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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1106

Mehrwertsteuer: Übergang der Steuerschuld iZm Goldmaterial

Art 198 Abs 2 MwStSyst-RL über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf eine Lieferung von Barren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die je nach Barren einen Goldgehalt von ca 500 oder 600 Tausendsteln haben, anwendbar ist.

( Envirotec Denmark, C-550/14)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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