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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1082

Die Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017

Ein erster Überblick über die geplanten Änderungen

Sibylle Novak

Die Privatstiftungsgesetz-Novelle, die bereits mit in Kraft treten soll, sorgt für hitzige Diskussionen. Dieser Beitrag liefert einen ersten Überblick über die geplanten Änderungen.

1. Änderungen beim Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand musste bisher aus zumindest drei Personen bestehen. In Zukunft soll es möglich sein, dass nur eine Person Stiftungsvorstand ist. In diesem Fall ist allerdings zwingend ein „Aufsichtsorgan“ zu bestellen (siehe unten Pkt 2).

Der Stiftungsvorstand muss grundsätzlich für eine Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Unverändert bleibt, dass der Stiftungsvorstand nicht aus dem „Kreis der Begünstigten“ kommen darf. Der „Kreis der Begünstigten“ wurde allerdings auf Ehegatten/Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister eingeschränkt, sodass zB Seitenverwandte (Nichten/Neffen) nunmehr die Funktion eines Stiftungsvorstandes übernehmen können.

2. Stärkung der Familie

Das neue „Aufsichtsorgan“ soll Aufsichtsrat und (Begünstigten-)Beirat vereinen. Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Stärkung der Familie: Zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsorgans können aus dem Begünstigtenkreis kommen, nur mehr ein Drittel müssen Dritte sein. Bisher durfte die Familie nicht einmal...

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