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Energieabgabenvergütung
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Energieabgabenvergütungsgesetzes ist für die Geltendmachung des in ihm geregelten Anspruches die Antragstellung erforderlich. Diese hat im Normalfall nach Ablauf des für die Berechnung heranzuziehenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass eine Vergütung „je Kalendermonat“ nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ausgeschlossen ist. – (§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG), (Abweisung)
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