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Einstellung des Finanzstrafverfahrens kein Wiederaufnahmegrund im Veranlagungsverfahren
Entscheidung: RV/5101814/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 303 Abs 1 BAO.
Maßgebend ist, dass der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen ist und sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung der abschließenden Bescheide nicht geändert hat. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.