6.1.3.3. Sonstige Leistungen bei vorübergehender Einfuhr
6.1.3.3.1. Anwendungsbereich
724Die Bestimmung ergänzt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sind (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).
Befreit sind sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen auf
eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und
der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2 UStG 1994, siehe Rz 1059 bis Rz 1062) ist.
725Die Voraussetzungen der Befreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden (näheres siehe Rz 706 bis Rz 711).
6.1.3.3.2. Ausnahmen von der Steuerbefreiung
726Nicht befreit sind sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen, Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und Z 13 UStG 1994 (soweit es sich nicht um unselbständige Nebenleistungen handelt), die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 UStG 1994 (näheres siehe Rz 722 und Rz 723).
6.1.3.4. Grenzüberschreitende Personenbeförderung
727Befreit ist die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee.
728Die Steuerfreiheit der Besorgung (zum Begriff siehe Rz 638g und Rz 638h) grenzüberschreitender Personenbeförderungen ergibt sich aus § 3a Abs. 4 UStG 1994. Die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen und Luftfahrzeugen ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 befreit. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit KFZ oder die Vermittlung von Inlandsflügen. Letztere unterliegen bei Steuerbarkeit im Inland dem Normalsteuersatz von 20%.
729Zum Begriff der Personenbeförderung siehe Rz 1301 bis Rz 1312. Der Zweck der Beförderung ist nicht maßgeblich. Auch die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen und Luftfahrzeugen (zB die Rückholung von Verletzten aus dem Ausland mittels Flugzeug) ist begünstigt. Die echte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 hat Vorrang vor der gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 unecht befreiten Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind.
730Die Beförderungsleistung muss sich auf das Inland und das Ausland erstrecken. Die Befreiung trifft auch auf den Transitverkehr zu - selbst dann, wenn die Reise unterbrochen wird (zB Zwischenlandung bei einem Flug). Maßgeblich ist stets der Inhalt des Beförderungsvertrages (Flug- oder Schiffskarte). Unter Ausland ist sowohl das Drittland als auch das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verstehen. Liegen Anfangs- und Endpunkt der Personenbeförderung im Inland und wird ausländisches Gebiet nur durch- oder überquert, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Zuge. Eine gemeinsame Buchung und Bezahlung von Hin- und Rückbeförderung ins bzw. aus dem Ausland ändert aber nichts an der Steuerfreiheit. Der Fährbetrieb auf einem Grenzfluss stellt eine grenzüberschreitende Personenbeförderung dar und ist somit steuerfrei.
731Pauschalreisen stellen keine einheitliche Leistung des Reiseveranstalters dar, sondern selbständig zu beurteilende Hauptleistungen, sofern nicht § 23 UStG 1994 zur Anwendung gelangt. Bei einer Flugreise sind daher die Besorgung der Flugreise und die Besorgung von Quartier und Verpflegung umsatzsteuerrechtlich als selbständige Leistungen zu beurteilen. Es können jedoch unselbständige Nebenleistungen mit diesen Leistungen verbunden sein.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 05.12.2022 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 8 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1059 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1060 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1061 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1062 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 706 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 707 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 708 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 709 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 710 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 711 § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 722 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 723 § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1301 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1302 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1303 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1304 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1305 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1306 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1307 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1308 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1309 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1310 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1311 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1312 § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 638g UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 638h § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Steuerbefreiungen - echte Steuerbefreiungen - Steuerfreiheit - Einfuhr - vorübergehende Verwendung - vorübergehende Einfuhr - eingeführter Gegenstand - eingeführte Gegenstände - Vormerkverkehr - Personenbeförderungen - grenzüberschreitende Personenbeförderungen - Beförderung von Personen - Beförderungsleistungen - Schiffe - Luftfahrzeuge - Flugzeuge - Personenverkehr - grenzüberschreitender Personenverkehr - Fährbetrieb - Busunternehmer - Personentransporte - ausländischer Auftraggeber - Transitverkehr. |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462