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BFGjournal 11-12, Dezember 2020, Seite 468

Keine Kleinunternehmerregelung bei Vermietung aus dem Ausland

Thomas Leyerer

Mit dem AbgÄG 2016 wurde in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 der Begriff des Kleinunternehmers angepasst und damit unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Für die Kleinunternehmereigenschaft wird mit Geltung ab nicht mehr auf Sitz oder Wohnsitz im Inland abgestellt, sondern auf das Betreiben des Unternehmens im Inland. Diese Neufassung ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige bei der Vermietung einer Immobilie im Inland die Befreiung für Kleinunternehmer im Regelfall nicht in Anspruch nehmen können.


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RV/3100131/2016 und RV/3100596/2020; Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen, außerordentliche Revision in beiden Verfahren beim VwGH anhängig zu den Zahlen Ra 2020/15/0116, 0117.

1. Der Fall

Den Erkenntnissen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Die erstgenannte Entscheidung behandelt die Beschwerdejahre 2014 bis 2016, die zweitgenannte das Beschwerdejahr 2017, für das die durch das AbgÄG 2016 erfolgte Neufassung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 anzuwenden war.

Die in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin (Bf), die als Hausfrau keine anderen Einkünfte erzielte, vermietete beginnend mit dem Jahr 2014 eine Eigentumswohnung in Österreich. Ein Wohnsitz in Österreich bestand nicht. D...

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