/Lehner, Ordinationsmiete und Umsatzsteuer ab 1997, SWK 1997, S 325; Tröszter/Gruber, Umsatzsteuerliche Behandlung von ärztlichen Leistungen ab , FJ 1997, 113; Kux/Kopetz/Kraft-Kinz/Utudjian, Der Start in die Gruppenpraxen, Wien 1997; Widhalm, Umsatzbesteuerung von Ärzten und Krankenanstalten, Diss Univ Wien 1997; Tröszter/Reschreiter/Steiger, Ärzte im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, FJ 1999, 257, 291; Emberger/Gaedke, Zur unechten Steuerbefreiung von ärztlichen Gesundheitsleistungen, SWK 2001, S 82; Ryda/Langheinrich, Die ärztliche Tätigkeit im Bereich des Umsatz- und Ertragsteuerrechts, FJ 2003, 15; Rößler, Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 für Heilbehandlungen durch freiberuflich tätige Heilmasseure, ÖStZ 2004, 416; Gaedke, Schönheitsoperationen steuerpflichtig, SWK 2004, S 878; Brandner/Kainz, Umsatzsteuer bei medizinisch nicht indizierten Leistungen, SWK 2004, S 968; Tumpel, Grundlegende Aussagen des VwGH zum Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten und zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bei Dauerleistungen, SWK 2005, S 790; Laudacher, Umsatzsteuerpflicht von Leistungen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung, SWK 2005, S 842; Kraft-Kinz/Spornberger, Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen, SWK 2005, S 983; Kraft-Kinz/Plassak, Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit von Ärzten, SWK 2006, S 696; Prodinger, Reichweite der Befreiung für Heilberufe, SWK 2007, S 753; Niedermair, Umsatzsteuer und Gesundheitswesen, Diss Univ Graz 2009; dieselbe, Unechte Befreiung im Gesundheitswesen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Unechte Steuerbefreiungen (2010), 117; Gruber, Der Arzt im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Wien 2011; Fink, Umsätze eines Ambulatoriums für Computertomographie sind solche einer Krankenanstalt, UFSjournal 2012, 220; derselbe, Umsätze aus der Tätigkeit als Heilmasseur, UFSjournal 2012, 251; Ecker, Umsatzsteuerbefreiung für Labortätigkeiten im Rahmen der Heilbehandlung, ÖStZ 2012, 274; Urban, Die umsatzsteuerliche Behandlung ausgewählter Gesundheitsberufe: Überblick und aktuelle Entwicklungen, ÖStZ 2012, 431; Allert/Axmann/Bruck, Umsatzsteuererhebung auf medizinische Leistungen, UR 2013, 327; Heidner, Besteuerung von Heilbehandlungen, UR 2013, 641; Dörner/Polanz, Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen, SWK 2013, 585; Klaßmann/Ritter, Steuerfreie Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, MwStR 2013, 70; Fink, Überlassung der Patientenkartei an Ordinationsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung, BFGjournal 2014, 157; Beiser, Umsatzsteuerpflicht für die Übergabe einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger?, SWK 2014, 798; Kral, Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Attesten zur Altersbestimmung von alleinreisenden jungen Asylwerbern, BFGjournal 2015, 383; Meurer, Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit bei humanmedizinischen Leistungen, MwStR 2015, 523; Allert/Axmann/Bruck, Ästhetische plastische Operationen und die Umsatzsteuer, UR 2015, 778; Tratlehner, EuGH besiegelt das Ende der Zusammenschlussbefreiung, SWK 2017, 1222; Bieber, Die umsatzsteuerliche Behandlung von ästhetischplastischen Leistungen, SWK 2018, 1458; Huber/Hatzenbichler, Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Schönheitschirurgin, ecolex 2018, 183; Zorn, VwGH: Umsatzsteuer bei Gutachten über die waffenrechtliche Verlässlichkeit, RdW 2019, 646; Bieber, Wann ist ein ärztliches Gutachten umsatzsteuerbefreit?, taxlex 2020, 249.
1. Überblick
417
Die Vorschrift sieht primär eine (unechte) Steuerbefreiung für die wichtigsten (taxativ aufgezählten) Heilberufe im Bereich der Humanmedizin vor. Die Befreiung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 29 Abs 5). Bis dahin waren die Leistungen steuerpflichtig zum Normalsatz (kostenwirksam im Wesentlichen jedoch nur gegenüber Privatpatienten). Die Steuerbefreiung ist zwingend; eine Option für Steuerpflicht ist nicht vorgesehen. Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, wurde einerseits den Änderungen der berufsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen, andererseits wurden die Formulierungen den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 132 Abs 1 lit c MwSt-RL angepasst.
417/1
Befreite Heilberufe sind Ärzte (einschließlich der Fachärzte), Zahnärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste (dazu Tz 417/7 f). Die Aufzählung ist abschließend (so auch ; vgl aber auch ). Eine generelle Einbeziehung „ähnlicher“ Berufe erfolgte bisher nicht, obwohl dies die MwSt-RL zulassen würde („arztähnliche Berufe“: Art 132 Abs 1 lit c) und dies etwa im deutschen Recht geschehen ist (§ 4 Nr 14 dUStG). Die Befreiung der Hebammen, des Krankenpflegefachdienstes und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste dürfte dadurch aber unionsrechtlich gedeckt sein. Nicht befreit sind beispielsweise Heilpraktiker, Heileurhythmie, Saunabetriebe, Konsulenten der Pharmaindustrie (s a ), Hypnose und mentale Suggestion (), autodidaktische Chiropraktiker (). Zu medizinischen Masseuren und Heilmasseuren s Tz 417/8. Unionsrechtlich begegnet diese Rechtslage offenbar keinen Bedenken. Nach ua „Solleveld“ ua, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der Heilbehandlungen im Bereich der Humandmedizin, die zu diesen Berufen gehören, über ein gewisses Ermessen (vgl a „Belgisch Syndicaat“). Zu beachten haben sie jedoch, dass die Befreiung nur für Leistungen gilt, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, sowie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Aus der Rsp des EuGH ist auch abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihres Ermessens nach sachlichen Gesichtspunkten vorzugehen haben und nicht verwandte Tätigkeiten unterschiedlich behandeln dürfen (vgl „Gabarel“, betr physiotherapeutische und osteopathische Anwendungen; vgl ferner „Belgisch Syndicaat“; , C-48/19 „X“). Ein Ausschluss einer spezifischen Heiltätigkeit muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, die sich auf die berufliche Qualifikation des Behandelnden beziehen. Auf die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, kommt es nicht an (vgl Tz 417/17 ff).
417/2
Verhältnis zum ESt-Recht: Z 19 zählt Berufe auf, die auch in § 22 EStG unter Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit genannt sind; eine Verbindung oder gar rechtliche Bindung besteht nicht; insbesonders fehlt in Z 19 - anders als im dUStG (§ 4 Nr 14) - ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des EStG. Die Steuerbefreiung nach Z 19 kann daher auch zur Anwendung kommen, wenn estl Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen (so a , betr ärztliche Leistungen einer KEG unter Einbeziehung berufsfremder Personen). S a Tz 416/9.
2. Betroffene Berufsgruppen
a). Ärzte
417/3
Die Ausübung des ärztlichen Berufes ist im ÄrzteG 1998, BGBl I 169, geregelt. Die Terminologie der Z 19 knüpft offenbar an diese berufsrechtlichen Vorschriften an. Erfasst sind daher nur in der Humanmedizin tätige Ärzte (so jetzt auch die Formulierung der Z 19 seit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112), nicht hingegen Tierärzte, deren Berufsrecht im TierärzteG geregelt ist (s a ). Das entspricht dem Unionsrecht (vgl 122/87 „Kommission/Italien“). Als Arzt ist somit nur anzusehen, wer die Erfordernisse der selbständigen ärztlichen Berufsausübung (§§ 3 - 5 ÄrzteG) erfüllt. Die Eintragung in die Ärzteliste ist zwar berufsrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit (§ 27 Abs 7 ÄrzteG), im Hinblick auf § 23 BAO aber nicht Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung (zB Umsätze vor Eintragung). Von Bedeutung ist die Befreiung allerdings nur insoweit, als die ärztliche Tätigkeit vom Arzt als Unternehmer ausgeübt wird, der Arzt somit entweder selbständig im ustl Sinn (freiberuflich im Sinn des ÄrzteG) tätig wird oder als Unternehmer gilt (hiezu § 2 Abs 6 UStG). Da die Tätigkeit als Turnusarzt (in Ausbildung befindlicher Arzt) nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich ist (§ 49 Abs 4 ÄrzteG), fallen Leistungen dieser Personen mangels Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht unter die Befreiung; ausgenommen sind Entgelte nach § 2 Abs 6, für die die Steuerbefreiung daher anzuwenden ist (UStR Rz 942). Die ausl Berufsbefugnis müsste für die Anwendung der Z 19 ausreichen. Nicht erfasst ist hingegen - wie erwähnt - die Heilbehandlung ohne berufsrechtliche Qualifikation. Gleichgültig ist, ob es sich um Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder approbierte Ärzte handelt. Als Ärzte sind somit jedenfalls auch Zahnärzte (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) anzusehen (seit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, ausdrücklich erwähnt), ferner (nach UStR Rz 942) Gerichtsmediziner und Betriebsärzte (vgl a BFH , V R 7/05, betr Anwendbarkeit der Steuerbefreiung bei Übernahme sämtlicher betriebsärztlichen Leistungen durch ein Unternehmen gegenüber verschiedenen Arbeitgebern). Keine Ärzte sind Heilpraktiker und Homöopathen ohne medizinische Ausbildung (UStR Rz 943a; s schon Tz 417/1). Zur Abgrenzung Arzt - Krankenanstalt s oben Tz 416/9.
b). Dentisten
417/4
Dentist ist, wer die Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Dentistenberufes (§§ 57 ff ZÄG), erfüllt, nicht hingegen Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten oder zahntechnische Laboranten.
c). Psychotherapeuten, Psychologen
417/5
Psychotherapeut ist, wer nach den Vorschriften des PsychotherapieG, BGBl 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Das sind einerseits Personen, die die allgemeine und besondere Ausbildung absolviert haben und die sonstigen Voraussetzungen des § 11 leg cit erfüllen, andererseits aber auch jene, die nach § 26 leg cit in die Psychotherapeutenliste eingetragen wurden. Die Befreiung erfasst nur die freiberuflich tätigen Psychotherapeuten. Zu den befreiten Leistungen zählen nach den UStR (Rz 953) die psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik und Indikation sowie die psychotherapeutische Beratung, sofern der Schwerpunkt in der persönlichen Konfliktbearbeitung besteht. Dazu gehören auch individuelle Beratungen in Familienberatungsstellen, im Rahmen der Sozialhilfe, Lebenshilfe etc, ferner auch die Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten und Befunden, sofern sie sich auf eine konkrete Diagnostik gründet und der psychotherapeutischen Betreuung der betreffenden Person dient (diese Beschränkung steht mit der Rsp des EuGH in Einklang; s dazu Tz 417/10). Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind daher stpfl (UStR Rz 953), ebenso die durch Psychotherapeuten vorgenommene waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung (). Die Supervision wird von den UStR (Rz 954) grundsätzlich nicht zu den befreiten Tätigkeiten gerechnet.
Nach Auffassung des BMF sind die therapeutischen Tätigkeiten von Psychologen (Gesundheitspsychologen und klinische Psychologen iSd PsychologenG 2013, BGBl I 182), auch wenn sie in Z 19 nicht ausdrücklich genannt sind, unter die Befreiung subsumierbar (UStR Rz 955; dazu schon Caganek, ÖStZ 1997, 73, 305). Das entspricht der Auffassung des „Dornier“; danach ist der Begriff der ärztlichen Heilbehandlung so auszulegen, dass er auch Leistungen von Personen umfasst, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen, wie es bei der psychotherapeutischen Behandlung durch Diplompsychologen der Fall ist. Nicht befreit sind die Tätigkeiten dieser Berufsgruppe, wenn sie keinen therapeutischen Inhalt haben.
Die selbständige Tätigkeit als Musiktherapeut, der weder über eine Ausbildung nach dem PsychotherapieG noch nach dem PsychologenG verfügte, hat der VwGH nicht unter die Befreiung subsumiert (). Die Entscheidungsgründe lassen darauf schließen, dass sich daran auch nichts ändert, wenn eine Ausbildung nach dem MusiktherapieG, BGBl I 93/2008, vorliegt.
Die Beratungsleistungen durch andere Berufsgruppen als Psychotherapeuten und Psychologen (etwa durch Sozialarbeiter, Familienberater, Entwicklungshelfer) sind nach UStR Rz 957 nicht steuerbefreit. Das dürfte - jedenfalls für den Regelfall - der unionsrechtlichen Lage entsprechen und müsste auch für Lebens- und Sozialberater gelten.
d). Hebammen
417/6
Nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften (HebammenG, BGBl 310/1994) darf die Berufsbezeichnung Hebamme nur von Personen geführt werden, die auf Grund des HebammenG zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge (§ 2 Abs 1 leg cit). § 2 Abs 2 leg cit umschreibt die im Rahmen dieses Berufes durchzuführenden Tätigkeiten im Einzelnen, jedoch nur beispielhaft. Die freiberufliche Berufsausübung - nur sie kann zur Unternehmereigenschaft nach UStG führen - erfordert einen Berufssitz in Österreich (§ 19 leg cit).
e). Tätigkeiten nach dem GuKG, MTD-G und MMHmG
417/7
Befreit sind zunächst die Leistungen als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Gesundheits- und KrankenpflegeG, BGBl I 108/1997. Dabei handelt es sich um Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind (diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen). Der Verweis auf § 11 ist überholt; gemeint ist offenbar das seit der GuKG-Novelle 2016, BGBl I 75, in § 12 (vor allem Abs 2) umschriebene Berufsbild dieses gehobenen Dienstes.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist somit eine entsprechende berufsrechtliche Qualifikation. Fehlt es daran (zB Altenbetreuung, ambulante Pflegedienste ohne entsprechend ausgebildete Fachkräfte), kommt Z 19 nicht zur Anwendung.
Die EuGH-Rsp rechnet bei der Hauskrankenpflege zu den befreiten Umsätzen zwar die Behandlungspflege, nicht aber die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Personen ( „Kügler“; jedoch Steuerbefreiung nach Art 132 Abs 1 lit g der MwSt-RL möglich; hiezu Behr/Meyer, UR 2004, 52).
Die Tätigkeiten von „Community Nurses“ ist nach Auffassung der Finanzverwaltung befreit, soweit sich diese unmittelbar auf die zu betreuenden Personen beziehen (vgl §§ 14a, 14 und 15a GuKG); sofern diese Tätigkeiten keine individuellen therapeutischen Zwecke erfüllen (wie zB Datenerhebung sowie -analyse, Bedarfserhebung, Evaluierungen sowie die Erstellung von Berichten), besteht Steuerpflicht (vgl UStR Rz 948).
417/8
Das Gesetz BGBl 460/1992 (MTD-Gesetz) regelt die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, das sind die in § 1 leg cit aufgezählten (insgesamt sieben) Berufsbilder, die in § 2 leg cit genauer umschrieben sind (physiotherapeutischer Dienst, medizinisch-technischer Labordienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst). Da diese Dienste durchwegs (auch) freiberuflich ausgeübt werden dürfen, erstreckt sich die Befreiung auf alle dort angeführten Berufsbilder (vgl a UStR Rz 941). Auch hier ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung eine entsprechende berufsrechtliche Qualifikation (daher zB keine Steuerbefreiung für einen gewerblichen Chiropraktiker ohne medizinische Ausbildung: ).
Die Anwendung der Befreiung auf die Leistungen von Heilmasseuren hat der VwGH für möglich bzw im Hinblick auf den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz ( ua „Solleveld“) für geboten erachtet, weil (wenn) ihre Leistungen auf Grund der beruflichen Qualifikation qualitativ im Wesentlichen denen der steuerbefreiten Physiotherapeuten gleichwertig sind (; ebenso ; dazu Fink, UFSjournal 2012, 151; anders noch ). Seit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, erstreckt sich die Befreiung explizit auf die in § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl I 169/2002, genannten Leistungen der freiberuflich tätigen Heilmasseure (§ 45 Z 1). Die Leistungen der medizinischen Masseure sind nicht befreit.
3. Betroffene Leistungen
a). Allgemeines
417/9
Z 19 befreit die Umsätze aus der Tätigkeit der genannten Berufe. Dazu gehören nicht nur sonstige Leistungen, sondern allenfalls auch Lieferungen, wenn sie Ausfluss der Berufstätigkeit sind (s aber auch Tz 417/10 aE), sowie der den Leistungen gleichgestellte Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a (zB Entnahme von Medikamenten, unentgeltliche Röntgenuntersuchung). Maßgebend ist, ob es sich um Umsätze handelt, die dem Berufsbild entsprechen, das durch die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften vorgezeichnet wird, und der Heilbehandlung im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben dienen (dazu genauer Tz 417/10). Der ig Erwerb ist zwar ein (steuerbarer) Umsatz, die Steuerbefreiungen des § 6 Abs 1 beziehen sich aber nach dem Einleitungssatz generell nur auf Leistungen. Da auch Art 6 BMR keine Befreiung für ig Erwerbe von Ärzten vorsieht, sind diese steuerpflichtig, sofern der Arzt die Erwerbsschwelle von € 11.000/Jahr überschreitet oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet (vgl auch Kraus, ÖStZ 1996, 576). Für die Steuer vom ig Erwerb steht kein Vorsteuerabzug zu, soweit die Erwerbe mit den stfr Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
b). Ärzte
417/10
Z 19 befreite in der Stammfassung des UStG 1994 die „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt“. Seit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, bezieht sich die Befreiung auf „die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt“ durchgeführt werden. Die Klarstellung entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach der Rsp des VwGH (, Ro 2017/13/0015) kann für Zeiträume vor 2012 die Rechtslage nicht unionskonform ausgelegt werden (daher stand die Befreiung bei Umsätzen eines Arztes auch dann zu, wenn - etwa bei Schönheitschirurgie - keine Heilbehandlung vorlag).
Nach der Rsp des EuGH erfasst die Befreiung nach Art 132 Abs 1 lit c MwSt-RL nicht alle Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ( „d’Ambrumenil“). Darunter versteht der EuGH (vor allem) die medizinische Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung ( „D“; , C-141/00 „Kügler“). Obwohl grundsätzlich ein therapeutischer Zweck zu verlangen sei, sei der Begriff der Heilbehandlung doch nicht besonders eng auszulegen. Er umfasse etwa auch ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden ( „d’Ambrumenil“, Rn 58 mwN). Aus Rn 60 dieses Urteils lässt sich ableiten, dass der EuGH Heilbehandlung im Wesentlichen mit „Schutz einschließlich Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit“ gleichsetzt. Ein mit der Heilbehandlung eng verbundener und daher ebenfalls befreiter Umsatz liegt auch vor, wenn im Zusammenhang mit der Verhütung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten beim Menschen Proben entnommen und einem Labor zur Untersuchung übersandt werden ( „Kommission/Frankreich“; danach sind Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben befreit). Vgl a „L. und P.“, wonach die Steuerbefreiung auch für labormedizinische Analysen eines Arztes gilt (Folgeurteil: BFH , V R 55/03, BStBl 2008 II 31). - Die Steuerbefreiung steht auch zu, wenn für die Heilbehandlung ein Pauschalentgelt bezahlt wird ( „Le Rayon d’Or“). Zu ärztlichen Gutachten s Tz 417/13.
Auf das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient kommt es nicht an ( „Peters“: Leistungen der Diagnostik an ein von behandelnden Ärzten beauftragtes Laborunternehmen sind somit befreit). Medizinische Telefonberatung, die in Betracht kommende Diagnosen und Therapien erläutert, kann eine Heilbehandlung darstellen, nicht aber die Erteilung allgemeiner Auskünfte über Krankheiten und Therapien ( „X“).
Lieferungen von Gegenständen sind von der Befreiung nur erfasst, wenn es sich um mit der sonstigen Leistung untrennbar verbundene Vorgänge handelt, nicht jedoch, wenn sie sich in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung trennen lassen (Arzneimittel bei Hausapotheke, Brillen und dgl; vgl 353/85 „Kommission/Vereinigtes Königreich“). Keine ärztliche Heilbehandlung ist die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen, sofern sie nicht im Einzelfall als eine mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz anzusehen ist ( „De Fruytier“). - Zum Zahnersatz s Tz 417/12, 417/15 und 418.
417/11
Befreit sind daher zunächst alle Leistungen, die eine Milderung oder Beseitigung des Krankheitszustandes eines bestimmten Patienten bezwecken, wie Untersuchung, Diagnostik, Beurteilung, Verordnung von Medikamenten und anderen Heilmitteln (Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Funktionstraining - dazu BFH , V R 6/07 - etc), medizinisch indizierte operative Eingriffe, Verabreichung von Injektionen u dgl. Darüber hinaus sind aber auch jene Tätigkeiten befreit, die der Verhinderung von Krankheiten dienen, die effiziente Behandlung von Krankheiten generell fördern oder der Früherkennung von Krankheiten dienlich sind (zB Impfungen, Gesundenuntersuchungen, Untersuchungen über die Wirkungen von Medikamenten). Nach BFH , XI R 19/12, kann die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Zu Drogenprävention vgl Tz 417/12.
Nach der EuGH-Rsp (, C-156/09 „Verigen Transplantation Service International“) gehört die Entnahme von Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung und Reimplantation aus therapeutischen Zwecken zu den steuerbefreiten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, auch wenn die Leistungen von Laborpersonal erbracht wird, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Tätigkeit von Labors dann unter die Steuerbefreiung fällt, wenn sie Teil einer aktuellen oder geplanten Heilbehandlung ist und von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt wird (dazu Ecker, ÖStZ 2012, 274). Von der Befreiung nicht erfasst ist hingegen die Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut bzw die Lagerung von Stammzellen, wenn damit (bloß) sichergestellt werden soll, dass für den ungewissen Fall einer künftig erforderlichen Heilbehandlung ein Behandlungsmittel zur Verfügung steht ( „Future Health Technologies“; vgl a , C-262/08 „CopyGene A/S“). Die Analyse von Nabelschnurblut ist dann von der Befreiung erfasst, wenn damit eine ärztliche Diagnose erstellt werden soll.
Sog Schönheitsoperationen (ästhetische Opeerationen und ästhetische Behandlungen) fallen nach der Rsp des EuGH unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlung, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die gesundheitlichen Probleme können danach auch psychologischer Art sein. Maßgebend sind die objektiven Umstände, nicht die subjektiven Vorstellungen der Person, die sich dem Eingriff unterzieht ( „PFC Clinic“). Entsprechendes muss auch für das Entfernen von Tätowierungen gelten.
Nach UStR Rz 942 gehören zur Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen mit medizinischer Indikation iSd ÄsthOpG, BGBl I 80/2012, sowie Schwangerschaftsunterbrechungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Nach § 3 Abs 1 Z 4 ÄsthOpG liegt eine medizinische Indikation vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Patienten nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Patienten abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen. Diese Auffassung stimmt mit dem Unionsrecht überein, bedeutet aber, dass eine Steuerbefreiung für diese Leistungen dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn es an der medizinischen Indikation bzw am therapeutischen Ziel fehlt (vgl a BFH , V R 27/03, zur Schönheitsoperation). Die UStR (Rz 942) vertreten dazu die (zutreffende) Auffassung, dass die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, vom behandelnden Arzt zu beurteilen ist. Diese Sicht hat der VwGH (, Ro 2017/13/0015) bestätigt. Unhaltbar ist dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese Beurteilung durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird und für die FinVerw bindend ist. Die FinVerw ist auch in diesem Bereich nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht im Einzelfall entbunden. Das wäre auch mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, das jedenfalls die Feststellung fordert, welchen Zwecken die ärztliche Leistung, deren Steuerfreiheit begehrt wird, dient (in diese Richtung ; zur Dokumentation durch anonymisierte Patientenkarteien vgl Bieber, SWK 2018, 1458). Der BFH vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es jeder Steuerfreiheit immanent ist, dass ihre Voraussetzungen finanzgerichtlich überprüfbar sein müssen. Er trägt den Schwierigkeiten bei der nachträglichen Überprüfung von Heilbehandlungsleistungen und dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten dadurch Rechnung, dass er das erforderliche Beweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringert (BFH , V R 16/12; dazu Meurer, MwStR 2015, 523, 527). - Dem Umstand, ob die Kosten der fraglichen Leistung von der Sozialversicherung übernommen werden, kommt in diesem Zusammenhang zwar keine ausschlaggebende, aber doch eine indizielle Bedeutung zu (dazu auch Niedermair, 165).
Nicht-operative ärztliche Leistungen iZm Empfängnisverhütung werden von der FinVerw „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ auch ohne besonderen Nachweis einer therapeutischen Zielsetzung als steuerfrei behandelt (Rößler, ÖStZ 2006, 289); die gesetzliche Grundlage ist fraglich (kritisch auch Laudacher, SWK 2005, S 842; ebenso allerdings die dt FinVerw: UStAE Abschn 4.14.3; die Sicht der Finanzverwaltung unterstützend Rattinger in M/T § 6 Rz 567, wonach die Auswahl des Präparats Unverträglichkeiten vorbeugt und ein rezeptfreier Bezug unzulässig ist). - Zu Leistungen der Fortpflanzungshilfe vgl Tz 417/12.
417/12
Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Reichweite der Befreiung geben die berufsrechtlichen Vorschriften über das ärztliche Berufsbild. Nach § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände; die UStR (Rz 944) beurteilen die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen der ärztlichen Behandlung als übliche (ebenfalls steuerfreie) Nebenleistung;
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen (nach UStR Rz 944 rechnet dazu auch die Abhaltung von Drogenpräventivvorträgen);
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe (vgl dazu Niedermair in Achatz/Tumpel, Steuerbefreiungen, 136);
die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
Die UStR (Rz 944) nennen überdies die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte (hiezu auch , zur ESt) sowie von Hörgeräten durch Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, ferner die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen der nach dem Strahlenschutzgesetz durchzuführenden Untersuchungen, die (beratende) Tätigkeit durch Ärzte im Rahmen des Arbeitnehmerschutzbeirates, die fachärztliche Beratung iSd § 69 Abs 3 und 4 GentechnikG vor und nach Durchführung einer genetischen Analyse sowie den Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.
Zu den steuerfreien Leistungen von Zahnärzten zählen die UStR (Rz 943) auch komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren. Im Übrigen vertreten die UStR (Rz 945) die (zutreffende) Auffassung, dass die zahnärztliche Behandlungsleistung insgesamt eine sonstige Leistung darstellt, auch wenn Elemente von Lieferungen (insb Zahnersatz) in ihr enthalten sind. Der BFH rechnet zu den stfr Heilbehandlungen von Zahnärzten auch Zahnaufhellungen (Bleaching), wenn sie zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen dienen (BFH , V R 60/14). Gleiches gilt nach der dt Verwaltungspraxis für die professionelle Zahnreinigung, weil diese zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehört ( zit nach Meurer, MwStR 2015, 529).
417/13
Ausdrücklich räumt § 2 Abs 3 ÄrzteG den Ärzten die Befugnis ein, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Nach der Rsp des EuGH fällt die Erstellung von Gutachten, die nicht im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von Personen stehen bzw die nicht dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht unter die Befreiungsvorschrift. Nicht befreit sind danach beispielsweise die Erstellung von Vaterschaftsgutachten ( „D“), die Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ( „Unterpertinger“) oder ärztliche Gutachten, die im Hinblick auf Verwaltungsverfahren oder Schadenersatzklagen erstellt werden ( „d’Ambrumenil“). Diagnoseüberprüfungen zur Feststellung von Behandlungsmöglichkeiten und der Deckung durch die Versicherung unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht ( „CIG Pannónia“). Die FinVerw hat im Hinblick auf diese Judikatur die Steuerbefreiung bei ärztlichen Gutachten zunächst weitgehend ausgeschlossen (UStR Rz 946 idF AÖF 193/2004), ist davon aber im Erlass vom (AÖF 218/2004) wieder abgerückt. Der Wartungserlass 2006 (AÖF 18/2007) hat die Liste der stpfl Gutachten dann wieder etwas erweitert. Nach der aktuellen Fassung der UStR Rz 946 soll lediglich in den folgenden Fällen ärztlicher Gutachten Steuerpflicht bestehen:
auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten mHa „D gegen W“);
Gutachten über die Altersbestimmung; diese Auffassung wird auch vom BFG (, RV/7103393/2011; dazu Kral, BFGjournal 2015, 383) vertreten;
Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken;
psychologische Persönlichkeitstests sowie Begutachtungen iZm dem Erwerb einer waffenrechtlichen Bewilligung mHa ;
ab : Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinn der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (s dazu Tz 417/14);
Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (Verweis auf EuGH C-307/01);
Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie zB
Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen (Verweis auf EuGH C-307/01);
Gutachten über ärztliche Kunstfehler (ebenfalls Verweis auf EuGH C-307/01);
Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen (Verweis auf EuGH C-212/01);
Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind danach ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie zB Gutachten über die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Die abschließende Aufzählung der stpfl Gutachten ist vor dem Hintergrund der erwähnten Rsp des EuGH evident unionsrechtswidrig. Stpfl sind vielmehr alle Gutachten, bei denen ein Zusammenhang mit einer medizinischen Betreuung nicht besteht bzw die nicht dem Schutz der Gesundheit dienen. Zutreffend LG Wels (, RdW 2001, 129), das im Fall eines Gutachtens betr Anspruch auf bestimmte Leistungen der Sozialversicherung Steuerpflicht angenommen hat.
417/14
Nach Auffassung der FinVerw fielen auch verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen iSd §§ 17 und 18 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 322/1997, sowie verkehrspsychologische Nachschulungen iSd Nachschulungsverordnung, BGBl II 357/2002, als arztähnliche Leistungen unter die Befreiungsbestimmung der Z 19 (Rößler, ÖStZ 2005, 537). Seit geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht dieser Leistungen aus (s Tz 417/13).
417/15
Nicht zur Tätigkeit als Arzt zählen ua folgende Leistungen (UStR Rz 948):
die schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn es sich um Berichte in ärztlichen Fachzeitschriften handelt;
Chefredaktionstätigkeit bei medizinischen Fachzeitschriften;
Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird (zu Drogenpräventionsvorträgen s aber Tz 417/12);
Lehrtätigkeit;
Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen;
Mitarbeit bei EDV-Programmen für Ärzte;
Konsulententätigkeit in medizinischen Fachbeiräten (zB Arzneimittelbeirat);
grundsätzlich die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, ausgenommen individuelle Beratung iS Gesundheitsschutz, arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmern (nicht aber Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen), die Durchführung von Schutzimpfungen und die Dokumentation dieser Tätigkeiten; vereinfachend kann nach UStR Rz 948 davon ausgegangen werden, dass der Anteil der stpfl Tätigkeiten 90 % und der stfreien Tätigkeiten 10 % beträgt;
Lieferungen von Hilfsmitteln, zB Kontaktlinsen (hiezu auch , zur ESt), Schuheinlagen (die Anfertigung und Lieferung von Zahnprothesen ist ausdrücklich nach Z 20 befreit; UStR Rz 948 betrachtet sie jedoch offenbar sogar als typische heilberufliche Tätigkeit eines Zahnarztes, womit die Befreiung nach Z 19 anzuwenden wäre, was für die Ausgleichszahlung nach § 3 GSBG Bedeutung haben kann);
die Lieferung von Medikamenten zur Einnahme außerhalb der Ordination (uE nicht zutreffend, wenn die Lieferung als unselbständige Nebenleistung zu einer ärztlichen Heilbehandlung angesehen werden kann, was im Zweifel jedenfalls anzunehmen ist, wenn das Medikament ohne gesonderte Berechnung abgegeben wird; in diesem Fall somit keine Herausrechnung eines steuerpflichtigen Entgeltsanteils für das Medikament);
die Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke;
die Erteilung von allgemeinen Auskünften über Erkrankungen und Therapien, wenn diese auf Grund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet ist, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen ( „X“);
gesundheitsfördernde Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensweise (kombinierte Lebensstilinterventionen), die nicht direkt mit dem Ziel oder im Zusammenhang mit einer prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung erbracht werden; befreit sind Ernährungsberatungen im Rahmen der Ausübung ärztlicher oder arztähnlicher Leistungen als Teil der Behandlung von Patienten zum Schutz ihrer Gesundheit;
Ernährungscoaching im Rahmen von Trainingsprogrammen eines Fitnessstudios ( „Frenetikexito“);
die Tätigkeiten der „Community Nurses“ (s Tz 417/7);
die Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten;
die Vermietung von Räumlichkeiten an andere Ärzte.
417/16
Nicht unter die Befreiung fallen Hilfsgeschäfte, wie zB Veräußerung, Entnahme oder Vermietung von Anlagevermögen inkl der Veräußerung des Betriebes. In diesem Fall kann jedoch die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 26 eingreifen. Die Veräußerung der Patientenkartei hat das BFG (, RV/2100756/2012; , RV/5100368/2016) als steuerpflichtige sonstige Leistung qualifiziert; die Übergabe des Datenträgers (elektronisch oder in Papierform) sei eine unselbständige Nebenleistung (dazu Fink, BFGjournal 2014, 157). Dagegen Beiser (SWK 2014, 798): die Patientenkartei sei entweder ein körperlicher Gegenstand, dessen Lieferung nach § 6 Abs 1 Z 26 steuerfrei sei, oder eine sonstige Leistung, die unter Z 19 falle. Letzteres dürfte mit dem Begriff der Heilbehandlung iSd Unionsrechtes nicht übereinstimmen (s Tz 417/10), ersteres dem „Swiss Re“, widersprechen. Zur Anwendbarkeit der Z 26 s Tz 434.
4. Ärztliche Gemeinschaftspraxen
417/17
Nach Auffassung des EuGH ist die Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit c der MwSt-RL von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten Leistungen erbringt, unabhängig ( „Kügler“: Kapitalgesellschaft; , C-45/01 „Dornier“: Stiftung; , C-700/17 „Peters“). Vgl a BFH , V R 54/05.
417/18
Das derzeit geltende ärztliche Berufsrecht fordert, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben hat (§ 49 Abs 2 ÄrzteG). Auch § 27 leg cit über die Ärzteliste lässt erkennen, dass nur physische Personen die Möglichkeit haben (sollen), den Beruf des Arztes auszuüben. Das ÄrzteG erlaubte seit der Novelle BGBl I 110/2001 die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft; durch BGBl I 61/2010 wurde zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH zu gründen (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZahnärzteG; dazu Chini, SWK 2010, W 107; UStR Rz 959). In diesem Fall erstreckt sich die Befreiung nach Z 19 auch auf die Umsätze der Gesellschaft (vgl a UStR Rz 958 sowie , ÖStZB 463 betr Leistungen einer KEG, an der auch eine berufsfremde Person beteiligt ist). Dies gilt auch für Primärversorgungseinrichtungen (vgl BGBl I 131/2017) in der Organisationsform einer Gruppenpraxis.
Werden Leistungen der Heilbehandlung von einer Kapitalgesellschaft erbracht, so darf im Hinblick auf die in Tz 417/17 zitierte Rsp des EuGH die Befreiung aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein im Hinblick auf die Rechtsform versagt werden (vgl a BFH , XI R 53/96, zu den Umsätzen einer Zahnarzt-GmbH). Auch die UStR (Rz 958) gehen von der Rechtsformneutralität der Befreiungsvorschrift aus und fordern nur den beruflichen Befähigungsnachweis für jene Personen, die die Leistungen unmittelbar ausführen, sowie die Anwendbarkeit der Befreiung im Falle der selbständigen Leistungserbringung durch diese Personen; daher könnten auch ärztliche Leistungen einer arbeitsmedizinischen GmbH steuerfrei sein.
5. Ärztliche Ordinations- und Apparategemeinschaften
417/19
Nach § 52 ÄrzteG (§ 25 Abs 1 ZahnärzteG) kann die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten bzw Zahnärzten bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes „auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen“. Nach Abs 2 leg cit dürfen solche Gemeinschaften nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten begründet werden. Bis durfte eine solche Zusammenarbeit nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten. Dieses Verbot von Außengesellschaften wurde vom VfGH mit Erk , G 1279/95, Slg 14444 aufgehoben (BGBl 204/1996). Seit sind Ordinations- und Apparategemeinschaften daher auch in der Form von Außengesellschaften zulässig. Berufsrechtlich dürfen Ordinations- und Apparategemeinschaften allerdings nur in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (§ 105 ff UGB) errichtet werden (Details § 52 ÄrzteG; UStR Rz 959). Die Befreiung setzt voraus, dass nur Mitglieder beteiligt sind, die Angehörige der in § 6 Abs 1 Z 19 genannten Berufe sind.
417/20
Innengesellschaften: Tritt die Gemeinschaft nach außen nicht in Erscheinung, fehlt ihr die Unternehmereigenschaft. Ihre Leistungen sind nicht steuerbar. Soweit steuerpflichtige Leistungen erbracht werden, sind sie den jeweils tätigen Ärzten zuzurechnen. Auch ein allfälliger Vorsteuerabzug steht nicht der Gemeinschaft, sondern den beteiligten Ärzten zu. Nach UStR Rz 961 können die Vorsteuern für die gemeinsam genutzten Gegenstände oder Leistungen in diesem Fall nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugeordnet werden, unabhängig davon, an wen die Rechnung gerichtet ist (s auch § 12 Tz 73). Im Hinblick auf die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen hat diese Frage nur noch für Vorleistungen Bedeutung, die mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen. Ob für die Vorsteuerzuordnung insoweit der Gewinnverteilungsschlüssel der sachgerechte Aufteilungsmaßstab ist, ist zu bezweifeln.
417/21
Außengesellschaften: Nach Z 19, 2. Halbsatz erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf die sonstigen Leistungen von „Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern“. Die MwSt-RL spricht in diesem Zusammenhang von „selbständigen Zusammenschlüssen“ (Art 132 Abs 1 lit f), bezieht sich somit nicht nur auf Personengesellschaften, sondern wohl auch auf juristische Personen (vgl a Tz 487). Nach der Rsp des EuGH (, C-616/15 „Kommission/Deutschland“) verstößt die Einschränkung der Befreiung auf Gesundheitsberufe gegen Unionsrecht; ob hieraus folgt, dass andere Gemeinschaften unmittelbar auf Unionsrecht gestützt ihre Umsätze der Steuerbefreiung unterwerfen könnten (so Tratlehner, SWK 2017, 1222), ist uE zweifelhaft, da die Vorschrift den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs ein gewisses Ermessen einräumen dürfte.
Wendet die Gemeinschaft die unechte Befreiung an, ergeben sich folgende Konsequenzen: Erbringt die Gemeinschaft auch Leistungen an Nichtmitglieder, dann sind diese Leistungen nicht von der Befreiung erfasst, sondern steuerpflichtig; ein Vorsteuerabzug bei der Gemeinschaft wäre insoweit möglich. Die Steuerfreiheit der Umsätze an die Mitglieder wird dadurch nicht berührt (ebenso UStR Rz 962). - Unter die Befreiung fallen grundsätzlich alle sonstigen Leistungen (zB Personalgestellung, Vornahme von Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen etc; vgl UStR Rz 962). Lieferungen sind von der Befreiung nicht erfasst, auf sie ist jedoch idR § 6 Abs 1 Z 26 anwendbar.
417/22
Voraussetzung ist, dass die Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Z 19 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Der unmittelbare Zusammenhang wird zwar auch in der MwSt-RL verlangt, doch ist dies wohl nicht so zu verstehen, dass Vorleistungen, die aus der Sicht der steuerfreien Umsätze bloßen Gemeinkostencharakter haben, von der Befreiung ausgeschlossen wären (ebenso Widhalm, aaO 83), sondern so, dass die Vorleistungen noch mit der Heilbehandlungstätigkeit zu tun haben müssen. Vorleistungen im rein administrativen Bereich (Buchführung, Verrechnungsarbeiten, Rechtsberatung und dgl) sind nach dem Wortlaut von der Befreiung nicht erfasst, nach Auffassung der FinVerw kann die Steuerbefreiung auch in diesem Fall angewendet werden (UStR Rz 962). - Werden von der Gemeinschaft auch Leistungen erbracht, die zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze des Arztes dienen, so führt dies nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht zur Versagung der Steuerbefreiung überhaupt, sondern nur zur Steuerpflicht der entsprechenden Umsätze (der beim Arzt insoweit das Recht auf Vorsteuerabzug gegenübersteht). Nach den UStR (Rz 962) kann allerdings auch in diesem Fall die Steuerbefreiung angewendet werden.
417/23
Die Befreiung steht überdies nur zu, „soweit“ die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Mit der „soweit“-Regelung hat der österr Gesetzgeber den deutschen Text der MwSt-RL übernommen (Art 132 Abs 1 lit f der MwSt-RL). Ein Vergleich mit dem englischen und dem französischen Text zeigt, dass „soweit“ in diesem Zusammenhang als „soferne“ oder „wenn“ gelesen werden muss (für eine Anwendung der Befreiung auf jene Leistungen, für die genau die anfallenden Kosten verrechnet werden Rattinger in M/T § 6 Rz 706). Im Übrigen ist diese Bedingung als erfüllt anzusehen, wenn nach den vertraglichen Grundlagen lediglich eine Kostenerstattung vereinbart ist und auch auf längere Sicht tatsächlich nur diese Kosten ersetzt werden. Maßgebend müssen dabei die tatsächlichen bzw die sachlich vertretbar kalkulierten Kosten (zB Abschreibungen) sein. Dass es in einzelnen Zeitabschnitten zu Überschüssen kommt, kann an der Befreiung nichts ändern, wenn diese Überschüsse nur auf technischen Abrechnungsproblemen beruhen und in der Folge wieder ausgeglichen werden. - Die Steuerfreiheit der Gemeinschaft ist notwendigerweise mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden.
XXIII. Zahntechniker, Lieferungen von Zahnersatz (Z 20)
Literatur: Schuh, Lieferung von Zahnersatz und sonstige Leistungen durch Zahntechniker, SWK 2011, S 988; Hochsteiner, Zahnschienen sind kein Zahnersatz iSd § 6 Abs 1 Z 20 UStG, BFGjournal 2020, 375.
418
Die Befreiung stimmt praktisch wörtlich mit Art 132 Abs 1 lit e der MwSt-RL überein. Sie betrifft einerseits die sonstigen Leistungen und die Lieferungen von Zahnersatz durch (selbständig tätige) Zahntechniker, andererseits die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte. Ob Letztere nicht schon durch die Befreiung nach Z 19 erfasst sind, könnte strittig sein. Die MwSt-RL hat eine eigene Regelung für erforderlich gehalten, aus der zu schließen ist, dass die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte auch dann befreit ist, wenn für seine Herstellung eigenes Personal eingesetzt wird. Nur diese weite Interpretation wird dem Umstand gerecht, dass die Lieferung von Zahnersatz durch Zahntechniker generell befreit ist. Die zahnärztlichen Behandlungsleistungen ieS sind jedenfalls bereits nach Z 19 befreit (dazu UStR Rz 945). Auf die Lieferung von Zahnersatz durch Zwischenhändler ist die Befreiung nicht anwendbar ( „VDP Dental Laboratory“), so dass die Einschaltung von Zwischenhändlern zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (Rattinger in M/T § 6 Rz 598; Schuh, SWK 2011, S 988, mit rechtspolitischen Vorschlägen).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den ig Erwerb und die Einfuhr (; UStR Rz 3941; vgl a Tz 495). Das gilt für den ig Erwerb auch dann, wenn der Zahnersatz aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Übergangsregelung des Art 370 MwSt-RL Gebrauch gemacht hat und die Steuerbefreiung für Lieferungen nicht anwendet, somit den Vorsteuerabzug zulässt (vgl ua „VDP Dental Laboratory“ ua).
418/1
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind seit 1998 (BGBl I 9/1998) die Versandhandelslieferungen (Art 3 Abs 3 BMR) von Zahntechnikern aus dem Gemeinschaftsgebiet, sofern im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist (somit im Ergebnis eine echte Steuerbefreiung gewährt wird). Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österr Zahntechniker (die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind) vermieden werden.
Beispiel:
Der deutsche Zahntechniker Z beliefert österr Zahnärzte, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten und auf ihre Anwendung auch nicht verzichten, mit Zahnersatz. Der Leistungsort verlagert sich nach Österreich (Art 3 Abs 3 BMR). In Deutschland wäre der Zahntechniker mit seinen Leistungen steuerpflichtig, weil Deutschland unter Ausnützung der Übergangsbestimmung des Art 370 der MwSt-RL die Umsätze von Zahntechnikern weiterhin besteuert. Der Vorsteuerabzug steht Z auch insoweit zu, als er steuerfreie Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt (vgl 933 BlgNR 20.GP, 14). Aufgrund der Ausnahmevorschrift ist die Versandhandelslieferung von Z in Österreich steuerpflichtig. Damit wird der dt Zahnrechniker im Wesentlichen den österr Zahntechnikern gleichgestellt, denen kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. - Verzichten die österr Zahnärzte auf die Anwendung der Erwerbsschwelle, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, weil Art 3 Abs 3 nicht anwendbar ist und der ig Erwerb steuerfrei ist. Vgl auch Rattinger in M/T § 6 Rz 600.
418/2
Bei Lieferungen von Zahnersatz, die als Ausfuhrlieferungen zu qualifizieren sind, wurde von der FinVerw bis Ende 2000 die Auffassung vertreten, dass die (echte) Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 1 Vorrang vor der unechten der Z 19 habe ( ÖStZ 313; Kolacny, SWK 1999, S 184 f). Dem lag offenbar die Überlegung zugrunde, dass die unechten Befreiungen nur dann Vorrang vor den echten Befreiungen haben sollten, wenn der ig Erwerb ebenfalls befreit ist (was damals für Zahnersatz nicht angenommen wurde). Es stand daher, sofern die Voraussetzungen des § 7 erfüllt waren (insb Ausfuhrnachweis, buchmäßiger Nachweis), der Vorsteuerabzug für die Vorleistungen zu.
Im Erk vom , 99/16/0302, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bereits auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit des RL-Rechts die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei zu sein hat, wenn er im Ausland durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wurde, woraus sich auch die Steuerfreiheit des ig Erwerbs von Zahnersatz ergibt (UStR Rz 3941; vgl auch , ecolex 2003, 368 mit Anm Kofler). Das BMF hat daraufhin die UStR abgeändert und vertritt (ab ) die Auffassung, dass bei Lieferung von Zahnersatz ins Ausland die unechte Steuerbefreiung Vorrang habe (UStR Rz 972).
In der Folge vertrat auch der EuGH die Auffassung, es entspreche der Systematik der 6.MwSt-RL, dass die spezifischen Steuerbefreiungen des Art 13 Teil A der 6.MwSt-RL Vorrang vor den in der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiungen betreffend ig Umsätze haben, also von einem Vorrang der unechten Steuerbefreiungen auszugehen sei (, C-240/05 „Eurodental“; vgl schon Tz 15).
XXIV. Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch (Z 21)
Erlässe:
S/K/C/Z/H 161 - Industrieplasma
419
Die Befreiung entspricht wörtlich Art 132 Abs 1 lit d der MwSt-RL.
419/1
Menschliche Organe sind natürliche Organe, nicht hingegen Prothesen (so auch UStR Rz 973). Organtransplantationen sind ustl als Werklieferungen anzusehen, sind somit nach Z 21 zur Gänze befreit. Selbst bei Trennung in Lieferung und sonstige Leistung wäre die sonstige Leistung idR nach Z 18 oder 19 befreit. Die Frage, ob die von einem Unternehmer für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführte Beförderung der Organe ebenfalls unter die Steuerbefreiung fällt, hat der EuGH verneint (, C-237/09 „De Fruytier“). Dem ist beizustimmen, solange es sich nicht um eine in Zusammenhang mit einer ärztlichen Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung stehende Nebenleistung handelt (s dazu Tz 417/10).
419/2
Menschliches Blut ist in jeder Form erfasst. Nach UStR Rz 973 gehören zum menschlichen Blut Vollblutkonserven, Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, nicht hingegen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparate (Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline). Plasma, das ausschließlich zur industriellen Weiterverarbeitung und zur Erzeugung von Arzneispezialitäten verwendet wird, fällt nicht unter die Befreiung (so auch „TMD“).
XXV. Krankenbeförderung (Z 22)
Erlässe:
Literatur: Pfleger, Die unechte Steuerbefreiung von Kranken- und Verletztentransporten ab , SWK 1996, A 579; Reinalter, Anwendung der Vorstufenbefreiung auf Rettungshubschrauber, UFSjournal 2013, 171.
420
Steuerfrei ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind. Die Befreiung beruht auf Art 132 Abs 1 lit p der MwSt-RL. Nach der Richtlinie ist die Beförderung durch ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen befreit. Zum Begriff „Einrichtung“ im Verständnis der einschlägigen EuGH-Rsp s Tz 161. Daraus ergibt sich, dass die Befreiung von Unternehmern beliebiger Rechtsform in Anspruch genommen werden kann, sofern sie ausdrücklich für solche Beförderungen anerkannt sind, etwa dadurch, dass sie entsprechende Vereinbarungen mit Trägern des öffentlichen Gesundheitswesens abgeschlossen haben. Eine Anerkennung als Rettungsorganisation nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ist für die Anwendung der Befreiung nicht erforderlich (, bejaht die Anwendbarkeit der Befreiung daher für eine GmbH, die ua Rettungsflüge mit speziell dafür ausgerüsteten Hubschraubern durchführt). - Zum Begriff Beförderung und zur Abgrenzung von der Fahrzeugmiete s § 10 Tz 102.
420/1
Die Begriffe „krank und verletzt“ sind nicht eng auszulegen. Es besteht kein Grund, Beförderungen von behinderten oder siechen Personen sowie von hochgradig schwangeren Frauen aus der Befreiung auszuschließen (ähnlich in Deutschland der UStAE Abschn 4.17.2. Abs 3; die Befreiung gilt danach auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind, Verweis auf BFH , V R 45/03). Nach den UStR (Rz 976) erstreckt sich die Befreiung auch auf den Einsatz eines Notarztes im Zusammenhang mit der Beförderung. Die Beförderung von Begleitpersonen ist idR unselbständige Nebenleistung. Keine Krankenbeförderung liegt bei Transporten menschlicher Organe oder von Leichen vor.
420/2
Die Art des Fahrzeuges ist gleichgültig. In Betracht kommen nicht nur Landfahrzeuge, sondern auch Flugzeuge und Schiffe. Erforderlich ist aber die Beförderung mit Fahrzeugen, die für solche Transporte besonders eingerichtet sind, somit eine Ausstattung aufweisen, die sie speziell für die Durchführung solcher Transporte geeignet erscheinen lässt (Liegen, Hebevorrichtungen, medizinische Notfalleinrichtung etc). Bei grenzüberschreitender Krankenbeförderung per Flugzeug (Ambulanzjet, Rettungshubschrauber) hat die echte Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 3 lit d Vorrang (s Tz 63).
XXVI. Jugendheime etc (Z 23 und 25)
Erlässe:
AÖF 87/1995 - Erläuterungen zum UStG 1994
SWK 1997, S 388 - Übergangsregelung für Kindergärten
Literatur: Leitner/Oberhuber, Unechte Steuerbefreiungen für Unternehmungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, SWK 1995, A 584.
421
Befreit sind die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen. Die Leistungen müssen von KöR oder gemeinnützigen Rechtsträgern (Z 25) bewirkt werden. Gleichartige Leistungen anderer Rechtsträger unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs 3 Z 10).
422
Nach Art XIV BGBl 21/1995 (Text oben nach § 6) ist die Befreiung nicht anzuwenden, wenn der Rechtsträger dem für die USt-Erhebung zuständigen FA schriftlich erklärt, dass er seine Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Die Erklärung kann bis zur Rechtskraft des Bescheides für das Kalenderjahr abgegeben werden, für das die Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll (UStR Rz 988). Ob und inwieweit sich die Behörde mit der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung auseinander zu setzen hat, lässt das Gesetz offen. Da - anders als beim „Widerruf“ (s unten) - kein Nachweis, sondern bloß eine Erklärung verlangt wird, spricht einiges dafür, die Erklärung als reine Option aufzufassen. Nach AÖF 87/1995 erfüllen KöR mit ihren BgA jedenfalls die materiellen Voraussetzungen (dh es ist bei ihnen anzunehmen, dass die Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet ist und die Befreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt); andere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfüllen nach diesem Erlass die genannten Voraussetzungen, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Kindergarten, Studentenheim) die Umsätze jährlich regelmäßig € 2.900,- übersteigen (s a UStR Rz 988). Die Option kann auf einzelne Betriebe beschränkt werden (UStR Rz 988). Die Befreiung ist überdies nicht anzuwenden, wenn das BMF (richtig: der BMF) mit Bescheid feststellt, dass derartige Umstände vorliegen. Die Erklärung bzw der Bescheid können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Mit diesem Vorbringen hat sich die Behörde jedenfalls auch inhaltlich auseinander zu setzen. - Praktisch wird damit eine Option für Steuerpflicht eingeräumt, die allerdings nur widerrufen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich die maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
Der Wegfall der Vorsteuerpauschalierung für Kindergärten nach § 9 V BGBl 327/1983 ab 1997 durch BGBl II 6/1997 (vgl § 14 Tz 51) war nach dem SWK 1997, S 388 eine solche Änderung der Verhältnisse. Eine nach Art XIV abgegebene Erklärung konnte daher bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides für 1997 widerrufen werden. Eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 bis 12, die sich infolge des Widerrufs ergeben sollte, konnte nach dem Erlass unterbleiben (gesetzlich nicht gedeckt).
Ist die Befreiung nicht anzuwenden (da die Option ausgeübt worden ist), unterliegen die Leistungen von KöR und nicht gemeinnützigen Rechtsträgern dem ermäßigten Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs 3 Z 10), diejenigen von gemeinnützigen Rechtsträgern dem Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 4; s a § 10 Tz 186).
423
Unionsrechtlich beruht die Befreiung auf Art 132 Abs 1 lit h und i der MwSt-RL, wonach die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen sowie die Erziehung von Kindern und Jugendlichen steuerfrei zu stellen ist, wenn Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen sozialen Charakters tätig werden. Gleichartige Leistungen anderer Rechtsträger unterliegen prinzipiell dem Normalsteuersatz, doch kann nach der Protokollerklärung des Rates und der Kommission zu Art 132 ein Mitgliedstaat jegliche Form der Kinder- und Jugendbetreuung sozialen Charakters steuerfrei stellen. Die Befreiung ist somit richtlinienkonform.
Die Option für Steuerpflicht stützt sich nach den Mat auf die Zusätze in Art 13 der 6.MwSt-RL (= Art 132 MwSt-RL; vgl dazu auch K/C = M/U § 6 Anm 72; zweifelhaft; vgl schon oben Tz 415/10) bzw hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Art 4 Abs 5 der 6.MwSt-RL (= Art 13 MwSt-RL). Die Besteuerung zum ermäßigten Satz soll durch Anhang III Z 15 gedeckt sein (ebenfalls zweifelhaft; Z 15 betrifft Dienstleistungen durch gemeinnützige Einrichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit).
424
Die österr Gesetzesfassung bleibt hinter der RL insofern zurück, als sie nur die im Rahmen von Heimen erbrachten Leistungen befreit. Unter einem Heim ist nach der Verkehrsauffassung eine Einrichtung zu verstehen, zu deren wesentlichen Leistungen die nicht nur vorübergehende Betreuung und wohl auch Beherbergung zählt. Schon die frühere Verwaltungspraxis (Abschn 64 DE-USt) bezog jedoch auch Einrichtungen ein, die nur der Betreuung über Tag dienen bzw bei denen ein dauernder Wechsel stattfindet, und erstreckte die Begünstigung auch auf Kindergärten, Kinderhorte und Jugendherbergen (ebenso UStR Rz 977). Diese weite Interpretation ist unionsrechtlich geboten und dürfte auch der Rsp des VwGH entsprechen: Danach erfordert das Angebot befreiter Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und Schlafräume). Fehlt es an räumlichen Einrichtungen, ist die Steuerbefreiung zu versagen (vgl , zu einem freiberuflich tätigen Sozialpädagogen). Bestehen räumliche Einrichtungen, die einer Betreuung über Tag dienen, sollte daher die Befreiung anwendbar sein.
425
Die Vorschrift ist iVm der Altersklausel so zu verstehen, dass einerseits die fraglichen Einrichtungen den umschriebenen Zweck verfolgen müssen, ohne hiebei jedoch im Prinzip an eine bestimmte Altersgruppe gebunden zu sein (zB Erholungsheim). Soweit jedoch in solchen Heimen Leistungen an Personen erbracht werden, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, scheiden sie aus der Befreiung aus. Allenfalls müssen die Entgelte im Schätzungsweg aufgeteilt werden.
426
Steuerbefreit sind die Betreuung (Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung), Beherbergung, Verköstigung und die hiebei üblichen Nebenleistungen. Zu Letzteren zählen wohl auch die Bereitstellung von Spiel- und Sportplätzen bzw -einrichtungen. Nicht befreit sind Hilfsgeschäfte (Getränkeumsätze, Verkäufe von Gebrauchsgegenständen u dgl; UStR Rz 979). Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein (BFH , V R 47/07). Die Vermittlung von Kinderbetreuungsleistungen durch eine KöR kann unter die Befreiung fallen, wenn ohne die Vermittlung ein gleichwertiger Betreuungsdienst nicht zur Verfügung stünde und die Tätigkeit nicht der Einnahmenerzielung durch Wettbewerb zu anderen Unternehmen dient ( „Kinderopvang Enschede“). Nicht begünstigt ist nach „Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst“, die Abhaltung von Surf- und Segelkursen im Rahmen einer Schulfahrt, da diese Leistungen in der Vermittlung praktischer und theoretischer Kompetenzen zwecks Sportausübung bestehen.
XXVII. Theater, Konzerte, Museen (Z 24 und 25)
Erlässe:
AÖF 87/1995 - Erläuterungen zum UStG 1994
RdW 1996, 293 - Museum einer KöR
Literatur: Leitner/Oberhuber, Unechte Steuerbefreiungen für Unternehmungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, SWK 1995, A 584; Kühbacher, Sind die Umsatzsteuerbefreiungen für Museen, Theater und Sportvereine gemeinschaftsrechtskonform?, SWI 2009, 129.
427
Steuerfrei sind - unter der Voraussetzung, dass die Umsätze von Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen (mildtätigen, kirchlichen) Körperschaften erbracht werden -
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
die Musik- und Gesangsaufführungen, insb durch Orchester, Musikensembles, Chöre
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
Werden solche Leistungen von anderen Rechtsträgern erbracht, so unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs 3 Z 6; s aber auch Tz 429 zur Rsp des EuGH). Anders als diese Ermäßigungsvorschrift erfasst Z 24 und 25 nicht die Veranstaltung solcher Aufführungen, sondern nur die direkt den genannten Rechtsträgern zuzurechnenden Leistungen.
428
Die Steuerbefreiung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die in Tz 422 dargestellte Erklärung abgibt bzw der BMF einen entsprechenden Bescheid erlässt (Art XIV BGBl 21/1995). Ist die Befreiung nicht anzuwenden, unterliegen die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs 3 Z 6).
429
Unionsrechtlich beruht die Befreiung auf Art 132 Abs 1 lit n MwSt-RL, der unpräzise von „bestimmten kulturellen Dienstleistungen und eng damit verbundenen Lieferungen von Gegenständen“ spricht. Die Umsätze müssen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von den Mitgliedstaaten anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden. Im Urteil vom , C-144/00 „Hoffmann“, vertritt der EuGH (zu Art 13 Teil A Abs 1 lit n der 6.MwSt-RL) die Auffassung, dass der Begriff „Einrichtung“ weit genug sei, um auch natürliche Personen bzw eine einzelne natürliche Person zu erfassen (in diesem Sinn schon „Gregg“, zu Art 13 Teil A Abs 1 lit b und g der 6.MwSt-RL; begründet wird dies ua mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbiete, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich zu behandeln). Die Steuerbefreiung nach der lit n ist danach auch auf Solisten anwendbar; sie ist aber bei Einzelkünstlern wie bei anderen Einrichtungen davon abhängig, dass systematische Gewinnerzielung fehlt und die kulturellen Dienstleistungen im Wesentlichen ehrenamtlich erbracht werden (Rs C-144/00 „Hoffmann“).
Die österr Rechtslage entspricht dieser Interpretation nicht. Eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie kommt nach „British Film Institute“, nicht in Betracht.
Laut Presseinformation der Kommission IP/09/1453 vom wurde gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil es nach Auffassung Kommission unionsrechtlich nicht gedeckt ist, die gesamte Betriebstätigkeit von Theatern, Museen, zoologischen und botanischen Gärten und Naturschutzgebieten von der Steuer zu befreien (dazu Kühbacher, SWI 2009, 129). Das Verfahren wurde offenbar eingestellt.
Zur unionsrechtlichen Deckung der Option s Tz 423.
430
Die Leistungen sind als Umsätze der Gebietskörperschaften anzusehen, wenn die Leistung nach den ustl maßgebenden Zurechnungsgrundsätzen (hiezu § 1 Tz 253 ff) dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde zuzurechnen ist. Ausgegliederte Rechtsträger sind - sofern sie nicht den Gemeinnützigkeitsstatus besitzen - somit nicht befreit, sondern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 3 Z 6. - Schwierigkeiten bereitet die Auslegung von lit b (Musik- und Gesangsaufführungen). Berücksichtigt man, dass § 10 Abs 3 Z 6 den ermäßigten Steuersatz ausdrücklich auf die Veranstaltung derartiger Aufführungen ausdehnt, so ist die Befreiung offenbar eng zu interpretieren und auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Aufführung selbst (nicht bloß deren Veranstaltung) einer Gebietskörperschaft zuzurechnen ist (so auch UStR Rz 982). Tritt die Gebietskörperschaft somit nur als Veranstalter auf, so unterliegt sie mit ihren Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 13 %.
Die Leistung eines selbständigen Regisseurs im Zusammenhang mit der Inszenierung einer Oper fällt nach Auffassung des BFH nicht unter diese Befreiungsbestimmung (BFH , XI R 44/08).
Zu den Begriffen Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen etc s § 10 Tz 162 ff.
XXVIII. Gemeinnützige etc Körperschaften (Z 25)
Erlässe:
VerRL Rz 6 ff
Literatur: Ritz, Vermeidung der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994, RdW 1994, 361; Achatz, Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit, in Jachmann (Hrsg), Gemeinnützigkeit, DStjG Bd 28, Köln 2003, 279 ff; Ehrke-Rabel, Unechte Steuerbefreiungen betreffend die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen, in Achatz/Tumpel, Steuerbefreiungen, 149; Nestler, Abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit als interessanter Aspekt für Betriebe gewerblicher Art, RFG 2015, 33. - S a die Literaturangaben vor Tz 332.
431
Leistungen der in Z 18, 23 und 24 genannten Art sind auch dann steuerbefreit, wenn sie nicht von den dort genannten KöR, sondern von Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen etc erbracht werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift ist dem Wortlaut nach so zu verstehen, dass die Körperschaft etc die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen muss, um unter die Steuerbefreiungen zu fallen. Fehlt eines der Merkmale der Gemeinnützigkeit, sind die Leistungen nach Z 18 dem Normalsatz zu unterwerfen, die Leistungen nach Z 23 und 24 dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 3 Z 10 bzw Z 6, womit auch der Vorsteuerabzug zusteht. Da insb die formalen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen gestaltbar sind, kann auf diese Weise auf die Steuerbefreiung verzichtet werden (hiezu Ritz, RdW 1994, 361), womit allerdings auch die sonstigen steuerlichen Wirkungen der Gemeinnützigkeit verloren gehen. Hinsichtlich der in Z 23 und 24 genannten Leistungen kann die Steuerpflicht auch durch Abgabe der in Tz 422 genannten schriftlichen Erklärung erreicht werden (s Tz 428).
Aus unionsrechtlicher Sicht ist zweifelhaft, ob die Befreiung von der Erfüllung der engen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts abhängig gemacht werden darf (Achatz, Gemeinnützigkeit, 297 ff). Dagegen spricht vor allem das „Kingscrest“, in dem der EuGH zum Begriff „charitable“ in Art 132 der MwSt-RL unter Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz eine weite Auslegung vertritt. Eine unionsrechtskonforme Auslegung muss daher zu einem weiten Anwendungsbereich der Befreiung führen, die dann beispielsweise auch ausländische non-profit-Einrichtungen (S/K/C § 6 Abs 1 Z 25 Anm 27) oder Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit erfasst. - Zu den unionsrechtlichen Anforderungen gemäß Art 13 Teil A Abs 2 lit a vgl im Übrigen auch „Zoological Society of London“, wonach sich das Erfordernis der „im wesentlichen ehrenamtlichen Leitung und Verwaltung“ nur auf die Mitglieder und Organe bezieht. Die entgeltliche Beschäftigung von Arbeitnehmern wirkt sich auf die Steuerbefreiung nicht aus.
432
Leistungen im Rahmen eines luf Betriebes, Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 45 Abs 3 BAO (sog schädlicher Geschäftsbetrieb) sind nicht befreit. Für sie gelten die allgemeinen Regeln (Normalsatz oder ermäßigter Steuersatz). - S im Übrigen die Kommentierung zu Z 18, 23 und 24.
XXIX. Lieferungen bei Ausschluss vom Vorsteuerabzug (Z 26)
Erlässe:
RdW 1995, 499 - Kundenstock eines Versicherungsvertreters
AÖF 194/1996 - ärztliche Leistungen
S/K/C/Z/H 150 - Arztleistungen ab
Literatur: Gaedke, Zweifelsfragen bei der unechten Steuerbefreiung der Ärzte, SWK 1997, S 254; Lehner, Ein Kundenstock ist kein Gegenstand, SWK 2012, 30; Fink, Überlassung der Patientenkartei an Ordinationsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung, BFGjournal 2014, 157; Beiser, Umsatzsteuerpflicht für die Übergabe einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger?, SWK 2014, 798; Gaedke/Huber-Wurzinger, Überlassung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger, SWK 2014, 1336.
433
Z 26 hat die unionsrechtliche Basis in Art 136 lit a der MwSt-RL (vgl dazu auch „Kommission/Italien“; , C-18/05 und 155/05 „Casa di cura privata Salus SpA“). Ursprünglich erstreckte sich die Befreiung nur auf Lieferungen (lit a) und die vorübergehende Verwendung von Gegenständen (lit b). Die Ergänzung der lit a um die Entnahme von Gegenständen erfolgte erst durch BGBl 756/1996, jedoch rückwirkend ab . Nach den Mat handelte es sich um eine bloß redaktionelle Änderung. - Durch BGBl I 134/2003 wurde - im Hinblick auf die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung (325 BlgNR 22.GP) - der zweite Befreiungstatbestand gestrichen und der erste (sprachlich) auf den Fall der Lieferung reduziert (Wirkung ab ).
434
Steuerfrei ist die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände stets ausschließlich für eine nach § 6 Abs 1 Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Gedacht ist an Fälle, in denen der Unternehmer Gegenstände für Zwecke einer (unecht) steuerfreien Tätigkeit erworben hat, daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, die Weiterlieferung dieser Gegenstände aber - etwa weil sie ein nicht befreites Hilfsgeschäft darstellt - nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Die Befreiung soll in diesem Fall Doppelbelastungen verhindern ( und 155/05 „Casa di cura privata Salus SpA“). Warum der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden konnte, ist unerheblich. Die Verwendung für eine nach Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit kann sich logischerweise nur auf den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 beziehen.
Da die Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke ab 2004 nach § 3 Abs 2 der Lieferung gleichgestellt ist, erstreckt sich die Steuerbefreiung auch (weiterhin) auf den Entnahmeeigenverbrauch. Das folgt auch aus den Mat (s Tz 433), die diesbezüglich bloß von einer redaktionellen Änderung sprechen. Die Bedeutung dieser Erstreckung ist jedoch gering, da der Entnahmeeigenverbrauch ohnehin nur steuerbar ist, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiele:
(1) Eine Bank erwirbt für den Bankbetrieb EDV-Ausstattung. Ein Vorsteuerabzug wird nicht vorgenommen. Drei Jahre später veräußert die Bank die Einrichtung. Ohne Befreiungsvorschrift wäre die Veräußerung ein steuerpflichtiges Hilfsgeschäft; es käme zu einer positiven Vorsteuerkorrektur. Nach Z 26 ist das Hilfsgeschäft steuerfrei, weshalb auch eine Vorsteuerkorrektur unterbleiben kann (keine Änderung der Verhältnisse).
(2) Der Versicherungsvertreter entnimmt Gegenstände des Anlagevermögens (bei deren Anschaffung er keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte) in die Privatsphäre. Die Entnahme ist nach § 3 Abs 2 gar nicht steuerbar, da kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Steuerbefreiung nach Z 26 ist nicht erforderlich.
Bei der Übertragung eines Klientenstocks oder auch der Übergabe der Patientenkartei durch einen Arzt im Zuge der Berufseinstellung handelt es sich streng genommen nicht um die Lieferung eines Gegenstandes (s § 3 Tz 20 sowie oben Tz 417/16), sondern um eine sonstige Leistung (vgl nunmehr a ). Die Finanzverwaltung wendet allerdings auf die Übertragung des Kundenstocks weiterhin Z 26 an (s UStR Rz 991; dazu kritisch Mayr, SWK 2022, 1138). Die Anwendung der Z 26 ist teleologisch begründet: Die Einbeziehung in die Steuerpflicht hätte gerade jene Doppelbelastung zur Folge, die durch die Befreiung verhindert werden soll (s vorstehend). Im Hinblick auf die Zielsetzung der Bestimmung und den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz ist die analoge Anwendung der Z 26 auf die Übertragung der Patientenkartei uE daher erwägenswert und vertretbar. Im Übrigen kann sich diese Rechtsauffassung auf die Protokollerklärung des Rates zu Art 136 stützen (zu den Grenzen der Verbindlichkeit derartiger Protokollerklärungen vgl allerdings „WEG Tevesstraße“; vgl Einf Tz 28/5).
Beispiel:
Der Versicherungsvertreter stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock: auch der Kundenstock ist nach österr Praxis ein Gegenstand, der geliefert werden kann (s § 3 Tz 23 sowie ; BFH , BStBl II 1989, 430) und für den daher die Steuerfreiheit nach Z 26 in Betracht kommt (ebenso RdW 1995, 499). Vgl aber auch § 3 Tz 20.
435
Bei persönlicher Befreiung ist die Vorschrift unnötig. Z 26 gilt daher zu Recht nicht für Kleinunternehmer.
Beispiel:
Ein Kleinunternehmer erwirbt einen PC (kein Vorsteuerabzug). Der spätere Verkauf ist - solange der Unternehmer Kleinunternehmer ist - bereits nach der Kleinunternehmerregelung befreit. Ist er in diesem Zeitpunkt nicht mehr Kleinunternehmer, kommt die Befreiung nach Z 26 in Betracht.
436
Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Veräußerung von KFZ, für die der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b ausgeschlossen war, wird von der Rsp des VwGH bejaht (, 2006/15/0127): Im Hinblick darauf, dass die genannte Regelung als (bloßer) Vorsteuerausschluss zu interpretieren ist und dass Z 26 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst waren, von der Steuer befreit, sei Z 26 vor dem Hintergrund des Unionsrechts die Bedeutung beizumessen, dass diese Norm in analoger Weise auf die Weiterveräußerung derartiger KFZ anzuwenden ist. Nach den UStR liegt in diesem Fall kein steuerbarer Vorgang vor, da diese Fahrzeuge kein Unternehmensvermögen bildeten (Rz 1931). - Veräußert ein Versicherungsunternehmen Unfallwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, ist Z 26 nicht anwendbar, da der Gegenstand nicht für eine steuerbefreite Tätigkeit des Unternehmens verwendet wird (s bereits oben Tz 272).
437
Die Ausschließlichkeitsvoraussetzung bedeutet eine unsachliche Restriktion. Verwendet der Unternehmer den Gegenstand ganz überwiegend für steuerfreie und nur untergeordnet für steuerpflichtige Zwecke, so kann er in geringfügigem Maße Vorsteuern abziehen. Das Hilfsgeschäft wird trotzdem in vollem Umfang steuerpflichtig, eine Vorsteuerkorrektur kommt oft wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Nach den UStR (Rz 992) werden aus Vereinfachungsgründen anderweitige Nutzungen bis 5 % toleriert, sofern der Unternehmer auf den (anteiligen) Vorsteuerabzug verzichtet.
Beispiel:
Verhältnisse wie im Beispiel (1) in Tz 434. Die EDV-Ausstattung wird aber auch in geringfügigem Maße für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet (zB Depotgeschäft). Z 26 lit a ist auf die Veräußerung anwendbar, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit 5 % nicht überschreitet und kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.
Nach dem USt-Protokoll 2008 steht die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung im Ermessen des Unternehmers. Ist die Ausschließlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, kann die Abgabenbehörde die Steuerbefreiung der Z 26 nicht gegen den Willen des Unternehmers anwenden (und damit eine positive Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers verhindern).
437/1
Kommt es bei Übertritt in eine (unechte) Steuerbefreiung zu einer (negativen) Vorsteuerkorrektur (etwa im Zusammenhang mit den ab geltenden unechten Steuerbefreiungen für den Gesundheitsbereich), so ist aus dem Blickwinkel der Z 26 davon auszugehen, dass die fraglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wurden. Die später erfolgende Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter wäre daher steuerfrei. Zur Verwaltungsmeinung betr Übergang zur unechten Steuerbefreiung für den Gesundheitsbereich s 4. Aufl unter dieser Tz.
Zu berücksichtigen ist, dass im Bereich der Z 18 (Krankenanstalten) Hilfsgeschäfte idR als steuerbefreit behandelt werden (vgl UStR Rz 928: Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens), so dass Z 26 nicht zur Anwendung kommt. Soweit die Befreiung der Z 18 auf Lieferungen nicht anwendbar ist, greift Z 26 (, zur Veräußerung von Röntgenfilmschrott; der Umstand, dass bei Anschaffung eine Beihilfe gem § 2 GSBG gewährt wurde, schließt die Anwendung der Z 26 nicht aus; es ist vielmehr gem § 2 Abs 1 zweiter Satz GSBG die Beihilfe zu kürzen).
Zur unionsrechtlichen Problematik des Art XIV Z 3 s im Übrigen bereits Tz 415/10 und 415/15.
438
Steuerfrei war bis Ende 2003 auch der Nutzungseigenverbrauch von Gegenständen, die im Unternehmen selbst stets ausschließlich für eine nach Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden. Zur Bedeutung dieser Befreiung Vorauflagen unter dieser Tz. Die Nutzung außerhalb des Unternehmens ist nunmehr nicht steuerbar, wenn der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (vgl a UStR Rz 993).
XXX. Kleinunternehmer (Z 27; § 6 Abs 3)
Erlässe:
AÖF 87/1994 - Erläuterungen zum UStG 1994
ÖStZ 1996, 494 - Widerruf des Regelbesteuerungsantrages
ÖStZ 1997, 267 - Kleinunternehmerregelung und Sportvereine
FLD Wien, NÖ, Bgld , SWK 1997, S 412 - Verzicht
Literatur: Für die Jahre vor 1995 vgl Vorauflage. - Reiner/Rief, UStG 1994: Zwei Fragen zur Kleinunternehmerregelung, RdW 1995, 404; Kohler, Umsatzsteuer bei Geschäftsmieten, SWK 1996, A 455; Sarnthein, VwGH klärt Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, ÖStZ 1999, 13; Pülzl/Reitschuler, Kleinunternehmerregelung nur für Inländer?, RdW 2001, 622; Blasina, Tücken der Kleinunternehmerbefreiung, SWK 2003, S 869; Endfellner, Wie klein ist der Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer?, FJ 2006, 251; Pülzl, Kleinunternehmerregelung nur für Inländer?, SWK 2006, S 823; Weinzierl-Sonnleitner, Kleinunternehmer und Reverse-Charge-System, SWK 2009, S 378; Wanke, Gemeinschaftsrechtliche Prüfung der Kleinunternehmerregelung, RdW 2009, 310; Dziurdz, Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer?, ÖStZ 2009, 350: Pülzl, Zwei Fragen zur Kleinunternehmergrenze, SWK 2009, S 716; Dziurdz, Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Diskriminierungsverbote in Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 2010, 266; Kossarz/Pichler, Kleinunternehmerregelung nur für inländische Unternehmer - gemeinschaftsrechtskonform?, RdW 2010, 180; Haslinger, Umsatzsteuerliche Pflichten eines Kleinunternehmers, FJ 2010, 256; Endfellner, UStG: Derzeitiges Verständnis der Kleinunternehmerregelung laut Generalanwältin EU-widrig, FJ 2010, 269; Kühbacher, Die Kleinunternehmerregelung ist unionsrechtskonform!, SWK 2010, S 950; Wanke, EuGH: Die Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs durch die Kleinunternehmerregelung ist gerechtfertigt, UFSjournal 2010, 447; Endfellner, Diskriminierung durch die Kleinunternehmerregelung laut EuGH gerechtfertigt, FJ 2011, 1; Wanke/Jahns/Lübken, Abschließende Entscheidung zur Unionsrechtskonformität der Kleinunternehmerregelung, UFSjournal 2012, 227; Dziurdz, EuGH-Urteil zur Ansässigkeit beim „reverse charge“-System: Auswirkungen auch auf die Kleinunternehmerregelung ( Stoppelkamp), ÖStZ 2012, 163; Aumayr/Pfeiffer, Die Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Auslandsumsätzen, SWK 2012, 1109; Kanduth-Kristen/Heidenbauer, Die Ermittlung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern im Lichte des Unionsrechts, taxlex 2014, 420; Knechtl, Der (neue) Kleinunternehmer ab 2017, SWK 2017, 614; Beiser, Die Befreiung für Keinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG, SWK 2017, 939; Pfeiffer, Kleinunternehmerregelung neu ab , ÖStZ 2017, 193; Beiser, Die Befreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG, SWK 2017, 888 und 939; Capelare/Schaunig, Die Berechnung der Kleinunternehmerumsätze bei Mindest-Istbesteuerung und Istbesteuerung, taxlex 2017, 307; Gaedke/Huber-Wurzinger, Nochmals zum Kleinunternehmer - Wo wird ein Unternehmen betrieben? SWK 2017, 1092; Achatz/Kirchmayr, Unternehmer sein ist schwer - Kleinunternehmer noch viel mehr!, taxlex 2018, 137; Auer/Stiller/Spies/Zolles, EuGH-Rsp zur Umsatzsteuer: Rückwirkende Anwendung der Kleinunternehmerregelung?, ecolex 2018, 1133; Kanduth-Kristen, Die zeitliche Zuordnung von Umsätzen zur Ermittlung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern, taxlex 2018, 155; Ryda/Langheinrich, Die Stellung des Kleinunternehmers im Gesetzesgefüge des UStG 1994, FJ 2018, 194; Streicher, Kleinunternehmerregelung geht echten Umsatzsteuerbefreiungen vor, ecolex 2018, 947; Achatz/Tumpel/Bieber (Hrsg), Umsatzsteuer bei KMU, Wien 2019; Kühbacher, Differenzbesteuerung schließt Kleinunternehmerregelung nicht aus, SWK 2019, 984; Luketina, Umsatzsteuerliche Ansässigkeit von Kleinunternehmern bei Immobilienvermietung, ÖStZ 2019, 173; Sommer, Mehrwertsteuerreform - Kleinunternehmer, taxlex 2019, 150; Beiser, Die Ansässigkeit in der Umsatzsteuer beim Reverse Charge und bei Kleinunternehmern - eine autonome Auslegung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie (RL 2006/112/EG), ÖStZ 2020, 606; Leyerer, Keine Kleinunternehmerregelung bei Vermietung aus dem Ausland, BFGjournal 2020, 468; Hatzenbichler, Kleinunternehmerbefreiung geht echten Steuerbefreiungen vor, ecolex 2022, 644; Pernegger, Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG und die Erzielung von im Inland nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen, BFGjournal 2023, 300; Pülzl, Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze und ihre Ausstrahlung im Steuer- und Beitragsrecht, SWK 2023, 666.
1. Vorbemerkung, Verhältnis zum Unionsrecht
439
Das UStG 1972 hat die Unternehmereigenschaft von Anfang an nicht mit einer bestimmten Mindestgröße (Mindestumsatz) verbunden. Jedoch waren Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum S 40.000 (€ 2.900,-) nicht überstiegen (die Grenze wurde nie valorisiert), von der Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit (§ 21 Abs 6 UStG 1972). Ein Vorsteuerabzug stand diesen Kleinstunternehmern nicht zu. Da die Befreiung sich bloß auf die Entrichtung der Steuer (und die Abgabe von Steuererklärungen) bezog und nicht auf die Umsätze selbst, konnten auch Kleinstunternehmer ihre Leistungen mit USt-Ausweis verrechnen. Eine Abfuhr der USt war erst erforderlich, wenn die Umsatzgrenze überschritten wurde. Eine USt-Pflicht kraft Rechnungslegung war nicht anzunehmen. Im Übrigen konnte durch einen Antrag auf Regelbesteuerung auf die Anwendung der Bagatellregel verzichtet und damit das Recht auf Vorsteuerabzug erlangt werden.
440
Die Steuerreform 1993 (BGBl 818) hat die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972 mit Wirkung ab durch eine (unechte) Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ersetzt (§ 6 Z 18 UStG 1972), auf die jedoch verzichtet werden konnte (§ 6a UStG 1972). Das UStG 1994 hat diese Regelungen in § 6 Abs 1 Z 27 und § 6 Abs 3 übernommen.
441
Wesentlicher Inhalt: Umsätze von Kleinunternehmern, die im Inland ihr Unternehmen betreiben (bis 2016 wurde auf die Ansässigkeit im Inland abgestellt), sind von der USt befreit. Nach § 12 Abs 3 ist damit auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (unechte Befreiung). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer (gleichgültig welcher Rechtsform), dessen Umsätze (entgeltliche Leistungen und Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 oder § 3a Abs 1a) im Veranlagungszeitraum € 35.000 (bis Ende 2019: € 30.000; bis Ende 2006: € 22.000) nicht übersteigen, wobei jedoch Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen sowie (seit 2017) bestimmte unecht steuerfreie Umsätze außer Betracht bleiben. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auf die Befreiung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem FA verzichtet werden. Dieser Verzicht bindet für mindestens 5 Kalenderjahre. Bei wirksamem Verzicht erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Regeln, ein Vorsteuerabzug steht ebenfalls nach allgemeinen Regeln zu.
442
Nach dem kurz vor Drucklegung erschienenen Begutachtungsentwurf zu einem AbgÄG 2024 soll die Kleinunternehmerregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 ab auch von Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Neben der nationalen Umsatzgrenze setzt die Anwendung für diese Unternehmer zusätzlich voraus, dass der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschreitet. Die Befreiung entfällt ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, ist ein besonderes Verfahren vorgesehen (besondere Meldepflichten über ein Portal im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen betrieben wird, Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer „-EX“; gilt analog für inl Unternehmer, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen). Der Verzicht auf die Befreiung ist im Mitgliedstaat der „Identifizierung“ zu erklären und soll nur mit Beginn des Kalenderjahres möglich sein. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung bleiben so wie bisher Drittlandsunternehmer.
Auf Grund der gebotenen unionsrechtlichen Anpassung sollen auch die Regelungen zur Umsatzgrenze geändert werden: Bei der Berechnung soll es nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ankommen (vgl zur geltenden Rechtslage Tz 460). Damit die Höhe der Umsatzgrenze unverändert bleiben kann, wird diese gesetzlich von € 35.000 auf € 42.000 angehoben. Die Befreiung soll mit jenem Umsatz entfallen, mit dem die Grenze überschritten wird, wobei nach einer neuen Toleranzregelung die Befreiung bei einem Überschreiten von nicht mehr als 10% noch bis zum Ende des Jahres in Anspruch genommen werden kann (zur geltenden Toleranzregelung vgl Tz 462).
443
Verhältnis zu den anderen Steuerbefreiungen: Sind die Umsätze eines Kleinunternehmers nach anderen Vorschriften steuerfrei, stellt sich die Frage, welche Steuerbefreiung anzuwenden ist. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei den echten Steuerbefreiungen (zB ein Unternehmer tätigt nur Ausfuhrumsätze unter € 35.000 im Jahr). Da das Gesetz die Kleinunternehmerbefreiung gleichrangig in den Katalog der Steuerbefreiungen eingefügt hat, liegt es nahe, Z 27 als Auffangtatbestand anzusehen, der nur greift, wenn nicht andere Befreiungen zur Anwendung kommen (so im Ergebnis Zorn, RdW 1994, 327 f). Denkbar ist aber auch, Z 27 als speziellere Norm zu betrachten, die Vorrang vor den allgemein gehaltenen echten Steuerbefreiungen hat (in diesem Sinn „Eurodental“, zur unechten Befreiung für die Lieferung von Zahnersatz; dem Urteil des EuGH folgend , zu Vermietungen, die gem § 6 Abs 1 Z 6 lit d echt befreit sind; s dazu auch Tz 15). Für diese Deutung spricht Art 6 Abs 5 BMR (BGBl 21/1995), wonach die Kleinunternehmerregelung bei der ig Lieferung neuer Fahrzeuge nicht zur Anwendung kommt. Die Anordnung wäre überflüssig, hätten die speziellen (echten) Steuerbefreiungen ohnehin Vorrang vor der Kleinunternehmerregelung (so im Ergebnis auch UStR Rz 1002). Das bedeutet: Will der Kleinunternehmer, der echt steuerfreie Umsätze tätigt, das Recht auf Vorsteuerabzug erlangen, muss er zunächst für die Regelbesteuerung optieren (ebenso Blasina, SWK 2003, S 869). Tätigt der Unternehmer lediglich steuerfreie Vermietungsumsätze unter € 35.000 und will er diese als steuerpflichtig behandeln, so muss er zusätzlich auf die Anwendung der Z 27 verzichten; andernfalls tätigt er die (an sich steuerpflichtigen) Vermietungsumsätze als Kleinunternehmer. - Im Übrigen sind bei Berechnung der € 30.000-Grenze grundsätzlich auch steuerfreie Umsätze einzubeziehen (zu den Einschränkungen ab 2017 s Tz 450).
444
Verhältnis zu § 2 Abs 5 (Liebhaberei): Stammen die Einnahmen aus einer Tätigkeit, die als Liebhaberei iSd § 2 Abs 5 (und der LiebhabereiV) zu werten ist, dann liegt eine unternehmerische Tätigkeit nicht vor; Z 27 kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift einen Unternehmer voraussetzt. Das bedeutet einerseits, dass die formalen Verpflichtungen (Aufzeichnungen, Steuererklärung) nicht erfüllt werden müssen, andererseits ist eine Option für die Regelbesteuerung (§ 6 Abs 3) ausgeschlossen.
445
Verhältnis zu § 22: § 22 hat als Spezialregelung für nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe Vorrang vor Z 27. Auch wenn die Umsätze im Rahmen eines nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter der Kleinunternehmergrenze liegen, kommt für sie die Behandlung nach § 22 zur Anwendung: Steuerfestsetzung mit 10 bzw 13 % und Vorsteuerpauschalierung in gleicher Höhe. Die unter § 22 fallenden Land- und Forstwirte dürfen daher unabhängig von der Höhe der Umsätze in den Rechnungen über ihre Leistungen 10 bzw 13 % USt ausweisen, ohne diese nach § 11 Abs 12 abführen zu müssen. - Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze nach § 6 Abs 1 Z 27 sind jedoch Umsätze, die unter § 22 fallen, einzubeziehen (s unten Tz 452). Will der nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt, der zugleich Kleinunternehmer ist, seine Umsätze der Regelbesteuerung unterwerfen, muss er zunächst auf die Anwendung des § 22 und anschließend auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 verzichten (vgl a Sarnthein, ÖStZ 1996, 306). S a Tz 473.
Zum Verhältnis der Kleinunternehmerregelung zur Differenzbesteuerung s § 24 Tz 31/1.
446
Verhältnis zum Unionsrecht: Art 281 der MwSt-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung von Kleinunternehmern anzuwenden, ohne hiefür ein gemeinsames System vorzuschreiben. Die Kleinunternehmergrenze wird dabei mit einem Jahresumsatz von € 5.000 fixiert. Nach den Beitrittsverhandlungen darf Österreich bis zum Erlass gemeinschaftlicher Vorschriften in diesem Bereich Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer ist als der Gegenwert von 35.000 ECU, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien (ausführlich Zorn, RdW 1994, 326 f).
Nach Art 283 MwSt-RL gelten die Sonderregelungen für Kleinunternehmer nur für Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Steuer geschuldet wird, so dass die (bis 2016 geltende) Beschränkung der Befreiung auf im Inland ansässige Kleinunternehmer mit dem Sekundärrecht übereinstimmt. Strittig war jedoch, ob diese Beschränkung mit dem primären Unionsrecht - Dienstleistungsfreiheit - vereinbar ist (vgl schon Pülzl/Reitschuler, RdW 2001, 622; Endfellner, FJ 2006, 251; Pülzl, SWK 2006, S 823). Der UFS hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (; dazu auch UFSjournal 2009, 178; Wanke, RdW 2009, 310; Dziurdz, ÖStZ 2009, 350). Der EuGH bejahte letztlich die Konformität mit dem Unionsrecht (, C-97/07 „Schmelz“): beim gegenwärtigen Stand des Mehrwertsteuerrechts sei eine derartige Beschränkung zulässig, zumal sie durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, gerechtfertigt wird. Dazu Kühbacher, SWK 2010, S 950; Endfellner, FJ 2011, 1. Die Folgeentscheidung des UFS (, RV/2694-W/07) bejaht einerseits die Unternehmereigenschaft der Vermieterin (Vermietung einer Eigentumswohnung) und verneint andererseits ihre Ansässigkeit bloß aufgrund des Wohnungseigentums (dazu Wanke/Jahns/Lübken, UFSjournal 2012, 227). S a Tz 449.
Seit dem AbgÄG 2016, BGBl I 117, kommt es nicht mehr auf die Ansässigkeit im Inland an, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Die Mat (1352 BlgNR 25.GP) begründen diese Änderung mit unionsrechtlichen Vorgaben und verweisen auf die . C-97/09 „Schmelz“, und , C-421/10 „Stoppelkamp“. Aus dem Urteil Schmelz lässt sich die Änderung nicht zwingend ableiten; im Urteil Stoppelkamp hatte der Gerichtshof den Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen in Art 21 Abs 1 lit b der 6.MwSt-RL (reverse charge) auszulegen. Der EuGH kam dort zum Ergebnis, dass ein Steuerpflichtiger bereits dann im Ausland ansässig ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat. Auf den privaten Wohnsitz kommt es danach nicht an. Diese (dem Wortlaut der Richtlinie widersprechende) Auslegung wird mit dem (pragmatischen) Argument begründet, sie erspare es dem inl Leistungsempfänger, der davon Kenntnis hat, dass der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht im Inland hat, Nachforschungen über dessen privaten Wohnsitz anzustellen. Bei der Kleinunternehmerregelung wurde hingegen die Notwendigkeit der inl Ansässigkeit mit der andernfalls fehlenden Kontrollmöglichkeit begründet (EuGH Rs „Schmelz“). Es ist daher zweifelhaft, ob die unionsrechtlichen Vorgaben die Rechtsänderung begründen können. - Zu den Konsequenzen s Tz 449.
447
Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist ohne zivilrechtliche Begleitmaßnahmen eingeführt worden. Ob sich Entlastungen, die durch die Steuerbefreiung eintreten, bzw Mehrbelastungen, die durch unerwartetes Überschreiten der Umsatzgrenze anfallen, auf den zivilrechtlichen Preis auswirken, ist daher in erster Linie an Hand des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu beurteilen. § 30 ist nicht anwendbar; er bezieht sich nur auf Änderungen der Gesetzeslage.
448
Systematische Beurteilung: Z 27 knüpft lediglich an die Umsatzhöhe an und ist daher eine persönliche Steuerbefreiung. Im System einer Steuer, die die Einkommensverwendung belasten will, sind persönliche Steuerbefreiungen des bloß als Einhebungsstelle fungierenden Unternehmers ein Fremdkörper, weil die Höhe der Steuerbelastung des Einkommens dann davon abhängt, ob Einkommen zum Erwerb einer Leistung von einem Kleinunternehmer oder einem „Normalunternehmer“ aufgewendet wird. Auf Unternehmerebene führt die Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen. Kleinunternehmer, die ihre Leistungen im Wesentlichen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer (Letztverbraucher) erbringen, können günstiger anbieten als normale Unternehmer, solange ihre Vorsteuern unter dem Betrag der eigenen Umsatzsteuerschuld bleiben. Kleinunternehmer, die ihre Leistungen im Wesentlichen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer erbringen, sind gegenüber Normalunternehmern benachteiligt, sofern sie ins Gewicht fallende Vorsteuern zu tragen haben, weil sie infolge des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug entweder höhere Preise verlangen oder niedrigere Gewinne in Kauf nehmen müssen. Die wettbewerbsverzerrenden Effekte werden durch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten, gemindert; damit geht aber auch der Vereinfachungseffekt verloren.
2. Voraussetzungen
a). Inlandsbezug
449
Rechtslage bis : Die Befreiung war nur anwendbar auf Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland. Ein Zweitwohnsitz musste genügen. Der gewöhnliche Aufenthalt war nicht ausreichend, ebenso wenig eine Betriebsstätte. Das bloße Eigentum an einer (vermieteten) Wohnung vermittelte nach der Rsp keinen hinreichenden Inlandsbezug (, s schon Tz 446). Unternehmer, die diesen Inlandsbezug nicht aufwiesen, waren von der Befreiung ausgeschlossen, auch wenn ihre Inlandsumsätze allein oder auch ihre inl und ausl Umsätze zusammen unter der Grenze von € 30.000 lagen. Das galt auch für die Vermietung von inl Grundstücken durch ausl Unternehmer (dazu UStR Rz 994). Zu den unionsrechtlichen Aspekten s bereits Tz 446.
Rechtslage ab : Seit dem AbgÄG 2016, BGBl I 117, kommt es nicht mehr auf die Ansässigkeit im Inland an, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt (zum unionsrechtlichen Hintergrund s schon Tz 446). Nach dem aktuellen Rechtsstand ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger sein Unternehmen im Inland betreibt. Umgekehrt ist die Befreiung seit nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige zwar im Inland ansässig ist, sein Unternehmen aber vom Ausland aus betreibt und hiebei im Inland Umsätze unter € 30.000 bzw ab 2020 unter € 35.000 erzielt. Die Formulierung „im Inland sein Unternehmen betreibt“ entspricht der Terminologie des § 3a Abs 6 und 7. Auch dort wird auf den Ort abgestellt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Art 44 und 45 MwSt-RL sprechen in diesem Zusammenhang von dem Ort, an dem der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Nach Art 10 EU-DfV ist dies der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden (s dazu § 3a Tz 59). Fehlt es bei natürlichen Personen an einem eigenen Ort der Geschäftsleitung bzw einer Betriebsstätte, so ist nach Art 44 bzw 45 MwSt-RL auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen. Wendet man diese Grundsätze und Regeln auf die geltende Fassung der Z 27 an, dann wird die Antwort in vielen Fällen nicht eindeutig sein, weil gerade bei Kleinunternehmern eine organisatorisch selbständige Geschäftsleitung nur selten vorliegen wird. Nach der Rsp des VwGH ist auf jenen Ort abzustellen, an dem das (gesamte) Unternehmen betrieben wird (). Im Fall der Vermietung eines Grundstücks durch einen im Ausland ansässigen Vermieter etwa wird (weiterhin) davon auszugehen sein, dass die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist, wenn keine Hinweise vorliegen, dass die Entscheidungen betreffend die Leitung des Unternehmens im Inland fallen (vgl ). Auch dürfte die Verwaltung durch eine inländische Immobilienverwaltungsfirma für sich allein nicht dazu führen, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird (vgl a ; UStR Rz 994; Knechtl, SWK 2017, 616). Eine feste Niederlassung im Inland dürfte ebenso nicht genügen, da auf den Ort abzustellen ist, an dem das gesamte Unternehmen betrieben wird (vgl aber ). Für Zeiträume bis lässt die Finanzverwaltung einen inl Wohnsitz genügen (UStR Rz 994).
Der Inlandsbezug muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegeben sein. Wird der Inlandsbezug während des Kalenderjahres begründet, ist im Fall einer Dauerleistung (Vermietung) die Befreiung nicht für das ganze Jahr, sondern nur für die Umsätze ab Inlandsbezug anwendbar ().
b). Maßgebende Umsätze
450
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum € 35.000 nicht übersteigen. Das sind auch Unternehmer, die gar keine Umsätze tätigen (). Abzustellen ist auf die Jahresumsätze, die der Unternehmer in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem das Unternehmen betrieben wird (vgl dazu „Schmelz“, Rn 77), Warum die Grenze nicht überschritten wird, ist unerheblich. Die Vorschrift ist daher auch auf Unternehmer in der Gründungsphase des Unternehmens anzuwenden (zB , zu § 21 Abs 6 UStG 1972). Maßgebend sind sowohl die Leistungsumsätze als auch die nach § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a gleichgestellten Vorgänge (Eigenverbrauch); die Einfuhr und die ig Erwerbe bleiben außer Betracht. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen bleiben außer Betracht (s Tz 461; vgl a „CT“, zur Einbeziehung von Vermietungsumsätzen durch einen Freiberufler, weil diese im Rahmen seiner gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden; dazu Mayr, SWK 2020, 1327).
Ob die Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind, war bis unerheblich; die Kleinunternehmerregelung war auch dann nicht anwendbar, wenn die Umsatzgrenze nur durch die zu den (geringen) steuerpflichtigen Umsätzen hinzutretenden steuerfreien Umsätze überschritten wurde. Seit (AbgÄG 2016, BGBl I 117) bleiben jedoch die meisten steuerfreien Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze außer Betracht (nämlich Umsätze gem § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10-15, Z 17-26 und Z 28). Es soll damit eine Vereinfachung für Unternehmer erreicht werden, die vorwiegend eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausüben und lediglich geringfügige steuerpflichtige Umsätze erzielen. Zugleich soll damit eine Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben (Art 288 MwSt-RL) erfolgen (1352 BlgNR 25.GP, 14). Nach , kann sich der Stpfl auch für Zeiträume vor 2017 auf günstigeres Unionsrecht berufen und die befreiten Umsätze außer Ansatz lassen.
Beispiele:
(1) Ein freiberuflich tätiger Arzt erzielt im Jahr aus Heilbehandlungen Einnahmen iHv € 100.000 (steuerfrei nach § 6 Abs 1 Z 19), daneben aus der Erstellung stpfl ärztlicher Gutachten € 16.000 und aus der Vermietung einer Wohnung € 12.000: Die Kleinunternehmerregelung ist seit anwendbar, weil die nach Z 19 steuerfreien Umsätze außer Ansatz bleiben.
(2) U erzielt Vermietungsumsätze iHv € 40.000 im Jahr, davon die Hälfte steuerfrei nach Z 16 (nicht zu Wohnzwecken). Da steuerfreie Vermietungsumsätze von der Neuregelung nicht erfasst sind, kommt die Kleinunternehmerbefreiung auch nach dem nicht zur Anwendung.
(3) U tätigt vorwiegend steuerfreie Ausfuhrgeschäfte. Seine stpfl Inlandsumsätze liegen bei rund € 20.000 pro Jahr. Die Steuerbefreiung nach Z 27 kann für die Inlandsumsätze nicht in Anspruch genommen werden, weil der Jahresumsatz über der Grenze liegt.
Da Art 288 MwSt-RL, der den für die Kleinunternehmerbefreiung maßgebenden Umsatz umschreibt, klare Regelungen trifft, ist zu erwägen, ob nicht für Zeiträume vor 2017 die unmittelbare Anwendbarkeit der RL geltend gemacht werden kann (Knechtl, SWK 2017, 617).
Weitere Beispiele M.Mayr, RdW 2017, 281. - Zu Hilfsgeschäften s Tz 461.
451
Umsätze im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen KFZ (§ 20 Abs 4 und 5) waren von der Befreiung ausdrücklich ausgeschlossen (Z 27 letzter Satz). Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, wurde diese Ausnahme gestrichen. Die Einschränkung war schon vorher ohne normative Bedeutung, weil diese Umsätze von ausl Unternehmern getätigt werden, für die die Befreiung von vornherein nicht anwendbar ist. S dazu auch § 20 Tz 23 f.
452
Zu den Umsätzen iSd Z 27 gehören auch Umsätze, die im Rahmen von nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben getätigt werden und der Sonderbehandlung nach § 22 unterliegen. Da es sich um im Prinzip steuerpflichtige Umsätze handelt, muss für die Ermittlung der € 35.000-Grenze die USt herausgerechnet werden. Soweit über die Umsätze nach § 22 keine Aufzeichnungen existieren (Regelfall), müssen sie geschätzt werden. Nach Auffassung der FinVerw bestehen keine Bedenken, im Fall einer Schätzung die Umsätze mit 150 % des Wertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gem § 125 Abs 1 lit b BAO anzusetzen (UStR Rz 995). S a Tz 473.
453
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen
Auslandsumsätze (s Pernegger, BFGjournal 2023, 300)
Umsätze aus Tätigkeiten, die als Liebhaberei gewertet werden (ausgenommen eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die nach zwingend befreit ist)
Einnahmen, denen keine Leistungen zugrunde liegen (echte Subventionen, echter Schadenersatz, echte Mitgliedsbeiträge, Leistungen auf Grund von Leistungsvereinigung etc)
durchlaufende Posten
Umsätze, für die der Kleinunternehmer auf Grund eines Übergangs der Steuerschuld Steuerschuldner geworden ist (UStR Rz 995).
Bei differenzbesteuerten Umsätzen ist die nach § 4 ermittelte Bemessungsgrundlage maßgebend (UStR Rz 995 im Anschluss an „B“; davor knüpfte die Praxis an § 24 Abs 4 und 5 an).
Zu Einfuhr und ig Erwerben s Tz 463.
Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens unentgeltlich erbracht werden, sind Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 oder § 3a Abs 1a und daher zu berücksichtigen.
453/1
Liegen die steuerbaren (inländischen) Umsätze allein unter € 35.000, wäre aber zusammen mit den nicht steuerbaren Auslandsumsätzen die Grenze überschritten, stellt sich die Frage, ob Vorsteuern im Zusammenhang mit den Auslandsumsätzen in Österreich abzugsfähig sind. Bei formalistischer Betrachtungsweise ist dies zu bejahen, weil der Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Umsätze, wären sie steuerbar, steuerfrei wären (§ 12 Abs 3 Z 3). Bei Steuerbarkeit wären die Umsätze aber steuerpflichtig, weil der Kleinunternehmer die Umsatzgrenze überschreitet (Reiner/Rief, RdW 1995, 404). Gegen diese Auffassung spricht, dass § 12 Abs 3 Z 3 offenbar sachliche Steuerbefreiungen vor Augen hat, nicht aber subjektbezogene, wie sie die Kleinunternehmerregelung darstellt. Nach „Entertainment Bulgaria“, steht der Vorsteuerabzug nach Art 169 lit a der MwSt-RL nicht zu, da im Fall eines Ausschlusses auch die Voraussetzungen für den Abzug für Aufwendungen außerhalb dieses Mitgliedstaates nicht mehr erfüllt sind (ebenso ). Auf den Fall, dass die Umsatzgrenze überschritten werden kann, wenn die Auslandsumsätze im Inland erbracht worden wären, geht der EuGH allerdings nicht ein. Für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz Rattinger in M/T § 6 Rz 678.
453/2
Bei gemeinnützigen Vereinen sind für die Berechnung der € 35.000-Grenze die Umsätze im Rahmen entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe außer Betracht zu lassen, wenn nicht zur Unternehmereigenschaft optiert wird und somit Liebhaberei vorliegt (VereinsR Rz 518). Gleiches gilt für Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gem § 45 Abs 3 BAO, sofern der Umsatz aus diesen Betrieben nicht mehr als € 7.500 beträgt. Wird die Liebhabereivermutung angewendet, werden für die Berechnung der € 35.000 Grenze somit nur die Umsätze aus Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (sofern dieser mehr als € 7.500 beträgt) und aus der Vermögensverwaltung in Betracht gezogen.
454
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe (). Der Grundsatz der Unternehmenseinheit ist daher zu beachten. KöR sind demnach nur dann Kleinunternehmer, wenn die Umsätze sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten unter der Grenze liegen. Andererseits ist die selbständige Unternehmereigenschaft von Personenvereinigungen und Gemeinschaften, speziell von Miteigentumsgemeinschaften zu beachten.
Beispiel:
A betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Jahresumsätzen in Millionenhöhe und vermietet gemeinsam mit seiner Frau eine Eigentumswohnung gegen einen Jahresmietzins von € 18.000. Hinsichtlich der Vermietungstätigkeit liegt ein Kleinunternehmer (= Miteigentumsgemeinschaft) vor.
c). Kein abweichendes Wirtschaftsjahr
455
Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 20 Abs 1). Wird zulässigerweise ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch für ustl Zwecke als Veranlagungszeitraum gewählt, so ist Z 27 nicht anwendbar (§ 20 Abs 1 letzter Satz). Die Erklärung gegenüber dem FA, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, bedeutet somit zugleich den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Z 27.
d). Umsatzgrenze - zeitliche Zuordnung
456
Maßgebend ist, ob die Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum € 35.000 überstiegen haben. Nach der Rsp des VwGH (, Ro 2015/15/0037) kommt es dabei auf die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Die Steuerschuldentstehung ist nicht maßgebend (so auch die Voraufl unter dieser Tz). Im Fall der Istbesteuerung ist daher für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Beispiel:
U versteuert nach dem Ist-System. Er hat 2020 Leistungen erbracht, für die er € 25.000 ohne gesonderten USt-Ausweis in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen lediglich € 5.000 zu, 2021 werden 20.000 vereinnahmt. Für die 2021 erbrachten Leistungen werden € 30.000 in Rechnung gestellt, die zur Gänze eingehen. Nach der Rsp des VwGH ist in beiden Jahren die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Stellt man dagegen auf die Steuerschuldentstehung ab, wäre 2021 die Umsatzgrenze überschritten.
457-458
entfallen
459
Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen aus der Sicht des Veranlagungszeitraums. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage hat keine rückwirkende Bedeutung.
Beispiel:
U versteuert nach dem Soll-System. Für seine Leistungen im Jahr 2020 werden Entgelte iHv € 40.000 vereinbart. Zum Jahresende ist eine Forderung iHv € 12.000 netto noch offen. U macht im Übrigen den Vorsteuerabzug geltend. 2021 stellt sich die Uneinbringlichkeit der offenen Forderung heraus: Es bleibt für 2020 bei der Regelbesteuerung, U wird nicht rückwirkend zum Kleinunternehmer (mit der Wirkung eines Entfalles der Vorsteuerberechtigung).
460
Brutto- oder Nettobetrag: Mit der Wortfolge „dessen Umsätze ... € 35.000 nicht übersteigen“ kann nach der Systematik des UStG nur gemeint sein: Umsätze, deren Bemessungsgrundlage € 35.000 nicht übersteigt. Nach der Terminologie des UStG wäre dies der Betrag ohne USt (§ 4 Abs 11). Da wegen Z 27 Umsätze bis € 35.000 keine USt-Pflicht nach sich ziehen, sind unterhalb dieser Grenze die Umsätze identisch mit den insgesamt vereinbarten bzw vereinnahmten Entgelten. Ist die Grenze überschritten, setzt sich hingegen der Preis aus Nettoentgelt und USt zusammen, wodurch es im Grenzbereich zu nicht lösbaren Konfliktfällen kommt.
Beispiel:
U stellt für seine Leistungen im Jahr 2020 € 41.000 in Rechnung. Brutto wird die Grenze der Z 27 inkl der 15 %-igen Toleranz überschritten. Da U daher steuerpflichtig ist, ist der Betrag von € 41.000 ein Bruttobetrag, der - bei Anwendung des Normalsatzes - aus € 34.167 Bemessungsgrundlage und € 6.833 USt besteht. Von der Bemessungsgrundlage her gesehen ist die Grenze damit aber nicht überschritten, womit wieder der gesamte Betrag steuerfrei bliebe und daher die Grenze überschritten wird.
Der VwGH hat im Erk , 98/14/0057, die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der Umsätze iSd § 6 Abs 1 Z 27 von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen sei, versteht also die Grenze als „Nettobetrag“ (ebenso ; dazu Sarnthein, ÖStZ 1999, 13). Dem folgt die FinVerw (UStR Rz 995).
Beispiel:
U vereinnahmt für seine Leistungen (die an sich dem Normalsteuersatz unterliegen) insgesamt € 39.600/Jahr. Nach VwGH aaO beträgt der maßgebende Umsatz, da Steuerpflicht zu unterstellen sei, bloß € 33.000; die Grenze ist daher nicht überschritten.
Bei dieser Sicht führt die Inanspruchnahme der Toleranzgrenze von 15 % dazu, dass ein Bruttobetrag von bis zu € 48.300 steuerfrei bleibt (€ 35.000 zuzügl 15 % = € 40.250 zuzügl 20 % = € 48.300).
461
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen außer Ansatz. Zum Begriff des Hilfsgeschäfts s § 1 Tz 290, zur Geschäftsveräußerung im Ganzen s § 4 Tz 142 ff. Nach AÖF 87/1994 wird den Hilfsgeschäften die Entnahme von Anlagevermögen gleichgestellt. Zu den Hilfsgeschäften gehören idR auch die Grundstücksumsätze. Diese bleiben zwar bei der Berechnung der Grenze außer Betracht, doch bedeutet dies nicht, dass eine isolierte Option für die Steuerpflicht möglich ist. Die Option für die Steuerpflicht der Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 2) setzt voraus, dass der (Klein)Unternehmer zunächst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet (s Tz 249/6).
462
Toleranzgrenze: Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch bei der Ermittlung der Toleranzgrenze ist von den Einnahmen unter Herausrechnung einer allenfalls enthaltenen USt auszugehen (UStR Rz 998). Die Umsätze bleiben somit auch dann steuerfrei, wenn sie die Grenze von € 35.000 zwar überschreiten, aber nicht höher als € 40.250 sind. Das Überschreiten wird während eines Beobachtungszeitraums von 5 Jahren nur einmal toleriert. Kommt es innerhalb des Beobachtungszeitraums zu einem nochmaligen Überschreiten, ist in diesem Jahr Z 27 nicht anwendbar.
Beispiel:
Umsatz 2014 € 33.000, 2015 € 38.000, 2016 € 32.000, in der Folge stets unter € 30.000, erst im Jahr 2021 wieder € 34.000: 2014 gilt die Toleranzgrenze, 2015 und 2016 ist Z 27 nicht anwendbar, im Jahr 2021 ist die 5-Jahresfrist abgelaufen, es kann erneut die Toleranzgrenze beansprucht werden.
Abweichend davon lässt die FinVerw zu, dass die ab geltende neue Toleranzgrenze auch dann (einmal) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vor dem geltende Grenze innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits einmal ausgenutzt wurde (UStR Rz 997; so bereits zur Anhebung zum idF AÖF 56/2009).
Die Nichtanwendbarkeit der Toleranzregel wegen Überschreitens der Toleranzgrenze innerhalb des 5-jährigen Zeitraumes bedeutet nicht, dass sich der Zeitraum für die neuerliche Anwendung verlängert (vgl a Rattinger in M/T § 6 Rz 674).
Beispiel:
Umsatz 2014 € 33.000 (Toleranzregel), 2015 Umsatz € 50.000 (Regelbesteuerung), 2016 Umsatz € 20.000 (Kleinunternehmer), 2017 Umsatz € 25.000 (Kleinunternehmer), 2018 Umsatz € 32.000 (Regelbesteuerung, da Toleranzgrenze nicht möglich), 2019 Umsatz € 31.000 (Kleinunternehmer mit Toleranzregel, da im Fünfjahreszeitraum ab 2015 gerechnet die Toleranzregel nicht angewendet wurde).
3. Folgen
463
Sind die Voraussetzungen der Z 27 gegeben, so sind die Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 (Leistungen, gleichgestellte Vorgänge und Aufwandseigenverbrauch) selbst steuerfrei. Das gilt auch für die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Zu Grundstücksumsätzen s Tz 249/6. Die Einfuhr bleibt steuerpflichtig. Der ig Erwerb ist steuerpflichtig, wenn der Kleinunternehmer mit den Erwerben die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet. Der Unternehmer ist andererseits vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 12 Abs 3). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug bezieht sich nach § 12 Abs 3 bzw Art 12 BMR auf Vorsteuern (Leistungsumsatzsteuer, EUSt, Steuer auf ig Erwerbe), soweit der Unternehmer die erworbenen Gegenstände oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Dieser Zusammenhang ist nach dem Zeitpunkt der Leistung zu beurteilen (§ 12 Tz 82).
Nimmt der Kleinunternehmer sonstige Leistungen eines ausl Unternehmers (auch Drittlandsunternehmers) in Anspruch, liegt der Leistungsort grundsätzlich im Inland (§ 3a Abs 6). Die Steuerschuld geht nach § 19 Abs 1 auf den inl Kleinunternehmer über (vgl a UStR Rz 994), der allerdings - sofern er nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat - vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (dazu Weinzierl-Sonnleitner, SWK 2009, S 378). S a § 19 Tz 49.
Ist die Leistung in einem Zeitpunkt erbracht worden, in dem die Ausgangsumsätze steuerpflichtig waren, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (etwa infolge verspäteter Rechnungslegung) aber erst in einem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Ausgangsumsätze steuerfrei sind (zB Anwendung der Kleinunternehmerregelung wegen Absinken der Umsätze), so steht der Vorsteuerabzug zu.
Beispiel:
U tätigt 2020 und 2021 Vermietungsumsätze iHv € 16.000/Jahr. 2020 hat er für Regelbesteuerung optiert. Ende 2020 werden kleinere Reparaturen am Mietgegenstand vorgenommen. Die Rechnungen gehen jedoch erst 2021 zu. Auch wenn U 2021 wieder der Kleinunternehmerregelung unterliegt, kann er die Vorsteuer geltend machen.
464
Bei Wechsel zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht und umgekehrt (Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze; Verzicht auf die Steuerbefreiung oder Widerruf der Erklärung) ist eine Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegeben und daher § 12 Abs 10 - 12 anzuwenden.
Beispiel:
U erzielt 2019 Vermietungsumsätze (Wohnzwecke) iHv € 26.000, 2020 iHv € 41.000. 2019 wird eine Großreparatur vorgenommen (Vorsteuern € 5.000), ein Regelbesteuerungsantrag jedoch nicht gestellt. 2019 kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, ab 2020 kann ein Vorsteuerabzug iHv € 250 (1/20 von 5.000) geltend gemacht werden (positive Vorsteuerkorrektur).
Hiezu - auch mit teilweise anderen Ergebnissen hinsichtlich des Berichtigungsbetrages - Beiser, RdW 1994, 158.
465
Die Steuerbefreiung nach Z 27 ändert grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen (hiezu § 18 Tz 9). Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen entfällt nur dann, wenn die Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000 nicht übersteigen (ab 2020; bis dahin ab 2011 € 30.000, davor € 7.500) und für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten ist (§ 21 Abs 6). Auch in § 21 Abs 6 ist die Umsatzgrenze als Nettobetrag (s Tz 460) zu verstehen (vgl Pülzl, SWK 2023, 666 f). Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen entfällt, da (soferne) sich auf Grund der Steuerbefreiung für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlungsverpflichtung ergibt. Das gilt auch für die Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen („interne Voranmeldung“; s § 21 Abs 1 vorletzter Satz). - Vgl § 21 Tz 17 und Tz 37.
466
Wird die Umsatzgrenze im Lauf des Veranlagungszeitraums erstmals überschritten, ist für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben bzw eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen und die gesamte auf die bisherigen Umsätze entfallende Steuer zu entrichten (vgl a UStR Rz 1000). Bei Überschreiten der Umsatzgrenze tritt somit auch Steuerpflicht für die innerhalb der Umsatzgrenze erzielten Umsätze ein (vgl „Jarmuškienė“). Hat der Kleinunternehmer (etwa in Unkenntnis der Befreiungsvorschrift) USt-Vorauszahlungen entrichtet, so ist dies keinesfalls als Verzicht auf die Steuerbefreiung aufzufassen. Ist die USt in seinen Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen, hat der Kleinunternehmer eine nicht geschuldete USt gezahlt, die im Wege der Veranlagung zu einem Überschuss und einer Gutschrift führt.
467
Stellt der Kleinunternehmer Rechnungen aus, in denen er USt gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung, sofern er die Rechnung nicht berichtigt (§ 11 Abs 12; ). Unter Geltung des UStG 1972 war der Abnehmer berechtigt, den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abzuziehen (vgl ). Unter Geltung des UStG 1994 ist die Judikatur des EuGH zu beachten, die einen Vorsteuerabzug grundsätzlich nur hinsichtlich einer auf Grund der Leistung geschuldeten USt zulässt (hiezu § 12 Tz 49). Zulässig ist jedoch - wenn eine Optionserklärung nicht abgegeben wird - eine Berichtigung der Rechnungen (UStR Rz 1001).
468
Im Fall einer Abrechnung per Gutschrift soll nach AÖF 87/1994 Pkt 6 gelten, dass eine gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift ausgewiesene USt vom Leistungsempfänger (= Aussteller der Gutschrift) nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn der USt-Ausweis im guten Glauben erfolgt ist. Der leistende Unternehmer schulde trotzdem die in der Gutschrift ausgewiesene USt, soferne er dem Ausweis nicht widerspricht. Der Erlass beruft sich auf § 11 Abs 8 Z 1: Eine Gutschrift ist danach als Rechnung anzuerkennen, wenn der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt gewesen wäre. Etwas anderes gilt aber auch für Rechnungen nicht. Die Sanktion für den unberechtigten Steuerausweis in Rechnungen oder Gutschriften enthält erst § 11 Abs 12. Diese Vorschrift ist auch auf Gutschriften anwendbar (). Auch hier führt der unberechtigte Ausweis von USt dazu, dass der Abnehmer die Steuer schuldet. Da die Vorschrift nicht zu einem USt-Mehraufkommen führt, sondern lediglich die Balance zwischen Vorsteuerabzug und USt-Schuld wahren soll, ist kein Grund zu sehen, bei Gutschriften dieses Gleichgewicht zu stören (ebenso Beiser, RdW 1994, 157). Weist der Leistungsempfänger daher in der Gutschrift eine USt aus, die der (Klein-)Unternehmer nicht schuldet, schuldet Letzterer sie auf Grund der Gutschrift, soferne er ihr nach Zuleitung nicht widerspricht. Andererseits kann der Aussteller selbst die Gutschrift berichtigen und auf diese Weise den Anstoß für die Korrektur der USt und des Vorsteuerabzugs geben. - Unter Geltung des UStG 1994 ist allerdings auch in diesem Fall die Judikatur des EuGH zu beachten, die einen Vorsteuerabzug grundsätzlich nur hinsichtlich einer auf Grund der Leistung geschuldeten USt zulässt (hiezu § 12 Tz 49).
469
Nach , Slg 10.459, ist es möglich, USt in einer Rechnung bedingt auszuweisen (für den Fall, dass für den Vorgang nicht eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann). Der Unternehmer muss „berechtigt sein, das zivilrechtliche Verhältnis bezüglich der Höhe des maßgeblichen Steuersatzes derart in Schwebe zu lassen, dass er letztlich den geschuldeten USt-Betrag in Rechnung stellen kann“. Er kann daher eine Steuer unter der Bedingung ausweisen, dass keine Steuerbefreiung besteht. Die Behörde geht nach dieser Entscheidung gleichheitswidrig vor, wenn sie die Bedingung nicht beachtet und unbesehen § 11 Abs 12 anwendet.
4. Verzicht auf die Befreiung (§ 6 Abs 3)
a). Überblick
470
§ 6 Abs 3 entspricht unverändert § 6a UStG 1972, der gemeinsam mit § 6 Z 18 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818 in das Gesetz eingefügt wurde.
Zweck: Für den Kleinunternehmer soll die Möglichkeit bestehen, auf die unechte Steuerbefreiung zu verzichten und damit das Recht auf Vorsteuerabzug zu erlangen. Zweckmäßig ist ein solcher Verzicht, sofern der Kleinunternehmer vorwiegend an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer leistet und die Vorsteuerbeträge höher sind als die eigene Steuerschuld bzw sofern der Kleinunternehmer vorwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer leistet, weil damit die Kostenneutralität der USt gesichert ist.
471
entfällt
472
Verhältnis zu Optionen nach § 6 Abs 2: Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ersetzt nicht andere Optionen. Hat der Kleinunternehmer daher auf die Anwendung der Z 27 verzichtet, sind trotzdem jene steuerfreien Umsätze, bei denen eine Optionsmöglichkeit für Steuerpflicht nach § 6 Abs 2 besteht, solange als steuerfrei zu behandeln, bis der Unternehmer auch diesbezüglich die Option ausübt (somit beispielsweise steuerfreie Vermietungsumsätze als stpfl behandelt). Umgekehrt können die Optionen nach Abs 2 nicht ausgeübt werden, solange vom Kleinunternehmer nicht nach Abs 3 für die Regelbesteuerung optiert wurde. Zu Grundstücksumsätzen s Tz 249/6. Zum Problem s a Kohler, SWK 1996, A 455.
473
Verhältnis zu § 22 Abs 6: Stellt ein nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt einen form- und fristgerechten Regelbesteuerungsantrag nach § 22 Abs 6, hat dieser die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des UStG zur Folge. Dazu gehört auch die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27. Liegen die Umsätze des betreffenden Unternehmers daher unter der € 35.000-Grenze, so hätte der Antrag auf Regelbesteuerung zur Folge, dass die Umsätze nunmehr steuerfrei sind, der Vorsteuerabzug jedoch überhaupt ausgeschlossen ist. Die Unterstellung, dass ein Regelbesteuerungsantrag nach § 22 Abs 6 zugleich als Verzichtserklärung nach § 6 Abs 3 zu deuten ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut aber schwer möglich. Bei nicht berufsmäßig vertretenen Parteien wird in diesem Fall eine Belehrung über die Rechtsfolgen ihres Antrages angebracht sein (§ 113 BAO). Vgl aber , wonach der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung als Antrag auf Regelbesteuerung gem § 22 verstanden werden kann. - Nach der Verwaltungspraxis ist eine Rückkehr in die Pauschalierung des § 22 auch dann möglich, wenn ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung abgegeben wurde und insoweit die fünfjährige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist ( BMF-010219/0342-VI/4/2013).
Erzielt der nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt neben den Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft andere Umsätze (zB aus Vermietung einer Wohnung) unterhalb der Kleinunternehmergrenze, so kann er die Optionserklärung lediglich für die anderen Umsätze abgeben. Die Durchschnittssatzbesteuerung gem § 22 wird dadurch nicht berührt (UStR Rz 1019).
b). Voraussetzungen der Verzichtserklärung
474
Zuständigkeit, Form: Damit der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Z 27 wirksam ist, muss der Unternehmer gegenüber dem FA schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 verzichtet. Adressat ist das für die Erhebung der USt zuständige FA. Zulässig ist nicht nur Schriftlichkeit im engeren Sinn, sondern auch automationsunterstützte Übermittlung (§ 86a BAO bzw FinanzOnline-Verordnung 2006). Die Abgabe einer USt-Erklärung allein genügt hingegen nicht; sie kann die Erklärung nicht ersetzen (). Für das rechtzeitige Vorliegen der schriftlichen Erklärung trifft den Stpfl die Beweislast, wobei es auf den Nachweis des Einlangens beim Finanzamt ankommt ().
475
Aktiv legitimiert ist „der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 27 befreit sind“. Das ist auch ein Kleinunternehmer, der - aus welchen Gründen immer - USt in den Rechnungen ausweist und diese daher jedenfalls auf Grund des § 11 Abs 12 schuldet. Geht der Unternehmer irrtümlich davon aus, dass er Kleinunternehmer ist und erklärt er den Verzicht auf die Steuerbefreiung, so ist dies kein Verzicht nach § 6 Abs 3. Es tritt somit insb die Bindungswirkung nicht ein.
Beispiel:
K geht zu Jahresanfang davon aus, dass seine Umsätze € 35.000 nicht übersteigen werden und verzichtet im Hinblick auf zu erwartende Vorsteuern auf die Befreiung. Im Laufe des Jahres wird die Umsatzgrenze überschritten. Die Verzichtserklärung wird damit gegenstandslos (entfaltet insb keine Bindungswirkung für die Folgejahre). Liegen die Umsätze im Folgejahr unter der Grenze, kommt Z 27 zur Anwendung, wenn nicht (wieder) eine Verzichtserklärung abgegeben wird. Vgl auch UStR Rz 1022.
476
Frist: Die Erklärung ist „bis zur Rechtskraft des Bescheides“ abzugeben. Die Vorschrift beruht auf der Voraussetzung, dass über den Veranlagungszeitraum ein USt-Bescheid ergeht. Dies entspricht der (nach dem StRefG 1993 gegebenen) Rechtslage, dass auch Kleinunternehmer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet und daher zu veranlagen sind. Nach § 21 Abs 6 entfällt jedoch die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen, wenn die Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,- (bis 2019: € 30.000) nicht übersteigen und für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten ist. Eine Veranlagung ist in diesem Fall idR nicht durchzuführen, ein USt-Bescheid ergeht nicht. Die Rechtskraft des USt-Bescheides kann daher keine zeitliche Grenze der Verzichtserklärung bilden. Zu erwägen ist jedoch eine zeitliche Befristung durch die Verjährungsfrist, weil nach deren Ablauf das Recht (und damit wohl auch die Verpflichtung) der Behörde, eine Abgabe festzusetzen, erlischt.
477
Ergeht für den fraglichen Veranlagungszeitraum ein USt-Bescheid, so tritt dessen formelle Rechtskraft ein, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 277). Formelle Rechtskraft (auf diese stellt § 6 Abs 3 offensichtlich ab) tritt somit ein
durch ungenütztes Verstreichen der Beschwerdefrist bzw Vorlagefrist
durch Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde (§ 255 Abs 1 BAO)
durch Zurücknahme der Beschwerde (§ 256 BAO)
durch Erschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges.
Die Einbringung eines außerordentlichen Rechtsmittels (VwGH- bzw VfGH-Beschwerde) ändert nichts an der (formellen) Rechtskraft des Bescheides; Gleiches müsste dann auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens und sonstige Abänderungen rechtskräftiger Bescheide gelten. Geht man hingegen davon aus, dass durch die Aufhebung des Bescheides die formelle Rechtskraft endet (vgl Stoll, BAO, 943), dann müsste der Antrag bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides zulässig sein (in diesem Sinne Reiner/Rief, RdW 1995, 405). - Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs 4 BAO). Es genügt daher die Postaufgabe der Verzichtserklärung am letzten Tag der Beschwerdefrist.
478
Ob bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, ist nicht restlos geklärt. Berücksichtigt man, dass §§ 308 ff BAO eine Wiedereinsetzung sowohl gegen die Versäumung von Fristen in laufenden Verfahren als auch gegen die Versäumung von sog materiellrechtlichen Fristen zulassen (§ 310 Abs 3, 2. Satz), so wäre ein Ergebnis, das gerade bei der Erklärungsfrist des § 6 Abs 3 eine Wiedereinsetzung ausschließt, unverständlich. Rechtlich könnte dies so begründet werden, dass § 6 Abs 3 als verfahrensrechtliche Fristbestimmung gedeutet wird: Die rechtzeitige Erklärung ist vor Erlassung eines USt-Bescheides auf eine Veranlagung unter Nichtanwendung des § 6 Abs 1 Z 27 gerichtet, nach Erlassung eines USt-Bescheides (der ein Null-Bescheid ist) auf eine Abänderung dieses Bescheides (zweifelnd Rief, SWK 1994, A 325 ff). Für die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (ohne Begründung) .
c). Folgen der Verzichtserklärung
479
Der form- und fristgerechte Verzicht hat primär die Nichtanwendbarkeit der Z 27 im betreffenden Veranlagungszeitraum zur Folge. Die Umsätze sind daher so zu versteuern, als wäre die Befreiung nach Z 27 nicht existent. Anwendbar sind alle anderen Steuerbefreiungen. Das Recht des Vorsteuerabzugs steht unter den allgemeinen Bedingungen zu. Ist im Zeitpunkt der Verzichtserklärung ein USt-Bescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum noch nicht erlassen worden, ist die Behörde bei der (erstmaligen) Bescheiderlassung an die Verzichtserklärung gebunden und hat Z 27 außer Betracht zu lassen. Ist der Bescheid für den Veranlagungszeitraum (als Nullbescheid) bereits ergangen, so stellt sich die Frage nach dem verfahrensrechtlichen Schicksal des Nullbescheides. Die Verwaltung dürfte davon ausgehen, dass der Nullbescheid gem § 295 Abs 3 BAO aufzuheben ist, weil sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer Bescheid (nämlich unter Außerachtlassung der Z 27) hätte ergehen müssen (vgl K/S/W § 21 Anm 68 b zur Kleinunternehmerregelung; Rief, SWK 1994, A 328; allgemeine Bedenken gegen diese Rechtsgrundlage: Stoll, BAO, 2858).
480
Bindung: Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für das betreffende Jahr und die vier darauf folgenden Jahre. Das Gesetz spricht nicht von den folgenden fünf Kalenderjahren, sondern von insgesamt fünf Kalenderjahren.
Nach Auffassung der FinVerw kann die Verzichtserklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides - somit auch noch im Rechtsmittelverfahren - wirksam zurückgenommen werden (UStR Rz 1020). AA , zu § 21 Abs 8 UStG 1972 und ihm - für das UStG 1994 - folgend : danach ist eine Zurücknahme des Verzichts innerhalb der Bindungsfrist nicht möglich.
481
Wird die Verzichtserklärung nicht rechtzeitig (dh bis zur Rechtskraft des Bescheides) zurückgenommen, tritt nach UStR Rz 1021 idF AÖF 18/2008 Bindungswirkung ein, wenn die Verzichtserklärung Rechtswirksamkeit entfaltet hat, dh zur steuerpflichtigen Behandlung der Umsätze aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in dem Veranlagungszeitraum, für den sie abgegeben wurde, erforderlich war.
Der Widerruf ist auch dann erforderlich, wenn die Bindungswirkung der Verzichtserklärung wegen zwischenzeitigen Überschreitens der Umsatzgrenze materiell ohne Bedeutung geworden ist.
Beispiel:
U erzielt im Jahr 1 Umsätze unter € 35.000 und gibt eine Verzichtserklärung ab. In den Jahren 2 bis 5 liegen die Umsätze über € 35.000, im Jahr 6 wieder unter € 35.000. Will U im Jahr 6 die Anwendung der Z 27 erreichen, muss er für dieses Jahr den Widerruf erklären.
482
Der Verzicht kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Damit er für dieses Kalenderjahr wirksam wird, muss er spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres (somit bis 31. Jänner) erklärt werden. Die Voranmeldungsfrist ist ohne Bedeutung.
483
Ein frühester Termin für den Widerruf ist nicht genannt. Der Widerruf kann somit unmittelbar nach der Verzichtserklärung ausgesprochen werden, die Wirksamkeit tritt aber erst nach Ablauf der fünf Kalenderjahre ein. Das Gesetz äußert sich nicht über die Form des Widerrufs. Als contrarius actus zur Verzichtserklärung unterliegt er wohl denselben Regeln wie diese (Schriftlichkeit).
Wird die unternehmerische Tätigkeit beendet, erlischt auch die fünfjährige Bindungswirkung der Option. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit muss daher - auch bei identer Tätigkeit - neuerlich eine Verzichtserklärung abgegeben werden (). Ebenso UStR Rz 1021; ist jedoch von vornherein eine bloß zeitlich befristete Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit beabsichtigt, die am Fortbestand der Unternehmereigenschaft nichts ändert, bleibt die Bindung an die Verzichtserklärung nach den UStR aufrecht.
XXXI. Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungen (Z 28)
Erlässe:
AÖF 87/1995 - Erläuterungen zum UStG 1994
ÖStZ 1995, 274 - Umsatzbesteuerung bei Banken
ÖStZ 1997, 226 - Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
ÖStZ 1997, 226 - Leistungen zwischen den Zusammenschlüssen
RdW 1997, 495 - Wohlfahrtseinrichtungen der Architekten
ÖStZ 1997, 411 - Personalgestellung an Zusammenschlüsse
Literatur: Vertneg, Bankspezifische Neuerungen im UStG 1994, ecolex 1994, 709; Kilches, Umsatzsteuer als Hindernis für Outsourcing?, ÖStZ 2001, 497; Mühlehner, Keine Steuerfreiheit für Leistungen grenzüberschreitender Zusammenschlüsse iSd § 6 Abs 1 Z 28 UStG?, SWI 2002, 574; Haslehner, Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen zwischen Versicherungen in Österreich, taxlex 2009, 508; Jovanovic/Merkx, The Cost Sharing Exemption under Debate, International VAT Monitor 2016, 325 und 417; Achatz/Kirchmayr, Umsatzsteuerbefreiung für Banken-Zusammenschlüsse unionsrechtswidrig?, taxlex 2017, 105; Tratlehner, Die Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungen auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, SWI 2017, 252; Wolf, The End of Cost Sharing as We Know It?, International VAT Monitor 2017, 203; Ismer/Piotrowski/Reiß, Kostenteilungsgemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Showdown am EuGH, MwStR 2017, 345; Schefzig/Wiesinger, Zusammenschlussbefreiung: Generalanwälte des EuGH widersprechen sich!, ÖStZ 2017, 221; Schefzig, EuGH: Keine Zusammenschlussbefreiung für Finanzdienstleister, BFGjournal 2017, 380; Tratlehner, Die Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von Banken und Versicherungen auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, SWI 2017, 252; derselbe, Topthema: EuGH besiegelt das Ende der Zusammenschlussbefreiung, SWK 2017, 1222; Siller/Spies/Turic/Zolles, EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuer: Zusammenschlussbefreiung im Banken- und Versicherungssektor unionsrechtswidrig, ecolex 2018, 178.
1. Rechtsentwicklung, Motiv, Verhältnis zum Unionsrecht
484
Rechtsentwicklung, Zweck: Durch BGBl 450/1992 wurde dem § 12a UStG 1972 ein Abs 3 angefügt, der Kreditunternehmen und Versicherungen für empfangene Datenverarbeitungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen - abweichend von § 12 Abs 3 - einen Vorsteuerabzug iHv 50 % der ausgewiesenen USt zugestand (anwendbar auf Leistungen, die nach dem ausgeführt werden). Damit wurde für Leistungen, die an sich in Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen, ein teilweiser Vorsteuerabzug zugelassen. Im Ergebnis waren damit Kreditunternehmen und Versicherungsunternehmen, die solche Datenverarbeitungsleistungen im eigenen Haus oder im Organkreis vornehmen lassen (und die daher nicht mit USt von den Personalkosten belastet sind), denjenigen gleichgestellt, die solche Aufträge „außer Haus“ geben. Mit der Anerkennung des halben Vorsteuerabzuges unterstellte der Gesetzgeber, dass das in Rechnung gestellte Entgelt zur Hälfte auf Personalkosten und Gewinnaufschlag entfiel. Nach den Mat (585 BlgNR 18.GP, 8) sollte durch die Regelung auch die Ausgliederung von Datenverarbeitungsleistungen zwecks Rationalisierung sowie die Zusammenarbeit zwischen Banken und Versicherungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erleichtert werden.
485
Das UStG 1994 hat an die Stelle dieser unionsrechtlich unzulässigen Regelung eine Steuerbefreiung gesetzt. Sie betrifft generell die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder zur Ausführung dieser steuerfreien Umsätze gegen bloßen Kostenersatz. § 6 Abs 1 Z 19 kennt eine vergleichbare Befreiung für Ärztegemeinschaften (s oben Tz 417/21).
Unionsrecht: Art 132 Abs 1 lit f der MwSt-RL sieht eine Befreiung vor für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine steuerfreie oder nicht steuerbare Tätigkeit ausüben, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen. Damit soll vermieden werden, dass jemand, der bestimmte steuerfreie Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung der steuerfreien Dienstleistungen erforderlich sind ( „Stichting Centraal Begeleidingsorgaan; vgl a ). Voraussetzung ist, dass die Zusammenschlüsse lediglich Kostenersatz fordern und dass die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Darunter ist nach „Taksatorringen“, die reale Gefahr zu verstehen, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann; eine Wettbewerbsverzerrung ist danach anzunehmen, wenn nur die Steuerbefreiung dafür ausschlaggebend ist, ob ein Zusammenschluss seine Mitglieder als Kunden behalten kann oder nicht (das Urteil betrifft eine Vereinigung, die für ihre Mitglieder = Versicherungsgesellschaften Bewertungen von KFZ-Schäden vornimmt). - „SDC“, interpretiert im Übrigen die in Art 135 Abs 1 lit d und f der MwSt-RL vorgesehenen Befreiungen so, dass sie auch Dienstleistungen von Rechenzentren u dgl für Kreditunternehmen im Bereich der befreiten Leistungen erfasst.
Vor diesem Hintergrund begegnete seit jeher der zweite Teil der Vorschrift, der sonstige Leistungen und explizit die Personalgestellung zwischen solchen Unternehmen befreit, unionsrechtlichen Bedenken (vgl bereits die 1. Auflage unter dieser Tz).
Der jüngeren Rsp des EuGH ist mittlerweile zu entnehmen, dass die Vorschrift insgesamt (somit auch hinsichtlich der Leistungen der Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder) einer unionsrechtlichen Deckung entbehrt: Der Zweck der Regelung des Art 132 Abs 1 lit f MwSt-RL besteht nämlich darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dienstleistungen fallen daher nur dann unter die Befreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art 132 genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen ( „DNB Banka“, Rn 33 ff). Zudem sind die vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen. Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden, deren Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ausüben, fallen daher nicht unter diese Steuerbefreiung (ebenso „Aviva“). Die Befreiung der Finanzdienstleistungen nach Art 135 ist somit vom Anwendungsbereich des Art 132 Abs 1 lit f nicht erfasst.
Der Gesetzgeber hat bislang auf diese Rsp nicht reagiert. Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Kommission noch nicht eingeleitet. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Z 28, die zur Steuerpflicht der Leistungen führt, ist angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. In den vorhin genannten Urteilen hat der EuGH allerdings festgehalten, dass eine nationale Befreiung für Zusammenschlüsse von Finanzdienstleistern nicht verweigert werden dürfe, da er durch sein Urteil „Taksatorringen“ im Jahr 2003 Mitgliedstaaten veranlasst habe, auch Zusammenschlüse im Finanzdienstleistungsbereich zu befreien (vgl EuGH „DNB Banka“ Rn 39 ff; EuGH „Aviva“ Rn 34 ff). Haunold/Stangl/Tumpel erblicken in der Beibehaltung der unionsrechtswidrigen Befreiung eine staatliche Beihilfe (SWI 2017, 547).
Aus der Rsp des EuGH ergibt sich ferner für den begünstigten Anwendungsbereich der Vorschrift, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, die Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse zu beschränken, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben ( „Kommission/Deutschland“). Danach verstößt eine nationale Regelung, die Zusammenschlüsse (lediglich) im Gesundheitsbereich begünstigt, gegen Unionsrecht (zu den Konsequenzen für die österr Rechtslage vgl § 6 Tz 417/21).
2. Betroffener Unternehmerkreis
486
Betroffen sind Zusammenschlüsse von Unternehmern, die zumindest überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen. Das sind im Wesentlichen Kreditunternehmen, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen. Maßgebend ist aber nicht die gewerberechtliche Behandlung (Konzession) (ebenso UStR Rz 1011), sondern ob ein Unternehmer überwiegend (gerechnet nach dem Verhältnis zum Gesamtumsatz) Umsätze der genannten Art ausführt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind nach Auffassung der FinVerw begünstigte Unternehmer iSd Z 28 (UStR Rz 1018).
3. Betroffene Leistungen
a). Zusammenschlüsse
487
Befreit sind nach dem ersten Teiltatbestand sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen der vorgenannten Unternehmen. Die Beteiligung anderer Unternehmer ist schädlich. Nach UStR Rz 1012 geht die Steuerbefreiung aber nicht verloren, wenn an dem Zusammenschluss auch Unternehmer beteiligt sind, die zwar selbst keine Bank- oder Versicherungsumsätze erbringen, an denen aber nur begünstigte Unternehmer beteiligt sind (mittelbare Beteiligung). Der Zusammenschluss selbst muss nicht überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen (ebenso UStR Rz 1012). Welche Rechtsformen in Betracht kommen, bleibt offen. Die MwSt-RL hilft nicht weiter; sie spricht von selbständigen Zusammenschlüssen. Befreit sind jedenfalls Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (GesbR etc). Vom Zweck der Regelung her gesehen kann aber die Rechtsform der juristischen Person nicht schädlich sein, wenn es sich wirtschaftlich um einen Zusammenschluss zum Zweck der Leistungserbringung an die Mitglieder oder Gesellschafter handelt. In Betracht kommt damit jedenfalls der Verein oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, aber auch die nicht gewinnorientierte Kapitalgesellschaft (so auch UStR Rz 1012).
Zusammenschlüsse, an denen Unternehmer mit Sitz im Ausland beteiligt sind, sollen nach UStR Rz 1012 von der Befreiung ausgeschlossen sein (dagegen mit guten - unionsrechtlichen - Gründen Rattinger in M/T § 6 Rz 700).
Die Befreiung fordert nicht, dass der Zusammenschluss nur gegenüber Mitgliedern tätig wird; es ist auch nicht erforderlich, dass die Leistungen allen Mitgliedern angeboten werden (dies wäre nach „Infohos“ unionsrechtswidrig); die Befreiung ist auch anwendbar, wenn die Leistungen nur einem oder mehreren Mitgliedern gegenüber erbracht werden ( „Toetsing“). Die Anwendung der Steuerbefreiung ist jedoch auf Leistungen an Mitglieder beschränkt und darf nicht jemandem zugutekommen, der nicht Mitglied des Zusammenschlusses ist ( „Kaplan“).
Ist ein Organträger Mitglied des Zusammenschlusses, rechnen auch die Organgesellschaften zu den begünstigten Mitgliedern, selbst wenn sie nicht formal Mitgliedschaftsrechte innehaben, da sie unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers sind (UStR Rz 1012). Voraussetzung ist, dass der Organkreis überwiegend begünstigte Umsätze erzielt ( ÖStZ 274).
488
Befreit sind sonstige Leistungen, nicht aber Lieferungen. Letztere wären steuerpflichtig, dem Zusammenschluss stünde insoweit ein Vorsteuerabzug zu. Innerhalb der sonstigen Leistungen werden Einschränkungen nicht gemacht; erforderlich ist lediglich, dass die sonstigen Leistungen von den Leistungsempfängern unmittelbar zur Ausführung ihrer (steuerfreien) Umsätze verwendet werden. In Betracht kommen EDV-Leistungen, Beratungsleistungen, Personalausbildung und -schulung. Nach UStR Rz 1014 soll die Steuerfreiheit aus Vereinfachungsgründen auch zustehen, wenn der Leistungsempfänger die Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (zB im Depotgeschäft) verwendet (unionsrechtlich problematisch; vgl Tratlehner, SWI 2017, 262). - Gefordert wird ausdrücklich ein unmittelbarer Zusammenhang. Wo dieser endet und wie der Zusammenschluss die Leistungsverwendung beim Leistungsempfänger überprüfen kann, ist offen. Werden etwa Datenverarbeitungsleistungen in Anspruch genommen, so steht die Befreiung jedenfalls insoweit zu, als sie sich auf die eigentlichen Bank- bzw Versicherungsgeschäfte beziehen, darüber hinaus aber wohl auch, soweit sie die Verwaltung, die Lohnverrechnung, die Bilanzierung oder das Controlling betreffen.
Werden Datenverarbeitungsleistungen teils für das Bank- und Versicherungsgeschäft und teils für die (stpfl) Weiterverrechnung an Dritte erbracht, ist die Leistung in einen steuerfreien und in einen stpfl Teil aufzuteilen. Die Finanzverwaltung hat bis zugelassen, die Befreiung auch dann anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für stpfl Umsätze verwendete. Diese Vereinfachung war auf Grund des EuGH Urteils v , C-274/15 „Kommission/Luxemburg“ nicht aufrechtzuerhalten. Weiterhin zulässig ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Fall einer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Zuordnung der nicht für steuerfreie Umsätze verwendete Anteil der Dienstleistungen mit 1 % angesetzt wird (vgl UStR Rz 1014; krit Mayr, SWK 2019, 75).
Die Befreiung ist an sich zwingendes Recht. Die UStR Rz 1014 weisen darauf hin, dass „aus Vereinfachungsgründen“ bei der Vermietung von Grundstücken bis nach § 6 Abs 2 zur Steuerpflicht optiert werden konnte; diese Option könne bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach diesem Stichtag beibehalten werden.
489
Auf der Entgeltseite ist Voraussetzung der Befreiung, dass der Zusammenschluss von den Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Erforderlich ist nicht nur, dass der Zusammenschluss insgesamt keinen Gewinn erzielt, sondern auch eine verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder. Ist dies im Zeitpunkt der Fakturierung nicht möglich, ist sie im Zuge einer endgültigen Verrechnung vorzunehmen (). Einzelheiten s UStR Rz 1016. S dazu auch Tz 417/23.
b). Leistungen zwischen den Unternehmen, an die Zusammenschlüsse und zwischen den Zusammenschlüssen
490
Die Befreiung gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden. Befreit sind auch hier sämtliche sonstigen Leistungen (zB Vermittlung, Verwaltung), soferne sie nur unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze dienen. Die Leistung selbst muss nicht bank- oder versicherungstypisch sein. Es ist lediglich erforderlich, dass das Unternehmen überwiegend Bankumsätze etc erbringt. Die Vereinfachung, 99 % der Leistungen als steuerfrei und 1 % als stpfl zu behandeln (vgl Tz 488), gilt auch für die Leistungen zwischen Unternehmen. Auf der Entgeltseite wird bei dieser Fallgruppe keine Beschränkung auf bloßen Kostenersatz gefordert (so auch UStR Rz 1017). „Querleistungen“ zwischen den Branchen - dh von einer Bank an ein Versicherungsunternehmen oder umgekehrt - sind möglich. Nach UStR Rz 1017 können auch die sonstigen Leistungen zwischen Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, unter die Befreiung subsumiert werden (dazu kritisch Rattinger in M/T § 6 Rz 711).
Nach Auffassung der FinVerw (UStR Rz 1018) fällt auch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch (offenbar einzelne) Banken für Wohlfahrts- oder Versorgungseinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften unter Z 28 (genannt werden der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, die Wohlfahrtseinrichtungen der Dentisten und der Architekten, Versorgungseinrichtungen von Orden, Pensionsfonds von Kammern oder einer Diözese, Gebietskrankenkassen). Zweifelhaft: Selbst wenn man unterstellt, dass diese Versorgungseinrichtungen Umsätze tätigen, die den Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen gleichartig sind, liegt keine Leistung eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder vor. Auch eine unmittelbare Anwendung des Art 135 Abs 1 lit f der MwSt-RL kommt nicht in Betracht (so aber Kilches, ÖStZ 2001, 503), da die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren ausdrücklich von dieser Steuerbefreiung ausgenommen ist. - Ebenso wenig dürfte es durch den Gesetzeswortlaut oder durch das Unionsrecht gedeckt sein, wenn die FinVerw (s UStR Rz 1018) die Verwaltung der von den Ämtern der Landesregierungen gewährten (Wohnbau-)Darlehen durch Landeshypothekenbanken unter die Befreiung subsumiert.
491
Befreit ist schließlich die Personalgestellung durch die genannten Unternehmer an die oben erwähnten Zusammenschlüsse. Das gilt auch dann, wenn der Zusammenschluss keine oder nur geringfügige Leistungen an die Mitglieder erbringt (UStR Rz 1015). Eine genaue Kostenerstattung ist nicht vorausgesetzt. - Andere sonstige Leistungen an die Zusammenschlüsse sind, wenn sie nicht unter eine andere Befreiungsvorschrift fallen, steuerpflichtig.
C. BEFREIUNGEN FÜR DIE EINFUHR (ABS 4 bis 6)
Verordnungen:
BGBl II 326/1997 - umsatzsteuerfreie Einfuhr von Tabakwaren
Richtlinien:
ZK-1840 - Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen vom , BMF 010313/ 0684-IV/6/2014
Literatur: Schellmann, Die Befreiungsvorschriften im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer, in Achatz (Hrsg), Praxisfragen zum UStG 1994, Wien 1995, 89; Caganek, Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren im Reiseverkehr ab , ÖStZ 1997, 516; Janko, (Vorläufiges) Ende der 75-ECU-Grenze für den Reisefreibetrag?, SWI 1998, 165; Kilches, Sämtliche innerstaatlichen Steuerbefreiungen auch auf Einfuhren anzuwenden!, SWK 2000, S 760; derselbe, Umsetzungsfehler bei EUSt für ärztliche Leistungen aufgedeckt!, FJ 2000, 329; Meinl, Ist die Begrenzung der verbrauch- und umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren im Reiseverkehr EG-konform?, SWI 2001, 154; Kofler, „Zahnprothesen-Erkenntnis“ des VwGH, SWK 2001, S 455; Achatz, Der Handel mit Zahnersatz im Binnenmarkt - Anmerkungen zum Problem der juristischen Doppelbesteuerung im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, FS Reiß, Köln 2008, 169; Achatz/Summersberger/Tumpel (Hrsg), Umsatzsteuer und Zoll, Wien 2013; Bieber, Die österreichische Einfuhrumsatzsteuer: Grundlagen, Mängel und Lösungsvorschläge, ÖStZ 2019, 5.
I. Vorbemerkung
492
Das UStG 1972 enthielt selbst keine Steuerbefreiungen für die Einfuhr. Diese ergaben sich lediglich indirekt aus den zollrechtlich geregelten Befreiungen von Eingangsabgaben, die nach § 24 UStG 1972 auch für die EUSt maßgebend waren. Das UStG 1994 hat - entsprechend der 6.MwSt-RL - die Befreiungen für die Einfuhr in das Gesetz selbst übernommen. Die Vorschriften sind nur im Verhältnis zu Drittländern von Bedeutung. Weitere Befreiungen für die Einfuhr sowie Befreiungen für den ig Erwerb enthält Art 6 BMR. Soweit für Waren eine Befreiung der Einfuhr vorgesehen ist, ist auch der ig Erwerb befreit (Art 6 Abs 2 Z 3 BMR).
Von der Rechtstechnik her sind in Abs 4 mehrere Gruppen von Befreiungen zu unterscheiden:
„eigenständige“ Befreiungen für die Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung im Inland steuerfrei ist (nachstehend II.);
Einfuhrbefreiungen in Anlehnung an die unionsrechtlichen Zollbefreiungen (dh an die ZollbefreiungsV; nachstehend III.);
Einfuhrbefreiungen in Anlehnung an das ZollR-DG (nachstehend IV.);
Einfuhrbefreiungen in Anlehnung an den Zollkodex (nachstehend VI.);
Einfuhrbefreiungen für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (nachstehend VII.).
493
§ 6 Abs 4 regelt den Bereich der Befreiungen von der EUSt grundsätzlich abschließend. Zollrechtliche Befreiungen sind - soweit auf sie nicht in § 6 Abs 4 Bezug genommen wird - nicht zu beachten. Zu beachten wären jedoch allfällige EUSt-Befreiungen auf Grund von anderen als den zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.
Die Befreiungen von der EUSt können sowohl von Unternehmern als auch von Nichtunternehmern in Anspruch genommen werden. Ihre Geltendmachung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Zollanmeldung oder im Wege einer gesonderten Feststellung der Abgabenfreiheit (§ 25 ZollR-DV).
II. Steuerfreiheit für Gegenstände, deren Lieferung steuerfrei ist (Z 1 - 3)
494
Nach Art 110 AEUV dürfen eingeführte Waren keiner höheren Belastung mit indirekten Steuern unterworfen werden als im Inland produzierte. Ist die Lieferung eines Gegenstandes im Inland auf jeden Fall (dh aus sachlichen Gründen) steuerfrei, so muss daher auch in der Einfuhr Steuerfreiheit gewährt werden (Art 143 Abs 1 lit a der MwSt-RL). Soweit die Lieferung nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt wird, muss auch bei der Einfuhr keine weitergehende Befreiung gewährt werden. § 6 Abs 4 Z 1 - 3 nehmen auf diese Rechtslage Bedacht.
495
Z 1 gewährt demgemäß ohne weitere Bedingungen Steuerfreiheit für die Einfuhr folgender Gegenstände (die in Z 1 ebenfalls zitierten lit g, h und i des Abs 1 Z 8 können sachverhaltsmäßig nicht zu Einfuhren führen):
Wertpapiere (Abs 1 Z 8 lit f), zum Begriff s Tz 141 ff.
Anlagegold im Verständnis des Abs 1 Z 8 lit j.
Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch (Abs 1 Z 21): Die Lieferung dieser Gegenstände ist erst seit 1997 befreit (§ 29 Abs 5). Für die Einfuhr gibt es keine derartige Vorschrift zum In-Kraft-Treten. Die Befreiung der Einfuhr müsste daher schon ab 1995 gewährt werden.
Im Erk vom , 99/16/0302, hat der VwGH im Hinblick auf die in Tz 494 geschilderte Rechtslage die Auffassung vertreten, die Einfuhr von Zahnersatz, der im Ausland durch Zahnärzte oder Zahntechniker geliefert wurde, sei - da derartige Lieferungen im Inland gemäß § 6 Abs 1 Z 20 steuerbefreit seien - ebenfalls steuerfrei zu stellen. Das AbgÄG 2001, BGBl I 144, hat daraufhin § 6 Abs 4 Z 1 (und Art 6 Abs 2 Z 1) um Verweise auf Abs 1 Z 20 ergänzt. Die in Z 20 „angeführten Gegenstände“ sind der „Zahnersatz“. Dass die Einfuhr nur befreit sein soll, wenn die Lieferung des Zahnersatzes im Ausland an den nachfolgend importierenden Patienten durch Zahnärzte oder Zahntechniker erfolgt ist (so der VwGH aaO), ergibt sich nicht aus diesem Verweis, sondern allenfalls aus systematischen Erwägungen. Die Vorschrift bietet somit nicht unbedingt eine Rechtsgrundlage dafür, der Einfuhr von Zahnersatz aus einem Drittland nur deswegen die Befreiung zu versagen, weil im Ausland keine Lieferung durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker erfolgte. Zu erwägen ist vielmehr, die Befreiung für die Einfuhr generell auszuschließen, wofür sprechen könnte, dass die Lieferung im Inland nicht „auf jeden Fall“ steuerfrei ist (dazu Achatz, in FS Reiß, 173 ff). Anders die Verwaltungspraxis (Abschn 12.1.2. ZK-1840); danach ist Zahnersatz (nur dann) von der EUSt befreit, wenn er von Zahnärzten oder Zahntechnikern geliefert wurde.
Die erwähnte Gesetzesänderung ist mit in Kraft getreten. Da die Befreiung unmittelbar auf dem Unionsrecht beruht, ist jedoch schon ab von einer Steuerfreiheit dieser Vorgänge auszugehen (vgl ).
Der EuGH hat im Urteil , C-144/13 „VDP Dental Laboratory“, entschieden, dass die in Art 143 Abs 1 lit a der MwSt-RL vorgesehene Befreiung auf die endgültige Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker anzuwenden ist, sofern im Mitgliedstaat der Einfuhr die (unechte) Steuerbefreiung für die Lieferung von Zahnersatz gilt, dieser Staat also nicht von der in Art 370 der MwSt-RL vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat (wonach weiterhin eine Steuerpflicht für die Dienstleistungen von Zahntechnikern und die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte vorgesehen werden darf). Die Steuerbefreiung steht auch dann zu, wenn der Zahnersatz aus einem Mitgliedstaat stammt, der seinerseits von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat (weshalb dort für Ausfuhren die Steuerfreiheit für ig Lieferungen in Anspruch genommen werden kann).
496
Z 2 befreit unter denselben Bedingungen, die bei Lieferungen erfüllt sein müssen:
Die Einfuhr von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Abs 1 Z 8 lit b); Bedingung ist in diesem Fall, dass die Zahlungsmittel nicht wegen ihres Metallgehaltes oder Sammlerwertes eingeführt werden.
Die Einfuhr von amtlichen Wertzeichen (Abs 1 Z 8 lit d); Bedingung ist in diesem Fall, dass die Einfuhr amtliche Wertzeichen betrifft, die zum aufgedruckten Wert umgesetzt werden.
Einfuhren im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt (§ 9 Abs 1 Z 1 - 3); die Befreiung betrifft die Einfuhr der in § 9 Abs 1 genannten Wasserfahrzeuge für die Hochseeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt zu dienen bestimmt sind, ferner die Einfuhr von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für diese Schiffe.
Einfuhren im Zusammenhang mit der Luftfahrt (§ 9 Abs 2 Z 1 - 3); die Befreiung betrifft die Einfuhr der in § 9 Abs 2 genannten Luftfahrzeuge, ferner die Einfuhr von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für diese Luftfahrzeuge.
Durch das BBG 2003 (BGBl I 71) wurde der Verweis auch auf Abs 1 Z 10 lit c erstreckt. Befreit waren damit auch Einfuhren im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden sollen. Die Befreiung galt jedoch erst ab . Durch das BBG 2011, BGBl I 111/2010, ist die Vorschrift mit Wirkung ab ersatzlos gestrichen worden. Vgl schon Tz 299/5.
497
Da die Lieferung von Gold an Zentralbanken steuerfrei ist (Abs 1 Z 4), muss systemgerecht auch die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken steuerfrei gestellt werden (Z 3).
II.a. Erdgas und Elektrizität (Z 3a)
497/1
Die RL 2003/92/EG vom , ABl L 260/8, betr Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität bestimmt den Lieferort im Wesentlichen nach dem Empfänger- bzw Verbraucherortprinzip. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung soll (nach Erwägungsgrund 6 dieser RL) die Einfuhr befreit werden. Diese RL-Bestimmung ist durch das AbgÄG 2004, BGBl I 180, umgesetzt worden. Beim Import von Erdgas oder Elektrizität ist die USt jedenfalls - dh unabhängig vom Status des Abnehmers - im Importland zu entrichten (sei es durch den Lieferanten, sei es durch den Abnehmer nach § 19 Abs 1c), so dass eine zusätzliche Besteuerung der Einfuhr überflüssig erscheint. Ab kommt die Steuerbefreiung auch dann zur Anwendung, wenn das Erdgas über Rohrleitungen eingeführt wird, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie zB über Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes. Ferner wird die Befreiung ausgedehnt auf Einfuhren von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze (AbgÄG 2010, BGBl I 34/2010; die neue Regelung dient der Umsetzung von Art 143 lit l der MwSt-RL idF RL 2009/162/EU). Die Befreiung erfasst ferner die Einfuhr von Gas durch Schiffe, wenn es vom Gastanker in ein Erdgasnetz oder ein diesem vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird. - Zur praktischen Handhabung der Befreiung s Rattinger in M/T § 6 Rz 740.
III. Steuerbefreiungen in Anlehnung an die unionsrechtlichen Zollbefreiungen (Z 4)
1. Vorbemerkung
498
Während tarifliche Zollbefreiungen idR auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen, die für die EUSt nicht maßgebend sein können, beruhen die außertariflichen Zollbefreiungen idR auf Motiven und Zielsetzungen, die ihre Erstreckung auf andere Eingangsabgaben gerechtfertigt oder geboten erscheinen lassen. Eine solche Erstreckung auf die MwSt sah Art 14 Abs 1 lit d der 6.MwSt-RL vor.
Nunmehr verlangt Art 143 Abs 1 MwSt-RL in lit b Befreiungen für die endgültige Einfuhr von Gegenständen, die in den RL 69/169/EWG, 83/181/EWG und 2006/79/EG des Rates geregelt ist, sowie in lit c für die endgültige Einfuhr von Gegenständen aus „Drittgebieten“, die Teil des Zollgebiets der Union sind, im freien Verkehr, die unter die Steuerbefreiung nach lit b fallen würde, wenn die Gegenstände gem Art 30 Abs 1 eingeführt worden wären. Die RL 69/169/EWG wurde mit Wirkung aufgehoben und durch die RL 2007/74/EG ersetzt. Mit der RL 2009/132/EG vom zur Festlegung des Anwendungsbereiches von Art 143 lit b und c der MwSt-RL wurde überdies die RL 83/181/EWG aufgehoben bzw ersetzt; Bezugnahmen auf die alte RL gelten als Bezugnahmen auf die neue RL und sind nach Maßgabe der in Anhang III der neuen RL abgedruckten Entsprechungstabelle zu lesen (Art 96).
499
Eine Konkretisierung der EUSt-Befreiungen brachte auf der Ebene der Gemeinschaft die Richtlinie des Rates v , 83/181/EWG, ABl L 105, 38, die sog Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungs-Richtlinie. Andererseits waren die fraglichen (außertariflichen) Zollbefreiungen im Wesentlichen in der V (EWG) Nr 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl Nr L 105/1, der sog Zollbefreiungsverordnung, enthalten. Das UStG 1994 übernahm diese (Zoll-)Befreiungen durch Verweis auch für die EUSt. Abweichungen, die im Wesentlichen auf Grund der EUSt-Befreiungs-RL erforderlich waren, enthielt Abs 4 Z 4 in einem eigenen Katalog. Diese Technik entsprach im Wesentlichen der dt EUSt-BefreiungsV 1993, BGBl I 1526. Die Rechtsanwendung verlangt somit einerseits eine Kenntnis des aktuellen Standes der ZollbefreiungsV, andererseits sind die Modifikationen durch § 6 Abs 4 Z 4 zu beachten.
Die ZollbefreiungsV 918/83 wurde mit Wirkung ab durch die ZollbefreiungsV (EG) 1186/2009, ABl L 324/23, ersetzt. Abs 4 Z 4 verweist daher nunmehr auf die Titel I, II und IV dieser Verordnung. Die Anpassung des „Einschränkungskataloges“ in Abs 4 Z 4 erfolgte mit dem AbgÄG 2010, BGBl I 34/2010; eine materiell-rechtliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand sollte sich damit nicht ergeben.
Der Text des maßgebenden Titels II der ZollbefreiungsV wird nachstehend in der geltenden Fassung (1186/2009) wörtlich wiedergegeben. Die Modifikationen durch § 6 Abs 4 Z 4 UStG werden jeweils vermerkt. Titel I trifft Aussagen zum Anwendungsbereich der Verordnung und zu Begriffsbestimmungen. Titel IV der ZollbefreiungsV enthält allgemeine und Schlussbestimmungen. Unmittelbar anwendbare Zollbefreiungen sind weder in Titel I noch in Titel IV vorgesehen.
2. Die Steuerbefreiungen im Einzelnen (Titel II der ZollbefreiungsV)
500
KAPITEL I: Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
Artikel 3
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Artikel 4
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;
am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
Artikel 5
(1) Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.
(2) Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.
Artikel 6
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Artikel 7
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(2) Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Artikel 8
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 9
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Artikel 10
(1) Verlässt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.
(2) Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei
die Fristen nach Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;
die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(3) Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.
Artikel 11
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
Anmerkungen:
501
Übersiedlungsgut sind nach Art 2 Abs 1 lit c der ZollbefreiungsV die Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere: Hausrat, Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, ferner Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Zum Hausrat zählen persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Erforderlich ist grundsätzlich, dass das Übersiedlungsgut dem Beteiligten „gehört“ hat (dazu „Feron“) und von ihm mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes benutzt worden ist. Eine ausschließlich private Nutzung ist nicht erforderlich. Einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, den der Arbeitnehmer vor der Übersiedlung sowohl privat als auch dienstlich genutzt und anlässlich der Übersiedlung erworben hat, hat der EuGH (, C-170/03 „Feron“) als Übersiedlungsgut eingestuft. Die eingeführten Gegenstände unterliegen bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten der zollamtlichen Überwachung und dürfen während dieses Zeitraumes nicht widmungswidrig verwendet werden (andernfalls Nacherhebung der EUSt).
502
Grundvoraussetzung für die Befreiung ist, dass die Person, die sie in Anspruch nehmen möchte, ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens durch 12 Monate hindurch außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gehabt hat und diesen nunmehr in das Zollgebiet verlegt. Die V selbst enthält keine Definition des Begriffs gewöhnlicher Wohnsitz. Inhaltlich ist damit wohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen gemeint (vgl die ausführliche Definition in § 4 Abs 2 Z 8 ZollR-DG).
503
KAPITEL II: Heiratsgut
Artikel 12
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. die Befreiung ist jedoch davon abhängig, dass der Wert eines jeden Geschenks 1 000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 13
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;
den Nachweis der Eheschließung erbringen.
Artikel 14
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 15
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:
frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden; und
spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.
(2) Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Artikel 16
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach Artikel 12 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Anmerkungen:
504
Alkoholische Erzeugnisse sind nach Art 2 Abs 1 lit e der V die unter die Positionen 2203 bis 2208 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw).
505
KAPITEL III: Erbschaftsgut
Artikel 17
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
(2) Als „Erbschaftsgut“ im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die den Nachlass des Verstorbenen bilden.
Artikel 18
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
Artikel 19
(1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.
Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Artikel 20
Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
Anmerkungen:
506
Die in Art 17 Abs 2 genannten Waren sind das „Übersiedlungsgut“, das sind die Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind; s hiezu Tz 501. Alle diese Waren bilden somit auch das „Erbschaftsgut“.
507
entfällt
508
KAPITEL IV: Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
Artikel 21
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Haushaltsgegenstände von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
„Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;
„Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;
„Ausbildungsmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.
Artikel 22
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
509
KAPITEL V: Sendungen mit geringem Wert
Dieses Kapitel (Art 23 und 24) ist bei der EUSt nicht anzuwenden (Abs 4 Z 4 lit a). Die Mat zum BGBl I 140/2008 (2 BlgNR 24.GP) führen dazu aus: Die in Art 23 festgelegte Wertgrenze für Kleinsendungen wurde aufgrund der V (EG) 274/2008 von 22 € auf 150 € angehoben. Da die Anwendung dieser hohen Wertgrenze aufgrund der RL 2009/132/EG zur Festlegung des Anwendungsbereiches von Art 143 lit b und c der MwSt-RL hinsichtlich der MwSt-Befreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nicht zulässig war, konnte für die EUSt nach dieser RL unverändert höchstens eine Befreiung für Gegenstände bis zu einem Wert von 22 € vorgesehen werden. Diese Wertgrenze wurde in Abs 4 Z 9 festgelegt. Mit dem AbgÄG 2020 ist diese Wertgrenze im Zuge der Einführung der Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel ab entfallen, um die Besteuerung im Bestimmungsland zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl Mat IA 983/A, 26. GP). S Tz 553.
510
KAPITEL VI: Sendungen von Privatperson an Privatperson
Artikel 25
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.
(2) Als „Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen“ im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die
gelegentlich erfolgen;
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfänger oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und
der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.
Artikel 26
(1) Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.
(2) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
Artikel 27
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
Tabakwaren:
50 Zigaretten;
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);
10 Zigarren;
50 g Rauchtabak; oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
Alkohol und alkoholische Getränke:
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und
nicht schäumende Weine: 2 Liter;
Parfums: 50 g oder
Toilettewasser: 0,25 Liter.
Anmerkungen:
511
Art 25 betrifft nur Sendungen von Privatpersonen an andere Privatpersonen. Die Wertgrenze beträgt € 45. Überdies sind bei bestimmten Produkten (alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren) mengenmäßige Beschränkungen zu beachten.
Der Katalog der mengenmäßigen Beschränkungen in Art 27 wird durch Z 4 lit b um folgende Produkte ergänzt:
500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakt und -Essenzen
100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee-Extrakt und -Essenzen.
512
KAPITEL VII: Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden
Artikel 28
(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 29 bis 33 von den Eingangsabgaben befreit.
Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt als „Betrieb“ eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.
Artikel 29
Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;
nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.
Artikel 30
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
Artikel 31
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
Vieh im Besitz von Viehhändlern.
Artikel 32
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Artikel 33
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
Falls die Gefahr eines Missbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.
(2) Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 34
Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Anmerkungen:
513
Die Befreiungen betreffen im Wesentlichen die Einfuhr von Betriebsvermögen (Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände) anlässlich einer Betriebsverlegung vom Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Für diese Güter ist nach Z 4 lit c keine EUSt-Befreiung zu gewähren, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
Für die Güter ist der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 Z 2 oder Abs 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen. Gemeint ist damit offenbar, dass bei Anschaffung der Güter ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht käme, weil die Güter gemäß § 12 Abs 2 Z 2 als nicht für das Unternehmen bestimmt gelten oder weil sie im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen. In diesen Fällen ist EUSt zu entrichten. In den Fällen des § 12 Abs 2 Z 2 ist ein Abzug dieser EUSt als Vorsteuer gänzlich ausgeschlossen. Ist der Unternehmer nach § 12 Abs 3 nur teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, ist EUSt zwar zu entrichten, diese kann aber nach Maßgabe des Zusammenhanges mit steuerpflichtigen Umsätzen als Vorsteuer abgezogen werden.
Die Güter sind für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt. Damit soll ein unbelasteter Letztverbrauch verhindert werden.
Für die Güter wird der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 oder § 22) ermittelt. Die EUSt ist in diesen Fällen zu entrichten, der Vorsteuerabzug kann aber nur an Hand der Durchschnittssätze geltend gemacht werden.
Für den Erwerb der Güter wurde in einem EU-Mitgliedstaat eine Befreiung von der USt gewährt, weil die Gegenstände an eine Körperschaft mit gemeinnützigen Zielsetzungen außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt wurden. Der Zweck dieser Regelung ist nicht deutlich. Soweit es sich bei den Re-Importeuren um zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer handelt, hat die EUSt keine Belastungswirkung. Soweit kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, greift ohnehin lit a; soweit der Re-Importeur nicht Unternehmer ist, greift lit b.
Allgemein ist die Gewährung der Befreiungen überdies davon abhängig, dass die Betriebseröffnung dem zuständigen FA im Inland angezeigt wurde.
514
KAPITEL VIII: Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 35
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 36 und 37 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen.
Artikel 36
Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Artikel 37
Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Artikel 38
Die Artikel 35, 36 und 37 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.
Anmerkungen:
515
Die Befreiung nach Art 35 wird für Zwecke der EUSt durch Z 4 lit d ausgedehnt auf bestimmte reinrassige Pferde (s Gesetzestext).
516
KAPITEL IX: Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
Artikel 39
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 40 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.
Artikel 40
(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.
(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Anmerkungen:
517
Die Befreiung ist nur zu gewähren, soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht einräumt (Z 4 lit o iVm § 94 ZollR-DG).
518
KAPITEL X: Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Dieses Kapitel (Art 41) ist gem Z 4 lit a bei der EUSt nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
519
Die Befreiungen im Reiseverkehr sind nicht mehr in der ZollbefreiungsV, sondern in der RL 2007/74/EG enthalten; in Umsetzung dieser RL finden sich seit BGBl I 140/2008 die diesbezüglichen Bestimmungen in Abs 5 und 6 UStG; zugleich wurden die lit e und f in der Z 4 gestrichen. S dazu Tz 554 ff.
520
KAPITEL XI: Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Artikel 42
Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.
Artikel 43
Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung
durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; oder
durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des Anhangs II in Bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.
Anmerkungen:
521
Die Befreiungen nach Art 42 und 43 werden nach Z 4 lit g beschränkt auf die Gegenstände der lit B der Anhänge I und II der ZollbefreiungsV. Die EUSt-Befreiung wird somit nur gewährt für
Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, soweit es sich um Gegenstände handelt, die von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt sind;
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, bei Einfuhren für Museen, Galerien u dgl.
Nicht befreit ist damit insb die Einfuhr von Büchern zu erzieherischen oder wissenschaftlichen Zwecken. - Die Steuerfreiheit von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen hängt ferner davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt oder im Fall der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.
522
Art 44 - 52 sind für Zwecke der EUSt überhaupt nicht anwendbar (Z 4 lit a). In diesen Bestimmungen sind insb Zollbefreiungen für wissenschaftliche Instrumente und Apparate vorgesehen, die somit nicht für die EUSt gelten.
523
KAPITEL XII: Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
Artikel 53
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind
zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere,
ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren zu erstellen ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder
private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
(3) Auf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste dürfen nur biologische und chemische Stoffe stehen, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und deren spezifische Merkmale oder deren Reinheitsgrad ihnen den Charakter von Stoffen verleiht, die ausschließlich oder hauptsächlich für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.
Anmerkungen:
524
Für die EUSt ist Voraussetzung, dass die Tiere unentgeltlich eingeführt werden (Z 4 lit h).
525
KAPITEL XIII: Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
Artikel 54
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 55
therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs;
Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen;
Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
„therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs“: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen);
„Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;
„Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.
Artikel 55
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.
Artikel 56
Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- und Gewerbegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.
Anmerkungen:
526
Art 57 und 58 der V sind auf dem Gebiet der EUSt nicht anwendbar (Z 4 lit a). In diesen Bestimmungen sind Zollbefreiungen für Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose und Behandlung vorgesehen, die somit nicht für die EUSt gelten.
527
KAPITEL XV: Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
Artikel 59
Von den Eingangsabgaben befreit sind Sendungen, die Muster von chemischen Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
528
KAPITEL XVI: Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
Artikel 60
Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.
529
KAPITEL XVII: Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen
A. Für allgemeine Zwecke
Artikel 61
(1) Sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben befreit;
lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden,
Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaftniedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;
Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als „lebenswichtige Waren“ die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.
Artikel 62
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak- und Tabakwaren;
Kaffee und Tee;
Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.
Artikel 63
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
Artikel 64
(1) Die in Artikel 61 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 61 und 63 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 65
(1) Erfüllen die in Artikel 61 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
B. Zugunsten Behinderter
1. Gegenstände für Blinde
Artikel 66
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.
Artikel 67
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden
entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch;
oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, die der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dienen, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
2. Gegenstände für andere behinderte Personen
Artikel 68
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie
entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden;
oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,
(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
Artikel 69
Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 70
Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 71
(1) Gegenstände, die von in den Artikeln 67 und 68 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 67 und 68 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 72
(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 67 und 68 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.
(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als in den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.
Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 73
(1) Erfüllen die in den Artikeln 67 und 68 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunktgilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 67 und 68 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
C. Zugunsten von Katastrophenopfern
Artikel 74
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, oder
den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.
Artikel 75
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Artikel 76
Die Befreiung kann nur auf Grund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.
Artikel 77
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
Artikel 78
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 79
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 80
(1) Erfüllen die in Artikel 74 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 74 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Anmerkungen:
530
Die in Art 61 Abs 1 lit a enthaltene Befreiung hängt wieder davon ab, dass die Waren unentgeltlich eingeführt werden (Z 4 lit i).
Die in den Art 66 - 68 und 70 - 73 enthaltenen Befreiungen für Gegenstände für Behinderte hängen ebenfalls davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Sie gelten überdies nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden (Z 4 lit j).
531
KAPITEL XVIII: Auszeichnungen und Ehrengaben
Artikel 81
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:
Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wonsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen;
Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
532
KAPITEL XIX: Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Artikel 82
Von den Eingangsabgaben befreit sind - gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 - vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.
Artikel 83
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Artikel 84
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
533
KAPITEL XX: Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
Artikel 85
Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
Geschenke an Staatsoberhäupter;
Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
534
KAPITEL XXI: Zur Absatzförderung eingeführte Waren
A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert
Artikel 86
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
(3) Als „Warenmuster oder -proben“ im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.
B. Werbedrucke und Werbegeschenke
Artikel 87
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z.B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder
im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
Artikel 88
Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.
Artikel 89
Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
C. Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
Artikel 90
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:
kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;
Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;
verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;
Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“:
Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse;
offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern;
mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.
Artikel 91
Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;
erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 92
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 93
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
Artikel 94
Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Brenn- und Treibstoffe.
Anmerkungen:
535
Die Befreiung nach Art 87 wird durch Z 4 lit k erstreckt auf Werbedrucke betr Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen (dass es in diesem Zusammenhang zu einer Drittlandseinfuhr kommt, ist allerdings unwahrscheinlich). Die in Art 87 lit a genannten Werbedrucke (betr Verkauf, Vermietung) sind auch befreit, wenn die Angebote von einer Person ausgehen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Auch in diesem Fall ist allerdings eine Drittlandseinfuhr unwahrscheinlich.
Die unter lit b) und c) des Art 88 genannten Einschränkungen gelten bei der EUSt nicht, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und die Werbedrucke zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden (Z 4 lit l).
536
KAPITEL XXII: Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
Artikel 95
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 101 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
Artikel 96
Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
Artikel 97
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Artikel 98
Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.
Artikel 99
(1) Die Befreiung nach Artikel 95 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung
nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden; oder
unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist; oder
in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(2) Als „restliche Waren“ im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.
Artikel 100
Außer bei Anwendung von Artikel 99 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 95 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.
Artikel 101
Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
Anmerkungen:
537
Aus Z 4 lit o ergibt sich, dass bei Anwendung von Art 99 Abs 1 lit b § 78 ZollR-DG sinngemäß anzuwenden ist (§ 96 leg cit). Danach bedarf die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse der Annahme durch die Zollstelle.
538
KAPITEL XXIII: Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
Artikel 102
Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.
539
KAPITEL XXIV: Werbematerial für den Fremdenverkehr
Artikel 103
Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 42 bis 50:
Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nichteingerahmte Fotographien oder fotografische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten - ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen - und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;
die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten - ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;
technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, und zwar Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.
Anmerkungen:
540
Für die EUSt-Befreiung ist es unschädlich, wenn das Werbematerial private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthält (Z 4 lit m).
541
KAPITEL XXV: Verschiedene Dokumente und Gegenstände
Artikel 104
Von den Eingangsabgaben befreit sind:
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente;
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;
Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;
Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;
Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;
Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind;
Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;
auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;
Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;
Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;
Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;
amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;
an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotographien, Diapositive und Klischees für Pressefotographien, auch mit Bildtext;
Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.
542
KAPITEL XXVI: Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
Artikel 105
Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz - auch Wärmeschutz - von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wieder verwendbar sind.
Anmerkungen:
543
Die EUSt-Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, dass ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen wird (Z 4 lit n). Unter dieser Voraussetzung wird die Befreiung auch erstreckt auf Behältnisse und Verpackungen iSd Anhanges Teil I Titel II lit E der ZolltarifV 2658/87, ABl Nr L 256, 1. Mit dieser Regelung soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
544
KAPITEL XXVII: Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
Artikel 106
Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
545
KAPITEL XXVIII: Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
Artikel 107
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110
Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten
Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;
Spezialcontainern;
Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
„Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Abhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von
mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers;
Waren;
sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
„Personenkraftfahrzeug“: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;
„Hauptbehälter“:
die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen.
Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;
„Spezialcontainer“: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z.B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.
Artikel 108
Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken.
Artikel 109
(1) Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;
Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet.
(2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet „Grenzgebiet“ unbeschadet diesbezüglicher vorhandener Übereinkünfte eine in Luftlinie von der Grenze an gerechnet höchstens 15 km breite Zone. Die Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen, gelten auch als Teil dieses Grenzgebiets. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen.
Artikel 110
(1) Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während der Zeit, in der an dem Fahrzeug erforderliche Reparaturen durchgeführt werden; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
(2) Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Artikel 111
Die Befreiung nach Artikel 107 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
Anmerkungen:
546
Für EUSt-Zwecke wird die Befreiung nach Art 108 grundsätzlich auf 200 l Treibstoff beschränkt (Z 4 lit o iVm § 97 ZollR-DG). Im Übrigen ist die Befreiung für Treibstoff auf Straßenfahrzeuge beschränkt und erstreckt sich nicht auf Lokomotiven ( „Lietuvos gelezinkeliai“).
547
KAPITEL XXIX: Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
Artikel 112
Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Zollgebiet der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.
548
KAPITEL XXX: Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Artikel 113
Von den Eingangsabgaben befreit sind
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände;
Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
III.a. Einfuhr von COVID-19 Hilfsgütern
548/1
Für den Zeitraum vom bis ist die Einfuhr von COVID-19 Hilfsgütern (zB Schutzmasken, Desinfektionsmittel etc) von der EUSt befreit, wenn die Einfuhr durch staatliche oder anerkannte Wohlfahrtsorganisationen erfolgte und die Gegenstände unentgeltlich den Opfern zur Verfügung gestellt werden oder an diese verteilt werden. Die Befreiung basiert auf einem Beschluss der EU-Kommission vom , EU/2020/491, der wiederholt verlängert wurde (letztmalig am , C (2021) 2693 (vgl a UStR Rz 1025).
III.b. Einfuhren iZm dem Ukraine-Krieg
548/2
Basierend auf dem Beschluss der EU-Kommission vom , C(2022) 4469, ist die Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang mit vor dem Krieg in der Ukraine fliehenden Personen und bedürftigen Personen in der Ukraine unter bestimmten Bedingungen in der Zeit von bis befreit. Die Befreiung bezieht sich auf Gegenstände, die kostenlos an Personen verteilt oder Personen zur Verfügung gestellt werden, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, vorausgesetzt die Gegenstände erfüllen die in der Verordnung (EG) Nr 1186/2009 und der Richtlinie 2009/132/EG vorgesehenen Anforderungen an die Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern. Die Gegenstände müssen von oder im Auftrag staatlicher Organisationen zur Überführung in den freien Verkehr eingeführt werden (zu den näheren Voraussetzungen der Einfuhrbefreiung vgl UStR Rz 1025 idF Wartung 2023).
IV. Steuerbefreiungen nach §§ 89 - 93 ZollR-DG (Z 5)
549
Die in den §§ 89 - 92 ZollR-DG geregelten Zollbefreiungen für Diplomaten- und Konsulargut, Ausstattung ausl Dienststellen, Bordvorräte von Beförderungsmitteln, Treib- und Schmierstoffe gelten auch für die EUSt. Die Verwendungspflicht nach § 93 leg cit ist zu beachten.
V. Amtliche Veröffentlichungen (Z 6)
550
S hiezu Gesetzestext.
VI. Steuerbefreiungen in Anlehnung an den Zollkodex der Union (Z 7 und 8)
551
Vorübergehende Einfuhren (Z 7): Nach Art 250 - 253 UZK können Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von Eingangsabgaben im Zollgebiet der Union (vorübergehend) verwendet werden. Sofern es sich um eine gänzliche Befreiung von Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die EUSt. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach Art 253 UZK durch delegierte Rechtsakte der Kommission festgelegt. Gänzliche Befreiungen genießen etwa Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmittel. S im Einzelnen Art 204 ff UZK-DA sowie Arbeitsrichtlinie des BMF, BMF-010313/0408-IV/6/2013 vom - vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln.
552
Rückwaren (Z 8): Grundsätzlich werden Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt werden, auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch für die EUSt. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vor der Wiedereinfuhr geliefert wurde (somit ein Dritter die Einfuhr tätigt), wenn eine Entlastung von der inl USt wegen Hilfsgüterlieferung vorgenommen wurde oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die im Rahmen einer stfr Lieferung aus dem Unionsgebiet ausgeführt wurden. Im Übrigen s Gesetzestext.
VII. Einfuhr-Versandhandel (Z 9)
553
Befreit war bis die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert € 22,- nicht übersteigt (vgl Tz 509). Ausgenommen waren alkoholische Erzeugnisse, Parfum und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Die Befreiung war nur von Bedeutung, wenn nicht die höheren Wertgrenzen für die Einfuhr im Reisegepäck (Tz 518) bzw für Sendungen von Privatpersonen (Tz 510) zur Anwendung kommen. Ab sind Einfuhren, die gem § 25b über den IOSS zu erklären sind, bis zu einem Einzelwert der Ware je Sendung iHv € 150,- steuerfrei, wenn die IOSS-Identifikationsnummer des Lieferers spätestens bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung der zuständigen Zollbehörde vorgelegt wird (vgl § 25b Tz 10). - S a § 3 Tz 174/1.
VII.a. Einfuhr durch die Europäische Kommission (Z 10)
553/1
S Tz 81/1.
VII.b. Einfuhr durch Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten (Z 11)
553/2
S Tz 79.
VIII. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Abs 5 und 6)
554
Die Befreiungen im Reiseverkehr sind nicht mehr in der ZollbefreiungsV, sondern in der RL 2007/74/EG enthalten; in Umsetzung dieser RL finden sich seit BGBl I 140/2008 die diesbezüglichen Bestimmungen in § 6 Abs 5 und 6 UStG; zugleich wurden in Abs 4 Z 4 die lit e und f gestrichen.
555
Die Befreiung bezieht sich auf Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden. Grundvoraussetzung der Befreiung ist, dass es sich um Einfuhren nichtgewerblichen Charakters handelt, dh die Einfuhren nur gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und Art und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt. Zur Definition des Reisegepäcks s Abs 5 vorletzter Satz.
556
Mengenmäßige Begrenzungen sind vorgesehen für: Tabakwaren (mit Sonderregel für Einfuhren aus dem Samnauntal), Alkohol und alkoholische Getränke mit Sonderregelungen für schäumenden Wein und Bier, Kraftstoff bei Einreisen mit einem Motorfahrzeug im „Hauptbehälter“ und einem tragbaren Behälter. Für Reisende unter 17 Jahren gelten die Steuerbefreiungen für Tabakwaren und Alkoholika nicht.
557
Für andere Waren gilt eine Wertgrenze: sie sind von der EUSt befreit, wenn der Gesamtwert € 300 pro Reisendem nicht übersteigt. Bei Flugreisenden beträgt der Schwellenwert € 430. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich der Schwellenwert generell auf € 150. Außer Betracht bleiben dabei der Wert der Waren, für die eine mengenmäßige Begrenzung gilt, sowie der Wert des persönlichen Gepäcks, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, sowie der Wert von Arzneimitteln zum persönlichen Bedarf des Reisenden.
558
Im „kleinen Grenzverkehr“ sowie für Grenzarbeitnehmer und Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden, vermindern sich die steuerfreien Mengen nach Maßgabe des Abs 6. Diese Vorschrift wurde durch das AbgÄG 2016, BGBl I 117, neu gefasst und sieht jetzt eine einheitliche Betragsgrenze für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger iHv € 40,- vor. Zur früheren Fassung s Vorauflage unter dieser Tz.