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Die Befreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG
Eine Replik zur Anmerkung von Mayr/Pfeiffer in SWK 19/2017, 895
Bei einer Vermietung von Wohnraum in Österreich liegt der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich. Das Unternehmen einer Vermietung von Wohnraum wird insoweit in Österreich betrieben. Das Tatbestandsmerkmal eines „Betreibens seines Unternehmens im Inland“ nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG ist somit erfüllt.
1. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH
„Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Vorhandensein einer festen Niederlassung“ sind nach der Rechtsprechung des EuGH „in erster Linie“ zur Bestimmung des Begriffes „nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger“ iSd Art 194 („Reverse Charge“) und 283 Abs 1 lit c MwStSyst-RL („Kleinunternehmer“) heranzuziehen.
„Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen“ sind dagegen „nur dann“ für die Bestimmung der Ansässigkeit von Unternehmern im Sinne der MwStSyst-RL maßgebend, „wenn einschlägige Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zur festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden, fehlen“.
Ist der „Sitz“ einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers „bekannt“ und handelt es sich dabei „um einen tatsächlichen, realen Sitz und nicht um einen fiktiven Sitz oder Stand...