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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1106

Mehrwertsteuer: Keine Mehrwertsteuerschuld bei Verletzung bestimmter Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach dem Zollrecht

1.

Art 7 Abs 3 der 6. MwSt-RL in der durch die RL 2004/66/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art 204 VO (EWG) 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch VO (EG) 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung entstanden ist.

2.

Art 236 Abs 1 VO 2913/92 in der durch VO 648/2005 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Vorschriften der MwStSyst-RL dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art 61 der RL vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art 204 VO 2913/92 in der...

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