VwGH 02.02.1968, 1124/67
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die selbständige Vermittlung von Handelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung fällt, auch wenn sie von einem als KONSULENT DER PHARMAZEUTISCHEN INDUSTRIE tätigen absolvierten Mediziner ausgeübt wird, nicht unter den Begriff der Ausübung eines ärztlichen Berufes, sondern stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. * E , 1124/67 #1 VwSlg 3719 F/1968; |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Gerhard Winterstein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-1803/3/66, betreffend Gewerbesteuer 1963, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der sich in der Umsatzsteuererklärung für 1963 und in der Einkommensteuererklärung für den gleichen Zeitraum als „Konsulent“ bezeichnet, ist „ausgebildeter Arzt“. Auf Grund einer Veranlagung für 1963 erließ das Finanzamt einen vorläufigen Bescheid, mit dem es die Einkünfte des Beschwerdeführers als „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ der Gewerbesteuer unterzog. Der Beschwerdeführer berief. Er sei absolvierter Mediziner und, weil er seinen Beruf als Konsulent ohne medizinische Vorbildung nicht ausüben könne, keineswegs gewerblich, sondern selbständig tätig. Diese Rechtsmeinung stimme mit dem Kommentar „Das Gewerbesteuergesetz“ von Dr. Jiresch und Dr. Zapletal, 4. Auflage, Seite 22, zweiter und dritter Absatz, überein: Die vom Finanzamt willkürlich angenommene „Einstufung als Handelsvertretern sei daher unrichtig. Als „Konsulent der pharmazeutischen Industrie“ obliege ihm die „Entrierung wissenschaftlicher Arbeiten und die Vorstellung pharmazeutischer Spezialitäten“. Solche Arbeiten würden niemals einem Vertreter, sondern nur einem wissenschaftlich selbständig arbeitenden Konsulenten übertragen. Nach Einleitung eines Vorhaltsverfahrens erließ das Finanzamt einen endgültigen Sammelsteuerbescheid für 1963, ohne dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben. Es verwies in der Begründung darauf, es handle sich deshalb um „Gewinn aus Gewerbebetrieb“, weil es sich aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen ergebe, daß nicht eine ärztliche, sondern eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt werde. Die kaufmännische Tätigkeit sei aber ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes und unterliege gemäß § 1 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde gab nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. mit Bescheid vom dem Begehren, es sei eine freiberufliche Tätigkeit anzunehmen - nur dieser Streitpunkt ist für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren von Belang -, keine Folge. Der Tätigkeit des Beschwerdeführers komme zwar seine ärztliche Ausbildung sehr zustatten, dennoch verrichte er kaufmännische Agenden, weil er chemische Prüfungen nur anrege und veranlasse, keineswegs aber selbst durchführe. Aber selbst wenn der Berufungswerber solche chemische Untersuchungen selbst vorgenommen hätte, bildete dieser Teil der Obliegenheiten die in den Verträgen nicht aufschienen, nur einen untergeordneten Teil seines gesamten Aufgabenbereiches. Somit liege eine kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers vor, die zu den gewerblichen Einkünften zu rechnen sei und der Gewerbesteuer unterliege. Der vom Beschwerdeführer zitierte „Gewerbesteuerkommentar von Jiresch-Zapletal“ stütze das Berufungsbegehren nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG, BGBl. Nr. 1/1954) in der geltenden Fassung unterliegen der Einkommensteuer u. a. Einkünfte aus „Gewerbebetrieb“ und aus „selbständiger Arbeit“. Nach § 28 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961) ist Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
Zu den Einkünften aus selbständiger-Arbeit hingegen gehören nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG die Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher Übersetzer und ähnliche Berufe.
Der zunächst vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die belangte Behörde habe die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit weisungsgebunden sei, oder ob er selbst ein Unternehmerrisiko trage, nicht geprüft ist nicht begründet. Nach den Ausführungen der im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätze hatte die belangte Behörde keinen Anlaß, sich mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage einer Weisungsgebundenheit oder Weisungsfreiheit des Beschwerdeführers zu befassen. Auch sonst geben die Akten des Verwaltungsverfahrens keinen Anhaltspunkt für eine dahin gehende Prüfungspflicht. Die Frage einer selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung war nicht zu beantworten.
Ebensowenig ist aber auch die Rechtsrüge berechtigt. Daraus, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit etwa nur auf Grund seiner Ausbildung als Arzt habe ausüben können, wäre nämlich für die Beurteilung der Art seiner Tätigkeit nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde ist vielmehr zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, den der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt hat. In der Niederschrift darüber heißt es, daß der Beschwerdeführer lediglich Ärzte im Ausland an den Medikamenten „interessieren“ könne, während die Ärzte ihrerseits die Regierungsstellen veranlassen, die Medikamente bei den vom Beschwerdeführer vertretenen Firmen zu kaufen. Aus dieser Sachlage sowie aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel, in denen von der „Entrierung und Propagierung“ der Präparate die Rede ist, hat die belangte Behörde zutreffend auf eine vermittelnde, also kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, die mit der Ausübung eines ärztlichen Berufes nichts zu tun hat. Sohin wurde die verlangte Einreihung unter die freien Berufe mit Recht abgelehnt.
Die vorliegende Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3719 F/1968; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001124.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53969