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Doppelte Haushaltsführung selbst bei privater Veranlassung?
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist entscheidend
Der UFS hat in der Entscheidung vom , RV/0440-W/11, festgehalten, wann doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen ist, selbst wenn private Gründe für die Beibehaltung eines Wohnsitzes vorliegen. Dies scheint auf den ersten Blick im Widerspruch zur Verwaltungspraxis zu stehen. Diesen Widerspruch hat auch die Finanzverwaltung gesehen, sie ist aber im zweitinstanzlichen Verfahren korrigiert worden.
1. Der Anlassfall
Der Berufungswerber hatte für das Jahr 2008 Kosten der doppelten Haushaltsführung am Familienwohnsitz (!) als Werbungskosten geltend gemacht. Der Familienwohnsitz, der durch die Eheschließung des Berufungswerbers in Russland entstanden ist, wurde aus fremdenrechtlichen Gründen beibehalten, und am inländischen Beschäftigungsort hatte der Berufungswerber zusätzlich eine Wohnung zu unterhalten, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz – aus offensichtlichen Gründen – nicht zumutbar war.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort bereits vor der Eheschließung bestanden hat und erst durch die Eheschließung als Werbungskosten geltend gemacht wurde – ein Punkt, der für die rechtliche Beurteilung der Abgabenverwaltung wesentliche...