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SWK 7, 1. März 2012, Seite 376

Umfang der Vorsteuer bei „Bewirtungskosten“ und „Tagesdiäten“

Der neue kompakte Umsatzsteuerkommentar von Melhardt/Tumpel im Betriebsprüfungseinsatz

Josef Schlager

In einem Großbetriebsprüfungsfall hat der Betriebsprüfer in seinem Besprechungsprogramm auch zwei Umsatzsteuerpunkte: 1.) „Vorsteuer von den nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten“; 2.) „Vorsteuerkürzung von lohnsteuerpflichtigen Tagesdiäten“.

Auch wenn dem Steuerberater die §§ 12 und 13 UStG gleichsam ins Auge springen, schaut er im Stichwortverzeichnis nach. Es können so oft Querverbindungen hergestellt werden. Der Steuerberater freut sich, den soeben erworbenen Umsatzsteuerkommentar von Melhardt/Tumpel unter anderem für die Bearbeitung dieser Besprechungspunkte bereits im Bücherschrank zu haben.

1. Bewirtungskosten

Über das angedachte Stichwort „Bewirtungskosten“ findet er auf Seite 1251 – der Kommentar hat insgesamt 1.296 Seiten – das Stichwort „Bewirtungsspesen“ mit Hinweis auf „12 192“ (= § 12 Rz. 192). Dort ist ausgeführt: „Der vorgenommenen Einschränkung des Vorsteuerabzugs im Bereich der Bewirtungsspesen (Kürzung um die Hälfte ab BGBl 1995/297, gültig seit ) steht Art 176 MwStSyst-RL entgegen. Demnach ist die Beibehaltung von bestehenden Vorsteuerabzugsausschlüssen zwar erlaubt, aber seit EU-Beitritt ist die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerabzugsausschlüsse untersagt (

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