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Vergnügungssteuer Slbg.
Auch eine Vernetzung von Endgeräten mit Rechnern, die in einem anderen Bundesland (oder im Ausland) stehen, hindert nicht die Qualifikation der Endgeräte als Spielapparat im Sinne des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes 1998. – (§ 2 Abs. 2 Z 6 Slbg. Vergnügungssteuergesetz 1988), (Abweisung)
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