Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2012, Seite 377

Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick

Gesetzgebung – Rechtsprechung – Verwaltungspraxis

Mario Mayr

„Was gibt es Neues?“ – Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um die Umsatzsteuer für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.

1. Neue Erklärungsformulare

Die neue Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) ist in der Formulardatenbank des BMF sowie als Drucksorte verfügbar. Dieses Formular wird maschinell gelesen und sieht daher etwas anderes aus als im Vorjahr. Die Kennzahlen haben sich jedoch nicht geändert.

Ebenfalls neu ist eine Ausfüllanleitung für die Umsatzsteuervoranmeldung (U 30a), die auch Aussagen zum richtigen Umgang mit dem neuen scanfähigen Voranmeldungsformular enthält.

S. 378 Wie gewohnt steht auch die neue Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 (U 1) samt einer überarbeiteten Ausfüllanleitung (U 1a) zur Verfügung.

Neu sind außerdem das Formular U 100 (Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer) und dessen Ausfüllanleitung U 100a.

2. Liebhabereirichtlinien 2012

Die neuen Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012 wurden mit , BMF-010203/0599-VI/6/2011, veröffentlicht. Die LRL 2012 stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997, dar und fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den Liebhabereirichtlinien 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien). Die Aussagen zur Umsatzsteuer finden sich in den Rz. 159 bis 184.

3. Rechnungsberichtigung bei Minderung der Bemessungsgrundlage

Ein Erfordernis, wonach die Minderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Bemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, fällt unter den Begriff der Bedingung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG.

Die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit stehen einem solchen Erfordernis grundsätzlich nicht entgegen. Erweist es sich jedoch für den Steuerpflichtigen, den Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen als unmöglich oder übermäßig schwer, binnen angemessener Frist eine solche Empfangsbestätigung zu erhalten, kann ihm nicht verwehrt werden, vor den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass er zum einen die unter den Umständen des konkreten Falls erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sich zu vergewissern, dass der Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz der berichtigten Rechnung ist und von ihr Kenntnis genommen hat, und dass zum anderen der fragliche Umsatz tatsächlich entsprechend den in der berichtigten Rechnung angegebenen Bedingungen getätigt worden ist (, Kraft Foods Polska SA).

Anmerkung:Das Verfahren betraf eine Regelung in Polen. In Österreich ist eine Rechnungsberichtigung in den meisten Fällen der Minderung der Bemessungsgrundlage nicht vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 13 UStG 1994). Allerdings sehen die UStR 2000 in Rz. 1772 vor, dass, wenn bei Anzahlungsrechnungen die Ausführung der Leistung unterbleibt (§ 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) und die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten wird, eine Berichtigung der Rechnung zu erfolgen hat; sonst besteht eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.

4. Personalgestellung auch bei selbständigem Personal

Der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich der 6. MwSt-RL (in der MwSt-RL 2006/112/EG i. d. F. RL 2010/88/EU in Art. 59 lit. f enthalten) verwendete Begriff „Gestellung von Personal“ umfasst auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal.

Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. MwSt-RL (Art. 167 bis 169 und Art. 178 lit. a MwSt-RL 2006/112/EG) schreiben den Mitgliedstaaten nicht vor, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind. Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch, die zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Wahrung S. 379des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlichen Maßnahmen zu treffen (, ADV Allround Vermittlungs AG).

Anmerkung: Das Urteil betraf die Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Dienstleistungsortsbestimmungen (RL 2008/8/EG). Die Personalgestellung ist eine Katalogleistung i. S. d. § 3a Abs. 14 Z 8 UStG 1994. Ihr Leistungsort richtet sich grundsätzlich nach den Generalklauseln. Abweichungen gibt es B2C an Drittlandsempfänger. Auch hierbei ist der Empfängerort maßgeblich (§ 3a Abs. 13 lit. a UStG 1994). Demzufolge findet sich der Begriff der Personalgestellung in der derzeit geltenden Fassung der MwSt-RL 2006/112/EG in Art. 59 lit. f. Darüber hinaus bestimmt die VO BGBl. II Nr. 318/1998, dass sich bei der Personalgestellung der Leistungsort ins Drittland verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

5. Haftung eines Steuerlagerbetreibers – Gutgläubigkeit

Art. 28g Abs. 3 6. MwSt-RL (Art. 205 MwSt-RL 2006/112/EG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht bestimmen können, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers für die Mehrwertsteuer, die auf eine Lieferung von Waren aus diesem Lager gegen Entgelt durch den mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümer der Waren anfällt, selbst dann gesamtschuldnerisch haftet, wenn er gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (, Vlaamse Oliemaatschappij NV).

Anmerkung: VOM betreibt ein „Steuerlager“ i. S. d. Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 92/12/EG (Übernahme der Entladung und Lagerung von Erdölerzeugnissen, die mit dem Schiff eingehen, sowie deren Umladung auf Lastwagen für die Kunden). Werden die Erzeugnisse diesem Lager entnommen und befinden sie sich entweder nicht mehr in dem anderen Lagerverfahren als dem Zolllagerverfahren oder sind sie Gegenstand einer entgeltlichen Lieferung, entsteht für sie der Mehrwertsteueranspruch.

Ghebra, Kunde des VOM, wurde für zahlungsunfähig erklärt. Die von Ghebra für Lieferungen aus dem Steuerlager geschuldete Mehrwertsteuer war uneinbringlich. Der belgische Staat zog VOM als Betreiber des Steuerlagers zur Haftung für den dadurch entstandenen Steuerausfall heran.

In Österreich sind Zoll- und Steuerlager in § 24b UStG 1994 geregelt (vgl. Art. 156 ff. MwSt-RL 2006/112/EG). Mangels Verordnung i. S. d. § 24b Abs. 1 UStG 1994 sind im Inland keine derartigen Steuerlager vorgesehen.

6. Verzicht auf ein Mietrecht – Option zu Steuerpflicht

Ablösezahlungen für den Verzicht des Mieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag anlässlich der Rückgabe des Grundstücks an den Vermieter (Mietrechtsverzicht; Mietrechtsablösen) fallen unter den Begriff „Vermietung von Grundstücken“ und sind sohin grundsätzlich von der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG erfasst.

Nach geltender Rechtslage ist die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten von der Umsatzsteuer befreit, es besteht jedoch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht. Dieses Optionsrecht muss auch einem Mieter in Bezug auf seine Verzichtsleistung offenstehen, die er im Rahmen seines Unternehmens als grundsätzlich selbständigen Umsatz erbringt. Eine Option des Vermieters auf Umsatzsteuerpflicht für das zugrunde liegende Mietverhältnis kann nicht zwingend auf die Verzichtsleistung durchschlagen ( RV/0763-I/08).

Anmerkung: Das Finanzamt vertrat folgende Auffassung: Die laufenden Mietaufwendungen wurden dem Normalsteuersatz unterworfen. Die bezahlten Umsatzsteuerbeträge wurden daher als Vorsteuer abgezogen. Es wurde somit von der Optionsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994 Gebrauch gemacht. Da auch eine Abfindungszahlung als „Grundstücksumsatz“ i. S. d. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 anzusehen ist und diese Zahlung S. 380im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorherigen (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Mietzahlungen steht, sei der Umsatz als steuerpflichtig (Normalsteuersatz von 20 %) zu behandeln. Der UFS teilte diese Ansicht nicht.

7. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung); Vertrauensschutz für den Anmelder

Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 ist nach dessen Wortlaut auf die Person des liefernden Unternehmers und dem sachlichen Geltungsbereich nach auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt und daher auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Die Frage, ob Vertrauensschutz bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten ist, ist nach den sinngemäß anzuwendenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Eingangsabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend. Diese unionsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem aus den nationalen Rechtsvorschriften ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben () ( ZRV/0130-Z 2L/10).

8. Verlust der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen fehlender UID

Ist die auf einer Rechnung angeführte UID im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ungültig, wurde weiters kein Bestätigungsverfahren durchgeführt und lässt sich die Ungültigkeit ohne Weiteres durch eine MIAS-Abfrage feststellen, führt dieser Rechnungsmangel zur Versagung der Anerkennung der Steuerfreiheit. Bestehen Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Gültigkeit der UID zu verschaffen. Zumutbar ist jedenfalls die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994; wird dieses in Anspruch genommen, so ist eine erteilte schriftliche Bestätigung ein Beleg, der als Nachweis einer Tatbestandsvoraussetzung auch Teil des Buchnachweises wird. Diesen Buchnachweis hat die Berufungswerberin nicht erbracht ( RV/1845-W/11).

Anmerkung: Streitgegenständlich war die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen an drei spanische Gesellschaften in erheblichem Ausmaß (mehrere Millionen Euro). Die Firmen bzw. Firmenleitungen konnten im Nachhinein nicht ausfindig gemacht und auch keine Unterlagen erlangt werden. Die für den Buchnachweis nach § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 notwendigen Nachweise und Unterlagen konnten in diesem Fall nicht nachgeholt werden.

9. Verspäteter Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Verstöße gegen formelle Anforderungen führen dann zur Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn sie den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind ( RV/0314-G/08).

Anmerkung: Der UFS kam zur Auffassung, dass eine Differenzierung zwischen Beförderungsnachweis und Buchnachweis, wie sie in den UStR 2000 vorgenommen wird (der Beförderungsnachweis kann nach Rz. 4006 nicht nachträglich saniert werden, während dies beim Buchnachweis nach Rz. 4008 sehr wohl möglich ist), unionsrechtlich nicht geboten sei. Obgleich der EuGH in der Rechtsache Albert Collée sachverhaltsmäßig (nur) den Buchnachweis zu überprüfen hatte, seien die Aussagen des EuGH gleichermaßen auf den Beförderungsnachweis anzuwenden. Im konkreten Fall kam der UFS zur Ansicht, dass der Unternehmer die erforderlichen Nachweise (zum Großteil) auch nachträglich nicht erbringen konnte. Gegen die Entscheidung wurde vom Berufungswerber VwGH-Beschwerde unter 2012/15/0006 eingebracht.

VON MAG. MARIO MAYR
9. Verspäteter Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mag. Mario Mayr, LL.M., ist Mitarbeiter im Bundesweiten Fachbereich Umsatzsteuer.

Daten werden geladen...