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Organschaft
Die für die Organschaft erforderliche „Unterordnung“ der Organgesellschaft unter den Organträger musste nach § 9 Abs. 2 erster Satz KStG 1988 „derart“ sein, dass die Organgesellschaft „keinen eigenen Willen“ hatte. Als Organträger konnte eine solche Organgesellschaft daher nur bei Einbeziehung ihres eigenen, für sie den Willen bildenden Organträgers in die Beurteilung in Betracht kommen. – (§ 9 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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