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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1092

Nochmals zum Kleinunternehmer – Wo wird ein Unternehmen betrieben?

Auswirkungen auf die Vermietungstätigkeit

Gerhard Gaedke und Edith Huber-Wurzinger

Kleinunternehmer sind nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit ihren Umsätzen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Um in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung zu fallen, muss es sich um einen Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG handeln, dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bis zum musste der Unternehmer zudem einen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland haben. Mit dem AbgÄG 2016 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass nunmehr das Unternehmen im Inland betrieben werden muss, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Ein reiner Wohnsitz ist demnach nicht mehr von Relevanz.

Ziel dieses Beitrags ist die allgemeine Aufarbeitung des Begriffs eines „Betriebes im Inland“ sowie die Lösung der Frage, wo eine Vermietungstätigkeit iSd Bestimmung betrieben wird.

1. Änderung durch das AbgÄG 2016

Seit dem ist das Anknüpfungskriterium für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr der Sitz oder Wohnsitz des Unternehmers; vielmehr muss das Unternehmen selbst im Inland betrieben werden. Das UStG 1994 definiert jedoch nicht, wann das Kriterium des „Betriebes des Unternehmens im Inland“ erfüllt ist. Aufgrund der noch sehr jungen Bestimmung gibt es dazu auch noch keine Aussagen in den UStR. Die ErlRV führen zur Neufa...

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